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5 B 4/12•VG Magdeburg 5. Kammer, 2012-01-11, 5 B 4/12
5 B 4/12Tribunal administratif / 5e chambre11 janv. 2012
Vor der Abschiebung eines Ausländers sind die Bindungen zwischen ihm und seine minderjährigen deutschen Kindern regelmäßig im Hauptsacheverfahren aufzuklären.(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2012-01-11
Aktenzeichen: 5 B 4/12
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0111.5B4.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 Abs 1 GG, § 123 VwGO, § 28 Abs 1 AufenthG
Vor der Abschiebung eines Ausländers sind die Bindungen zwischen ihm und seine minderjährigen deutschen Kindern regelmäßig im Hauptsacheverfahren aufzuklären.(Rn.3)
1 Der Antrag vom 09. Januar 2012, eingegangen am 10. Januar 2012, mit welchem der Antragsteller eine Entscheidung im Sinne des Tenors dieses Beschlusses begehrt, ist zulässig und begründet.
2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
3 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller war bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die durch abgelaufene Befristung inzwischen erloschen ist. Im Klageverfahren 5 A 24/11 MD verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge seiner minderjährigen deutschen Kinder. Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass der Antragsteller sein Sorgerecht bezüglich zweier seiner Kinder und das Umgangsrecht bezüglich seines dritten Kindes nicht ernsthaft wahrnimmt, er sich deshalb auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, welcher den Hintergrund für die Regelungen des § 28 AufenthG bildet, nicht mit Erfolg berufen kann. Zwischen den Beteiligten ist allerdings streitig, in welchem Ausmaß der Antragsteller sein Vaterrecht wahrnimmt bzw. in der Vergangenheit wahrgenommen hat und soweit es Defizite gegeben hat, inwieweit diese vom Antragsteller zu verantworten waren oder sind. Die zugrundeliegenden Verhältnisse erscheinen dem Gericht derzeit als nicht hinreichend aufgeklärt. Die Berichte des Jugendamtes des Antragsgegners fallen unterschiedlich aus. So wird unter dem 06.03.2007 bestätigt, dass seitens der Kinder zu beiden Elternteilen eine tragbare Bindung bestehe. Im Bericht vom 10.10.2007 wird ausgeführt, der Antragsteller kümmere sich nicht oder nicht hinreichend um die Kinder. Im Gegensatz dazu steht, dass der Antragsteller durch eine beauftragte Rechtsanwältin unter dem 19.02.2008 die Kindesmutter anwaltlich hat auffordern lassen, das Umgangsrecht mit den Kindern zu ermöglichen. Der Bericht vom 22.07.2008 erwähnt, dass der Antragsteller seine Kinder „ab und an“ sehe, mehr sei zurzeit nicht der Fall. Der Bericht vom 23.04.2009 beinhaltet, dass der Antragsteller „jetzt“ mit den drei Kindern regelmäßig Kontakt habe. Er gehe zum Kindergarten und hole die Kinder von der Kindesmutter ab zur stundenweisen Betreuung. Der Kindergarten habe das bestätigt. Zuvor hatte die Kindesmutter unter dem 14.11.2008 eidesstattlich versichert, dass der Antragsteller sich intensiv um seine Kinder kümmere. Die Kinder hingen sehr an ihrem Vater. Der Bericht des Jugendamtes vom 13.01.2011 kommt danach wieder zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern aus dortiger Sicht keine gewachsenen emotionalen Bindungen bestünden. Er sehe seine Kinder nicht regelmäßig. Es handele sich um eine reine Begegnungsgemeinschaft. Die Kindesmutter schrieb unter dem 07.02.2011, dass der Antragsteller z. B. am 24.12.2010 erschienen sei und den Kindern Kleidungsstücke als Geschenk überreicht habe. Am 04.02.2011 habe er für seine Kinder Süßigkeiten gekauft und sie etwa 1,5 Stunden lang betreut. Unter dem 21.02.2011 teile Frau B. mit, dass aus ihrer Sicht keine Vater-Kind-Beziehung bestehe. Die Kinder fragten nicht nach ihm. Unter dem 10.04.2011 übersandte Frau B. dann eine Auflistung von Begegnungsterminen am 20.02.2011, 10.03.2011, 20.03.2011, 26.03.2011 und 13.04.2011.
4 Danach kann jedenfalls derzeit nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller sich gar nicht um seine Kinder kümmert. Es gibt auch plausible Gründe dafür, weshalb dies in der Vergangenheit mindestens zeitweise nicht ausreichend geschehen ist. Denn der Antragsteller hat ersichtlich ein gestörtes Verhältnis zur Kindesmutter, welche sich zwischenzeitlich einem anderen Partner zugewendet und mit diesem ein weiteres gemeinsames Kind hat. Es spricht einiges dafür, dass dem Antragsteller von der Kindesmutter der Umgang jedenfalls nicht erleichtert wird. Zudem lebt der Antragsteller in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen und wohnte zumindest zeitweise in einer Obdachlosenunterkunft. Sein ungesicherter Aufenthaltsstatus hat jedenfalls mit dazu beigetragen, dass er zeitweise unbekannten Aufenthalts war. Vor dem Hintergrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2008 (2 BvR 1830/08) und vom 09.01.2009 (2 BvR 1064/08) hält es die Kammer daher für geboten, den Sachverhalt weiter aufzuklären, was im Klageverfahren 5 A 324/11 MD möglich ist. Nach den genannten Entscheidungen ist für den Schutz aus Art. 6 GG keine Hausgemeinschaft erforderlich. Es muss vielmehr geprüft werden, ob eine tatsächliche persönliche Verbundenheit zwischen Vater und Kindern besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind bzw. die Kinder zu seinem/ihrem Wohl angewiesen sind. Die Folgen einer Trennung, hier durch Abschiebung, haben insbesondere dann ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn - wie hier - auch ein noch sehr kleines Kind betroffen ist.
5 Die Kammer verkennt nicht, dass der Fall in einem schwierigen sozialen Umfeld spielt und insbesondere die Kindesmutter „einfach strukturiert“ ist. Im Wege einer Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen des Antragstellers andererseits hält es die Kammer derzeit für nicht vertretbar, den Antragsteller nach Indien abzuschieben, wodurch sein Verhältnis zu den drei Kindern mit hoher Wahrscheinlichkeit endgültig zerstört würde. Immerhin ist der Antragsteller schon seit Oktober 2003 ausreisepflichtig, hält sich aber gleichwohl seit über acht Jahren im Bundesgebiet auf und hat jedenfalls in Bezug auf seine drei deutschen Kinder erkennbar stärker gefestigte Beziehungen hierher als andere abgelehnte Asylbewerber. Die Kammer hält es für geboten, den Sachverhalt im genannten Klageverfahren aufzuklären und dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Bemühungen um Ausübung des Sorgerechts bzw. Umgangsrechts mit den Kindern darzulegen. Sodann wird zu entscheiden sein, ob dem Antragsteller eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Bis dahin ist der Aufenthalt im Bundesgebiet zu dulden.
6 Dementsprechend war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden.
7 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war der Auffangwert von 5.000,00 Euro zu halbieren.
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