Vergabekammer Sachsen-Anhalt 1. Vergabekammer, 2010-08-18, 1 VK LSA 10/10

1 VK LSA 10/10Autre juridiction18 août 2010

Regest

- bieterseitige Änderungen der Verdingungsunterlagen - losweise herausgegebene Verdingungsunterlagen - Schriftlichkeitserfordernis bei auftraggeberseitiger Veränderung der Verdingungsunterlagen

Texte intégral

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 1. Vergabekammer — 1 VK LSA 10/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-18

Aktenzeichen: 1 VK LSA 10/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 97 Abs 2 GWB, § 97 Abs 7 GWB, § 21 Nr 1 Abs 4 VOL A, § 25 Nr 1 Abs 1d VOL A

Leitsatz

  • bieterseitige Änderungen der Verdingungsunterlagen

  • losweise herausgegebene Verdingungsunterlagen

  • Schriftlichkeitserfordernis bei auftraggeberseitiger Veränderung der Verdingungsunterlagen

Tenor

  1. Die Nachprüfungsanträge werden zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Verfahren (Gebühren und Auslagen) trägt die Antragstellerin. Diese beziffern sich auf insgesamt ... Euro.

Gründe

I.

1 Mit Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am ... schrieb die Antragsgegnerin im Wege Offener Verfahren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) die Vergabe von Beförderungsleistungen von Schülern mit Behinderungen durch gewerbliche Firmen vom Wohnort zur jeweiligen Schule in 17 Losen aus. Auf die ergänzende Möglichkeit einer Gesamtvergabe wurde in den Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes hingewiesen.

2 Ausweislich Punkt II.1.8 der Bekanntmachung waren Angebote für ein oder mehrere Lose zugelassen. Die Ausschreibungsunterlagen weisen in Folge dessen eine losweise Gliederung auf. So sind jedem der 17 Lose neben dem separaten Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes u. a. ein Leistungsverzeichnis, ein Exemplar der allgemeinen Leistungsbeschreibung, ein Exemplar der Anlagen 1 bis 3 sowie ein Exemplar eines Mustervertrages zugeordnet.

3 In den losbezogenen Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes bestimmte der Auftraggeber, dass die Bieter den beiliegenden Angebotsvordruck nebst Anlagen auszufüllen und abzugeben hatten. Darüber hinaus wurde in den jeweils mit den Aufforderungsschreiben übergebenen Leistungsverzeichnissen durch Fettdruck die Aufforderung hervorgehoben, in der Anlage die einzusetzenden Fahrzeuge zu benennen. Diese Forderung wurde nochmals ausdrücklich unter Ziffer 4 der Leistungsbeschreibungen mittels Fettdruck wiederholt. Dort findet sich ebenso der Hinweis, dass die Anlagen 2 und 3 beim Anbieter verbleiben, während die Anlage 1 auszufüllen und abzugeben sei. Zudem weist der jeweils beigefügte Mustervertrag unter Punkt 1 folgende Formulierung aus:

4 „Der Auftragnehmer übernimmt im Auftrag des Schulverwaltungsamtes die entgeltliche Beförderung von Schülern mit Behinderungen, entsprechend dem Leistungsverzeichnis für Los ... Er setzt gemäß der Anlage 1 die Fahrzeuge für diese Dienstleistung ein.“

5 Des Weiteren legte der Auftraggeber unter Abschnitt III, Punkt 1.4) der Bekanntmachung Teilnahmebedingungen fest. So sollten die Bieter die unter den Ziffern 1-9 aufgelisteten Eignungsnachweise vorlegen. Für vorgesehene Neuanschaffung von Fahrzeugen war vermerkt, dass die Nachweise 3-6 nach Zuschlagserteilung umgehend nachzureichen sind.

6 Nach Punkt 2.2 der Bewerbungs-und Vergabebedingungen müssen die Angebote vollständig sein und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben oder Erklärungen enthalten. Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen bzw. können von der Wertung ausgeschlossen werden. Zusätzlich findet sich in den Verdingungsunterlagen auf einem einzelnen Blatt der ausdrückliche Hinweis, dass Angebote mit Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1d) VOL/A von der Wertung ausgeschlossen werden.

7 Ausweislich Ziffer 3 der Bewerbungs-und Vergabebedingungen haben Nachfragen in Folge von preislich relevanten vermeintlichen Unklarheiten in den Verdingungsunterlagen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu erfolgen. Dieses Erfordernis soll auch dann gelten, wenn dem Auftraggeber dieser Hinweis bereits auf anderem Wege zur Kenntnis gegeben wurde.

8 Der Veröffentlichung war zudem eine Vertragslaufzeit vom 02.08.2010 bis zum 31.07.2012 zu entnehmen. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis mit einer Gewichtung von 80% sowie die Technik und Ausrüstung mit einer Gewichtung von 20% bekannt gegeben.

9 Zum Abgabetermin am 12.04.2010 lagen der Antragsgegnerin zu den Losen 1, 2 und 4 jeweils fünf, zum Los 5 sieben und zum Los 7 sechs Angebote vor.

10 Ausweislich des übergebenen Vergabevermerkes wurde auftraggeberseitig in allen Losen kein Angebot ausgeschlossen. Zudem ist dem Vermerk zu entnehmen, dass die Zuschläge in jedem Los auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden sollen. Wenn die Kapazität einer Firma ausgeschöpft war, sei das nächst preisgünstigere Angebot ausgewählt worden. Nach Aufteilung aller Lose habe sich herausgestellt, dass 17 Sitzplätze nicht vergeben werden können. Da die Antragstellerin bei fast allen Losen den günstigsten Preis angeboten habe, sei sie zum Nachreichen von Nachweisen für die von ihr zusätzlich angebotenen Kapazitäten aufgefordert worden. Letztlich habe die Antragstellerin eine Kapazität von 135 Sitzplätzen angeboten. Der Nachweis sei in der Bescheinigung Hauptuntersuchung enthalten.

11 Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 der Vergabeverordnung (VgV) informierte die Antragsgegnerin die Bieter mittels Schreiben vom 11.05.2010, eingegangen bei der Antragstellerin am 14.05.2010, dass sie die Zuschläge spätestens am 28.05.2010 für die Lose 1 und 4 auf die Angebote der Beigeladenen zu 1), für das Los 2 auf das Angebot der Beigeladenen zu 2), für das Los 5 auf das Angebot der Beigeladenen zu 3) und für das Los 7 auf das Angebot der Beigeladenen zu 4) zu erteilen beabsichtige. Gegenüber der Antragstellerin legte sie weiterhin dar, dass diese die Zuschläge in den genannten Losen nicht erhalten könne, da sie nicht die wirtschaftlichsten Angebote gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A abgegeben habe. Im Einzelnen seien der Preis in zwei Losen sowie Kapazitätsgründe für diese Entscheidungen maßgeblich gewesen. Mittels eines weiteren Schreibens gleichen Datums teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zudem mit, dass sie nach dem 26.05.2010 beabsichtige, ihr die Zuschläge für die Angebote zu den Losen 3 und 17 zu erteilen.

12 Ausweislich einer Aktennotiz über ein Gespräch vom 17.05.2010 zwischen dem Sachbearbeiter Schülerbeförderung der Stadt ... .., Herrn ..., und dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn ..., widersprach Letzterer der Nichtberücksichtigung der abgegebenen Angebote hinsichtlich der hier in Streit stehenden Lose. Die Antragstellerin habe eine Gesamtkapazität von 240 Sitzplätzen angegeben und könne daher nicht nachvollziehen, warum nur eine Kapazität von 135 Plätzen ausgelastet werden solle. Die Aktennotiz weist eine Entgegnung des Herrn ... . aus, wonach die Antragstellerin lediglich für 118 Sitzplätze die geforderten Nachweise eingereicht habe. Ungeachtet dessen hielt die Antragstellerin ihre Bedenken aufrecht, da sie davon ausgehe, dass die fraglichen Nachweise aufgrund der Festlegung durch den Auftraggeber nachgereicht werden könnten.

13 Da auftraggeberseitig keine Abhilfe erfolgte, hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz per Fax vom 25.05.2010 die Einleitung von Nachprüfungsverfahren bezüglich der Lose 1, 2, 4, 5 und 7 bei der erkennenden Kammer beantragt.

14 Mit Verfügung der Vergabekammer vom 25.05.2010 sind die Anträge auf Nachprüfung der Antragsgegnerin unter Aussetzung der Vergabeverfahren und Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt worden.

15 Bei der Durchsicht der auftraggeberseitig vorgelegten Vergabeunterlagen stellte die Kammer fest, dass in den Angebotsunterlagen der Antragstellerin bezüglich der Lose 1, 2, 4, 5 und 7 in den Anlagen 1 zum Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Angaben der einzusetzenden Fahrzeuge lediglich der Hinweis enthalten war, dass sich die Fahrzeugaufstellung in einem gesonderten Umschlag befindet. Der beschriebene separate Umschlag beinhaltete tatsächlich eine Gesamtliste der einzusetzenden Fahrzeuge, ohne aber eine losweise Zuordnung auszuweisen. Die Angebotsunterlagen der Beigeladenen zu 1) bezüglich der Lose 1 und 4 sowie der Beigeladenen zu 4) bezüglich des Loses 7 umfassen zwar jeweils eine ausgefüllte Anlage 1, diese orientieren sich aber nicht am konkreten Bedarf des einzelnen Loses. Dessen ungeachtet haben hinsichtlich des Loses 1 die Beigeladene zu 3) sowie hinsichtlich der Lose 4 und 7 zwei weitere an den Nachprüfungsverfahren nicht beteiligte Bieter in der jeweiligen Anlage 1 ihre Fahrzeuge am tatsächlichen Losbedarf orientiert ausgewiesen. Zu den Losen 2 und 5 liegen von den Beigeladenen zu 2) und zu 3) am jeweiligen Losbedarf orientierte Fahrzeuglisten vor.

16 Die Antragstellerin lässt anwaltlich vortragen, dass sie am 25.05.2010 die Fehlerhaftigkeit der hier streitbefangenen Wertungsergebnisse nunmehr auch schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt habe. Zweifel an der Zulässigkeit der Anträge bestünden daher nicht.

17 Darüber hinaus seien die Nachprüfungsanträge auch begründet. Im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung hinsichtlich des Inhalts und des Preises gelte es für den Auftraggeber das günstigste Angebot auszuwählen. Stehe die Fachkunde und Zuverlässigkeit eines Bieters nach der zweiten Wertungsstufe fest, könne auf ein Mehr an Eignung im Rahmen der 4. Wertungsstufe nicht mehr abgestellt werden. Insoweit sei nicht verständlich, wieso die Antragstellerin von 17 Losen nur in den Losen 3 und 17 mit einer max. Sitzkapazität von 140 Plätzen die Zuschläge erhalten solle, obwohl sie eine Kapazität von maximal 240 Sitzplätzen angeboten habe. Lediglich für zwei der weiteren 15 Lose sei die Nichtberücksichtigung mit preislichen Aspekten begründet worden. Richtig sei zwar, dass die Antragstellerin nicht das Gesamtvolumen von ca. 530 zu befördernden Kindern habe abdecken können. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass darüber hinaus kein weiteres Los bezuschlagt werden solle. Hier dränge sich der Verdacht auf, dass sich der Auftraggeber darum bemühe, möglichst viele Mitbewerber im Rahmen der Zuschläge gleichmäßig zu berücksichtigen. Insofern sei die Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der übrigen 13 Lose vergaberechtswidrig erfolgt.

18 Darüber hinaus scheitere eine Bezuschlagung weiterer Angebote der Antragstellerin auch nicht an etwaigen bieterseitigen Änderungen an den Verdingungsunterlagen. Der zuständige Sachbearbeiter im Schulverwaltungsamt, Herr ..., habe der Antragsgegnerin auf Nachfrage durch ihren Geschäftsführer erklärt, dass eine einfache gesonderte Beifügung der geforderten Eignungsnachweise als auch der Fahrzeugunterlagen ausreiche. Daraufhin seien die Angebotsunterlagen dementsprechend erstellt worden, so dass diese dem geltenden Anforderungsprofil entsprächen. Von Änderungen an den Verdingungsunterlagen aufgrund fehlender Zuordnung der Fahrzeuge zu den einzelnen Losen könne daher keine Rede sein. Zudem entspreche die getätigte Auskunft auch der Verfahrensweise in der Vergangenheit. Des Weiteren sei es ausweislich des Leistungsverzeichnisses zulässig, weitere neue Fahrzeuge nach der Zuschlagserteilung umgehend nachzureichen. Diese könnten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe natürlich nicht in der Anlage 1 aufgelistet werden. Würde man eine losweise Zuordnung durch die Bieter durch Benennung in der Anlage 1 grundsätzlich erwarten, so würde dies einen Widerspruch zu der benannten Neuwagenregelung darstellen. Dessen ungeachtet böten alle Unternehmen, die sich auf alle oder einen Großteil der Lose beworben hätten, ein einzelnes Fahrzeug mehrfach an. Dies sei jedoch kein Mangel, da eine losweise Zuordnung der Fahrzeuge durch das Schulverwaltungsamt erfolgen müsse. Eine Verpflichtung zur Vornahme einer bieterseitigen Zuordnung würde dem jeweiligen Bieter die Möglichkeit nehmen, sich mit diesem Fahrzeug um die Zuschlagserteilung auf ein weiteres Los zu bemühen. Diese Problemstellung sei der Antragsgegnerin offenbar aufgrund der bisher geübten Praxis der Zuordnung durch die Auftraggeberseite auch bewusst. Sie habe darin bisher augenscheinlich nichts Rechtswidriges gesehen.

19 Die Antragstellerin beantragt,

20 1. die Antragsgegnerin anzuweisen, die Vergabeverfahren in den Stand vom 11.05.2010 (Vergabeinformation) zurückzuversetzen und die Zuschlagsentscheidungen unter ermessensfehlerfreier Verwendung der zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien und Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu treffen,

  1. hilfsweise, die Antragsgegnerin anzuweisen, die Ausschreibungen betreffend der Lose 1, 2, 4, 5 und 7 aufzuheben,

  2. der Antragsgegnerin die Kosten der Verfahren einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen aufzuerlegen,

  3. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin notwendig war und

  4. äußerst hilfsweise, die Nachprüfungsverfahren im Falle des Unterliegens als für die Antragsgegnerin kostenpflichtig, weil mangels ausreichender Bieterinformation provoziert, zurückzuweisen.

21 Die Antragsgegnerin beantragt,

22 die Nachprüfungsanträge zurückzuweisen.

23 Zur Begründung führt sie aus, dass aus der schriftlichen Stellungnahme des Herrn ... .. vom 08.07.2010 im Rahmen der Nachprüfungsverfahren unzweifelhaft folge, dass hinsichtlich der losbezogen abzugebenden Fahrzeuglisten keine von den Verdingungsunterlagen abweichenden Aussagen getätigt worden seien. Lediglich hinsichtlich der vorzulegenden Eignungsnachweise habe man eine einfache Vorlage gegenüber allen beteiligten Bietern für ausreichend erklärt. Daran habe man sich mit Ausnahme der Antragsstellerin auch gehalten. Die Angebote der Antragstellerin seien daher aufgrund der geforderten aber unterbliebenen Zuordnung der Fahrzeuge zu den einzelnen Losen wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen auszuschließen. Denn unter Punkt 4 der Leistungsbeschreibung habe die Antragsgegnerin gefordert, dass die Bieter im Leistungsverzeichnis je Los ihren kalkulierten Preis pro Kilometer, entsprechend ihren Beförderungsformen anzugeben haben. Darüber hinaus habe sie unter diesem Punkt zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Anlage 1 die Angaben der einzusetzenden Fahrzeuge einzutragen und abzugeben seien. Auch sei im Leistungsverzeichnis in jedem einzelnen Los nochmals vermerkt worden, dass in der Anlage die einzelnen Fahrzeuge benannt werden müssten. Selbst in den den Verdingungsunterlagen beigefügten Musterverträgen finde sich unter Punkt 1 die Formulierung, dass der Auftragnehmer gemäß der Anlage 1 die Fahrzeuge für die Dienstleistung einzusetzen habe. Dies alles spreche für das Erfordernis einer losweisen Zuordnung der Fahrzeuge.

24 Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 26.07.2010 sind die Verfahren 1 VK LSA 10/10 bis 1 VK LSA 14/10 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden und danach unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 10/10 zur gemeinsamen Entscheidung weitergeführt worden.

25 Ausweislich des Kammerbeschlusses vom 27.07.2010 ist der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin gewährt worden. Das Akteneinsichtsrecht erstreckte sich nicht auf die Angebote der Mitbieter, die Auswertungsunterlagen, die Inhalte aus diesen Angeboten enthalten sowie auf die Niederschrift der Eröffnungsverhandlung.

26 Die Vergabekammer hat mittels Beschluss vom 28.07.2010 die Bieter Taxi-und Busbetrieb ... ., den Personentransport – Kurierdienst ..., das Verkehrsunternehmen ... sowie den Taxibetrieb ... zum Verfahren beigeladen.

27 Den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, ihren Vortrag zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung zu ergänzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen.

II.

28 Die Nachprüfungsanträge sind zulässig.

29 Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. Abschnitt II Abs.1 -Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer -des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) – Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt – vom 04.03.1999, Az.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Az.: 4232570/03.

30 Der Anwendungsbereich des 4. Teiles des GWB (§§ 97 ff.) ist eröffnet. Die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt ist nach Abschnitt I § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 05.08.2009, MBl. LSA Nr. 33/2009) zuständig.

31 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 1 GWB.

32 Die Antragstellerin ist nach § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt.

33 Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an einem Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie vergaberechtswidrig nur in zwei Losen die Zuschläge erhalten solle, obwohl sie in mehreren Losen das preisgünstigste Angebot abgegeben habe und darüber hinaus dafür auch die Kapazitäten besitze. Durch die fehlerhafte Wertung der Antragsgegnerin habe sie ihre Chancen auf die Zuschläge für weitere Lose verloren. Dies verletze sie in ihren Rechten. Dieser Vortrag ist für die Feststellung des Vorliegens der Antragsbefugnis ausreichend.

34 Hinsichtlich des Rügevortrages genügt die Antragstellerin mittels ihres mündlichen Vorbringens vom 17.05.2010 gegenüber dem Sachbearbeiter Schülerbeförderung der Antragsgegnerin, Herrn ... .., den Anforderungen der diesbezüglich einschlägigen Regelung des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB an die Rechtzeitigkeit einer kritischen Entäußerung samt Abhilfeverlangens gegenüber der vermeintlich vergaberechtsfehlerhaft handelnden Auftraggeberseite. Denn vorliegend erfolgte der mündliche Rügevortrag innerhalb einer als angemessen zu bezeichnenden Frist von drei Tagen. Die Rügefrist begann mit dem Zugang des Informationsschreibens am 14.05.2010, durch das die Antragstellerin über die Nichtberücksichtung ihrer Angebote in den streitbefangenen Losen informiert wurde.

35 Den Anforderungen gemäß § 108 GWB an die Form der Vorträge werden die Nachprüfungsanträge ebenfalls gerecht.

36 Die Nachprüfungsanträge sind jedoch unbegründet.

37 Der Antragstellerin stehen keine Ansprüche aus § 97 Abs. 7 bzw. Abs. 2 GWB gegenüber der Antragsgegnerin zu. Zwar verstößt die Antragsgegnerin bei drei der fünf streitbefangenen Lose hinsichtlich der von ihr geplanten Zuschlagserteilung gegen auch sie bindende drittschützende Regelungen des materiellen Vergaberechtes. In keinem dieser Fälle ist der Antragstellerin jedoch aus diesem auftraggeberseitigen Fehlverhalten ein Schaden entstanden bzw. ist eine Schädigung zu befürchten.

38 1. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sämtliche Angebote der Antragstellerin zu den streitbefangenen Losen wegen Änderungen der Verdingungsunterlagen gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1d), 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A zwingend auszuschließen sind. Denn in keinem dieser Angebote hat die Antragstellerin die auftraggeberseitig geforderte Zuordnung konkreter Fahrzeuge zu den losweise ausgeschriebenen Leistungen durch entsprechendes Ausfüllen und Beifügen der Anlage 1 zu jedem einzelnen Losangebot vorgenommen. Stattdessen befindet sich in den den einzelnen Losangeboten beigefügten Anlagen 1 lediglich der unzureichende Hinweis auf eine separate Fahrzeugliste, die jedoch keine losweise Zuordnung enthält. Dieses Angebotesverhalten entspricht damit nicht den hier verbindlichen Forderungen der Verdingungsunterlagen und muss daher in den streitbefangenen Losvergaben zwingend zum Ausschluss der Angebote führen.

39 Die seitens des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin vorgetragene gegenteilige Auffassung vermochten die erkennende Kammer argumentativ nicht zu überzeugen. Dazu im Einzelnen:

40 1.1. Die Vergabekammer stützt sich bei ihrer Rechtsauffassung zum Pflichtenkreis der einzelnen Bieter zunächst einmal auf die körperliche Struktur der losweise herausgegebenen Verdingungsunterlagen. Denn bereits aus dieser ist der Losbezug der Anlage 1 deutlich zu erkennen. So beinhalten die losweise herausgegeben Verdingungsunterlagen u. a. jeweils ein auf das spezifische Los bezogenes Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes, ein losbezogenes Leistungsverzeichnis, jeweils ein Exemplar der allgemeinen Leistungsbeschreibung sowie ein Exemplar der hier relevanten Anlage 1.

41 1.2. Noch deutlicher wird der Losbezug durch die textliche Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile der Verdingungsunterlagen. So findet sich in den Aufforderungsschreiben zur Abgabe der Angebote jeweils die Forderung, neben den beiliegenden Angebotsvordrucken auch die Anlagen auszufüllen und abzugeben. In den übergebenen und ebenso einen Losbezug aufweisenden Leistungsverzeichnissen wurde zudem auftraggeberseitig mittels Fettdruck die unmissverständliche Forderung hervorgehoben, in der Anlage die einzusetzenden Fahrzeuge zu benennen. Diese Forderung wurde nochmals -ebenfalls mittels Fettdruck -unter Ziffer 4 der Leistungsbeschreibungen wiederholt. Während die Anlagen 2 und 3 bei den Bietern verbleiben sollen, war die Anlage 1 hingegen auszufüllen und abzugeben. Selbst der den jeweiligen Verdingungsunterlagen beigefügte und ebenfalls -wenn auch nur durch eine Auslassung -mit einem Losbezug versehene Vertragsentwurf spricht von der Verpflichtung des Auftragnehmers, die in der Anlage 1 gelisteten Fahrzeuge für die entsprechende Leistungserbringung einzusetzen. Es steht daher außerhalb jeden Zweifels, dass die Benennung der für eine konkrete Leistung einzusetzenden Fahrzeuge als wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Angebotes durch den Bieter selbst vorzunehmen war.

42 1.3. Angesichts der Eindeutigkeit der Formulierungen vermag auch der antragstellerseitige Vortrag, man sei aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit berechtigterweise davon ausgegangen, dass nicht die Bieter sondern der Auftraggeber die Zuordnung der einzelnen Fahrzeuge zur konkreten Leistungserbringung vornehme, rechtlich nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin verkennt, dass Raum für Interpretationen des Auftraggeberwillens lediglich im Falle zweifelhafter Formulierungen besteht. Daran fehlt es jedoch hier. Selbst wenn die Praxis in der Vergangenheit eine andere gewesen sein sollte, hätte sich kein Bieter ohne Nachfrage beim Auftraggeber berechtigt sehen dürfen, seine Angebote wider den ausdrücklichen Wortlaut der Verdingungsunterlagen auszugestalten. Jede andere Sicht der Dinge hieße die grundsätzliche Bedeutung der Verdingungsunterlagen zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs durch Schaffung von Transparenz zu verkennen. Die Verdingungsunterlagen müssen so beschaffen sein, dass sie allen potentiellen Bietern, seien es solche mit entsprechender Bietererfahrung oder auch ohne, anhand eindeutiger Festlegungen eine gleichberechtigte Teilnahme am Wettbewerb ermöglichen. Dies ist nur auf der Grundlage des „geschriebenen Wortes“ zu gewährleisten.

43 1.4. In diesem Zusammenhang sei daher auch nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass Anfragen aufgrund vermeintlicher Unklarheiten mit Kalkulationsrelevanz ausweislich Ziffer 3 der Bewerbungs-und Vergabebedingungen schriftlich gegenüber dem Auftraggeber hätten gestellt werden müssen. Auch dieser Anforderung hat die Antragstellerin bereits laut ihres eigenen Vortrages nicht entsprochen.

44 1.5. Nicht zu überzeugen vermochte die Antragstellerseite ferner mit dem Vortrag, dass der Wettbewerb bei einer Verpflichtung der Bieter zur Zuordnung der Fahrzeuge zu bestimmten Losen unverhältnismäßig eingeschränkt werde, da diese Fahrzeuge für andere Lose nicht mehr zur Verfügung stünden. Grundlage dieser Argumentation ist die richtige Feststellung, dass ein Fahrzeug tatsächlich nur einmal zur Leistungserbringung herangezogen werden kann. Dies schließt aber nicht aus, dass der Bieter dieses Fahrzeug zur Leistungserbringung unterschiedlichen Losen durch losbezogenes Ausfüllen der Anlage 1 zuordnet. Das er auf derartige Losangebote nur in einem Fall den Zuschlag erhalten kann, versteht sich von selbst und entspricht dem aus der jeweiligen Unternehmensstruktur erwachsenden Risiko, welches ein jeder Anbieter bei der Gestaltung seiner Angebote im Falle derartigen Vergabeverfahren zu tragen hat. Ob diese Vorgehensweise aus Bieter-oder auch Auftraggebersicht sinnvoll erscheint, soll hier dahingestellt bleiben. Die erkennende Kammer hält diese aus Wettbewerbsaspekten jedenfalls nicht für bedenklich. Im Übrigen hätte die Antragstellerseite derartige Erwägungen gegenüber der Antragsgegnerin zu einem erheblich früheren Zeitpunkt vortragen müssen, so dass eine rechtliche Erheblichkeit auch aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet.

45 1.6. Ebenso erfolglos musste der anwaltliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Nachreichung bestimmter Nachweise für Neufahrzeuge bleiben. Die Antragstellerin sucht auf diesem Wege die Bedeutung der Anlage 1 als verlässliche Grundlage der Angebotserstellung zu reduzieren. Sie verkennt bzw. vernachlässigt jedoch zumindest den Umstand, dass sich die im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Möglichkeit des Nachreichens von Nachweisen ausschließlich auf Eignungsnachweise erstreckt, die Anlage 1 jedoch nicht zur Feststellung der Eignung des jeweiligen Bieters dient. Die Vergabekammer lässt dabei durchaus nicht unberücksichtigt, dass die Anlage 1 bei erst vorgesehenen Neuanschaffungen im Hinblick auf das polizeiliche Kennzeichen nicht vollständig ausgefüllt werden kann. Die übrigen Rubriken wären allerdings durchaus entsprechenden Angaben zugänglich, so dass auch bei Neufahrzeugen der Sinn der Zuordnung, nämlich die Konkretisierung der jeweils angebotenen Leistungserbringung, dennoch erreicht werden kann und somit auch vorzunehmen ist.

46 1.7. Der Verpflichtung der Bieter zur losweisen Zuordnung der zur jeweiligen Leistungserbringung benötigten Fahrzeuge steht hier schließlich auch nicht der Vortrag der Antragstellerin entgegen, ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe auf mündliche Nachfrage eine Abkehr von der in Streit stehenden Verpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin erklärt. Denn ungeachtet der tatsächlichen Unvereinbarkeit der Sachverhaltsdarstellungen der Hauptbeteiligten in diesem Verfahren besteht doch Einigkeit darüber, dass sich die Antragsgegnerin -durch wen auch immer -zu dieser Frage nie schriftlich im Vorfeld der Nachprüfungsverfahren geäußert hat. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen bedarf jedoch stets der schriftlichen Erklärung gegenüber sämtlichen Beteiligten des Vergabeverfahrens so dass bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin dessen rechtliche Unbeachtlichkeit folgt. Zwar findet sich in der VOL/A keine ausdrückliche Festlegung zur Form einer auftraggeberseitigen Modifikation der Verdingungsunterlagen. Die in § 9 Nr. 1 VOL/A verwendeten Begriffe der „Unterlage“ sowie des „Anschreibens“ machen jedoch unmissverständlich deutlich, dass die Verdingungsunterlagen selbst der Schriftform unterfallen. Wie bereits oben angedeutet macht das Erfordernis der Gewährleistung von Wettbewerb und Gleichbehandlung durch Sicherstellung von Transparenz die Einhaltung dieser Äußerungsform unerlässlich. Aus Sicht der erkennenden Kammer muss dies aus eben diesem Grunde auch für Änderungen der Verdingungsunterlagen gelten. Auch diese müssen durch den Auftraggeber schriftlich erfolgen, denn nur auf diesem Wege können auch veränderte Verdingungsunterlagen weiterhin ihrer Bestimmung als sichere Informationsquelle zur erfolgreichen Ausgestaltung der Angebote dienen.

47 Eine Zuschlagserteilung auf eines der Angebote der Antragstellerin zu den hier streit-befangenen Losen scheidet demnach zwingend aus.

48 2. Die vorherigen rechtlichen Ausführungen beanspruchen ausweislich der Tatsachenfeststellungen der erkennenden Kammer in drei der fünf streitbefangenen Losvergaben auch für die Angebote der hier beigeladenen Konkurrenzunternehmen ihre Geltung. Zwar haben die betreffenden Beigeladenen in der dem jeweiligen Losangebot beigefügten Anlage 1 durchaus Fahrzeuge benannt. Die Fahrzeugliste stellt jedoch nicht die auftraggeberseitig abverlangte Zuordnung der Fahrzeuge zum jeweiligen Losbedarf dar. Es liegen demnach ebenso unzulässige Änderungen der Verdingungsunterlagen durch drei der vier Beigeladenen vor. Die jeweils angestrebte Zuschlagserteilung verstößt in diesen Fällen folglich gegen geltendes Vergaberecht. Das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin gereicht der Antragstellerin jedoch in keinem dieser Fälle zum Nachteil, da jeweils ein durchaus zuschlagsfähiges Konkurrenzangebot eines Mitbieters existiert, welches im Einklang mit den Regeln des materiellen Vergaberechtes bezuschlagt werden könnte. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der drei betroffenen Vergabeverfahren scheidet demnach aus.

49 Die Möglichkeit eines Schadenseintritts zu Lasten der Antragstellerin musste daher verneint werden.

III.

50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Die Antragstellerin hat die Kosten der Nachprüfungsverfahren zu tragen.

51 Gemäß § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist allein der Ausgang der Verfahren im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Anträgen in diesen Verfahren maßgeblich. In den streitbefangenen Verfahren wird den Anträgen der Antragstellerin nicht entsprochen. Sie unterliegt daher, so dass sie die Kosten der Verfahren zu tragen hat. Im Übrigen wäre eine andere Kostengrundentscheidung im Hinblick auf die hier vorliegende Sach-und Rechtslage auch nicht angemessen.

52 Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Verwaltungsauf-wand, welche die Anträge bei der Kammer verursacht haben und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Verfahren.

53 Die Höhe der Gebühren (§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB) beträgt anhand der für die Kammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der Bruttoauftragssummen der Antragstellerin für die streitbefangenen Lose 1, 2, 4, 5 und 7 für zwei Schuljahre ... Euro.

54 Zu den fälligen Gebühren addieren sich Auslagen (§ 128 GWB i. V. m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt) in Höhe von ... . Euro hinzu.

55 Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beläuft sich demnach auf ... . Euro, § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB.

56 Unter Abzug des bereits durch die Antragstellerin eingezahlten Kostenvorschusses von 2.500,-Euro hat sie nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses unter Verwendung des Kassenzeichens 3300-... . den Betrag in Höhe von ... .. Euro auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 einzuzahlen.

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