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8 WF 229/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-09-20, 8 WF 229/11
8 WF 229/11Tribunal supérieur20 sept. 2011
Für die Bemessung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichsverfahren sind nur solche Anrechte zu berücksichtigen, die dem Grunde nach überhaupt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Betracht kommen. Scheidet hingegen die Einbeziehung eines Anrechts etwa deshalb aus, weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, bleiben diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes außer Ansatz.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Eisleben, 17. August 2011, 3 F 326/07, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-20
Aktenzeichen: 8 WF 229/11
Dokumenttyp: Beschluss
Für die Bemessung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichsverfahren sind nur solche Anrechte zu berücksichtigen, die dem Grunde nach überhaupt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Betracht kommen. Scheidet hingegen die Einbeziehung eines Anrechts etwa deshalb aus, weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, bleiben diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes außer Ansatz.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Eisleben, 17. August 2011, 3 F 326/07, Beschluss
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Ausspruch zum Verfahrenswert unter Nr. 3 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisleben vom 17.08.2011 (Az.: 3 F 326/07) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
1 Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG), jedoch unbegründet.
2 Zu Recht hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss, mit dem es den ausgesetzten und gemäß §§ 48 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1 VersAusglG, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich geregelt hat, eine Entscheidung zum Verfahrenswert auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG unter Heranziehung von lediglich drei Anrechten getroffen.
3 Die drei weiteren Anrechte des Antragsgegners, die sämtlich bei der „C.“ bestehen, sind bei der Ermittlung des Wertes für das Versorgungsausgleichsverfahren unberücksichtigt zu lassen.
4 Zwar trifft der Standpunkt der Beschwerdeführer, auch nicht auszugleichende Anrechte seien verfahrenswertbestimmend, wenn diese in das Versorgungsausgleichsverfahren einbezogen würden, zu. Allerdings ist § 50 FamGKG dahingehend einschränkend auszulegen, dass Anrechte bei der Ermittlung des Verfahrenswertes nur dann in Rechnung zu stellen sind, wenn sie dem Grunde nach überhaupt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Betracht kommen. Scheidet hingegen die Einbeziehung eines Anrechts etwa deshalb aus, weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, bleiben diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes außer Ansatz (vgl. zum Ganzen OLG Koblenz, Beschl. v. 05.07.2011 - 7 WF 646/11 - zitiert nach „juris“).
5 Letzteres trifft auf die Anrechte des Antragsgegners bei der „C.“ deren Mitteilung vom 11.10.2010 zu. Danach handelt es sich bei den drei in Frage stehenden Anrechten des Antragsgegners um solche, die bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen, und deren Ausgleich deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusgl unterbleibt.
6 Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren sowie die außergerichtlichen Auslagen folgt aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 59 Abs. 3 FamGKG.
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