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120 C 2063/10•AG Halle (Saale), 2010-10-26, 120 C 2063/10
120 C 2063/10Tribunal de première instance26 oct. 2010
1. Bestanden die der Einladung beigefügten Unterlagen aus den Beschlussentwürfen für die Jahresabrechnung und die Wohngeldvorauszahlungen, so muss der Eigentümer mit Beschlussfassungen rechnen (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) . 2. Versäumt er dennoch die Anfechtungsfrist, geschah dies nicht ohne Verschulden; Wiedereinsetzung scheidet aus (Rn.32) .
Entscheidungsdatum: 2010-10-26
Aktenzeichen: 120 C 2063/10
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2010:1026.120C2063.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 46 Abs 1 S 3 WoEigG, § 233 ZPO, §§ 233ff ZPO
Rechtskraft: ja
Bestanden die der Einladung beigefügten Unterlagen aus den Beschlussentwürfen für die Jahresabrechnung und die Wohngeldvorauszahlungen, so muss der Eigentümer mit Beschlussfassungen rechnen (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) .
Versäumt er dennoch die Anfechtungsfrist, geschah dies nicht ohne Verschulden; Wiedereinsetzung scheidet aus (Rn.32) .
Die Klage wird abgewiesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung der Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1 Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft M... Straße; die Beklagten sind die weiteren Mitglieder dieser Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Zeit zwischen dem 03.11. und dem 12.11.2009 erhielt der Kläger ein Einladungsschreiben "zur ordentlichen Eigentümerversammlung" (Bl. 56). Eine Tagesordnung war in dem Einladungsschreiben nicht aufgeführt. Es heißt darin "in der Anlage übergeben wir alle für die Versammlung relevanten Unterlagen". Als Anlagen beigefügt waren die Entwürfe der Beschlüsse über die Wohngeldabrechnung des Jahres 2008 und die Wohngeldvorauszahlungen für 2010.
2 Per E-Mail vom 12.11.2009 bat der Kläger die Verwaltung um Verlegung des Termins. Des Weiteren brachte er eine Vielzahl von Einwänden gegen die Hausgeldabrechnung vor (Bl. 57).
3 Am 19.05.2010 erhielt der Kläger das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung vom 17.11.2009 (Bl. 59 und 60 Rs.). Nach dem Protokollinhalt war die Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem fraglichen Termin anwesend, es wurden danach Beschlüsse über die Hausgeldabrechnung für das Jahr 2008 und den Wirtschaftsplan 2010 gefasst.
4 Der Kläger macht geltend, am 17.11.2009 habe keine Versammlung stattgefunden. Er ist der Auffassung, die Ladungsfrist sei zu kurz bemessen gewesen. Er rügt zudem das Fehlen einer Tagesordnung bei der Einladung. Darüber hinaus behauptet er, die beschlossenen Abrechnungen seien inhaltlich fehlerhaft.
5 Der Kläger beantragt,
6 es wird festgestellt, dass am 17.11.2009 keine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden hat, bei der wirksame Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft M... Straße, H... gefasst werden konnten,
7 hilfsweise,
8 den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.11.2009 zu Tagesordnungspunkt TOP 9/III.1 - Hausgeldabrechnung 2008 - sowie zu TOP IO9/III.4. a und b - Genehmigung des Wirtschaftsplanes und Fälligkeits- und Beitreibungsregelung - für ungültig zu erklären,
9 hilfsweise,
10 dem Kläger Wiedereinsetzung wegen etwaiger Versäumung der Frist zur Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 17.11.2009 zu TOP 9/III.1 - Hausgeldabrechnung 2008 - sowie zu TOP 09/III.4. a) und b) - Genehmigung des Wirtschaftsplanes und Fälligkeits- und Beitreibungsregelung - zu gewähren.
11 Die Beklagten beantragen,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie behaupten, die Wohnungseigentümerversammlung habe sehr wohl stattgefunden.
14 Ergänzend werden für den Sachvortrag der Parteien die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.
15 Die Anfechtungsklage ist am 03.06.2010 beim Amtsgericht eingegangen.
16 Die Klage hat keinen Erfolg.
17 Die Feststellungsklage ist unbegründet. Am 17.11.2009 wurde eine Wohnungseigentümerversammlung durchgeführt, die beschlussfähig war.
18 Rein tatsächlich kamen am 17.11.2009 Frau M... von der Verwalterin und Herr K... S... (einer der Beklagten) in den Räumlichkeiten der Verwalterin zusammen, um die Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen. Der Beklagte K... S... hatte schriftliche Vollmachten sämtlicher anderer Wohnungseigentümer - außer die des Klägers - bei sich. Die Versammlung dauerte ca. eine Stunde. In ihr fanden die Vorgänge statt, die im Protokoll niedergelegt sind.
19 Davon ist das Gericht überzeugt nach der Vernehmung der Zeugin M... Diese hat widerspruchsfrei den Sachverhalt, wie vorstehend festgestellt, geschildert. Sie hat die entsprechenden schriftlichen Vollmachten im Original vorgelegt (Kopien davon Bl. 114 - 135 d. A.). Bestätigt hat den Vorgang im Übrigen der informatorisch hierzu angehörte Beklagte K... S... Die Darlegungen des Klägers persönlich sind nicht geeignet, die Bekundungen der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Er hat lediglich angegeben, später im Büro des Beklagten K... S... erfahren zu haben, die Versammlung habe nicht stattgefunden. Dies ist eine reine Bemerkung vom Hörensagen. Darüber hinaus ist ihr Aussagewert in keiner Weise nachvollziehbar, da der Kläger wert darauf legt, die Namen seines damaligen Gesprächspartners nicht zu benennen.
20 Ausweislich der vorgelegten Vollmachten war die Versammlung auch beschlussfähig. Das Stimmrecht bemisst sich nach Teilungserklärung (§ 18, Bl. 53 + Rs.) nach je 1000stel Miteigentumsanteilen. Vertreten waren 657/1000 Miteigentumsanteile. Nach dem Gesetz ist eine Versammlung beschlussfähig, wenn die erschienen stimmberechtigten Wohnungseigentümer - wie hier - mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten (§ 25 Abs. 3 WEG). Insoweit trifft die Teilungserklärung keine Sonderregelung.
21 Die für die Wohnungseigentümerversammlung vom 17.11.2009 protokollierten Beschlüsse weisen auch keine solchen Mängel auf, dass sie deshalb nichtig wären (§ 23 Abs. 4 S. 1 WEG). Diese Rechtsfolge tritt nach der genannten Vorschrift nur dann ein, wenn gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen wird, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
22 Der Kläger behauptet, die Einladung vom 03.11.2009 zum 17.11.2009 nicht binnen der gesetzlichen Zweiwochenfrist (Bl. 24 Abs. 4 S. 2 WEG) erhalten zu haben. Ob dies zutrifft, kann für die etwaige Nichtigkeit der Beschlüsse dahinstehen. Denn ein Verstoß gegen die bezeichnete Frist macht einen Beschluss zwar anfechtbar, indes nicht unwirksam (Bärmann/Merle, WEG, § 24 RN 33). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach eine - bloße - Sollvorschrift vorliegt, von der im Einzelfall abgewichen werden kann (Bärmann/Merle, § 23 RN 169).
23 Gleiches gilt im Ergebnis für die fehlende oder unzureichende Bezeichnung der Beschlussgegenstände bei der Einberufung, wie sie für die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 19 Nr. 2 der Teilungserklärung vorgesehen ist (Bl. 53 Rs.). Die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 2 WEG ist abdingbar. Zur Nichtigkeit führen nur solche Beschlussregelungen, die ihrem Inhalt nach gegen Vorschriften des WEG verstoßen, von denen die Wohnungseigentümer nicht durch Vereinbarung abweichen können (Bärmann/Merle, § 23 RN 129).
24 Ebenso kann es für die etwaige Nichtigkeit der Beschlüsse dahinstehen, ob die beschlossenen Abrechnungen sachlich falsch sind. Insbesondere hat die Wohnungseigentümerversammlung durch eine - etwaige - rechnerisch falsche Beschlussfassung nicht ihre Beschlusskompetenz überschritten. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist es gerade originäre Aufgabe der Wohnungseigentümerversammlung, über die Abrechnung durch Stimmenmehrheit zu beschließen (§ 28 Abs. 5 WEG). Diese Kompetenzzuweisung wird nicht dadurch hinfällig, wenn im Einzelfall die Abrechnung einen Fehler oder eine Auslassung aufweist. Ein derartiger - womöglich - rechnerisch falscher Beschluss ist nicht nichtig (sondern nur in der gesetzlichen Monatsfrist anfechtbar, BayObLG, WUM 2004, 367).
25 Auch der Anfechtungsantrag bleibt ohne Erfolg (§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG). Die Anfechtungsklage ist nicht rechtzeitig erhoben worden.
26 Nach dem Gesetz besteht hierfür eine Monatsfrist. Der Fristbeginn liegt in der Beschlussfassung, nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nicht etwa darauf an, ob der betreffende Anfechtende auf der Versammlung anwesend war oder wann er ein Protokoll der Versammlung erhalten hat (Bärmann/Wenzel, § 46 RN 39 u. 43).
27 Die Versammlung fand statt am 17.11.2009. Der Anfechtungsantrag ist am 03.06.2010 bei Gericht eingegangen. Damit ist die Monatsfrist deutlich überschritten.
28 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 46 Abs. 1 S. 3 WEG i. V. m. §§ 233 - 238 ZPO) ist unbegründet. Danach ist Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Schulden verhindert war, die fragliche Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Daran fehlt es. Ob ein Verschulden der Partei vorliegt, ist nach dem objektiv abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei (Zöller/Greger, ZPO, § 233 RN 12).
29 Danach hat es der Kläger zu vertreten, hier nicht rechtzeitig seine Anfechtungsklage erhoben zu haben. Er beruft sich darauf, angesichts der ihm übersandten Einladung nicht absehen haben zu können, dass auf der fraglichen Wohnungseigentümerversammlung Beschlüsse gefasst würden. Zu einem solchen Ergebnis wäre ein neutraler Dritter an Stelle des Klägers nicht gekommen.
30 Wohl kann im Einzelfall eine Einladung ohne Bezeichnung des Beschlussgegenstandes dazu führen, einem entsprechend irregeführten Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Bärmann/Wenzel, § 46 RN 48). Allerdings trägt die vorliegende Konstellation eine solche Rechtsfolge nicht. Vielmehr lag es nach den Gesamtumständen auf der Hand, dass in der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.11.2009 Beschlüsse gefasst werden sollten.
31 Das legt schon der bloße Einladungstext nahe. Darin heißt es, dass "zur diesjährigen ordentlichen Eigentümerversammlung der WEG" eingeladen werde. Für die jährlichen Versammlungen einer Wohnungseigentümerversammlung ist es generell typisch und auch für die vorliegende Wohnungseigentümergemeinschaft unstreitig, dass dort einschlägige Beschlüsse gefasst werden, insbesondere diejenigen über den jährlichen Wirtschaftsplan und die jährliche Abrechnung (i. S. v. §§ 28 Abs. 1 u. 3 WEG). Das gilt umso mehr, wo in der Einladung der Text folgt, dass als Anlage übergeben würden "alle für die Versammlung relevanten Unterlagen" (Bl. 56). Unstreitig bestanden die beigefügten Unterlagen aus den Beschlussentwürfen für die Jahresabrechnung und die Wohngeldvorauszahlungen. Vor diesem Hintergrund war es dann - wie der Kläger erwartete - zum einen zwar durchaus naheliegend, dass die fraglichen Beschlussentwürfe besprochen werden würden. Nichts wies indes darauf hin, dass es mit einem bloßen Diskutieren dieser Entwürfe sein Bewenden haben sollte. Die Versendung von Beschlussentwürfen impliziert gerade bereits die Möglichkeit, dass über diese - natürlich - auch eine Abstimmung beabsichtigt sei.
32 Wenn der Kläger gleichwohl weiter zuwartete, bevor er eine Anfechtungsklage erhob, ist ihm dies als ein Verschulden zuzurechnen, eine Wiedereinsetzung mithin nicht zu gewähren.
33 Der Kostenausspruch folgt aus § 92 ZPO. Derjenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Basis in §§ 709 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht festgesetzt nach § 49 a GKG.
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