Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 2011-08-10, 3 UF 170/11 (UG), 3 UF 170/11

3 UF 170/11 (UG), 3 UF 170/11Tribunal supérieur10 août 2011

Regest

Erzielen die Beteiligten bezüglich des Umgangs mit dem Kind eine Einigung, so ist diese einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt. Dabei genügt für die gerichtliche Billigung nicht nur die gerichtliche Niederschrift des Vergleichs. Vielmehr muss die gerichtliche Niederschrift zumindest in den Grundzügen erkennen lassen, dass das Gericht zugleich mit der Protokollierung der Umgangsvereinbarung diese auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl, wie es § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG erfordert, überprüft hat. Dabei hat das Gericht mit der Billigung der einvernehmlichen Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zugleich auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Umgangsvergleich hinzuweisen, wobei das Fehlen dieses Hinweises nur einen Verfahrensfehler beinhaltet und nachgeholt werden kann.(Rn.3) (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Burg, 9. Juni 2011, 5 F 479/10 UG, Beschluss

Texte intégral

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen — 3 UF 170/11 (UG), 3 UF 170/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-10

Aktenzeichen: 3 UF 170/11 (UG), 3 UF 170/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 89 Abs 2 FamFG, § 156 Abs 2 S 2 FamFG

Leitsatz

Erzielen die Beteiligten bezüglich des Umgangs mit dem Kind eine Einigung, so ist diese einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt. Dabei genügt für die gerichtliche Billigung nicht nur die gerichtliche Niederschrift des Vergleichs. Vielmehr muss die gerichtliche Niederschrift zumindest in den Grundzügen erkennen lassen, dass das Gericht zugleich mit der Protokollierung der Umgangsvereinbarung diese auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl, wie es § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG erfordert, überprüft hat. Dabei hat das Gericht mit der Billigung der einvernehmlichen Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zugleich auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Umgangsvergleich hinzuweisen, wobei das Fehlen dieses Hinweises nur einen Verfahrensfehler beinhaltet und nachgeholt werden kann.(Rn.3) (Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Burg, 9. Juni 2011, 5 F 479/10 UG, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 9. Juni 2011, Az.: 5 F 479/10 UG, aufgehoben und die Sache dem vorbezeichneten Amtsgericht – Familiengericht – zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

  3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die gemäß § 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Burg vom 09.06.2001, aufgrund dessen das Gesuch des Antragstellers, die zwischen den Parteien zustande gekommene und gerichtlich protokollierte Vereinbarung über den Aufenthalt und den Umgang mit der Tochter der Beteiligten, E. M., gerichtlich zu billigen und den Hinweis nach § 89 FamFG zu erteilen, zurückgewiesen worden ist, hat auch in der Sache dergestalt Erfolg, als dass die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts – ohne das es hierzu eines entsprechenden Antrags bedurfte - aufzuheben und an das Vordergericht zur erneuten und gesetzeskonformen Entscheidung zurückzuverweisen war.

2 1. Die vom Antragsteller angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung ist nämlich grob verfahrensfehlerhaft ergangen und konnte auch nicht das erstinstanzliche Verfahren beenden, sodass infolge der nicht abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts der Senat berechtigt ist, gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu verfahren.

3 Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat das Gericht, so die Eltern eine Einigung hinsichtlich des Umgangs mit ihrem Kinde erzielen, diese einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Allerdings bestimmt § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG weiter, dass das Gericht die Umgangsregelung zu billigen hat, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Demzufolge muss aber die gerichtliche Niederschrift des Umgangsvergleichs zumindest in den Grundzügen erkennen lassen, dass das Gericht zugleich mit der Protokollierung der Umgangsvereinbarung diese auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl überprüft hat, zumal die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG als Vollstreckungstitel gilt.

4 Hieran fehlt es indes im Entscheidungsfall.

5 Die amtsgerichtliche Protokollniederschrift als solche lässt nicht erkennen, dass das Amtsgericht diese wesentliche Prüfung nach Kindeswohlkriterien hier vorgenommen hat, was aber einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Vergleich der Parteien auch eine Regelung zum Aufenthalt des Kindes, und damit zu einem Teilbereich der elterlichen Sorge enthält, die aber gerade nicht der Parteidisposition der Eltern unterliegt, sondern nur vom Gericht per Beschluss geregelt werden kann.

6 2. Im Übrigen war das Amtsgericht auch kraft Gesetzes gehalten, mit der Billigung der einvernehmlichen Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Denn – wie bereits erwähnt – findet nach § 156 Abs. 2 FamFG die Vollstreckung nicht nur aus gewöhnlichen gerichtlichen Beschlüssen, sondern auch aus einer nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten einvernehmliche Regelung über den Umgang statt. § 89 Abs. 2 FamFG bestimmt aber ausdrücklich und zwingend gerade deshalb, dass zugleich auch mit der gerichtlichen Billigung wegen ihrer vollstreckungsrechtlichen Bedeutung auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen ist. Denn mit der Belehrung soll dem Verpflichteten gerade deutlich gemacht werden, welche rechtliche Konsequenzen ein Verstoß auch gegen die einvernehmliche Umgangsregelung nach sich ziehen kann (Feskorn , in: Zöller , ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG Rdnr. 7).

7 Da das Amtsgericht auch gegen diese zwingende gesetzliche Verfahrensvorschrift durch seinen ablehnenden Beschluss und die damit nicht vollständige gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung verstoßen hat, war die insoweit verfahrensfehlerhaft ergangene Entscheidung auf das Rechtsmittel des Antragstellers aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der vorstehend erläuterten Rechtsgrundsätze an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

8 Für die erfolgreiche Beschwerde fallen keine Gerichtsgebühren an (§ 1 FamGKG), ungeachtet dessen, dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hier wegen der unsachgemäßen Behandlung erster Instanz ohnehin ansonsten nach § 20 Abs. 1 FamGKG nicht zu erheben wären.

9 Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens war von einer Auferlegung dieser Kosten auf die unterlegene Seite abzusehen, liegt doch eigentlich kein klassisches Unterliegen der Gegenseite, sondern eine verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung des Vordergerichtes vor. Demzufolge war im Einklang mit § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuordnen, dass jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt, indem nämlich eine Erstattung dieser Kosten nicht stattfindet.

III.

10 Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz war gemäß den §§ 40, 42 Abs. 2 FamFG hier mit einem Teilbetrag des Hauptsachestreitwerts für das Umgangsrecht (voller Verfahrenswert gemäß § 42 Abs. 3 FamFG: 3.000,-- Euro) zu bemessen.

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