LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-10-27, 1 T 248/11

1 T 248/11Tribunal cantonal / Ire chambre civile27 oct. 2011

Regest

1. Ausgehend von der § 295 InsO zu Grunde liegenden Systematik, wonach dem Schuldner keine monatlichen Mindestzahlungen obliegen, er aber bei bestehender Arbeitslosigkeit zur aktiven Arbeitssuche und Annahme zumutbarer Erwerbstätigkeit gehalten ist, sind die sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergebenden Anforderungen an den Schuldner hoch anzusetzen. Die zu fordernden Bemühungen um Aufnahme einer Beschäftigung erschöpfen sich daher nicht in der Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen durch das Arbeitsamt o.ä. Stellen, sondern erfordern eigene Bemühungen auf dem freien Arbeitsmarkt. Deren Art und Umfang ist von individuell unterschiedlichen objektiven und subjektiven Umständen beeinflusst.(Rn.13) 2. Ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen entsprechender Obliegenheitsverletzung seitens des Schuldners hat oben genannte Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Die hieran zu stellenden Anforderungen sind nicht zu überdehnen, sind aber im Fall reiner Spekulationen nicht erfüllt.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 16. September 2011, 2 IN 330/07

Texte intégral

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer — 1 T 248/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-27

Aktenzeichen: 1 T 248/11

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:1027.1T248.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 295 Abs 1 Nr 1 Alt 2 InsO, § 295 Abs 1 Nr 1 Alt 3 InsO, § 296 Abs 1 S 2 InsO, § 296 Abs 1 S 3 InsO, § 296 Abs 2 S 2 InsO

Leitsatz

  1. Ausgehend von der § 295 InsO zu Grunde liegenden Systematik, wonach dem Schuldner keine monatlichen Mindestzahlungen obliegen, er aber bei bestehender Arbeitslosigkeit zur aktiven Arbeitssuche und Annahme zumutbarer Erwerbstätigkeit gehalten ist, sind die sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergebenden Anforderungen an den Schuldner hoch anzusetzen. Die zu fordernden Bemühungen um Aufnahme einer Beschäftigung erschöpfen sich daher nicht in der Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen durch das Arbeitsamt o.ä. Stellen, sondern erfordern eigene Bemühungen auf dem freien Arbeitsmarkt. Deren Art und Umfang ist von individuell unterschiedlichen objektiven und subjektiven Umständen beeinflusst.(Rn.13)

  2. Ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen entsprechender Obliegenheitsverletzung seitens des Schuldners hat oben genannte Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Die hieran zu stellenden Anforderungen sind nicht zu überdehnen, sind aber im Fall reiner Spekulationen nicht erfüllt.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend AG Dessau-Roßlau, 16. September 2011, 2 IN 330/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau – Insolvenzgericht – vom 16.09.2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung – auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht – zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500,00 €.

Gründe

I.

1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Gläubiger gegen die mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.09.2011 ausgesprochene Zurückweisung seines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung.

2 Auf Eigenantrag des Schuldners wurde mit Beschluss vom 24.07.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2. zum Insolvenzverwalter bestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt und bis zur Abhaltung des Schlusstermins am 23.06.2009 war der Schuldner arbeitslos und bezog Sozialhilfeleistungen (ALG II). Nach Abhaltung des Schlusstermins kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23.06.2009 unter Belehrung gemäß § 291 Abs. 1 InsO die Erteilung der Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2. zum Treuhänder. Am 07.12.2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

3 Unter dem 27.10.2010 teilte der Treuhänder mit, dass der Schuldner trotz entsprechender Aufforderung keine Einkommensnachweise vorgelegt habe und regte eine entsprechende Aufforderung seitens des Insolvenzgerichts an. Diese erfolgte mit Schreiben vom 02.11.2010 unter Fristsetzung sowie Hinweis auf die anderenfalls eröffnete Möglichkeit der Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten. Dieser Aufforderung kam der Schuldner durch Vorlage der ihm erteilten Bewilligungsbescheide nach dem 2. Buch des SGB nach. Aus diesen ergibt sich, dass er seit dem 01.01.2010 durchgängig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezog.

4 Am 09.12.2010 erstattete der Treuhänder den ersten Abwicklungsbericht und führte u.a. aus, dass der Schuldner weiterhin arbeitslos sei und ALG II in Anspruch nehme.

5 Mit Schreiben vom 20.07.2011 beantragte der weitere Beteiligte zu 1. unter Bezugnahme auf die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Arbeitslosigkeit des Schuldners, diesen zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Erfüllung seiner Obliegenheiten im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufzufordern und die Auskunft an Eides statt versichern zu lassen (§ 296 Abs. 2 Satz 2 InsO). Es obliege dem Schuldner, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen und zumutbare Tätigkeiten nicht abzulehnen. In der Vergangenheit sei der Schuldner als Koch tätig gewesen; aber auch die Aufnahme einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Helfer im Gastgewerbe oder in anderen Bereichen erscheine zumutbar und angesichts des beigefügten Auszuges der Jobbörse auch möglich. Angesichts der hieraus erzielbaren durchschnittlichen Einkommensmöglichkeiten von 1.550,000 € brutto errechne sich ein erzielbares monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.087,18 €, woraus sich pfändbare Bezüge von monatlich rund 35,00 € ergeben, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Masse hätten fließen können und müssen. Soweit der Schuldner keine oder aber nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist entsprechenden Nachweise über seine Bemühungen vorlegen könne, werde die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

6 Der Treuhänder teilte im Rahmen der ihm gesetzten Stellungnahmefrist mit, über keine weitergehenden Informationen zu verfügen; der Schuldner habe ihm als Nachweis seiner Einkünfte die ALG-II-Bescheide zugereicht.

7 Der Schuldner hat die Zurückweisung des Versagungsantrags des Gläubigers beantragt und eine Obliegenheitsverletzung in Abrede genommen. Zudem sei das Lohngefüge in Sachsen-Anhalt nicht mit den von dem Gläubiger vorgelegten Verdienstmöglichkeiten vergleichbar.

8 Mit angegriffenem Beschluss vom 16.09.2011 hat das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurück, da ein Versagungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei (§ 296 Abs. 1 InsO). Soweit der Gläubiger im Rahmen seines Antrages behauptet habe, der Schuldner habe eine Beschäftigung aufnehmen und ein monatliches Nettoeinkommen erzielen können, das zumindest Teilpfändungen in Höhe von rund 35,00 € ermöglicht hätte, genüge dies den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und einer hierauf beruhenden Gläubigerbeeinträchtigung nicht. Es handele sich vielmehr um reine Spekulationen, da die eingereichte Ergebnisliste von Stellenangeboten nach einer Internetrecherche nicht ausreichend sei, sondern vielmehr konkrete Stellenangebote an den Schuldner hätten nachgewiesen werden müssen. Auch der Antrag nach § 296 Abs. 2 InsO sei unzulässig, da auch insoweit die Glaubhaftmachung der Obliegenheitsverletzung erforderlich sei.

9 Gegen diese, seinen Verfahrensbevollmächtigten am 26.09.2011 zugestellt Entscheidung richtet sich die am 07.10.2011 beim Insolvenzgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 1., mit welcher er die Auffassung vertritt, dass sein Versagungsantrag zulässig sei. Es handele sich um hinreichend konkrete Darlegungen, da im Wohngebiet des Schuldners nach seiner Darstellung ausreichende Stellen als Helfer/Hilfsarbeiter angeboten werden und die Arbeitslosenquote sinke. Vor dem Hintergrund des Gläubigervortrags habe es dem Schuldner oblegen, sich von dem Vorwurf zu entlasten, seine Obliegenheiten verletzt zu haben. Eine Berufstätigkeit sei seit mehreren Jahren nicht gegeben; um den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung zu entkräften, müsse der Schuldner daher nachweisen, sich um angemessene Erwerbstätigkeit bemüht zu haben. Dies sei weitergehend eidesstattlich zu versichern. Zur Untermauerung seiner Ansicht hat sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2009 (IX ZP 133/07) und vom 19.05.2011 (IX ZP 224/09) bezogen.

10 Das Insolvenzgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 10.10.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

11 Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß den §§ 296 Abs. 3 Satz 1, 6 InsO i. V. m. 567 ff. ZPO.

12 Das Rechtsmittel ist auch insoweit erfolgreich, als es zur Aufhebung der beanstandeten Entscheidung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über den Restschuldversagungsantrag des Gläubigers bei anzunehmender Zulässigkeit seines Antrages führt.

13 Der Gläubiger beanstandet eine Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO. Dem beschäftigungslosen Schuldner obliegt es hiernach, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen und keine (ihm angebotene) zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Ausgehend von der § 295 InsO zugrunde liegenden Systematik, wonach dem Schuldner nach dem Willen des Gesetzgebers keine monatlichen Mindestzahlungen obliegen – was den Gläubigerinteressen entsprochen, jedoch dem Schuldner das gesamte Risiko der Vermögensbeschaffung auferlegt hätte -, sondern er (lediglich) bei bestehender Arbeitslosigkeit zur aktiven Arbeitssuche und Annahme zumutbarer Erwerbstätigkeit gehalten ist, sind die sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO ergebenden Anforderungen an den Schuldner hoch anzusetzen, um den Gläubigerinteressen daran, dass er alsbald in ein Beschäftigungsverhältnis eintritt und mit dem dort verdienten Entgelt zur Befriedigung der Gläubiger beitragen kann, hinreichend Rechnung zu tragen.

14 Der Schuldner muss sich daher ernsthaft um eine Beschäftigung bemühen, woraus folgt, dass er die Arbeitsvermittlung nicht nur dem Arbeitsamt oder anderen Arbeitsvermittlungsstellen überlassen darf, sondern sich selbst auf dem freien Arbeitsmarkt entsprechend bemühen muss (vgl. insgesamt Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., Rdn. 13, 14, 36 zu § 295 InsO). Art und Umfang der zu erfordernden Bemühungen des Schuldners werden durch eine Reihe individuell unterschiedlicher, objektiver und subjektiver Umstände beeinflusst, wie z. B. Beschäftigungsstand in der Region, persönliche Verhältnisse und Arbeitsbiografie des Schuldners, so dass sich die Anforderungen an die dem Schuldner obliegenden Bemühungen nicht pauschal darstellen lassen.

15 Der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners und einer sich hieraus ergebenden Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung ist gemäß § 296 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 InsO nur dann zulässig, wenn diese Voraussetzungen vom antragstellenden Gläubiger glaubhaft gemacht werden. Der Auffassung des Insolvenzgerichts, der Gläubiger habe im Rahmen seines Antrages vom 20.07.2011 den von ihm geltend gemachten Versagungsgrund der Obliegenheitsverletzung gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO nicht hinreichend glaubhaft gemacht, sondern diesen vielmehr lediglich ins Blaue hinein pauschal behauptet, ist nicht beizupflichten. Denn der Gläubiger hat sich nicht darauf beschränkt, auf die Erwerbslosigkeit des Schuldners seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verweisen, sondern hat vielmehr einen Internetausdruck mit Jobangeboten für Helferstellen, unter besonderer Berücksichtigung des Gastronomiebereichs vorgelegt. Im Bereich des Wohnortes des Schuldners –… – sind hier zahlreiche Stellen für Helfer von der Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben; unter Berücksichtigung eines weiteren örtlichen Radius im südlichen Bereich Sachsen-Anhalts sind darüber hinaus Stellen im Bereich der Gastronomie, in welcher der Schuldner früher tätig war, ausgeschrieben. Da sich aus einer ebenfalls beigefügten Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit ergibt, dass im letzteren Bereich tarifliche Bruttogrundvergütungen von monatlich zwischen 1.380,00 € und 1.716,80 € erzielbar sind und der Schuldner diesen Zahlen nicht konkret entgegengetreten ist, ist auch die grundsätzliche Erzielbarkeit eines Einkommens, das zu pfändbaren Anteilen führt, woraus sich eine Zuführung zur Insolvenzmasse und damit eine zumindest anteilige Gläubigerbefriedigung ergibt, glaubhaft gemacht.

16 Soweit das Insolvenzgericht für die Glaubhaftmachung den Nachweis eines konkreten Stellenangebotes an den Schuldner und dessen nicht nachvollziehbare Ablehnung fordert, bezieht sich dies im Wesentlichen auf die § 295 Abs. 1 Nr. 1 letzte Alt. InsO bestehende Obliegenheit des Schuldners, keine ihm angebotene zumutbare Tätigkeit abzulehnen, erfasst indessen nicht die gleichfalls bestehende Obliegenheit des Schuldners, sich seinerseits aktiv um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.

17 Der Gläubiger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass grundsätzlich Beschäftigungsmöglichkeiten angemessener und zumutbarer Art im Wohnortbereich bzw. im angemessenen Umfeld bestehen, deren Aufnahme Einkünfte ergeben, die zu einem pfändbaren Anteil führen, welcher seinerseits zur Gläubigerbefriedigung einzusetzen ist. Mehr ist im Rahmen der Zulässigkeit der Antragstellung auch vor dem Hintergrund der erforderlichen Glaubhaftmachung im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der im weiteren Verfahrensverlauf zur Akte gelangten Stellungnahme des Treuhänders, der mitgeteilt hat, gleichfalls keine Kennt-nis von weitergehenden Erwerbsbemühungen des Schuldners zu haben, wenn dies auch angesichts der dem Treuhänder nicht übertragenen Überwachung der Obliegenheiten im Sinne des § 292 Abs. 2 InsO nur eingeschränkten Aussagewert hat. Weitergehende Erkenntnisse sind jedoch auch seitens des antragstellenden Gläubigers nicht zu erwarten und damit nicht zu fordern.

18 Der Versagungsantrag ist auch im Hinblick auf die Antragsfrist gemäß § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO zulässig. Der Gläubiger hat dargestellt, seine Kenntnis der fortdauernden Erwerbslosigkeit des Schuldners aus dem ersten Treuhänderbericht (Abwicklungsbericht vom 09.12.2010) gewonnen zu haben. Die Obliegenheitspflicht beginnt erst mit dem Lauf der Wohlverhaltensperiode ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, vorliegend am 07.12.2009. Eine erstmalige Berichterstattung des Treuhänders, aus welchem sich die auch in der Wohlverhaltensperiode fortbestehende Erwerbslosigkeit des Schuldners ergibt, wurde bekannt aus vorgenanntem ersten Abwicklungsbericht. Binnen Jahresfrist erfolgte die Antragstellung am 20.07.2011.

19 Das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung, die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, das Verschulden des Schuldners wie auch die fristgemäße Antragstellung sind damit hinreichend glaubhaft gemacht, so dass sich der Versagungsantrag als zulässig im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO darstellt.

20 Die Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 16.09.2011 war daher aufzuheben und das Verfahren zur weitergehenden Befassung mit dem Versagungsantrag des Gläubigers zurückzuverweisen. Der Schuldner wird nunmehr unter Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Auskunftserteilung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten und entsprechender Nachweisführung binnen zu setzender Frist aufzufordern sein.

III.

21 Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer Schätzung gemäß § 3 ZPO und berücksichtigt die Höhe der von dem beschwerdeführenden Gläubiger zur Tabelle angemeldeten Forderung mit einem Bruchteil.

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