VG Halle (Saale) 7. Kammer, 2011-09-07, 7 B 127/11

7 B 127/11Tribunal administratif / Chamber 77 sept. 2011

Regest

Die Kosten für einen aus Gründen der Rechtsform des Trägers notwendigen Geschäftsführer sind als solche keine Kosten, die für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung notwendig sind. Allein mit der Wahl der Rechtsform ursächlich verbundene Personalkosten sind nicht betriebsnotwendig im Sinne des § 11 Abs. 4 KiFöG.(Rn.8)

Texte intégral

VG Halle (Saale) 7. Kammer — 7 B 127/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-07

Aktenzeichen: 7 B 127/11

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2011:0907.7B127.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Die Kosten für einen aus Gründen der Rechtsform des Trägers notwendigen Geschäftsführer sind als solche keine Kosten, die für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung notwendig sind. Allein mit der Wahl der Rechtsform ursächlich verbundene Personalkosten sind nicht betriebsnotwendig im Sinne des § 11 Abs. 4 KiFöG.(Rn.8)

Gründe

1 Der von der Antragstellerin gestellte Antrag,

2 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Januar 2011 Geschäftsführerkosten in Höhe von 3.800,00 Euro (Brutto) monatlich abzüglich bereits geleisteter Beträge zu erstatten,

3 hat keinen Erfolg.

4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen.

5 Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 3 M 454/04 -, Beschluss vom 14. November 2003 - 3 M 309/03 - und vom 16. Dezember 2004 - 3 M 384/04 -).

6 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Anspruch auf (vorläufige) Erstattung der Geschäftsführerkosten steht ihr nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, wobei dahin stehen kann, ob es hier schon um die Erstattungsforderung selbst oder eine Abschlagszahlung hierauf geht.

7 In welcher Höhe der Antragstellerin ein Erstattungsanspruch zusteht, richtet sich nach § 11 Abs. 4 KiFöG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erstattet die Leistungsverpflichtete, in deren Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat, dem freien Träger einer Tageseinrichtung auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 % der Gesamtkosten. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 KiFöG sind für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit im Übrigen die Kosten maßgeblich, die die Leistungsverpflichtete selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte.

8 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Kosten für ihren Geschäftsführer seien schon deswegen zu erstatten, weil sie aufgrund ihrer Rechtsform als gemeinnützige Unternehmergesellschaft gemäß §§ 5a, 6 GmbHG zur Bestellung eines Geschäftsführers verpflichtet sei. Denn Kosten für einen aus Gründen der Rechtsform des Trägers notwendigen Geschäftsführer sind als solche keine Kosten, die für den Betrieb der Kindertageseinrichtung notwendig sind. Der Träger ist in der Wahl seiner Rechtsform frei, allein hiermit ursächlich verbundene Personalkosten sind aber nicht betriebsnotwendig im Sinne des § 11 Abs. 4 KiFöG.

9 Personalkosten für einen Geschäftsführer können zwar als Verwaltungskosten für den Betrieb der Einrichtung notwendig sein. Die Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass dem von ihr bestellten Geschäftsführer in einem Umfang Verwaltungsaufgaben für die Einrichtung „{A.} {B.}“ obliegen, die die Vollzeitbeschäftigung eines Geschäftsführers erfordern. Nach Angaben der Antragstellerin ist die erforderliche Verwaltungstätigkeit für die Kindertageseinrichtung bislang durch den (ehrenamtlichen) Vorstand des früheren Trägervereins ausgeübt worden, was schon dafür spricht, dass die Tätigkeit keinen Umfang hat, der eine entsprechende Vollzeitstelle erfordert. Die von der Antragstellerin vorgelegte Aufzählung der zum Aufgabenkreis des Geschäftsführers gehörenden Tätigkeiten sagt über den Umfang der tatsächlich anfallenden Arbeit letztlich nichts aus. Vielmehr ist davon auszugehen, dass angesichts der Größe der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung mit 45 Kindern die aufgezählten Tätigkeiten in überschaubarem Umfang anfallen.

10 Ebenso wenig hat die Antragstellerin aber auch glaubhaft gemacht, dass die Verwaltung der Einrichtung überhaupt einen solchen Umfang erreicht, dass die Kosten hierfür inklusive der Kosten für entsprechend eingesetztes Personal nicht mit dem Festbetrag von 22,00 Euro je Monat und Kind abgedeckt werden können, den die Antragsgegnerin nach ihrer am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Richtlinie über die Finanzierung der Leistungs- und Qualitätssicherung der Kindertageseinrichtungen zur Erstattung der notwendigen Betriebskosten gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG leistet. Die Antragstellerin hat insoweit lediglich auf die Abrechnung des früheren Trägervereins für das Jahr 2008 verwiesen und der Sache nach geltend gemacht, dass bei Zugrundelegung des für sonstige Verwaltungskosten erstatteten und dem Grunde nach noch zu beanspruchender Beträge für Verwaltungsräume, Dienstreisen und Weiterbildung für Geschäftsführung/Verwaltungspersonal ein Anteil von nur etwa 3.000,00 Euro jährlich verbliebe, der unangemessen sei und völlig außer Verhältnis zum zu bewältigenden Aufgabenbereich stehe. Hiermit wird aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Festbetrag zur Abdeckung der bei der Antragstellerin entstehenden Verwaltungskosten nicht ausreicht. Es ist schon weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Verhältnisse, die der Abrechnung des früheren Trägervereins für das Jahr 2008 zugrunde lagen, auf die Antragstellerin übertragen werden können. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin erläutert, dass die anderen freien Träger mit dem Festbetrag zur Erstattung der Verwaltungskosten auskommen. Auch vor diesem Hintergrund ist die bloße Aufzählung der Aufgabenbereiche des Geschäftsführers nicht ausreichend, um glaubhaft zu machen, dass die Verwaltung der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung insgesamt mehr Kosten verursacht, als mit dem Festbetrag abgedeckt werden.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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