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7 B 365/10•VG Halle (Saale) 7. Kammer, 2010-12-13, 7 B 365/10
7 B 365/10Tribunal administratif / Chamber 713 déc. 2010
Ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a KiFöG LSA (juris: KiFöG ST) ist nicht gegeben, wenn sich ein Elternteil nach der Geburt eines weiteren Kindes in Elternzeit befindet. Denn in diesem Fall besteht nicht aus Gründen der Erwerbstätigkeit der Eltern ein Bedarf für eine Ganztagsförderung.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2010-12-13
Aktenzeichen: 7 B 365/10
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:1213.7B365.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a KiFöG LSA (juris: KiFöG ST) ist nicht gegeben, wenn sich ein Elternteil nach der Geburt eines weiteren Kindes in Elternzeit befindet. Denn in diesem Fall besteht nicht aus Gründen der Erwerbstätigkeit der Eltern ein Bedarf für eine Ganztagsförderung.(Rn.8)
1 Der vom Antragsteller gestellte Antrag,
2 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm einen Ganztags-Betreuungsplatz (40 Stunden) im Kindergarten „{A.} {B.}“, {C.} {D.},{E.} A-Stadt zur Verfügung zu stellen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen.
5 Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 3 M 454/04 -, Beschluss vom 14. November 2003 - 3 M 309/03 - und vom 16. Dezember 2004 - 3 M 384/04 -).
6 Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat letztlich nur geltend gemacht, dass es für seine Entwicklung wichtig sei, in Vorbereitung auf die Schule ganztätig mit Kindern zusammen zu sein. Dass er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nur halbtags in einer Kindereinrichtung betreut wird, wird hiermit schon nicht dargelegt.
7 Unabhängig davon dürfte aber auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sein. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aller Voraussicht nach ein Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung zusteht. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 KiFöG. Hiernach hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch 1. auf einen ganztägigen Platz (§ 17 Abs. 2) in einer Tageseinrichtung a) bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 SGB III ein Bedarf für eine solche Förderung besteht, b) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang, c) ausnahmsweise, wenn und solange das Jugendamt entscheidet, Leistungen nach § 3 a Abs. 3 Satz 1 zu erbringen, 2. auf einen Halbtagsplatz von mindestens fünf Stunden täglich oder 25 Wochenstunden in allen anderen Fällen. In der Zeit, in der Mütter Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes unterliegen, ist nach Satz 2 ebenfalls ein Bedarf im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. a begründet, wenn der andere Elternteil zur Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht. Satz 2 gilt für Kinder, deren Mütter erwerbstätig im Sinne des Satzes 1 sind und nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Mutterschutzgesetzes stehen, gemäß Satz 3 entsprechend.
8 Hiernach besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Ganztagsbetreuung voraussichtlich nicht, weil die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KiFöG nicht vorliegen dürften. Es besteht nicht aus Gründen der Erwerbstätigkeit der Eltern des Antragstellers ein Bedarf für eine Ganztagsförderung. Die Erwerbstätigkeit der Eltern, die eine solche Förderung verlangt, setzt voraus, dass beide Elternteile erwerbstätig sind. Die Mutter des Antragstellers befindet sich jedoch nach der Geburt eines weiteren Kindes in Elternzeit. Es kann dahin stehen, ob trotz des Umstands, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis – wie der Antragsteller geltend macht – während der Elternzeit fortbesteht, eine Erwerbstätigkeit verneint werden kann. Denn mangels Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen ist dieser Elternteil während dieser Zeit nicht an der Betreuung auch des älteren Kindes gehindert. Deswegen fehlt es jedenfalls daran, dass aufgrund der Tätigkeit ein Bedarf an einer Ganztagsbetreuung des Geschwisterkindes besteht bzw. an der Kausalität zwischen Erwerbstätigkeit und dem Bedarf für eine Ganztagsbetreuung (vgl. Schunke/Thiel/Lehnart-Göcke, Kindertageseinrichtungen in Sachsen-Anhalt, § 11 KiFöG, zu § 3 Anm. 1.5.1.2. und 1.5.3.).
9 Für diese Auslegung spricht auch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 KiFöG, die mit Änderungsgesetz vom 12. November 2004 (GVBl. LSA S. 774) eingefügt wurde (a.M. Reich, Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt, Kommentar 4. Aufl. 2009, § 3 RdNr. 9). Hiermit wurde ein eigenständiger Ganztagsbetreuungsanspruch während der Mutterschutzfrist geschaffen (vgl. Schunke a.a.O., Anm. 1.5.3.). Die Regelung zielt darauf, dass der bisher durch die Berufstätigkeit (auch) der Mutter bestehende Anspruch auf einen Ganztagesplatz für ihr Kind nicht durch die häusliche Anwesenheit infolge des Mutterschutzes unterbrochen wird. Der Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Platz wird erweitert auf begrenzte Zeiten vor und nach der Geburt und damit der besondere Entlastungsbedarf der Frauen in dieser Zeit anerkannt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der LReg, LT-Drs. 4/1682). Für den früheren „Erziehungsurlaub“ oder die Elternzeit ist eine solche Regelung nicht erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass dem Gesetz die Einschätzung zugrunde liegt, dass während dieser Zeit eine (halbtägige) Betreuung des älteren Geschwisterkindes möglich und zumutbar ist und zudem in Bezug auf das ältere Geschwisterkind pädagogische Gründe dafür sprechen können, dieses nicht ganztätig in der Einrichtung zu betreuen, sondern halbtägig an der Betreuung und Versorgung des jüngeren Kindes in der Familie teilhaben zu lassen (vgl. im Zusammenhang mit der Mutterschutzfrist Schunke, a.a.O. Anm. 1.5.3.).
10 Soweit der Antragsteller schließlich noch auf eine ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mutter verwiesen hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Bei einer ehrenamtlichen Arbeit handelt es sich bereits nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KiFöG (vgl. Schunke, a.a.O. Ratgeber I.1.1; Reich, a.a.O. RdNr. 9), so dass diese einen Ganztagsbetreuungsanspruch von vornherein nicht begründen kann.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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