LG Dessau-Roßlau Kammer für Handelssachen, 2011-01-12, 3 O 31/10

3 O 31/10Tribunal cantonal12 janv. 2011

Regest

Allein der Umstand, dass die nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässige Klägerin dort ein Lager unterhält, an welches die mangelbehaftete Ware ausgeliefert worden ist, begründet noch nicht dessen internationale Zuständigkeit auch für Ansprüche aus außervertraglichen Rechtsverletzungen.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27)

Texte intégral

LG Dessau-Roßlau Kammer für Handelssachen — 3 O 31/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-12

Aktenzeichen: 3 O 31/10

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0112.3O31.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 5 Nr 1 Buchst b EGV 44/2001, § 433 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 440 BGB

Orientierungssatz

Allein der Umstand, dass die nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässige Klägerin dort ein Lager unterhält, an welches die mangelbehaftete Ware ausgeliefert worden ist, begründet noch nicht dessen internationale Zuständigkeit auch für Ansprüche aus außervertraglichen Rechtsverletzungen.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die durch die Streitverkündung entstanden Kosten hat die Streitverkündete selbst zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 13.661,70 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin handelt mit Wälzlagern, sie ist Mitglied des S.-Fachhandelsnetzes.

2 Bei der Klägerin lag eine Anfrage der Firma P. zur Lieferung von S.-Rillenkugellagern für Windkraftanlagen vor. Weil bei der Klägerin derartige Kugellager nicht vorrätig waren, recherchierte die Klägerin, wo derartige Lager zu erwerben waren und stieß auf ein entsprechendes Angebot der Beklagten im Internet. Die Beklagte bestätigte, dass sie diese benötigten Lager vorrätig habe.

3 Die Klägerin bestellte bei der Beklagten in drei Tranchen insgesamt 15 Kugellager, die die Beklagte an das Lager der Klägerin in D. lieferte. Die darüber erstellten drei Rechnungen wurden am 23.12.2008 bzw. 13.01.2009 bezahlt.

4 Nach einer Mängelrüge durch die Firma P. wegen aufgetretener Laufgeräusche ließ die Klägerin die Lager von der Firma S. untersuchen. Im Befundbericht vom 24.06.2009 wurde festgestellt, dass es sich um Fälschungen handelte.

5 Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 27.05.2009 an die Beklagte und teilte das Ergebnis der Untersuchungen mit und erklärte, dass sie die Beklagte wegen aller gegenüber der Klägerin erhobenen Vertragserfüllungs- und Schadenersatzforderungen für haftbar halte und bat die Beklagte binnen dreier Tage zu erklären, dass sie dem Grunde nach ihre Erwerbspflicht anerkenne. Zugleich wurde ebenfalls innerhalb einer Frist von drei Tagen die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises gefordert.

6 Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 02.06.2009 ab.

7 Die Firma P. teilte in einem Schreiben vom 14. Oktober 2009 an den Klägervertreter mit, dass in einem Gespräch vom 07.05.2009 mitgeteilt worden sei, dass die Kugellager aus einer nicht zertifizierten Quelle stammten; im Zuge dessen habe die Klägerin zugesichert, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Zugleich wird darin ein bezifferter Schadensersatz in Höhe von 41.485,49 € geltend gemacht.

8 Die Klägerin begehrte mit Klage vom 06.07.2009 die Rückzahlung des Kaufpreises von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung der Beklagten.

9 Die Klägerin erklärte im Verfahren gegenüber der Beklagten dann mit Schreiben vom 01.09.2010 den Rücktritt vom Vertrag.

10 Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin nunmehr im Rahmen des Prozesses weiter.

11 Sie meint, bei Abschluss des Vertrages sei eine bestimmte Beschaffenheit für die Kugellager vereinbart worden, indem ausdrücklich konkret bestimmte S.-Kugellager geliefert werden sollten Die Beklagte habe diese nicht in der vertraglich vereinbarten Qualität geliefert, denn es habe sich um Fälschungen gehandelt. Die Klägerin sei daher zum Rücktritt berechtigt, dieser sei auch bereits im Schreiben vom 27.05.2009 enthalten gewesen. Zuvor habe sie keine Kenntnis über das Vorliegen von Fälschungen gehabt. Die Abweichungen vom Original seien nur für jemanden erkennbar, der sich ständig damit beschäftige.

12 Die Klägerin meint, das angerufene Gericht sei international für den Rechtsstreit zuständig.

13 Die Klägerin beantragt,

14 1. die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgewähr der 15 Rillenkugellager mit der Typbezeichnung S. 6332 M/C3, Kurzbezeichnung Rikula, die sich derzeit bei S. GmbH, G.-W.-Str.S. befinden, an die Klägerin 11.661,70 € nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 02.06.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von jedwedem Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, denen sich die Klägerin dadurch ausgesetzt sieht und noch ausgesetzt sehen wird, dass sie die bei der Beklagten erworbenen streitgegenständlichen Lager an Dritte weiterveräußert hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,80 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte hat bestritten, dass es sich bei den gelieferten Kugellagern um Plagiate handelte. Die Klägerin habe ihre Untersuchungspflichten verletzt, denn sonst hätte sie anhand offenkundiger Merkmale, die auf eine Fälschung hindeuteten, erkennen können, dass es sich nicht um Original S.-Kugellager gehandelt habe.

18 Die Anzeige vom 27.05.2009 sei unter diesem Gesichtspunkt schon nicht mehr rechtzeitig erfolgt.

19 Aber auch sonst habe die Klägerin die Beklagte nicht zur Nacherfüllung aufgefordert, so dass der Rücktritt unberechtigt sei. Die Beklagte rügt hinsichtlich der erhobenen deliktischen Ansprüche die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

20 Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

21 Sie hat erklärt, bei den an die Klägerin gelieferten Lagern habe es sich nicht um solche gehandelt, die im S. Konzern produziert und die S.-Spezifikation und Qualitätsstandards aufwiesen.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

24 1. Das Landgericht Dessau-Roßlau ist, soweit vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, für den Rechtsstreit international zuständig, Artikel 5 Nr. 1 b) EuGVVO. Insofern hat die Beklagte ihre diesbezügliche Rüge der internationalen Zuständigkeit auch nicht weiter aufrechterhalten.

25 Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für außervertragliche Rechtsverletzungen liegt nicht vor.

26 Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO eröffnet den Gerichtsstand für außervertragliche Rechtsverletzungen, also für alle nicht an einen Vertrag anknüpfenden Klagen, für die eine Schadenshaftung geltend gemacht wird. Dabei ist dann das Gericht zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wobei dies entweder der Handlungsort oder der Erfolgsort sein kann. Nach dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin liegen Anknüpfungstatsachen für eine Zuständigkeit des Landgerichts Dessau-Roßlau nicht vor, denn ausweislich des Lieferscheins sind die Kugellager lediglich an das im hiesigen Bezirk liegende Lager der Klägerin geliefert worden. Dass hier im Bezirk das schädigende Ereignis eingetreten sein soll, wird durch die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

27 Dadurch wird eine internationale Zuständigkeit nicht begründet.

28 Soweit jedoch die Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche eröffnet ist, bleiben die Zuständigkeit des Gerichts und der Umfang der vorzunehmenden Prüfung auf diese Ansprüche beschränkt.

29 Soweit die internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche nicht begründet ist, ist die Klage mangels Annexkompetenz kraft Sachzusammenhang nicht zu prüfen.

30 Soweit die Klägerin aber im Rahmen des Verfahrens durch entsprechende Erklärung klargestellt hat, ihre Ansprüche lediglich auf vertragliche Grundlagen zu stützen, ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dessau-Roßlau somit eröffnet.

31 2. Der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ist jedoch nicht begründet, §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440 BGB.

32 Die Parteien haben einen Kaufvertrag über Kugellager geschlossen, der hinsichtlich der jeweiligen Hauptpflichten durch beide Parteien erfüllt ist. Die Beklagte hat geliefert, die Klägerin hat den Kaufpreis gezahlt.

33 Voraussetzungen für den von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Vertrag liegen nicht vor.

34 Voraussetzung des Rücktritts vom Vertrag ist, insbesondere bei einem Gattungskauf, wie er hier vorliegt, dass vor dem Rücktritt eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt sein muss, die erfolglos abgelaufen sein muss und die sich auf den betreffenden Mangel beziehen muss.

35 Daran fehlt es hier. Denn nach dem Einbau der Lager durch den Endkunden sind offenbar gegenüber der Klägerin - wobei konkrete Tatsachen zum Zeitpunkt und zu konkreten Mangelerscheinungen bereits nicht substantiiert vorgetragen worden sind - unbestimmte Laufgeräusche beanstandet worden. Schon diesen in Verbindung mit den Kugellagern behaupteten Mangel hat die Klägerin gegenüber der Beklagten weder angezeigt, noch um entsprechende Nachbesserung oder Nacherfüllung gebeten. Nachdem dann in Folge der Überprüfung der aufgetretenen Beanstandungen und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der S. feststand, dass es sich bei den Lagern um Fälschungen handelte, ist gegenüber der Beklagten erneut keine Anzeige der Mangelhaftigkeit und keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolgt.

36 Die Klägerin hat vielmehr sofort mit Schreiben vom 27.05.2009 erkennen lassen, dass sie an einer Rückabwicklung des Kaufvertrages interessiert ist. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ergibt sich aus diesem Schreiben nicht.

37 Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist auch nicht entbehrlich. Denn davon ist nur auszugehen, wenn die beiden Arten der Nacherfüllung verweigert wurden oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Beides liegt jedoch nicht vor, weil der Beklagten überhaupt keine Anzeige oder Möglichkeit zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Die Fristsetzung ist auch nicht entbehrlich, weil es sich um Fälschungen handelte. Denn objektiv wäre auch in diesem Fall eine Nachlieferung echter und damit vertragsgerechter Lager seitens der Beklagten möglich gewesen. Dass das Vorliegen der Fälschung nur mit entsprechender Sachkunde zu erkennen war, ändert daran nichts.

38 Eine entsprechende Fristsetzung zur Nacherfüllung und die Voraussetzungen für den Rücktritt liegen somit nicht vor.

39 Auch wenn man darauf abstellt, dass das Schreiben vom 27.05.2009 in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden kann, ist nicht festzustellen, inwieweit die Anzeige rechtzeitig erfolgte, weil sich weder aus dem vorgerichtlichen Vorbringen noch aus dem Vortrag im Rahmen des Verfahrens erkennen lässt, zu welchem Zeitpunkt erstmals seitens des Endkunden die Mängelerscheinungen gerügt worden sind. Auch hier kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass es ihr zunächst oblegen hätte, zu prüfen, auf welchen Ursachen die beanstandeten Laufgeräusche beruhen. Vielmehr wäre sie nach Lieferung und Einbau der Lager in die Windkraftanlagen bei entsprechender Beanstandung durch den Endkunden gehalten gewesen, auch rechtzeitig gegenüber der Beklagten diesen Mangel anzuzeigen und Nachbesserung oder Nacherfüllung zu verlangen. Die Klägerin kann sich nicht erst das Ergebnis der Untersuchungen abwarten, um einen Mangel anzuzeigen.

40 Letztlich kann diese Überlegung jedoch dahinstehen, weil die Klägerin sofort den Rücktritt erklärt hat, zu dem sie mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung an die Beklagte zu diesem Zeitpunkt, aber auch zum Zeitpunkt des 01.09.2010 nicht berechtigt gewesen ist.

41 Ein Anspruch der Klägerin besteht daher schon dem Grunde nach nicht.

42 Der Antrag zu Ziffer 1.) ist abzuweisen.

43 Aber auch der von der Klägerin unter Ziffer 2. geltend gemachte Freistellungsantrag ist zurückzuweisen. Denn aus dem Schreiben der Firma P. vom 14.10.2009 ergibt sich nicht, dass noch mit weiteren Schäden gerechnet werden muss. Die Firma P. hat in diesem Schreiben ihren möglichen Schadenersatzanspruch gegenüber der Klägerin beziffert, inwieweit hier noch weitergehende Schäden drohen können, hat die Klägerin nicht dargestellt.

44 Mangels Vorliegen eines Anspruchs ist auch der Erstattungsanspruch für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht begründet.

45 Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.

46 Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

47 Die Kosten der Streitverkündung hat die Streitverkündete selbst zu tragen, § 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO.

48 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus dem von der Klägerin zurückgeforderten Betrag des Kaufpreises zuzüglich eines geschätzten Betrages von 2000,00 € für den geltend gemachten Antrag zu Ziffer 2.

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