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1 A 69/10•VG Magdeburg 1. Kammer, 2012-02-27, 1 A 69/10
1 A 69/10Tribunal administratif / 1re chambre27 févr. 2012
1. Zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Aufhebung einer Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.(Rn.22) 2. Zu den Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr.(Rn.28) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 15. Januar 2015, 2 L 40/12, Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-27
Aktenzeichen: 1 A 69/10
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0227.1A69.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 BImSchG, § 13 BImSchG, § 1 Abs 1 BImSchG, § 12 Abs 1 BrandSchG ST, § 1 Abs 3 BrandSchG ST ... mehr
Zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Aufhebung einer Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.(Rn.22)
Zu den Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr.(Rn.28)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 15. Januar 2015, 2 L 40/12, Urteil
1 Die Beteiligten streiten um eine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr.
2 Die Klägerin betreibt im Industrie- und Gewerbepark A., nördlich von A-Stadt eine Papierfabrik. Mit Schreiben vom 21.09.2004 hatte sie für ihre Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt. Zum Antrag hatte die Klägerin das Brandschutzkonzept vom 20.10.2004 vorgelegt, wonach der abwehrende Brandschutz durch die Werkfeuerwehr des nahen Zellstoffwerkes abgesichert werde und darüber hinaus die örtlichen Freiwilligen Feuerwehren mit herangezogen werden würden. Der Beklagte erteilte ihr mit bestandskräftigen Bescheid vom 21.03.2005 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Servietten, Toilettenpapier sowie Küchen- und Papiertaschentüchern mit einer Jahreskapazität von 60 kt am o. g. Standort. In Ziffer III.5. des Bescheides befinden sich Nebenbestimmungen zum Brand- und Katastrophenschutz. Die Nebenbestimmung III.5.52 ordnet das Vorhalten einer Werkfeuerwehr an. Die Nebenbestimmungen III.5.53 bis III.5.58 gestalten und konkretisieren die Nebenbestimmungen der Nr. III.5.52 weiter aus. In der Begründung des Bescheides führte der Beklagte u. a. aus, dass bei der Festlegung der Leistungsanforderungen an die Werkfeuerwehr nicht davon ausgegangen werden könne, dass die örtlich zuständige Freiwillige Feuerwehr über alle erforderlichen Angriffs- und Rettungsgeräte, Löschmittel (Art und Menge) und technischen Ausrüstung sowie spezielle Sonderausrüstungen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie zur Beseitigung von Umweltgefährdungen verfüge.
3 Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2006 darauf hin, sie sei mit dem Bescheid vom 21.03.2005 zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr verpflichtet worden und sie solle die Erfüllung der Nebenbestimmungen zur Vorhaltung der Werkfeuerwehr rechtzeitig vor der probeweisen Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Brandschutzbehörde schriftlich anzeigen. Weiterhin erläuterte der Beklagte der Klägerin die Mindestanforderungen an eine Werkfeuerwehr. Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2006 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 12.06.2006 zeigte die A-mbH für die Klägerin unter Beifügung der Fortschreibung des Brandschutzkonzepts vom 06.06.2006 eine Änderung des Betriebes an, wonach die Papierfabrik künftig ohne eine Werkfeuerwehr betrieben werden solle. Mit Schreiben vom 25.06.2006 teilte der Beklagte der als Vertreterin der Klägerin aufgetretenen Gesellschaft mit, dass die Änderung der Anlage keiner Anzeige gemäß § 15 BImSchG bedürfe, weil lediglich Änderungen des Brandschutzkonzeptes angezeigt worden seien, die keine schädlichen Umwelteinwirkungen erwarten ließen. Die A-mbH werde deshalb gebeten, sich mit der für die Überwachung der geplanten Änderungen zuständigen Brandschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Am 22.05. und 28.08.2007 führten die Beteiligten Gespräche über die Mindestanforderungen der Werkfeuerwehr der Klägerin. Die Beteiligten modifizierten per Protokollnotiz vom 28.08.2007 einvernehmlich den Bescheid vom 21.03.2005 hinsichtlich der Mindeststärke der Werkfeuerwehr.
4 In der Folgezeit plante die Klägerin eine Kapazitätserweiterung ihrer Anlage auf 120.000 t pro Jahr. Diese sollte in zwei Stufen erfolgen. Zunächst sollte die vorhandene Papiermaschine durch die Installation von zwei neuen Verarbeitungslinien vollständig ausgelastet werden. Unter dem 09.09.2008 stellte die Klägerin den entsprechenden Antrag. Unter Ziffer 7.4.2 führte die Klägerin zur Werkfeuerwehr aus:
5 „Eine Werkfeuerwehr ist aufgrund der für die Papierfabrik erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in der Fassung der Anzeige vom 12.06.2006 sowie dem fortgeschriebenen Brandschutzkonzept (Stand 22.11.2006) nicht erforderlich. Aufgrund der für die Erweiterung vorgenommenen brandschutztechnischen Untersuchungen wird auch in Zukunft eine Werkfeuerwehr nicht vorgesehen.“
6 Mit bestandskräftigen Bescheid vom 20.05.2009 erteilte der Beklagte die 1. Teilgenehmigung zur Änderung der Anlage. In Ziffer III.1 führte der Bescheid vom 20.05.2009 aus, die Anlage sei entsprechend den vorgelegten und unter Anlage 1 genannten Unterlagen zu ändern und zu betreiben, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Nebenbestimmungen zum Brand- und Katastrophenschutz enthält der Bescheid vom 20.05.2009 nicht. In der Begründung führt dieser Bescheid zum Brandschutz aus, seitens der unteren Brand- und Katastrophenschutzbehörde sei den Maßnahmen im Rahmen der 1. Teilgenehmigung zugestimmt worden.
7 Die zweite (abschließende) Stufe der Kapazitätserweiterung bestand aus der Errichtung und dem Betrieb einer zweiten Papiermaschine, der Errichtung zusätzlicher Lagerflächen sowie dem Betrieb einer weiteren Dampfkesselanlage. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27.02.2009 die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung. In ihren Antragsunterlagen wiederholte sie ihre Ausführungen zur Werkfeuerwehr aus ihrem Antrag zur 1. Teilgenehmigung. Mit Bescheid vom 20.01.2010 erteilte der Beklagte der Klägerin die 2. Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der zweiten Papiermaschine einschließlich Dampfkesselanlage. In Ziffer III.1 des Bescheides vom 20.01.2010 führte der Beklagte aus, die Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.03.2005 behielten insoweit ihre Gültigkeit, als sie zwischenzeitlich nicht geändert oder aufgehoben oder im Folgenden keine Änderungen getroffen werden. In Ziffer III.1.2 wird weiter ausgeführt, die Anlage sei entsprechend den vorgelegten und unter der Anlage 1 genannten Unterlagen zu ändern und zu betreiben, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
8 Hierauf hat die Klägerin am 19.02.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung Ihres Begehrens trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Insbesondere sei sie nicht gegenüber einer anderen Klageart nachrangig. Denn sie sei nicht auf die Feststellung gerichtet, der Bescheid vom 21.03.2005 verpflichte nicht zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr. Vielmehr werde mit ihr die Feststellung begehrt, diese Verpflichtung bestünde aufgrund nachträglicher Tatsachen nicht mehr. Hilfsweise sei die Anfechtung der im Bescheid vom 20.01.2010 enthaltenen Verpflichtung zur Vorhaltung der Werkfeuerwehr zulässig. Weiter sei die hilfsweise Verpflichtung zur Genehmigung der Anlage ohne die Nebenbestimmung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr zulässig. Aufgrund der Änderungsanzeige unter dem 12.06.2006 dürfe die Klägerin nach Maßgabe ihres fortgeschriebenen Brandschutzkonzepts ihre Anlage ohne die Vorhaltung einer Werksfeuerwehr betreiben. Soweit die Reaktion der Beklagten auf diese Anzeige mit Schreiben vom 28.06.2006 nicht schon als Positiv-Mitteilung verstanden werden könne, müsse der Betrieb ohne die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr als erlaubt gelten, weil das Schreiben jedenfalls nicht als Negativ-Mitteilung i. S. einer Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit verstanden werden könne. Mit der 1. Teilgenehmigung vom 20.05.2009 sei der Betrieb der Anlage ohne die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr genehmigt worden. Die Klägerin habe diese Genehmigung entsprechend ihres geänderten Brandschutzkonzepts beantragt und der Beklagte habe die Genehmigung entsprechend dieses Konzepts erteilt. Dieses Ergebnis sei durch die 2. Teilgenehmigung bestätigt worden, wonach die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 21.03.2005 bestehen blieben, soweit sie nicht inzwischen geändert oder aufgehoben worden seien. Zumindest habe der Beklagte mit der 2. Teilgenehmigung den Betrieb der Anlage entsprechend des geänderten Brandschutzkonzepts ohne die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr genehmigt. Auch lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Vorhaltung einer Werkfeuerwehr nicht vor. Bei der von der Klägerin betriebenen Anlage bestünde kein erhöhtes Brand- oder Explosionsrisiko, weil durch die permanente Branddetektion und die automatische Feuerlöschanlage eine kurzfristige Brandentdeckung und sofortige Brandbekämpfung gewährleistet sei. Bei einem Brand oder einer Explosion seien auch keine besondern Personen- oder Sachwerte gefährdet. Ebenso wenig sei die Umwelt gefährdet. In der 2. Teilgenehmigung habe der Beklagte kein Ermessen ausgeübt, sondern die Anordnung einer Werkfeuerwehr als zwingend unterstellt. Weil die Sprinkleranlage 98 % aller Brände beherrsche und die Klägerin über eine Betriebsfeuerwehr verfüge, sei die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr überflüssig und das behördliche Ermessen dahingehend reduziert, dass die Anordnung einer Werkfeuerwehr unzulässig sei. Zumindest habe die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung ihrer Anlage ohne die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr.
9 Die Klägerin beantragt,
10 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | festzustellen, dass die Klägerin nicht (mehr) verpflichtet ist, eine Werkfeuerwehr nach Maßgabe der für ihre Papierfabrik erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.03.2005, Ziffer III. 5.52 bis 5.57 vorzuhalten, |
11 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | hilfsweise den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 20.01.2010 insoweit aufzuheben, als sich daraus die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr nach Maßgabe des unter 1. genannten Bescheides ergibt und |
12 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | wiederum hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Genehmigungsbescheid vom 20.01.2011 zu verlängern und der Klägerin aufgrund des Antrages vom 27.09.2009 eine gegenüber der unter 2. genannten Genehmigung weitergehende Genehmigung zum Betrieb der Papierfabrik ohne die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr nach Maßgabe der unter 1. genannten Genehmigung zu erteilen. |
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Zur Klageerwiderung trägt er im Wesentlichen vor: Die von der Klägerin gestellten Anträge seien bereits unzulässig. Die im behördlichen Ermessen stehende Anordnung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr sei rechtens. Bereits für den ursprünglich genehmigten Zustand sei eine Werkfeuerwehr alternativlos. Für die Erweiterung der Anlage gelte dies erst recht. Die Papierfabrik der Klägerin sei in Abhängigkeit betrieblicher Technologien bei der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung ihrer Produkte als brandgefährlich und aufgrund von Papierablagerungen als explosionsgefährlich einzustufen. Auch habe die Klägerin keinen geeigneten Nachweis für den abwehrenden Brandschutz vorgelegt. Wegen der Größe der baulichen Anlagen und der örtlichen Lage der Papierfabrik könne die Freiwillige Feuerwehr A-Stadt den erforderlichen abwehrenden Brandschutz nicht gewährleisten. Das Schreiben vom 12.02.2006 ziele auf den Wegfall der Nebenbestimmung zur Werkfeuerwehr ab. Eine Änderung des Betriebes werde mit ihm aber nicht angezeigt. Mit der 1. und der 2. Teilgenehmigung sei die angeordnete Vorhaltung einer Werkfeuerwehr jeweils nicht aufgehoben worden. In den diesen Genehmigungen auslösenden Anträgen sei die Klägerin jeweils davon ausgegangen, sie müsse bereits keine Werkfeuerwehr mehr vorhalten und habe auch keine Aufhebung der Anordnung beantragt.
16 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin 2 Beweisanträge gestellt, die das Gericht im Termin zurückgewiesen hat. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisanträge und der Ablehnung der Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
17 Die Klage hat mit allen Anträgen keinen Erfolg.
18 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit ihrem Hauptantrag begehrte Feststellung, sie sei zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr nicht mehr verpflichtet.
19 1.1. Unstreitig hat der Beklagte mit bestandskräftigen Bescheid vom 21.03.2005 für den Betrieb der Papierfabrik der Klägerin in A-Stadt die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr angeordnet.
20 Diese Anordnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nachträglich entfallen.
21 1.2. Das Schreiben vom 12.06.2006 ist entgegen seiner Überschrift keine Anzeige einer Änderung nach § 15 BImSchG.
22 Mit dem Schreiben wird lediglich angezeigt, dass entsprechend des geänderten Brandschutzkonzepts keine Werkfeuerwehr mehr vorgehalten werden soll. Diese Änderung betrifft die Änderung einer in Bestandskraft erwachsenen Nebenbestimmung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Änderung der Nebenbestimmung kann mit einem Antrag an die Behörde erreicht werden, diese Nebenbestimmung wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nebenbestimmung – wie vorliegend – keine immissionsschutzrechtliche Aspekte betrifft, sondern wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG unter der Beteiligung einer anderen Fachbehörde oder eines anderen Fachamtes getroffen worden ist. Die streitige Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr beruht auf § 12 Abs. 1 BrSchG LSA i. V. m. § 2 WerkFw-VO LSA und dient nicht der Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. v. § 1 Abs. 1 BImSchG, sondern dem abwehrenden Brandschutz i. S. v. § 1 Abs. 3 BrSchG LSA. Mithin ist sie unter Beteiligung der Brandschutzbehörde als Nebenbestimmung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.03.2005 angeordnet worden. Mit einer Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG sollen aber nur die immissionsschutzrechtlich relevanten Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes selbst angezeigt werden, die sich auf Schutzgüter des § 1 BImSchG auswirken können. Veränderungen, die aber nur der Erfüllung der mit dem genehmigten Betrieb verbunden sonstigen Pflichten – wie die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr auf der Grundlage des § 12 BrSchG LSA – betreffen, sind demgegenüber nicht nach § 15 BImSchG mitteilungspflichtig (Rebentisch in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Stand: August 2011, § 15, Rdnr. 38).
23 Die von der Anzeige betroffene Änderung des abwehrenden Brandschutzes betrifft unstreitig weder die Lage und die Beschaffenheit der Anlage. Sie betrifft entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Änderung des Betriebs. Als Änderung des Betriebs sind alle Maßnahmen anzusehen, die in einer bestimmten Weise die Nutzung der Anlage einschließlich Wartung- und Unterhaltungsmaßnahmen verändern. Sie können sich insbesondere auf das Produktionsverfahren, die Einsatzstoffe, die Zwischen-, Neben- oder Endprodukte, die Energieträger, die anfallenden Abfälle, die Betriebsdauer (Ein- oder Mehrschichtbetrieb) oder die Kapazität der Anlage beziehen. Eine Änderung der Betriebsorganisation ist dagegen keine Änderung des Betriebs (Rebentisch a. a. O., Rdnr. 44). Die Frage der Vorhaltung einer Werkfeuerwehr betrifft nicht die Art und Weise der Nutzung der Anlage. Vielmehr ist die Frage ihrer Notwendigkeit eine Rechtsfolge der Art und Weise der Nutzung einer betrieblichen Anlage.
24 Weil das Schreiben vom 12.06.2006 keine Anzeige i. S. v. § 15 BImSchG ist, kann es auch nicht die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 2 BImSchG auslösen.
25 1.3. Auch durch die Beratungen zwischen den Beteiligten am 22.05.2007 und am 28.08.2007 ist die Verpflichtung der Klägerin zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr nicht entfallen. Denn als Ergebnis der darin geführten Gespräche haben die Beteiligten sich nicht über die Aufhebung dieser Verpflichtung, sondern lediglich über ihren Umfang, insbesondere zur Mindeststärke der Werkfeuerwehr geeinigt.
26 1.4. Ebenso wenig ist entgegen der Ansicht der Klägerin die Verpflichtung zur Vorhaltung der Werkfeuerwehr durch die 1. und 2. Teilgenehmigung vom 20.05.2009 und vom 20.01.2010 entfallen. Denn in den diesen Genehmigungen zugrunde liegenden Anträgen hat die Klägerin keine Aufhebung der bestandskräftigen Nebenbestimmungen zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr im Bescheid vom 21.03.2005 beantragt. Vielmehr ist sie in den jeweiligen Anträgen (zu Unrecht) bereits davon ausgegangen, ihr gegenüber bestünde eine solche Pflicht nicht. Denn sie führte in 7.4.2 ihrer Antragsunterlagen jeweils aus, eine Werkfeuerwehr sei aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in der Fassung der Anzeige vom 12.06.2006 sowie dem fortgeschriebenen Brandschutzkonzept nicht erforderlich. Auch in Zukunft werde keine Werkfeuerwehr vorgesehen. Derartige Erklärungen können nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin jeweils noch die Aufhebung der angeordneten Vorhaltung der Werkfeuerwehr als erforderlich ansieht und deshalb einen entsprechenden Antrag stellt. Darüber hinaus betrafen die 1. und 2. Teilgenehmigung lediglich die Erweiterung einer bestehenden Anlage, für die bereits mit einem bestandskräftigen Bescheid die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr angeordnet war. Sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Anordnung im Bescheid vom 21.03.2005 maßgeblich waren, nicht geändert haben, ist eine erneute Prüfung der Notwendigkeit einer Werkfeuerwehr in den Genehmigungen der Kapazitätserweiterungen entbehrlich. Insofern bleibt es bei der bisherigen Regelung. In Ziffer III. 1.1 des Bescheides vom 20.01.2010 hat der Beklagte das ausdrücklich klargestellt, indem er darauf verwiesen hat, die Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 21.03.2005 behielten ihre Gültigkeit, als sie zwischenzeitlich nicht geändert oder aufgehoben worden seien.
27 1.5. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, durch welche die im Bescheid des Beklagten angeordnete Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr entfallen ist.
28 2. Die mit dem Hilfsantrag zu 2 begehrte Aufhebung einer im Bescheid vom 20.01.2010 ausgesprochenen Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werksfeuerwehr ist unzulässig, weil der Bescheid vom 20.01.2010 eine solche Verpflichtung nicht enthält, sondern lediglich auf die im Bescheid vom 21.03.2005 bereits ausgesprochene und noch bestehende Verpflichtung verweist. Eine solche Verweisung ist kein anfechtbarer Zweitbescheid. Ein Zweitbescheid setzt voraus, dass der Verwaltungsakt mit einer wesentlich anderen Begründung als bisher versehen wird. Eine solche Begründung zur Vorhaltung einer Werksfeuerwehr ist dem Bescheid vom 20.01.2010 nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält der Bescheid vom 20.01.2010 zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr überhaupt keine Begründung. Das beruht darauf, dass der Beklagten davon ausgeht, dass er die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr nicht nochmals angeordnet hat, sondern – was durch den Verweis auf die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 21.03.2005 zum Ausdruck kommt – von einer bestehenden Anordnung ausgeht. Selbst wenn man im Bescheid vom 20.01.2010 hinsichtlich der Vorhaltung einer Werkfeuerwehr eine wiederholende Verfügung sehen könnte, so wäre diese nicht anfechtbar. Denn eine wiederholende Verfügung dient lediglich der Erläuterung eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes, nicht seiner Ersetzung um dem Adressaten nochmals die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu eröffnen.
29 3. Auch die mit dem Antrag zu 3 begehrte Verpflichtung zum Erlass einer Genehmigung ohne die Anordnung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr ist unzulässig. Die Klägerin hat – wie bereits ausgeführt – mit ihren Anträgen auf Erweiterung der Kapazität der bestehenden Anlage eine Genehmigung ohne einer solchen Verpflichtung nicht beantragt, weil sie in ihren Anträgen davon ausgegangen ist, sie sei bereits zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr nicht mehr verpflichtet. Auch mit ihren sonstigen Schriftsätzen hat sie keinen entsprechenden Antrag gestellt.
30 4. Die Anträge zu 2 und zu 3 sind auch deshalb erfolglos, weil der Beklagte auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BrSchG LSA i. V. m. § 2 WerkFw-VO LSA zu Recht für den Betrieb der Papierfabrik der Klägerin in A-Stadt die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr angeordnet hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Herstellung, Verarbeitung und die Lagerung ihrer Produkte in ihrer Fabrik als brandgefährlich und aufgrund von Papierstaubablagerungen als explosionsgefährlich einzustufen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WerkFw-VO LSA). Die von der Klägerin vorgenommen Brandschutzmaßnahmen stehen dieser Einschätzung nicht entgegen, sondern sprechen im Gegenteil dafür, dass diese Bewertung der Fachbehörde, der sich das erkennende Gericht anschließt, zutrifft.
31 Die Anordnung, am Standort A-Stadt eine Werkfeuerwehr vorzuhalten ist nicht ermessensfehlerhaft. Besteht für ein gewerbliches Unternehmen ein Brand- oder Explosionsrisiko i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WerkFw-VO LSA, ist die zuständige Fachbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens – wie sich aus § 2 Abs. 2 WerkFw-VO LSA ergibt - grundsätzlich gehalten, die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr anzuordnen. Von einer solchen Anordnung zur Aufstellung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr kann sie gemäß § 2 Abs. 2 WerkFw-VO LSA bei Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WerkFw-VO LSA nur dann ausnahmsweise absehen, wenn die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben anderweitig, insbesondere durch Dritte gewährleistet und Organisation, Ausbildungs-, Ausrüstungs- sowie Leistungsstand des Dritten durch die zuständige Brandschutzbehörde jederzeit überprüfbar ist. Liegt aber die vorgenannte Ausnahme nicht vor, ist das behördliche Ermessen dahingehend intendiert, dass die Behörde für Unternehmen i. S. v. 2 Abs. 1 Nr. 1 WerkFw-VO LSA die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr im Interesse des abwehrenden Brandschutzes anzuordnen hat. Andere Gesichtspunkte spielen dabei entgegen der Ansicht der Klägerin keine entscheidende Rolle. Mithin ist es zum Zwecke des abwehrenden Brandschutzes unerheblich, dass sie in der Papierfabrik A-Stadt eine Branddetektion und eine Feuerlöschanlage sowie eine Betriebsfeuerwehr, die nicht den Standart einer Werkfeuerwehr erreicht, vorhält.
32 Der Beklagte geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Freiwillige Feuerwehr A-Stadt unter Berücksichtigung ihrer Ausrüstung, der Größe der Anlagen der Klägerin am Standort A-Stadt und der örtlichen Lage der Papierfabrik nicht in der Lage ist, die zum abwehrenden Brandschutz in der Papierfabrik erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.
33 Angesichts des Gewichts der im dem abwehrenden Brandschutz verfolgten Interessen müssen die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der Einsparung von Kosten für die Werkfeuerwehr zurückstehen.
34 Bei der Entscheidung des Beklagten, die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr anzuordnen, ist auch kein Ermessensausfall ersichtlich. Denn der Beklagte hat bereits alle für die zu treffende Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Bescheid vom 21.03.2005 erwogen. Eine Wiederholung dieser der Klägerin deshalb bereits bekannten Gesichtspunkte war entbehrlich.
35 Aus diesen Gründen kann die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Anordnung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr haben.
36 5. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Sowohl dem Beweisantrag zu 1 zur von der Papierfabrik der Klägerin in A-Stadt ausgehenden Brand-, Explosions- und andere Gefahren i. S. v. § 12 Abs. 1 BrSchG LSA als auch demjenigen zu 2 zur rechtlichen Erheblichkeit, ob die Freiwillige Feuerwehr A-Stadt in 12 oder 20 – 30 Minuten am Standort der Klägerin eintreffen kann, war jeweils nicht nachzugehen, weil beide Beweisanträge sich auf Rechtsfragen bezogen, die keinem Beweise – insbesondere nicht durch ein Sachverständigengutachten - zugänglich sind. Denn es ist nicht die Aufgabe eines vom Gericht bestellten Gutachters streitige Rechtsfragen zu beantworten. Vielmehr obliegt es dem Gericht selbst, streitige und entscheidungserhebliche Rechtsfragen zu klären. Darüber hinaus waren beide Beweisantrage gemäß § 87 b VwGO als verspätet zurückzuweisen. Das Gericht hat die Klägerin mit einer Aufforderung gemäß § 87 b VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen. Hierin forderte das Gericht die Klägerin auf, binnen drei Wochen nach der Zustellung der Ladung Tatsachen und Beweismittel zu benennen. Die Ladung wurde der Klägerin am 29.12.2011 zugestellt. Bis zum 19.01.2011 und auch bis zum Beginn des Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keine Beweismittel zu den von ihr mit den Beweisanträgen unter Beweis gestellten Fragen benannt. Die Zulassung der von der Klägerin benannten Beweismittel würde nach der Überzeugung des Gerichts den Rechtsstreit verzögern. Die verspätete Nennung der Beweismittel hat die Klägerin nicht entschuldigt. Über die Folgen einer Fristversäumung ist die Klägerin in der Ladungsverfügung belehrt worden. Im Übrigen wird auf die Gründe des die Beweisanträge abweisenden Beschlusses des Gerichts in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
37 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. II.19.1.2. bemisst das Gericht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Begehrens in der Höhe der durch die streitige Nebenbestimmung verursachten Mehrkosten, die das Gericht entsprechend den Angaben der Klägerin auf 400.000,00 € schätzt.
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