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3172 E 6-1/11, 3172 E 6 - 1/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2011-10-27, 3172 E 6-1/11, 3172 E 6 - 1/11
3172 E 6-1/11, 3172 E 6 - 1/11Tribunal supérieur27 oct. 2011
1. Die Registrierung von Rentenberatern als registrierte Erlaubnisinhaber im Rechtsdienstleistungsregister setzt voraus, dass der Betreffende vor Erlass des RDG eine Erlaubnis zur Durchführung von Rechtsberatung und zum mündlichen Verhandeln erteilt wurde, die über die Befugnisse eines Rentenberaters nach § 10 RDG hinausgehen. 2. Den früher erteilten Erlaubnissen ist nicht zu entnehmen, dass sie auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit konkretem Rentenbezug beschränkt waren. 3. Die vom Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 18. Februar 2011, 4 K 642/10.MZ, herausgearbeiteten Grundsätze zur Auslegung des Umfang von Alt-Erlaubnissen rechtfertigen es, auch bereits vorgenommene Registrierungen neu zu bewerten. 4. Das in Art. 12 GG geschützte Recht der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigt ein Abweichen von der Bestandskraft unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte und ermöglicht im Rahmen des Ermessens eine Rücknahme der Bescheide.
Entscheidungsdatum: 2011-10-27
Aktenzeichen: 3172 E 6-1/11, 3172 E 6 - 1/11
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 12 GG, § 10 RDG, § 1 Abs 3 S 2 RDGEG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 RDGEG, § 3 Abs 2 S 2 RDGEG ... mehr
Die Registrierung von Rentenberatern als registrierte Erlaubnisinhaber im Rechtsdienstleistungsregister setzt voraus, dass der Betreffende vor Erlass des RDG eine Erlaubnis zur Durchführung von Rechtsberatung und zum mündlichen Verhandeln erteilt wurde, die über die Befugnisse eines Rentenberaters nach § 10 RDG hinausgehen.
Den früher erteilten Erlaubnissen ist nicht zu entnehmen, dass sie auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit konkretem Rentenbezug beschränkt waren.
Die vom Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 18. Februar 2011, 4 K 642/10.MZ, herausgearbeiteten Grundsätze zur Auslegung des Umfang von Alt-Erlaubnissen rechtfertigen es, auch bereits vorgenommene Registrierungen neu zu bewerten.
Das in Art. 12 GG geschützte Recht der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigt ein Abweichen von der Bestandskraft unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte und ermöglicht im Rahmen des Ermessens eine Rücknahme der Bescheide.
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