LG Stendal 3. Zivilkammer, 2011-03-28, 23 O 405/10

23 O 405/10Tribunal cantonal / IIIe chambre civile28 mars 2011

Regest

Die Kosten für eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen sind als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß §§ 249 ff. BGB erstattungsfähig, da erst durch sie die Geltendmachung von über dem Wiederbeschaffungswert liegender Reparaturkosten ermöglicht wird.(Rn.34)

Texte intégral

LG Stendal 3. Zivilkammer — 23 O 405/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-28

Aktenzeichen: 23 O 405/10

ECLI: ECLI:DE:LGSTEND:2011:0328.23O405.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 BGB, §§ 249ff BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Kosten für eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen sind als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß §§ 249 ff. BGB erstattungsfähig, da erst durch sie die Geltendmachung von über dem Wiederbeschaffungswert liegender Reparaturkosten ermöglicht wird.(Rn.34)

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.947,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2010 zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2010 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

  6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw Opel Meriva, amtliches Kennzeichen XX.

3 Der Beklagte zu 1. war zum Unfallzeitpunkt Führer des einen Anhänger ziehenden Pkw Renault, amtliches Kennzeichen YY. Der Pkw ist bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert.

4 Am 10.12.2009 befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge EE, gegen 20.30 Uhr mit dem klägerischen Pkw die B 188 aus Richtung Rathenow kommend in Richtung Stendal. Auf dem Beifahrersitz saß der Zeuge DD, auf der Rückbank des Wagens befanden sich noch zwei weitere Insassen. In einer Linkskurve auf der Höhe Tangermünde kam dem Zeugen EE zunächst ein Lkw und ihm nachfolgend der Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten Pkw Renault entgegen. Aus zwischen den Parteien streitigem Anlass machte der Beklagte zu 1. nachfolgend eine Lenkbewegung nach rechts. Unmittelbar danach kam es zur Kollision des Anhängers des Beklagtenfahrzeugs mit dem klägerischen Fahrzeug. Der Anhänger prallte auf die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs.

5 Die Klägerin ließ den Pkw von einem Sachverständigenbüro begutachten. Hierfür wurden ihr 1.004,42 Euro unter dem 11.12.2009 in Rechnung gestellt.

6 Auf der Grundlage des Gutachtens ließ die Klägerin den Pkw bis zum 29.12.2009 reparieren, wodurch ihr Kosten in Höhe von 8.727,58 Euro bei einer verbleibenden Wertminderung von 500 Euro entstanden.

7 Vom 14. bis 29.12.2009 mietete sie einen Opel Astra an, wofür ihr Mietwagenkosten in Höhe von 1.314,00 Euro in Rechnung gestellt wurden. Die Klägerin legte mit dem Mietwagen 452 km zurück.

8 Unter dem 06.04.2010 teilte die Beklagte zu 2. der Klägerin mit, dass sie einen Vorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro überwiesen habe. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben: "Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist an dem Fahrzeug Ihrer Mandantin ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert wurde. Teilen Sie uns bitte mit, wann und wo das Fahrzeug nachbesichtigt werden kann."

9 Unter dem 15.04.2010 bestätigte der Sachverständige der Klägerin eine sach- und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben seines Gutachtens. Hierfür stellte er der Klägerin 136,85 Euro in Rechnung.

10 Die Beklagte zu 2. regulierte nachfolgend unter Anrechnung einer 50 %igen Mithaftung die Reparaturkosten einschließlich Wertminderung, die Sachverständigenkosten aus der Rechnung vom 11.12.2009 sowie die Mietwagenkosten, von denen sie allerdings einen 10 % Abzug wegen ersparter Eigenkosten vornahm.

11 Mit Schreiben vom 26.05.2010, welches den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31.05.2010 zugegangen ist, verweigerte die Beklagte eine weitergehende Regulierung.

12 Die Klägerin trägt vor,

13 der Beklagte zu 1. habe den Unfall allein verursacht. Der Ehemann der Klägerin sei in seiner Fahrspur rechts gefahren. Der Beklagte zu 1. habe ohne Anlass plötzlich eine Lenkbewegung vorgenommen. Dem Beklagtenfahrzeug sei aufgrund des Anhängers eine höhere Betriebsgefahr zuzurechnen. Unterhalb der Mietwagennutzung von 1.000 km sei kein Abzug ersparter Eigenkosten, und wenn, dann allenfalls von 3 % vorzunehmen. Die Beklagten hätten auch eine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro zu erstatten. Die Kosten für die Reparaturbestätigung seien erstattungsfähig, da die Beklagte zu 2. die Regulierung verweigert und eine Nachbesichtigung gewünscht habe. Sie begehre folgende Schadenspositionen:

14 | | | | --- | --- | | 1. Reparaturkosten: | 4.363,79 Euro | | 2. Mietwagen: | 709,50 Euro | | 3. Sachverständigenkosten Gutachten | 502,21 Euro | | 4. Wertminderung | 250,00 Euro | | 5. Kostenpauschale | 25,00 Euro | | 6. Sachverständigenkosten Rep.best. | 136,85 Euro | | Insgesamt | 5.987,35 Euro |

15 Die Klägerin beantragt,

16 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.987,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §247 BGB seit dem 31. Mai 2010 zu zahlen;

17 2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (05.11.2010) zu zahlen;

18 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

19 Die Beklagten beantragen,

20 die Klage abzuweisen.

21 Sie tragen vor,

22 der Beklagte zu 1. sei ausgewichen, da ihm das klägerische Fahrzeug zu nahe gekommen sei. Es sei nicht mehr festzustellen, welches der beiden Fahrzeuge zu weit links gefahren sei. Da die Klägerin kein klassentieferes Fahrzeug angemietet habe, sei ein Abzug ersparter Eigenkosten in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten vorzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, welche Strecke die Klägerin überhaupt mit dem Mietwagen gefahren sei. Laut Gutachten sei nur eine Anmietung von 6 Arbeitstagen erforderlich. Die Kosten der Reparaturbestätigung habe die Beklagte zu 2. nicht veranlasst. Die Klägerin habe insoweit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

24 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen EE und DD. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Leseabschrift des Sitzungsprotokolls vom 07.03.2011, Bl. 105 ff d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25 Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

26 A. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.947,93 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 115 VVG.

27 Gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ist der Führer eines Kfz, bei dessen Betrieb eine andere Sache beschädigt wird, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG hängt die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes in dem Fall, in dem der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Gemäß § 115 VVG kann der Schadensersatzanspruch direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer des verantwortlichen Kfz geltend gemacht werden.

28 Danach haften die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach zu 100 %. Denn der Beklagte zu 1. hat den streitgegenständlichen Unfall durch seine Lenkbewegung allein verursacht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Zeugen EE und DD haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge EE auf seiner Fahrbahn gefahren sei. Der Zeuge DD hat darüber hinaus bekundet, dass das klägerische Fahrzeug einen halben bis einen Meter von dem Mittelstreifen entfernt gewesen sei. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen nicht. Der Zeuge EE hat zwar als Ehemann der Klägerin ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Er wirkte in seinem Aussageverhalten aber wie auch der Zeuge DD, bei dem keinerlei wirtschaftliches Interesse ersichtlich ist, aufrichtig und um eine genaue Erinnerung bemüht. Soweit die Zeugenaussagen sich widersprechen, da der Zeuge EE bekundet hat, keiner der Insassen des klägerischen Wagens habe ein Telefon dabei gehabt, der Zeuge DD aber ausgesagt hat, eine weitere Insassin des klägerischen Pkw habe die Polizei angerufen, hebt dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht auf. Denn es handelt sich insoweit lediglich ein belangloses Detail des Nachgeschehens, bei dem sich Ungenauigkeiten mit Erinnerungsschwierigkeiten aufgrund des langen Zeitablaufs von 1 ¼ Jahren erklären lassen. Der Aussage der Zeugen zum Kerngeschehen, dem Unfallgeschehen, stehen ferner nicht einmal die Angaben des Beklagten zu 1. entgegen. Er hat zwar bekundet, dass die Spiegel der beiden Pkw sich berührt hätten. Dies ist auch nach den Zeugenaussagen nicht auszuschließen. Der Beklagte zu 1. hat aber nicht erklärt, dass das klägerische Fahrzeug zu weit links gefahren sei. Er hat insoweit lediglich vage angegeben, dass vielleicht beide Fahrzeuge zu weit links gefahren seien. Er hat folglich keine Erinnerung daran, dass das klägerische Fahrzeug zu weit links am oder über dem Mittelstreifen gefahren ist.

29 Der Höhe nach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 5.947,93 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen:

30 | | | | --- | --- | | 1. Reparaturkosten: | 4.363,79 Euro | | 2. Sachverständigenkosten Gutachten | 502,21 Euro | | 3. Wertminderung | 250,00 Euro | | 4. Mietwagen: | 670,08 Euro | | 5. Kostenpauschale | 25,00 Euro | | 6. Sachverständigenkosten Rep.best. | 136,85 Euro |

31 Die Mietwagenkosten sind für 14 Tage entsprechend der von der Klägerin nachgewiesenen und von den Beklagten nicht bestrittenen Reparaturdauer bis zum 29.12.2009 erstattungsfähig.

32 Die Klägerin hat sich hinsichtlich der Mietwagenkosten im Wege der Vorteilsausgleichung allerdings ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % der Mietwagenkosten anrechnen zu lassen, so dass sich lediglich ein Anspruch in Höhe von 670,08 Euro ergibt. Ein Abzug von 3 % ist aufgrund der gefahrenen 452 km angemessen, aber auch ausreichend (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn 36 m.w.N.).

33 Zu den ersatzfähigen Schäden gehört auch eine Auslagenpauschale, die ohne weitere Spezifizierung in Höhe von 25 Euro anzuerkennen ist (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn 79).

34 Des Weiteren sind vorliegend auch die Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von 136,85 Euro als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß §§ 249 ff BGB erstattungsfähig. Die Einholung der Reparaturbestätigung war zweckentsprechend, da durch sie erst die Geltendmachung von über dem Wiederbeschaffungswert liegender Reparaturkosten ermöglicht wurde und die Klägerin sich nicht auf eine eigene Schadensermittlung bzw. "Nachbesichtigung" durch die Beklagte verweisen lassen musste (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn 58 m.w.N.).

35 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

36 B. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro ergibt sich aus §§ 7, 17, 18 StVG. Es handelt sich insoweit ebenfalls um erstattungsfähige Kosten, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts vorliegend aufgrund der zögerlichen Regulierung erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn 57).

37 C. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht, da eine Verzinsung erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages erfolgen kann (vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Antrag ist auch begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

38 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

39 E. Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

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