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7 B 153/12•VG Magdeburg 7. Kammer, 2012-03-07, 7 B 153/12
7 B 153/12Tribunal administratif / Chamber 77 mars 2012
Es besteht kein Anspruch auf vorläufigen Schulformwechsel von der Sportsekundarschule zum Sportgymnasium, wenn die schulischen Anforderungen nicht erfüllt sind; gewalttätige Übergriffe anderer Schüler rechtfertigen einen Schulformwechsel nicht. (Rn.15) (Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2012-03-07
Aktenzeichen: 7 B 153/12
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0307.7B153.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 S 1 SchulSchwPAufnV ST 2010, § 2 Abs 1 Nr 1 SchulSchwPAufnV ST 2010
Es besteht kein Anspruch auf vorläufigen Schulformwechsel von der Sportsekundarschule zum Sportgymnasium, wenn die schulischen Anforderungen nicht erfüllt sind; gewalttätige Übergriffe anderer Schüler rechtfertigen einen Schulformwechsel nicht. (Rn.15) (Rn.18)
I.
1 Die Antragsteller sind die Eltern der Schülerin A. (geboren am …...2000), die zuletzt die 5. Klasse der Sportsekundarschule „Hans Schellheimer“ in C-Stadt besuchte. Mit Schreiben vom 7.3.2012 (Bericht zur Klassensituation der 5 s 2 an der Sportsekundarschule „Hans Schellheimer“ C-Stadt) wandten sich die Antragsteller an den Antragsgegner und schilderten die Situation in der Klasse 5 s 2, die ihre Tochter seit August 2011 besuchte. Sie legten dar, dass es seit Schulbeginn immer wieder gewaltsame Übergriffe von Schülern auf Schüler gegeben habe. Das Problem sei in der Lehrer - und Elternschaft von Beginn an bekannt gewesen. Es gebe einige sehr verhaltensauffällige beziehungsweise verhaltensgestörte Kinder, die andere Kinder täglich treten, beißen, würgen, boxen, schubsen, beleidigen oder schlagen würden. Sachbeschädigungen und Mobbing gehörten zum Alltag. Es habe zwei Treffen der Elternvertreter der Klasse zu diesem Problem gegeben, nämlich am 28.11.2011 nach der Beißattacke eines Schülers gegen Schüler und Lehrer und am 28.2.2012 in Gegenwart der Schulleiterin, bei dem seitens der Eltern auf Gewaltssituationen in der Klasse hingewiesen worden sei. Die Tochter der Antragsteller sei von den Vorfällen in der Klasse besonders betroffen. Täglich sei sie Opfer tätlicher oder verbaler Übergriffe. Seit Oktober 2011 seien sie, die Antragsteller, aus diesem Grund in ständigem Kontakt mit der Klassenlehrerin. Im Weiteren wiesen die Antragsteller auf bestimmte Situationen in chronologischer Reihenfolge beginnend mit Oktober 2011 bis März 2012 hin. Dabei handelte es sich um tätliche Übergriffe in Form des Tretens, Schlagens und Anspuckens, um telefonisches Nachstellen, um Zerstörung von Arbeits- und Unterrichtsmaterialien, um Beleidigung sowie andere Formen des Mobbings. Sie führten weiter aus, dass die daraufhin durchgeführten Elterngespräche der Klassenlehrerin mit den Eltern der auffälligen Kinder und die Durchführung einer Elternversammlung in Gegenwart der Schulleiterin, bei der Maßnahmen wie die Einrichtung eines Kummerkastens, das Aufstellen von Regeln, die in der Klasse besprochen und verinnerlicht werden sollen, sowie ein Disziplinierungswettbewerb nicht den gewünschten Erfolg gehabt hätten. Trotz frühzeitiger Sensibilisierung der Lehrer hätte sich an den Übergriffen auf ihre Tochter quantitativ wie qualitativ nichts geändert. Ihre Tochter habe Schulangst, ziehe sich im Unterricht mehr und mehr zurück und habe im Zuge dessen schlechtere schulische Leistungen zu verzeichnen. Mit einer Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium und bei einem IQ von 120 sei sie nach Auffassung der Antragsteller ohne weiteres in der Lage, die Anforderungen in einem Gymnasium zu meistern. Ein Klassenwechsel innerhalb der Sportsekundarschule erscheine aus ihrer Sicht ausgeschlossen, da auch die Klassensituation in der Klasse 5 s 1 nicht konfliktfrei sei. Die einzige Möglichkeit sei aus ihrer Sicht ein Schulwechsel. Da ihre Tochter aber ihren Sport nicht aufgeben wolle, werde der Wechsel in das Sportgymnasium angestrebt. Aufgrund der derzeitigen schulischen Situation und der gravierenden Auswirkungen für die Tochter der Antragsteller werde um sofortige Unterstützung bei einem vorzeitigen Wechsel gebeten.
2 Mit Schreiben vom 21.4.2012 wandten sich die Antragsteller erneut an den Antragsgegner, verwiesen auf ihren „Klassenbericht“ zum angestrebten Schulwechsel ihrer Tochter von der Sportsekundarschule zum Sportgymnasium und beantragten den Schulwechsel zum schnellstmöglichen Zeitpunkt.
3 Mit Schreiben vom 16.5.2012 wandte sich der schulfachliche Referent des Antragsgegners an den Referatsleiter des Antragsgegners und führte zum Antrag der Antragsteller auf Schulformwechsel für ihre Tochter H. aus, die Erziehungsberechtigten hätten die Sportsekundarschule C-Stadt gewählt, obwohl eine gymnasiale Empfehlung der Grundschule Gommern vorgelegen habe. Allerdings würden die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch ein „befriedigend“ ausweisen. Die Leistungen würden gegenwärtig in Deutsch und Englisch mit „befriedigend“ und in Mathematik mit „genügend“ bewertet. A. verfüge über einen sehr hohen Anspruch bezüglich des sozialen Umgangs im Klassenverband. Diesem Anspruch könnten Gleichaltrige nicht gerecht werden, weshalb H. im Klassenverband nicht akzeptiert werde und es zu Konfliktsituationen komme. Nach einer Beratung am 27.3.2012 mit Erziehungsberechtigten, Schulleiterin, Klassenlehrerin, Trainer, schulpsychologischer Referentin und schulfachlichem Referenten sei festgestellt worden, dass alle pädagogischen Maßnahmen in der Klasse zum sozialen Miteinander nicht wirksam geworden seien. Der Trainer schätze allerdings ein, dass H. in der Trainingsgruppe sehr gut integriert sei und ihre Leistungen ständig habe verbessern können. Schulleiterin und Klassenlehrerin würden H. als Problemfall sehen. Sie leide unter dem sozialen Miteinander im Klassenverband. Ihre schulischen Leistungen seien dadurch stark beeinträchtigt. Eine schulpsychologische Beratung habe im laufenden Schuljahr stattgefunden. Als Fazit führte der schulfachliche Referent in seinem Schreiben aus, dass die seitens H. gestellten Anforderungen im sozialen Umgang, über die gleichaltrige Mitschüler noch nicht verfügten, das schulische Lernen und das Selbstwertgefühl H.s stark negativ beeinflussen würden. Aus seiner Sicht sei die Gesundheit der Schülerin gefährdet. Eine Umsetzung in eine parallele Klasse oder Beschulung an einer anderen Sekundarschule sei nicht angebracht. Das Kernproblem „sozialer Umgang“ werde mit diesen Maßnahmen nicht gelöst. Daher befürworte er den Antrag der Erziehungsberechtigten auf Schulformwechsel.
4 Mit Bescheid des Antragsgegners vom 5.7.2012 wurde der Antrag auf sofortigen Schulformwechsel an das Sportgymnasium C-Stadt abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Übergang von der Sekundarschule in ein Gymnasium mit inhaltlichem Schwerpunkt würden nicht vorliegen. Ein Wechsel zu Beginn des 6. Schuljahrganges sei nach den einschlägigen Rechtsverordnungen nicht vorgesehen und somit unzulässig. Zudem weise H. in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nicht die geforderten guten Leistungen, nämlich die Note 2, auf; auch in den anderen versetzungsrelevanten Fächern erreiche sie nicht den mindestens geforderten Notendurchschnitt von 2,5. In Deutsch und Englisch habe sie die Note 3, im Fach Mathematik die Note 4 erreicht. Der Notendurchschnitt der anderen versetzungsrelevanten Fächer belaufe sich auf 2,67. Da ein Wechsel zu Beginn des 6. Schuljahrganges unzulässig sei und H. keinen der geforderten Leistungsparameter bei analoger Anwendung der Regeln erfülle, sei der Antrag abzulehnen gewesen.
5 Mit Schriftsatz vom 10.7.2012, eingegangen bei Gericht am 11.7.2012, haben die Antragsteller um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung des Antragsgegners in dem Bescheid vom 5.7.2012, ein Wechsel zu Beginn des 6. Schuljahrganges sei nicht vorgesehen und somit unzulässig, sei „obsolet“. Die Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I sei nicht einschlägig, weil es sich um einen Wechsel von einer Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt in eine Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt handele. Soweit der Antragsgegner die leistungsbezogenen Voraussetzungen für einen Übergang von der Sekundarschule in das Gymnasium anspreche, beachte er nicht die Schwere der Schulsituation ihrer Tochter. Die ständigen Gewalterfahrungen, die die gesamte Klasse betroffen hätten, seien derart massiv gewesen, dass selbst Eltern von Klassenkameraden, die zuhause davon berichtet hätten, ihnen nahe gelegt hätten, ihre Tochter von der Schule zu nehmen. Deutliche Hinweise ihrerseits an die Klassenlehrerin seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, so dass es immer wieder zu körperlichen und seelischen Übergriffen auf ihre Tochter gekommen sei, was gravierende Auswirkungen auf die Lernsituation gehabt habe. Die nach einem gemeinsamen Gespräch mit dem schulfachlichen Referenten, der Schulleiterin, den Klassenlehrerinnen, der Schulpsychologin und dem Trainer beschlossenen Sofortmaßnahmen hätten das Klima scheinbar verbessert und zu einer insgesamt entspannteren Situationen ihrer Tochter in der Klasse geführt. Insgesamt sei festzustellen, dass eine vom Klassenklima ausgehende Lernbeeinträchtigung H. über das gesamte Schuljahr hinweg zu verzeichnen sei. Auch benachteiligende Benotungen seitens der Lehrer sowie die durch Klassenkameraden verursachte mutwillige Beschmutzung oder Zerstörung zu benotender Unterrichts- und Arbeitsmaterialien seien nachweisbar. Daher würden sie, die Antragsteller, die Leistungsbewertung im gesamten Schuljahr 2011/2012 als nicht real und unter normalen Bedingungen erbracht ansehen. Es habe für H. zu keiner Zeit die Möglichkeit bestanden, sich ungehindert auf die Schule zu konzentrieren. Mit Entspannung der Situation in der Klasse seit April 2012 seien auch Verbesserungen der Leistungsfähigkeit H. (Verbesserung in den Fächern Biologie und Technik auf Note 3) erkennbar. Dies unterstreiche nachdrücklich, dass die Klassensituation Auswirkungen auf die Lernsituation ihrer Tochter gehabt habe. Im Gegensatz zur schulischen Entwicklung in diesem Schuljahr stehe die Entwicklung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit H. durch den Sport, wie dies der Einschätzung des Trainers des SCM, Herrn L., zu entnehmen sei. So beschreibe er H. als Schülerin, die einen scheinbar „unaufholbar“ großen Leistungsunterschied zu den anderen Sportlerinnen gehabt habe und die zunächst von Ängstlichkeit und großer Unsicherheit geprägt gewesen sei. Jedoch habe seit Mitte November eine für ihn „frappierende“ Entwicklung eingesetzt, die er in seiner über vierzigjährigen Tätigkeit in diesem Altersbereich so noch nicht erlebt habe. H. habe sich ab Januar bereits in den Spitzenbereich ihrer Altersklasse vorgeschoben. Nach seiner Auffassung habe H. gute Aussichten, als Langstreckenläuferin „ihren Weg zu gehen“. Diese Einschätzung des Trainers habe H. in den letzten Monaten mit zahlreichen sportlichen Erfolgen unterstrichen (Dritte der Landesmeisterschaften im 5 km-Straßenlauf vom 21.4.2012; Zweite der Bezirksmeisterschaften 2000 m vom 23.6.2012; Vierte der Landesmeisterschaften vom 1.7.2012; derzeit Zweitplatzierte im Landescup Sachsen-Anhalt und Führende der Stadtrangliste Magdeburgs ihrer Altersklasse mit speziellen Erfolgen u. a. als Zweite der Gesamtwertung weiblich beim 10. Elbebrückenlauf, Gesamtsiegerin des Kinderlaufes beim 3. Rolandlauf in Haldensleben sowie diverse Altersklassensiege und Mannschaftsplatzierungen). Die erzielten Erfolge seien dem Training beim SCM zu verdanken sowie einer sportlichen, kameradschaftlichen Atmosphäre in der Trainingsgruppe, die vorwiegend aus Mädchen des Sportgymnasiums bestehe, und in der sich H. wohlfühle und ihre Leistungen abrufen können. Sie werde in ihrer Trainingsgruppe aufgrund ihrer sportlichen Erfolge anerkannt und geschätzt. Eine auch schulische Integration in diese Gruppe wäre von großem Vorteil für H.. Aufgrund der einschneidenden Erfahrungen komme eine weitere Beschulung an der Sportsekundarschule C-Stadt nicht in Betracht. Auch mit Besserung der Situation in der Klasse würde eine schulische Entwicklung für H. nicht gesehen. Die Umschulung auf eine andere Sekundarschule hätte gravierende Folgen für H. in Form des Ausschlusses aus ihrer bisherigen, vertrauten Trainingsgruppe, verbunden mit dem Wechsel von Grundlagentraining speziell für die Sportschulen (Leistungssport, fünfmal Training die Woche) in den Breitensportbereich (zweimal Training die Woche). Die notwendige Sozialisation und Eingewöhnung in ein neues Schulumfeld an Sekundarschulen kämen hinzu. Dies sei aber nicht das geeignete Umfeld für ihre Tochter. In die Entscheidung des Antragsgegners sei daher eine zusätzliche Bestrafung ihrer Tochter. Sie begehrten daher die Beschulung H. am Sportgymnasium C-Stadt mit Beginn des neuen Schuljahres.
6 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
7 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, H. mit Beginn des neuen Schuljahres vorläufig im Sportgymnasium C-Stadt zu beschulen.
8 Der Antragsgegner hat bislang keinen Antrag gestellt. Er hat seinen Verwaltungsvorgang vorgelegt.
9 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wir auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
10 Der Antrag hat keinen Erfolg.
11 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO den Anordnungsanspruch und den Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
12 Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung steht ihnen ein Anspruch auf sofortigen, zum Beginn des neuen Schuljahres wirksamen, vorläufigen Schulformwechsel ihrer Tochter H. von der Sportsekundarschule zum Sportgymnasium nicht zu.
13 Einschlägig für den begehrten Wechsel der Schulformen ist die auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch § 30 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684, 689), erlassene Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vom 17. Juni 2010 (GVBl. LSA S. 364) – im Weiteren: SPAVO -.
14 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SPAVO werden in Sekundarschulen und Gymnasien mit einem von der obersten Schulbehörde genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt Schülerinnen und Schüler mit besonderen mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, sprachlichen, künstlerischen oder sportlichen Fähigkeiten und Neigungen unterrichtet. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in den 5. und 7. Schuljahrgang (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SPAVO). Bei Aufnahme in einen anderen Schuljahrgang sind die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung entsprechend anzuwenden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SPAVO). § 2 SPAVO regelt die Aufnahmevoraussetzungen. Bei einem Wechsel in ein Gymnasium mit inhaltlichem Schwerpunkt müssen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1. SPAVO bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens die für den Schuljahrgang festgelegten schulischen Anforderungen für einen Übergang gemäß der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen der Sekundarstufe I vom 1.4.2004 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sein. Wie die letztgenannte Vorschrift verdeutlicht, erfasst die Verordnung nicht nur die erstmalige Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten sondern auch den Wechsel von der Sekundarschule (mit oder ohne inhaltlichem Schwerpunkt) zum Gymnasium mit inhaltlichem Schwerpunkt. Des Weiteren macht § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SPAVO deutlich, dass die Aufnahme zwar grundsätzlich in den 5. und 7. Schuljahrgang erfolgt, eine Aufnahme in den 6. Schuljahrgang – wie hier - aber nicht ausgeschlossen ist.
15 Über § 2 Abs. 1 Nr. 1. SPAVO findet die Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I vom 1.4.2004 (GVBl. LSA S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 894), im Weiteren: Sek I-Üg-VO - Anwendung. § 3 Sek I-Üg-VO regelt den Übergang von der Sekundarschule in das Gymnasium, wobei in Abs. 2 der Regelung die notwendigen Voraussetzungen für einen Übergang in das Gymnasium normiert sind. Danach müssen für den Übergang zum Beginn des siebten Schuljahrganges in Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens einen Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3) erreicht sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1. Sek I-Üg-VO). Diese Mindestvoraussetzungen müssen auch bei dem hier angestrebten Wechsel in den 6. Schuljahrgang erfüllt sein. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 2. Sek I-Üg-VO geregelten Voraussetzungen betreffen den Übergang zum Beginn des neunten Schuljahrganges und sind daher hier nicht einschlägig. Andere schulische Anforderungen für einen Übergang in das Gymnasium regelt die Sek I-Üg-VO lediglich für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (§ 3 Abs. 3 Sek I-Üg-VO), um den es vorliegend nicht geht. Das Vorliegen bestimmter schulische Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1. Sek I-Üg-VO für den Übergang zum Beginn des siebten Schuljahrganges trägt dem Umstand Rechnung, dass der Übergang von der Sekundarschule in das Gymnasium generell zum Beginn des siebten und neunten Schuljahrganges möglich ist (§ 3 Abs. 1 Sek I-Üg-VO), während nach der SPAVO die Aufnahme grundsätzlich in den 5. und 7. Schuljahrgang erfolgt. Daher sind die gestellten schulischen Anforderungen für die Aufnahme in den fünften und siebten Schuljahrgang identisch und gelten entsprechend für die ausnahmsweise begehrte Aufnahme in den sechsten Schuljahrgang.
16 Die Tochter der Antragsteller erfüllt die vorstehend bezeichneten schulischen Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1. Sek I-Üg-VO nicht. Von Bedeutung sind ihre Leistungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Schulformwechsel (Schreiben vom 7.3.2012). Zu diesem Zeitpunkt lag das Halbjahreszeugnis vom 3.2.2012 vor. Es weist für die Fächer Deutsch und Englisch die Note 3 und für Mathematik die Note 4 auf. In den anderen in § 3 Abs. 2 Versetzungsverordnung vom 17.12.2009 (GVBl. LSA S. 730) normierten versetzungsrelevanten Fächern in der Sekundarstufe I (Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtkurse der jeweiligen Schulform gemäß Anlage zu § 3 Abs. 2 Versetzungsverordnung) erzielte H. folgende Leistungen: Biologie 4, Geographie 3, Geschichte 2, Religionsunterricht 2, Technik 4, Hauswirtschaft 2, Musik 3, Kunsterziehung 2, Sport 2. Hieraus errechnet sich ein Notendurchschnitt von 2,67.
17 Die Erfüllung der schulischen Anforderungen für den Übergang von der Sekundarschule auf das Gymnasium dient letztlich dem Kindeswohl, weil der Schüler, der die gestellten Anforderungen nicht erfüllt, mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem Schulformwechsel die Erwartungen nicht erfüllen könnte und Enttäuschungen im Schulalltag erleben würde, die zu den typischerweise mit einem Schulwechsel einhergehenden Umstellungsproblemen weitere psychische Belastungen herbeiführen könnten. Soweit die Antragsteller vorliegend auf die besondere Schulsituation ihrer Tochter an der Sportsekundarschule verweisen, die sie mit ihrem Schreiben vom 7.3.2012 (Bericht zur Klassensituation der 5 s 2 an der Sportsekundarschule „Hans Schellheimer“ C-Stadt) sehr anschaulich dargestellt haben, und ausführen, ihre Tochter habe über das gesamte Schuljahr hinweg eine vom Klassenklima ausgehende Lernbeeinträchtigung zu verzeichnen, sei aber aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Intelligenz grundsätzlich in der Lage, den schulischen Anforderungen am Gymnasium standzuhalten, gelingt es ihnen damit nicht, den Anordnungsanspruch auf vorläufige Beschulung am Sportgymnasium C-Stadt glaubhaft zu machen. H. weist in einigen Fächern gute Noten auf und hat sich nach Angaben der Antragsteller in ihrer Antragsschrift seit Entspannung der Situation in der Klasse ab April 2012 in den Fächern Biologie und Technik auf die Note 3 verbessert. Von einer Verbesserung in den Kernfächern Deutsch, Englisch, Mathematik ist nicht die Rede. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass H. in den Fächern Geschichte, Religionsunterricht, Hauswirtschaft und Kunsterziehung trotz des schädlichen Klassenklimas gute Noten erzielte und in den Kernfächern nicht, obwohl in allen Unterrichtsstunden derselbe Klassenverband gegeben ist.
18 Unabhängig davon, dass H. die schulischen Anforderungen an den begehrten Schulformwechsel nicht erfüllt, ist der eigentliche Grund für den begehrten Schulformwechsel zum jetzigen Zeitpunkt in den seitens der Antragsteller geschilderten, teils gewalttätigen Übergriffen anderer Schülerinnen und Schüler der Klasse zu sehen. Bei einem Verhalten von Mitschülern, das für den davon betroffenen Schüler unzumutbar ist, ist der Anwendungsbereich der Schulordnungsmaßnahmen eröffnet. Schulordnungsmaßnahmen sind in § 44 Abs. 4 Nr. 4 SchulG LSA in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen vom 6.2.2012 (GVBl. LSA S. 42) – im Weiteren: SOMVO - geregelt. Danach sind Ordnungsmaßnahmen anzuordnen, wenn andere pädagogische Maßnahmen oder Erziehungsmittel nicht angemessen oder ausreichend sind (§ 1 Satz 2 SOMVO). Es ist diejenige Ordnungsmaßnahme auszuwählen, die geeignet erscheint, einer Wiederholung des Fehlverhaltens entgegen zu wirken (§ 2 Abs. Satz 1 SOMVO). Ordnungsmaßnahmen sind gemäß § 44 Abs. 4 SchulG LSA der schriftliche Verweis, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht von einem bis zu fünf Unterrichtstagen, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, die Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform und - letztlich - die Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde.
19 Um es anschaulich zu machen: Beim Vorliegen eines schweren Rechtsverstoßes ist die Verweisung des in vorwerfbarer Weise tätigen Schülers (Täters) und dessen Überweisung an eine andere Schule geboten, nicht aber die anderweitige Beschulung des von dem vorwerfbaren Verhalten betroffenen Schülers (Opfers). Entsprechend vermag ein solcher Sachverhalt auch nicht den begehrten Schulformwechsel - ungeachtet der dafür geregelten Voraussetzungen - zu rechtfertigen.
20 Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziffern 38.4 (Aufnahme in eine bestimmte Schule oder Schulform) und 1.5 des Streitwertkataloges des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004). Der Streitwert war im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zu reduzieren.
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