Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 2011-06-24, 3 UF 135/11

3 UF 135/11Tribunal supérieur24 juin 2011

Regest

Gekündigte Lebensversicherungen mit Wahlrecht auf Kapital oder Rente unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 29. April 2011, 3 F 133/10, Beschluss

Texte intégral

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen — 3 UF 135/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-24

Aktenzeichen: 3 UF 135/11

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Gekündigte Lebensversicherungen mit Wahlrecht auf Kapital oder Rente unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Dessau-Roßlau, 29. April 2011, 3 F 133/10, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengerichts- Dessau-Roßlau vom 29.04.2011 zu Ziffer 2., 5. Absatz (Anrechte bei der H. Versicherungs-AG) ersatzlos aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten geregelt und dabei unter Ziffer 2., 5. Absatz entschieden, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der H. Versicherungs-AG (Nr. ... ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.157,88 EUR bezogen auf den 31.8.2002 übertragen wird.

2 In seiner Begründung geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Ausgleich aus dem privaten Altersvorsorgevertrag allerdings infolge bereits erfolgter Auszahlung nicht erfolge.

3 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 4.

4 Sie kritisiert die interne Teilung des privaten Altersvorsorgevertrages, weil die Versicherung längst ausbezahlt sei.

5 Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig und auch begründet.

6 Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist zu Ziffer 2., 5. Absatz mit Rücksicht darauf, dass die Lebensversicherung vom Antragsteller bereits aufgelöst und das Guthaben ausbezahlt worden ist, ersatzlos aufzuheben. Gekündigte Lebensversicherungen mit Wahlrecht auf Kapital oder Rente unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich (vgl. BGH FamRZ 2003,664).

7 Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 70 Abs. 1 und 2, 80, 81 FamFG, 20 Abs.1, 50 Abs.1 FamGKG

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