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1 T 63/12•LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2012-03-15, 1 T 63/12
1 T 63/12Tribunal cantonal / Ire chambre civile15 mars 2012
Kündigt der Schuldner mit der formell nicht zu beanstandenden sofortigen Beschwerde gegen einen die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Insolvenzgerichts an, " eine ausführliche Begründung der sofortigen Beschwerde...innerhalb der nächsten 14 Tage" nachzureichen, so stellt es einen schwerwiegenden Verfahrensmangel des Abhilfeverfahrens, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners dar, wenn das Insolvenzgericht die angekündigte Beschwerdebegründung nicht abwartet, sondern umgehend nach Eingang der Beschwerdeschrift unter formelhafter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses die Nichtabhilfe beschließt und die Akten dem Beschwerdegericht vorlegt.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 16. Februar 2012, 2 IN 401/05
Entscheidungsdatum: 2012-03-15
Aktenzeichen: 1 T 63/12
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2012:0315.1T63.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 572 ZPO, § 286 InsO, §§ 286 InsO, Art 103 Abs 1 GG
Kündigt der Schuldner mit der formell nicht zu beanstandenden sofortigen Beschwerde gegen einen die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Insolvenzgerichts an, " eine ausführliche Begründung der sofortigen Beschwerde...innerhalb der nächsten 14 Tage" nachzureichen, so stellt es einen schwerwiegenden Verfahrensmangel des Abhilfeverfahrens, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners dar, wenn das Insolvenzgericht die angekündigte Beschwerdebegründung nicht abwartet, sondern umgehend nach Eingang der Beschwerdeschrift unter formelhafter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses die Nichtabhilfe beschließt und die Akten dem Beschwerdegericht vorlegt.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Dessau-Roßlau, 16. Februar 2012, 2 IN 401/05
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 09.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 16.02.2012 – 2 IN 401/05 – wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 12.03.2012 an das Amtsgericht – Insolvenzgericht – zurückverwiesen.
1 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 16.02.2012 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts vom 12.03.2012 zurückzuverweisen, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel – der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schuldnerin – leidet.
2 Das Amtsgericht hat den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens in der mit der Beschwerdeschrift vom 09.03.2012 angekündigten Beschwerdebegründung („Eine ausführliche Begründung der sofortigen Beschwerde reichen wir innerhalb der nächsten 14 Tage nach.“) verletzt. Zudem widerspricht die Verfahrensweise des Amtsgerichtes dem Zweck des Abhilfeverfahrens, die kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichtes mit der Sache zu vermeiden, falls auf der Grundlage der Beschwerdebegründung gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Ausgangsgericht vorgenommen werden können (OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288 f.; OLG Köln, OLGR 2005, 582; OLG Hamm, MDR 2004, 412; Zöller/Heßler, 29. Aufl., § 572 ZPO, Rn. 7). Zwar ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass das Ausgangsgericht, wenn eine Beschwerde ohne Begründung eingelegt wird, regelmäßig sofort vorlegen kann. Hat jedoch der Beschwerdeführer, wie hier die Schuldnerin, eine Begründung angekündigt, so ist diese abzuwarten, da andernfalls das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wird (vgl. zum Ganzen u. m. w. N.: Zöller/Heßler, 29. Aufl., § 572 ZPO, Rn. 8). Das Amtsgericht hingegen hat die angekündigte Begründung nicht abgewartet, sondern hat durch Beschluss vom 12.03.2012 – ergangen noch am Tage des Eingangs des Originals der Beschwerdeschrift (mit besagter Ankündigung) und der Aktenvorlage an den zuständigen Richter – der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
3 Danach war das Verfahren zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens – unter Würdigung des Beschwerdevorbringens der Schuldnerin in der angekündigten Beschwerdebegründung – unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (so auch zutreffend: OLG Hamm, a. a. O.).
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