LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-04-08, 1 T 289/10

1 T 289/10Tribunal cantonal / Ire chambre civile8 avr. 2011

Regest

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes für eine wohnungseigentumsrechtliche Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über eine Versorgungssperre zur Durchsetzung rückständiger Hausgeldforderungen ist das Interesse der Beteiligten einerseits nach dem zur Aufhebung der Versorgungssperre erforderlichen Aufwand und andererseits unter Berücksichtigung der Intention der Versorgungssperre als Druckmittel zur Durchsetzung der rückständigen Forderung zu bestimmen.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Sangerhausen, 18. August 2010, 1 C 248/08, Beschluss

Texte intégral

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer — 1 T 289/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-08

Aktenzeichen: 1 T 289/10

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0408.1T289.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes für eine wohnungseigentumsrechtliche Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über eine Versorgungssperre zur Durchsetzung rückständiger Hausgeldforderungen ist das Interesse der Beteiligten einerseits nach dem zur Aufhebung der Versorgungssperre erforderlichen Aufwand und andererseits unter Berücksichtigung der Intention der Versorgungssperre als Druckmittel zur Durchsetzung der rückständigen Forderung zu bestimmen.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Sangerhausen, 18. August 2010, 1 C 248/08, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen vom 18.08.2010 in der Fassung des Beschlusses vom 21.10.2010 – AZ: 1 C 248/08 – abgeändert und der Streitwert auf 2.513,16 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurück gewiesen.

Gründe

I.

1 Gegenstand des Verfahrens waren zwei Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.05.2008 (TOP 4 und 5), in denen die Höhe der monatlichen Vorschüsse für das Wohngeld sowie eine Versorgungssperre zulasten des Klägers beschlossen wurden.

2 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 16.04. 2010 (Bd. II Bl. 3 ff. d.A.) Bezug genommen.

3 Das Amtsgericht hat den Streitwert für das Verfahren zunächst auf 1.260,00 € festgesetzt. Hierbei hat es den 12-fachen Monatsbeitrag des von dem Kläger zu zahlenden Vorschusses (110 €/Monat) halbiert (12 x 110 € = 1.320,00 € ./. 2 = 660 €) sowie die Hälfte des jährlichen Betrages zur Bestreitung der Nebenkosten (geschätzt: 100 €), somit (12 x 100 € = 1.200 € ./. 2 = 600 €) addiert.

4 Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers, der meint, die Hamburger Formel sei unter Berücksichtigung auch des Gesamtinteresses anzuwenden. Die Versorgungssperre sei mit mindestens 2.500 € anzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.10.2010 teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 1.846,50 € festgesetzt. Unter Anwendung der Hamburger Formel errechne sich für die Anfechtung von TOP 4 ein Streitwert von 1.246,50 €. Hinsichtlich des TOP 5 bleibe es bei der ursprünglichen Ansicht.

II.

5 Soweit der Kläger sich gegen die Streitwertfestsetzung bzgl. der Anfechtung von TOP 4 gewandt hat, ist seiner Rechtsansicht durch den Abhilfebeschluss gefolgt worden, indem sein Rechtsschutzziel (1.137,63 €) sogar mit 1.246,50 € übertroffen wurde. Insoweit hat lediglich noch eine Überprüfung des Streitwerts bzgl. der Anfechtung von TOP 5 stattzufinden.

6 Das LG München I hat das Interesse des Klägers bei einer solchen Fallkonstellation auf pauschal 5.000 € beziffert, ohne dies näher zu begründen (vgl. Urt. v. 08.11.20010, AZ: 1 S 10608/10, zitiert nach juris). Weitere Entscheidungen hierzu, insbesondere obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist nicht feststellbar. Germ. § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG sind das Einzelinteresse des Klägers und der übrigen Wohnungseigentümer zu addieren und diese Summe zu halbieren. Interesse des Klägers ist es, die Wohnung zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck nutzen zu können. Wenn alle Medien abgestellt werden, stellt dies eine erhebliche Minderung der Wohnqualität, wenn nicht sogar ihre Aufhebung dar. Als Wert des Interesses könnte somit der Nutzwert der Wohnung im Sinne einer Vermietbarkeit angesetzt werden oder die Kosten dafür, dass der Kläger quasi im Sinne einer Schadensminderung eigene Verträge mit den Versorgungsunternehmen abschließt. Da die Bewohnbarkeit durch diese geringe Maßnahme wiederherstellbar ist, sind auch nur diese Kosten zugrunde zu legen. Der von dem Amtsgericht hierfür angenommene Betrag von 100€/Monat erscheint hierbei angemessen. Hierfür spricht auch die Höhe des (unwirksam) beschlossenen Hausgeldvorschusses für die Wohnungseinheit des Klägers. Hierzu zu addieren ist jedoch auch das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Versorgungssperre soll als Druckmittel rückständiger Beiträge dienen. Diese sind laut unbestrittenem Vortrag des Klägers seinerzeit von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf mindestens 2.000 € beziffert worden. Da die Versorgungssperre aber lediglich ein Druckmittel darstellt, ist von dieser Summe ein Abschlag vorzunehmen, den die Kammer mit 1/3 beziffert. Somit ergibt sich für das Interesse der Gemeinschaft ein Betrag in Höhe von 1.333,33 €.

7 Es ergibt sich daher folgende Berechnung gem. § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG:

8 | | | | --- | --- | | Einzelinteresse (12 x 100 € =) | 1.200,00 € | | Gesamtinteresse | 1.333,33 € | | | 2.533,33 € |

9 Die Hälfte hiervon beträgt 1.266,66 €.

10 Die Summe dieses Betrages und desjenigen zu TOP 4 (1.246,50 €) ergibt 2.513,16 €.

11 Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht.

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