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2 Ta 2/11•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2011-02-28, 2 Ta 2/11
2 Ta 2/11Tribunal du travail / 2e chambre28 févr. 2011
1. PKH kann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife gewährt werden.(Rn.29) 2. Entscheidungsreife ist i.d.R. gegeben, wenn der PKH-Antrag gestellt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig, d. h. mit allen notwendigen Anlagen vorliegt und dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.(Rn.29) 3. Verändern sich die Erfolgsaussichten oder die wirtschaftlichen Verhältnisse während des laufenden PKH Prüfungsverfahrens, ist Grundlage der PKH-Entscheidung der letzte Kenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Auf einen evtl. früheren Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist in den Fällen der Veränderung der Sachlage nur abzustellen, wenn das Gericht die Beschlussfassung pflichtwidrig verzögert. Im Allgemeinen stellt es keine pflichtwidrige Verzögerung dar, wenn das Gericht dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Gütetermin gibt, wenn der PKH-Antrag mit der Klage gestellt wurde.(Rn.29) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 26. November 2010, 1 Ca 3847/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-28
Aktenzeichen: 2 Ta 2/11
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2011:0228.2TA2.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
PKH kann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife gewährt werden.(Rn.29)
Entscheidungsreife ist i.d.R. gegeben, wenn der PKH-Antrag gestellt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig, d. h. mit allen notwendigen Anlagen vorliegt und dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.(Rn.29)
Verändern sich die Erfolgsaussichten oder die wirtschaftlichen Verhältnisse während des laufenden PKH Prüfungsverfahrens, ist Grundlage der PKH-Entscheidung der letzte Kenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Auf einen evtl. früheren Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist in den Fällen der Veränderung der Sachlage nur abzustellen, wenn das Gericht die Beschlussfassung pflichtwidrig verzögert. Im Allgemeinen stellt es keine pflichtwidrige Verzögerung dar, wenn das Gericht dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Gütetermin gibt, wenn der PKH-Antrag mit der Klage gestellt wurde.(Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Halle (Saale), 26. November 2010, 1 Ca 3847/10, Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. 12. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Halle vom 26. 11. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. 12. 2010 – 1 Ca 2847/10 (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Beschwerdeführer begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage nebst Zahlungsantrag aus dem Schriftsatz vom 24. 09. 2010.
2 Der Beschwerdeführer arbeitete bei der Beklagten als Mitarbeiter der Oberflächenbehandlung seit dem 12. 07. 2007. Das durchschnittliche Bruttogehalt des Beschwerdeführers betrug 1.711,00 € bei einer 40-Stunden-Woche.
3 Mit Kündigungsschreiben vom 20. 09. 2010 kündigte die Beklagte den Beschwerdeführer zum 20. 10. 2010 betriebsbedingt.
4 Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer mit der Kündigungsschutzklage vom 24. 09. 2010, bei dem Arbeitsgericht am 28. 09. 2010 eingegangen. Ein Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Im Übrigen werde die fehlerhafte Sozialauswahl gerügt.
5 Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer 79,5 Überstunden geleistet. Ihm sei seitens der Beklagten mündlich zugesichert worden, dass die Überstunden ordnungsgemäß abgegolten würden. Zuzüglich eines 25%igen Überstundenzuschlages, der bei der Beklagten üblich gewesen sei, sei ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 9,50 € ein Überstundenvergütungsanspruch von 941,09 € brutto gegeben.
6 Die Klageschrift wurde der Beklagten am 06. 10. 2010 zugestellt, vgl. Bl. 14 d. A..
7 Am 25. 10. 2010 teilte die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers gegenüber der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Halle fernmündlich mit:
8 „KL.V., Rechtsanwältin H…, teilt mit, dass zum Termin niemand erscheint. Kündigung und Zahlung erledigt. Sie bittet um Entscheidung über PKH und wird dann ggf. die Klage zurücknehmen. Auch von der Beklagten wird niemand erscheinen.“
9 Im Termin der Güteverhandlung vom 26. 10. 2010 erschien für beide Parteien niemand. Das Verfahren ruht.
10 In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22 09. 2010 hatte der Beschwerdeführer angegeben, Krankengeld in Höhe von 938,40 € brutto monatlich zu beziehen. Darüber hinaus teilte er mit, auf einen Pkw-Kredit bei der Santander-Bank 278,00 € zu zahlen. Der Erklärung war die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 beigefügt. Als monatlich zu zahlender Betrag waren dort 438,55 € ausgewiesen. Darüber hinaus lag der Erklärung ein Schreiben der IKK-Krankenkasse vom 21. 09. 2010 bei, die einen Krankengeldbezug bis zum 17. 09. 2010 auswies.
11 Das Arbeitsgericht wies die beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. 11. 2010 zurück. Es führte im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Erfolgsprognose der letzte Sach- und Streitstand Entscheidungsgrundlage sei, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden werde. Zur Entscheidung reif sei das PKH-Begehren, wenn die Partei ihr Ersuchen begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt habe, sich innerhalb angemessener Frist – regelmäßig 2 Wochen – zum PKH-Gesuch zu äußern. In Anwendung dieser Grundsätze habe zum maßgeblichen Zeitpunkt (ab dem 25. 10. 2010) keine Erfolgsaussicht mehr bestanden.
12 Der PKH-Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 13. 12. 2010 zugestellt.
13 Hiergegen hat diese mit am 23. 12. 2010 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
14 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des weiteren Beschlusses vom 28. 12. 2010 nicht abgeholfen.
15 Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Vermerk vom 10. 01. 2011, der Vertreterin des Beschwerdeführers zugeleitet wurde, Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass der Krankengeldbescheid bereits bei Einreichung nicht mehr aktuell gewesen sei. Außerdem seien die monatlichen Zahlungen der Miete in Höhe von 219,27 € sowie der Pkw-Raten in Höhe von 278,00 € nicht durch Belege nachgewiesen worden.
16 Die Vertreterin des Beschwerdeführers hält die Erfolgsaussicht für gegeben. Bereits die Reaktion des Arbeitgebers zeige, dass er offensichtlich davon ausgegangen sei, dass er das Kündigungsschutzverfahren verlieren werde.
17 Mit weiterem Schreiben vom 27. 01 2011 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers Unterlagen der IKK über den weiteren Bezug von Krankengeld, eine Beitragsrechnung der LVM über die Beiträge für eine Verkehrsrechtsschutzversicherung und die Kraftfahrtversicherung ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 03. 02. 2011 trug sie ihre Auffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung für die Erfolgsaussichten vor. Die Vertreterin des Beschwerdeführers meint, dass Entscheidungsreife spätestens am 20. 10. 2010 gegeben sei und zu diesem Zeitpunkt noch Erfolgsaussichten der Klage bestanden hätten. Erst am 25. 10. 2010 sei – insoweit unstreitig – mitgeteilt worden, dass sich Kündigung und der Zahlungsantrag erledigt hätten.
18 Die Stellungnahme der Bezirksrevisorin sei unverständlich, da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Klageeinreichung keine aktuellere Bestätigung der Krankenkasse vorgelegen habe. Der fehlende Nachweis für die Pkw-Kreditrate sei bei Entscheidung über die PKH nicht angemahnt worden. Die geschuldeten Mietkosten seien bereits bei Einreichung der Klage durch einen entsprechenden Nachweis belegt gewesen.
19 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
20 Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG.
21 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht und formgerecht eingelegt worden. Die weiteren Formalien sind ebenfalls eingehalten.
22 Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet. Sie war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den PKH-Antrag waren Erfolgsaussichten nicht mehr gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen.
23 Erfolgsaussichten sind nach §114 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 3 ArbGG zu beurteilen. Danach gilt Folgendes:
24 a.) Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach § 115 ZPO. Die Antragspflicht ergibt sich aus § 117 Abs. 1 ZPO. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beiordnung eines An-waltes richtet sich nach § 121 ZPO, insbesondere nach § 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein im Bezirk des Prozessgerichtes nicht niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet wer-den kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
25 Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechts-standpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, vgl. Philippi in: Zöller, aaO, § 114 Rz. 19 m. w. H. auf BGH, NJW 1994, S. 1161, OLG Köln, NJW – RR 2201, 791; OLG Karlsruhe, FamRz 2003, S. 50, OVG Greifswald, MDR 1996, S. 98. Es muss sich also aufgrund summari-scher Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass der Antragsteller mit seinem Be-gehren durchdringen könnte, LAG München, AnwBl. 87, S. 499; LAG Schleswig-Holstein, SchlHA, 89, S. 111. Die Beweiserhebung muss dabei ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgeht; OVG Greifswald, aaO. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. So genügt die schlüssige Darstellung mit einem entsprechenden Beweisantritt, denn § 114 S. 1 ZPO verlangt nur hinreichende Erfolgsaussicht, vgl. OLG Hamm, VersR 83, S. 577. Auch dür-fen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten auch deshalb nicht überspannt werden, da anderenfalls der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt werden würde. In „dubiosen“ Sachen können u. U. strengere Anfor-derungen gestellt werden, vgl. Philippi in: Zöller, aaO, Rz. 19.
26 b.) Danach ergibt sich folgendes Bild:
27 aa.) Die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage sind bereits deshalb zu verneinen, weil die Vertreterin der Beschwerdeführerin lediglich mitteilte, dass bei der Beklagten mehr als 10 Beschäftigte tätig seien. Sie unterlässt es mitzuteilen, mit welchem Arbeitskraftanteil diese Beschäftigten tätig sind. Das Kündigungsschutzgesetz findet jedoch nur dann Anwendung, wenn mehr als 10 Arbeitskraftanteile i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG festzustellen sind, wobei für Teilzeitbeschäftigte nicht von einem Arbeitskraftanteil vom 1,0 auszugehen ist. Da die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht mitteilt, dass es sich bei den von ihr benannten „mehr als 10 Arbeitnehmer(n)“ um Vollzeitkräfte handelt, konnte nicht zwingend von einem Arbeitskraftanteil von 1,0 pro Beschäftigten ausgegangen werden. Es besteht also die Möglichkeit, dass bei der Beklagten unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten auch nur 10 oder weniger Arbeitnehmer tätig sind. In diesem Fall würde Kündigungsschutz nicht bestehen. Die Schlüssigkeit der Kündigungsschutzklage war damit nicht gegeben.
28 Darüber hinaus ist die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der im maßgeblichen Zeitpunkt fehlenden Erfolgsaussicht bezüglich der Kündigungsschutzklage nicht zu beanstanden.
29 Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist regelmäßig der letzte Kenntnisstand des Gerichtes, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung, wenn sich die Erfolgsaussichten bzw. wirtschaftlichen Voraussetzungen während des PKH-Prüfungsverfahrens verändert haben, vgl. OLG Dresden, FamRZ 2002, S. 891; OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, S. 894. Auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit i.S.v. § 115 ZPO kommt es auf den letzten Erkenntnisstand an, BAG, FamRZ 2006, S. 548 f. (549). Für die Erfolgsprognose ist daher der letzte Sach- und Streitstand Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird, vgl. OLG Köln, NJW-RR 2004, S. 64. Auf diesen Zeitpunkt der zeitnahen Beschlussfassung nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen stellt auch der BGH in: NJW 1982, S. 1104 ab. Lediglich in den Fällen, in denen das Gericht die Entscheidung über den Antrag pflichtwidrig verzögert und nach dem früheren Kenntnisstand die Erfolgsaussicht hätte bejahen müssen, wird vertreten, dass diese Säumigkeit des Gerichtes nicht zu Lasten des Antragstellers gehen soll. In diesen Fällen wird teilweise die Ansicht vertreten, dass dann auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife und nicht auf den der späteren Beschlussfassung abzustellen ist. In den Fällen einer Veränderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen aber auch der Erfolgsaussichten im Laufe des PKH-Prüfungsverfahrens ist, wenn das Verfahren durch das Gericht nicht pflichtwidrig verzögert wird, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen, denn das Gericht kann nicht gezwungen werden, bei einer Veränderung der Erfolgsaussichten sehenden Auges eine nicht mehr aktuelle Lage zugrunde zu legen. Diese Frage ist nicht mit der Frage zu verwechseln, ab welchem Zeitpunkt PKH bei unveränderter Sachlage im Erfolgsfalle frühestens bewilligt werden kann; das ist i.d.R. der Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Beide Sachverhalte sind nicht gleich zu behandeln, da sie sich entscheidend durch die Veränderung der Sachlage – sei es der Erfolgsaussichten, sei es durch die wirtschaftlichen Verhältnisse - unterscheiden.
30 Das LAG Rheinland-Pfalz stellt als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags und demnach auf den Zeitpunkt, in dem das PKH-Gesuch vollständig einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt und der Gegner angehört wurde.
31 Vorliegend bestanden im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 26. 11. 2010 keine Erfolgsaussichten mehr, da sich die Kündigungsschutzklage erledigt hatte. Da eine Verzögerung durch das Arbeitsgericht nicht feststellbar ist, besteht keine Notwendigkeit, auf einen früheren Zeitpunkt auszuweichen.
32 Auch wenn man auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abstellen wollte, wäre keine Erfolgsaussicht mehr gegeben.
33 Bei dieser Betrachtung ist auf den Zeitpunkt von 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift an die Beklagte als Zeitpunkt der Entscheidungsreife im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht abzustellen. Es begegnet keinen Bedenken der Beschwerdekammer, wenn über das PKH-Gesuch des Beschwerdeführers erst im Termin zur Güteverhandlung entschieden wird, sofern diese zeitnah nach Einreichung der Klageschrift stattfindet, da es eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens darstellt, dass der Gütetermin von Gesetzes wegen sehr nah zur Anhängigkeit der Klage anzuberaumen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gegner keine konkrete Frist zur Stellungnahme – wie vorliegend – gesetzt wurde. Dies berücksichtigend, hätte das Arbeitsgericht über den PKH-Antrag auch erst im Gütetermin vom 26. 10. 2010 – und damit zeitnah nach Einreichung der Klageschrift – entscheiden können. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre eine Verzögerung durch das Gericht nicht festzustellen. Die Klägervertreterin hatte jedoch bereits am 25. 10. 2010 mitgeteilt, dass sich sowohl die Kündigungsschutzlage als auch der Zahlungsantrag erledigt hatten.
34 Da sich das LAG Rheinland-Pfalz sich zu der Frage der angemessenen Äußerungsfrist nicht festlegt, steht diese Entscheidung nicht entgegen.
35 Damit stand bereits am 25. 10. 2010 fest, dass die Klage keine Erfolgsaussichten mehr hatte. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife – so wie er hier verstanden wird – bestanden keine Erfolgsaussichten mehr.
36 bb.) Der Anspruch auf Überstundenabgeltung ist bereits nicht schlüssig. Erfolgsaussichten bestehen bereits aus diesem Grunde nicht.
37 Die Überstunden sind nicht vereinzelt dargelegt worden.
38 Die Zusicherung der Beklagten als weitere Anspruchsgrundlage, die Überstunden würden abgegolten, ist nicht schlüssig, da nicht mitgeteilt wird, wann diese Äußerung getätigt worden war.
III.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 Anlage 1 zum GKG.
IV.
40 Diese Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden allein und durch Beschluss, § 78 S. 3 ArbGG i. V. m. § 574 Abs. 4, 127 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG.
V.
41 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.
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