Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen, 2011-09-12, 4 WF 51/11

4 WF 51/11Tribunal supérieur12 sept. 2011

Regest

In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, begründet der Umstand, dass der Sachverständige, ohne hierzu durch das Gericht gemäß § 163 Abs. 2 FamFG (Herstellung des Einvernehmens) beauftragt worden zu sein, die Begutachtung auf der Grundlage eines lösungsorientierten Ansatzes verfolgt, für diesen die Besorgnis der Befangenheit.(Rn.8) (Rn.9) (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Wernigerode, 1. Juni 2011, 11 F 939/10, Beschluss

Texte intégral

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen — 4 WF 51/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-12

Aktenzeichen: 4 WF 51/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 163 Abs 2 FamFG, § 42 Abs 1 ZPO, § 406 Abs 1 ZPO

Leitsatz

In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, begründet der Umstand, dass der Sachverständige, ohne hierzu durch das Gericht gemäß § 163 Abs. 2 FamFG (Herstellung des Einvernehmens) beauftragt worden zu sein, die Begutachtung auf der Grundlage eines lösungsorientierten Ansatzes verfolgt, für diesen die Besorgnis der Befangenheit.(Rn.8) (Rn.9) (Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wernigerode, 1. Juni 2011, 11 F 939/10, Beschluss

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 01. Juni 2011, Az.: 11 F 939/10 SO, abgeändert und das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Sachverständige S. H. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes L. G., geboren am 18. September 2009. Seit Juli 2010 leben sie voneinander getrennt und beantragen nunmehr beiderseits die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn.

2 Das Amtsgericht Wernigerode hat mit Beschluss vom 11. Februar 2011 (Bl. 49 a, b d. A.) die Einholung eines psychologischen Gutachtens zu den Fragen angeordnet, ob die Eltern erziehungsfähig und -geeignet seien und ob der Aufenthalt bei der Mutter oder bei dem Vater dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Zur Sachverständigen ist die Diplom-Psychologin S. H. bestellt worden.

3 Nach insgesamt drei Gesprächen mit der Sachverständigen – das letzte Gespräch fand am 03. Mai dieses Jahres statt – lehnte der Antragsgegner diese am 11. Mai 2011 (Bl. 152 ff. d. A.) wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und führte zur Begründung aus, die Sachverständige verletze ihre Verpflichtung zur Neutralität und schlage sich fortwährend auf die Seite der Kindesmutter. Außerdem habe sie ohne Zustimmung des Gerichts den ihr erteilten Auftrag erweitert und versucht, die Angelegenheit durch nachhaltige Mediation zu erledigen.

4 Die Sachverständige gab zu dem Befangenheitsantrag am 18. Mai 2011 (Bl. 170 ff. d. A.) eine Stellungnahme ab.

5 Mit Beschluss vom 01. Juni 2011 (Leseabschrift Bl. 205 a - 205 c d. A.) wies das Amtsgericht Wernigerode das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners zurück.

6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 16. Juni 2011 (Bl. 219 ff. d. A.).

II.

7 Die gemäß § 30 Abs. 1 und analog § 6 Abs. 2 FamFG in Verb. mit den §§ 406 Abs. 1 und 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode hat in der Sache Erfolg.

8 Aus der maßgeblichen Sicht des Antragsgegners ist gemäß § 42 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 406 Abs. 1 ZPO und § 30 FamFG die begründete Besorgnis gerechtfertigt, dass die vom Amtsgericht als Sachverständige beauftragte Diplom-Psychologin S. H. befangen sein könnte. Denn aus der Stellungnahme der Sachverständigen vom 18. Mai 2011 ergibt sich unmissverständlich, dass sie ihren Gutachtenauftrag unzulässigerweise eigenmächtig ausgedehnt hat, was allein ausreicht, auf Seiten des Antragsgegners die begründete Besorgnis einer nicht mehr unvoreingenommenen, objektiven Einstellung und Vorgehensweise der Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens anzunehmen.

9 Grundsätzlich kann das Gericht zwar in Verfahren, welche die Person des Kindes betreffen, gemäß § 163 Abs. 2 FamFG ausdrücklich anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrages auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Parteien hinwirken soll. Ein solchermaßen lösungsorientiertes Gutachten ist vom Amtsgericht Wernigerode allerdings nicht in Auftrag gegeben worden. Die Sachverständige sollte vielmehr nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses vom 11. Februar 2011 lediglich zur Erziehungskompetenz der Kindeseltern und dazu gutachterlich sich äußern, bei welchem Elternteil der Junge künftig besser bzw. am besten aufgehoben sei. Aus der Stellungnahme der Sachverständigen ergibt sich aber, dass sie, über die ihr bindend durch Beschluss vorgegebene Aufgabenstellung hinausgehend, einen vornehmlich lösungsorientierten Ansatz verfolgt und daher auch vor weiteren psychologischen Untersuchungen kraft eigener Entscheidung rein lösungsorientierte gemeinsame Elterngespräche mit den Beteiligten verabredet hat. Allein diese eigenmächtige Erweiterung des laut amtgerichtlichem Beschluss gerade nur beschränkt erteilten und auch gerade angesichts der damit verbundenen Zusatzkosten nicht nach freiem Ermessen der Gutachterin erweiterungsfähigen Aufgabenkreises rechtfertigt zur Genüge die aus Sicht des – auch sonst und generell von der Sachverständigen sich unter Druck gesetzt fühlenden – Antragsgegners begründete Besorgnis der Befangenheit (so nam. auch. OLG Thüringen , Beschluss vom 02. August 2007, Az.: 1 WF 203/07, zitiert nach juris ), ohne dass es auf eine beabsichtigte oder auch nur der Sachverständigen mögliche bzw. nicht mögliche Mediation im eigentlichen Sinne ankäme.

10 Da gerade kein Auftrag seitens des Amtsgerichts gemäß § 163 Abs. 2 FamFG erteilt worden war, auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Eltern hinzuwirken, durfte die Sachverständige im Übrigen auch nicht, ohne sich der Besorgnis der Befangenheit auszusetzen, darauf hinweisen, dass der Meldestatus des Kindes zu Konflikten der Eltern führen könne, und anregen, dass seitens des Gerichts oder außergerichtlich in diesem Themenfeld eine Lösung gesucht werden solle.

11 Die nicht unbegründet erscheinende Besorgnis des Antragsgegners, die bislang recht eigenmächtig agierende Sachverständige könne aufgrund ihrer nicht hinreichend legitimierten Vorgehensweise bei der künftigen Erstattung des Gutachtens befangen oder nicht mehr gänzlich unvoreingenommen sein, ist demnach nicht von der Hand zu weisen, da bei vernünftiger Betrachtung der Gegebenheiten durchaus plausible Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit der Sachverständigen hervorzurufen geeignet sind.

12 In Anbetracht dessen, dass auch noch bei dem letzten Gespräch des Antragsgegners mit der Sachverständigen am 03. Mai 2011 diese sich erklärtermaßen außerhalb des ihr erteilten Aufgabenkreises im Sinne eines rein lösungsorientierten Vorgehens bei der Begutachtung bewegt hat und sich namentlich über die melderechtliche Problematik ausgelassen hat, begegnet es im Hinblick auf die (gemäß § 406 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 30 Abs. 1 FamFG) möglichst unverzügliche und unverschuldete Geltendmachung des Befangenheitsgrundes spätestens binnen zwei Wochen schließlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Antragsgegner erst daraufhin mit – am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem – Schriftsatz seines Bevollmächtigen vom 11. Mai 2011 erstmals den Befangenheitsantrag gestellt hat.

III.

13 Bei der erfolgreichen Beschwerde fällt, wie Nr. 1912 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG verdeutlicht, keine Gerichtsgebühr an.

14 Außergerichtliche Kosten werden, entsprechend billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nicht erstattet.

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