AG Halle (Saale), 2011-03-08, 104 C 2822/10

104 C 2822/10Tribunal de première instance8 mars 2011

Regest

Der im Kreuzungsbereich überholende Vorfahrtsberechtigte hat sich grundsätzlich im Falle einer Kollision die Betriebsgefahr seines Pkw (hier 25 %) auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen.(Rn.29)

Texte intégral

AG Halle (Saale) — 104 C 2822/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-08

Aktenzeichen: 104 C 2822/10

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0308.104C2822.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 3 S 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 S 2 StVG ... mehr

Orientierungssatz

Der im Kreuzungsbereich überholende Vorfahrtsberechtigte hat sich grundsätzlich im Falle einer Kollision die Betriebsgefahr seines Pkw (hier 25 %) auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen.(Rn.29)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von den Beklagten Restschadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

2 Der Kläger befuhr mit seinem Pkw am 05.06.2009, gegen 15:40 Uhr, in Dornstedt OT Asendorf die Birnenstraße in Richtung L164. Vor ihm fuhr ein Transporter. Die Geschwindigkeit, mit welcher der Transporter fuhr, ist zwischen den Parteien streitig, der Kläger stellt diese mit 30 km/h dar, die Beklagten mit 50 km/h.

3 Vor der aus Sicht des Klägers links vor ihm liegenden Einmündung „Siedlerweg/Birnenstraße“ entschloss sich der Kläger, den Transporter zu überholen und wechselte auf die linke Fahrspur. Der Überholvorgang war zum Zeitpunkt des Passierens der genannten Einmündung noch nicht abgeschlossen, der Kläger befuhr also immer noch die linke Fahrspur.

4 Während dessen erreichte die Beklagte zu 1) mit dem Pkw Skoda, amtliches Kennzeichen HAL-GP 842, welcher von der Beklagten zu 2) gehalten wird und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, aus dem Siedlerweg kommend die Einmündung „Siedlerweg/Birnenstraße“ und bog nach rechts fahrend in die Birnenstraße ein. Hierbei kollidierte sie mit dem Fahrzeug des Klägers, welches sich immer noch auf der – aus Sicht des Klägers – linken Fahrspur befand.

5 Der Kläger bezifferte seinen Fahrzeugschaden mit insgesamt 9.717,10 EUR. Hinzu kommen Mietwagenkosten in Höhe von 502,70 EUR und ein Schmerzensgeld über 1.050,00 EUR.

6 Unter Anrechnung eines 25%igen Verursachungsbeitrages des Klägers beglich die Beklagte zu 3) 75% hiervon, also insgesamt 7.287,83 EUR auf den Fahrzeugschaden, auf die Mietwagenkosten 377,03 EUR und auf das geforderte Schmerzensgeld 787,50 EUR.

7 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2010 forderte der Kläger die Restschadensersatz in Höhe von 2.817,44 EUR von der Beklagten zu 3).

8 Der Kläger ist der Auffassung, wegen des Vorfahrtsverstoßes der Beklagten zu 1) seien die Beklagten verpflichtet, seinen Schaden aus dem Verkehrsunfall vollständig auszugleichen.

9 Der Kläger beantragt,

10 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.817,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.04.2010 zu zahlen.

11 Die Beklagten beantragen,

12 die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

13 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

14 Dem Kläger steht ein über den von der Beklagten zu 3) bereits gezahlten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht zu.

15 Zwar haftet die Beklagte zu 1) gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG dem Kläger für die beim Betrieb ihres Kraftfahrzeuges entstandenen Schäden. Der Kläger muss sich jedoch den Verursachungsbeitrag seines, von ihm selbst geführten Pkws anrechnen lassen (§§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1 StVG), sofern er nicht darlegen und – im Bestreitensfalle – beweisen kann, dass ihm als Führer des Pkws kein Verschulden am Unfall trifft (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG), bzw. für ihn als Halter des Pkws sich der Verkehrsunfall als ein unabwendbares Ereignis darstellt (§ 17 Abs. 3 S. 1 StVG).

16 Dieser Unabwendbarkeitsbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt stellt sich der Verkehrsunfall für den Kläger nicht als unabwendbares Ereignis dar.

17 Allgemein anerkannt kann von einem unabwendbaren Ereignis immer nur dann gesprochen werden, wenn auch ein (gedachter) Idealfahrer in der konkreten Situation nicht anders als der Ersatzberechtigte gehandelt hätte.

18 Dieser Idealfahrer wird naturgemäß dadurch beschrieben, dass er sich im Straßenverkehr mit einer äußerst möglichen Sorgfalt bewegt. Er legt ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln an den Tag, welches erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von §§ 276 BGB hinausgeht (vgl. BGH, 6 ZR 136/85).

19 Ein solcher Fahrer antizipiert mögliche Gefahrensituationen und vermeidet diese bereits vor deren Entstehen.

20 So hat sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfall aber gerade nicht verhalten.

21 Auf Kreuzungen und Einmündungen besteht per se aufgrund der verschiedenen sich dort den Verkehrsteilnehmern bietenden Möglichkeiten ein höheres Gefahrenpotential als auf gerade verlaufenden Straßen. Zwar ist das Überholen vor, bzw. auf Kreuzungen und Einmündungen nicht generell verboten, jedoch liegt auf der Hand, dass ein Überholen in diesen Bereichen grundsätzlich ein gegenüber dem Überholen auf „einfachen“ außerörtlichen Straßen höheres Risiko für die beteiligten Kraftfahrer darstellt. So besteht die Gefahr, dass der zu überholende sich erst kurzfristig vor der Kreuzung zum Linksabbiegen entscheidet und dadurch in die Spur des Überholenden wechselt, was ohne Zweifel für alle Beteiligten ein erhebliches Gefahrenpotential darstellt. Gleichfalls kann der vorfahrtsverpflichtete Verkehr ohne hierauf Rücksicht zu nehmen in die Kreuzung einbiegen, was grundsätzlich schon für den nicht überholenden Vorfahrtsberechtigten eine schwer zu kontrollierende Gefahrenlage ergibt, welche jedoch durch das gleichzeitige Überholen auf der Kreuzung noch erheblich gesteigert wird. Aus diesen Gründen wird ein Idealfahrer nahezu immer auf ein Überholen unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung nur um des schnelleren Fortkommenswillen verzichten, vielmehr wird der Idealfahrer grundsätzlich erst nachdem Passieren der Kreuzung mit dem Überholen beginnen.

22 Eine Ausnahme mag in den Fällen gegeben sein, wenn das zu überholende Fahrzeug mit einer übermäßig niedrigen Geschwindigkeit unterwegs ist und der zum überholen neigende Kraftfahrer die Möglichkeit hat, den Kreuzungsverlauf, wie auch die einmündenden Straßen so zu überblicken, dass er eine Gefährdung für sich und andere Verkehrsteilnehmer ausschließen kann.

23 So liegt der Fall hier aber nicht.

24 Selbst nach dem Vortrag des Klägers ist der von ihm überholte Transporter jedenfalls mit 30 km/h unterwegs gewesen, also - zur Überzeugung des Gerichts - gerade nicht eine so geringe Geschwindigkeit, die ein gefahrloses Überholen im Kreuzungsbereich zugelassen hätte.

25 Auch war der Kreuzungsbereich, bzw. der sich dem Kreuzungsbereich anschließende Straßenbereich nicht für den Kläger derart überschaubar, als dass er mögliche Gefahren hätte ausschließen können. Dies ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag, wonach eine ca. 2 m hohe Hecke die einmündende Straße „den Siedlerweg“ bis auf einen Abstand von ca. 3,5 m bis zur Kreuzung verdeckte.

26 Diesbezüglich war es daher für den Kläger auch nicht möglich, einzuschätzen, ob aus dieser Seitenstraße ggf. ein Pkw in die Kreuzung einfährt.

27 Der Idealfahrer hätte also in der konkreten Situation sich nicht für ein Überholen unmittelbar vor, bzw. auf der Kreuzung entschieden, vielmehr hätte dieser zunächst hinter dem Transporter herfahrend die Kreuzung passiert um sodann – sofern ein gefahrloses Überholen möglich ist – mit dem Überholvorgang zu beginnen.

28 In diesem Fall wäre es auch nicht zur Kollision gekommen, so dass feststeht, dass der hier gegenständliche Verkehrsunfall für den Kläger gerade kein unabwendbares Ereignis darstellt.

29 Zu Lasten des Klägers war daher – zumindest – die Betriebsgefahr seines Pkws zu berücksichtigen. Dies hat die Beklagte zu 3) mit 25% zutreffend im Rahmen ihrer Regulierung beachtet.

30 Ein weitergehender Schadensersatzanspruch, als der bereits durch die Beklagte zu 3) regulierte, besteht daher nicht. Die Klage war abzuweisen.

31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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