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3 A 173/11•VG Magdeburg 3. Kammer, 2011-12-30, 3 A 173/11
3 A 173/11Tribunal administratif / 3e chambre30 déc. 2011
Doppelte Handwerkskammermitgliedschaft in 2 Bezirken für Änderungsschneiderei, die in Zweigstelle auch Kleinaufträge und Eilaufträge bearbeitet
Entscheidungsdatum: 2011-12-30
Aktenzeichen: 3 A 173/11
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1230.3A173.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 6 HwO
Doppelte Handwerkskammermitgliedschaft in 2 Bezirken für Änderungsschneiderei, die in Zweigstelle auch Kleinaufträge und Eilaufträge bearbeitet
Die Voraussetzungen für eine gewisse Eigenständigkeit eines Zweigbetriebes liegen vor, wenn eine Eintragung in die Handwerksrolle gegeben ist, für eine im Bezirk der Handwerkskammer handwerksmäßig betriebene Änderungsschneiderei eine Nebenstelle geführt wird und dort im wesentlichen die Aufträge angenommen und nur Kleinstaufträge und Eilaufträge, wofür eine Angestellte beschäftigt ist, mit erledigt werden.(Rn.3)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 20. Februar 2012, 1 O 7/12, Beschluss
1 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
2 Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 7.7.2011 gegen die formalen Voraussetzungen der Beitragserhebung unsubstantiiert erhobenen Bedenken dürften sich als unbegründet erweisen, wie sich aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.7.2011 vorgelegten vollständigen Anlagen zur Satzung und Veröffentlichung der Beschlüsse der Handwerkskammer ergibt. Auch hat sich die Klägerin hierzu nach Eingang der Unterlagen nicht mehr geäußert.
3 Auch im Übrigen bestehen gegen die Mitgliedschaft der Klägerin in der Handwerkskammer Halle und gegen den Beitragsbescheid der Beklagten derzeit keine Bedenken. Die Klägerin wurde auf ihren Antrag vom 14.12.2005 in die Handwerksrolle der Beklagten eingetragen. Nach ihren eigenen Angaben führt sie für ihre in A-Stadt im Bezirk der Handwerkskammer Magdeburg handwerksmäßig betriebene Änderungsschneiderei eine Nebenstelle in Bernburg und mithin im Bezirk der Beklagten. Sie trägt des weiteren vor, dass in Bernburg im wesentlichen die Aufträge angenommen würden; nur Kleinstaufträge und Eilaufträge würden dort mit erledigt, wo für sie, die Klägerin, eine Angestellte beschäftigt sei. Die von der Kommentierung (vgl. Honig/Knörr, Handwerksordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 6 Rn. 14-16 m.w.N. „deutlich in diesem Sinn OVG Sachsen-Anhalt v. 24.1.2001“) verlangten Voraussetzungen für eine gewisse Eigenständigkeit eines Zweigbetriebes sind demnach aufgrund der eigenen Beschreibungen der Klägerin erfüllt, so dass sich nach bisherigem Sach- und Streitstand das Begehren der Klägerin, das sich auf Aufhebung des Beitragsbescheids und Löschung aus der Handwerksrolle der Beklagten richtet, als abweisungsreif darstellt.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
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