LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, 2011-01-14, 2 O 924/09

2 O 924/09Tribunal cantonal / IIe chambre civile14 janv. 2011

Regest

1. Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht (hier: Fondsbeitritt).(Rn.19) 2. Zu den Auswirkungen einer unwirksamen Widerrufsbelehrung auf den Lauf der Widerrufsfrist bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht.(Rn.24) 1. Ist dem Beitretenden in Bezug auf seine Beitrittserklärung ein vertragliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben eingeräumt, so hat die Widerrufsbelehrung den Anforderungen zu genügen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung zu stellen sind.(Rn.19) (Rn.20) 2. Eine unwirksame Widerrufsbelehrung kann den Lauf der Widerspruchsfrist bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht nicht in Gang setzen.(Rn.24)

Texte intégral

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer — 2 O 924/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-14

Aktenzeichen: 2 O 924/09

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0114.2O924.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 312 BGB, § 355 BGB

Orientierungssatz

  1. Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht (hier: Fondsbeitritt).(Rn.19)

  2. Zu den Auswirkungen einer unwirksamen Widerrufsbelehrung auf den Lauf der Widerrufsfrist bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht.(Rn.24)

  3. Ist dem Beitretenden in Bezug auf seine Beitrittserklärung ein vertragliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben eingeräumt, so hat die Widerrufsbelehrung den Anforderungen zu genügen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung zu stellen sind.(Rn.19) (Rn.20)

  4. Eine unwirksame Widerrufsbelehrung kann den Lauf der Widerspruchsfrist bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht nicht in Gang setzen.(Rn.24)

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