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6 Sa 70/10•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, 2010-12-14, 6 Sa 70/10
6 Sa 70/10Tribunal du travail / Chamber 614 déc. 2010
1. Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bei Fusion von Bildungsträgern.(Rn.29) (Rn.36) 2. Gemäß §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG (juris BBiG 2005) wird von einem Betriebsübergang auch ein Praktikumsverhältnis erfasst.(Rn.39) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg, 16. Dezember 2009, 11 Ca 1775/09 HBS, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-14
Aktenzeichen: 6 Sa 70/10
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:1214.6SA70.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 BBiG 2005, § 10 Abs 2 BBiG 2005, § 613a Abs 1 S 1 BGB
Rechtskraft: ja
Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bei Fusion von Bildungsträgern.(Rn.29) (Rn.36)
Gemäß §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG (juris BBiG 2005) wird von einem Betriebsübergang auch ein Praktikumsverhältnis erfasst.(Rn.39)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Magdeburg, 16. Dezember 2009, 11 Ca 1775/09 HBS, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.12.2009 – 11 Ca 1775/09 HBS – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über Ansprüche auf Vergütung aus einem beendeten Praktikumsverhältnis.
2 Die Klägerin absolvierte aufgrund eines Praktikumsvertrages mit der Firma … (im Folgenden …) ein dreimonatiges Praktikum im Rahmen einer von dem Land Sachsen-Anhalt geförderten Maßnahme. Die monatliche Vergütung belief sich dabei auf 1.000,00 EUR brutto. Für den Monat März 2008 rechnete die … zwar den vorgenannten Betrag ordnungsgemäß ab (Abrechnung Bl. 5 d.A.), zahlte diesen jedoch nicht aus. Am 30.05.2008 wurde über das Vermögen der … das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin beantragte zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld für den vorstehend genannten Monat. Diese lehnte den Antrag mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid ab, da ihrer Auffassung nach das Praktikumsverhältnis zwischen der Klägerin und der … bereits zum 01.03.2008 auf die nunmehrige Beklagte, die ebenfalls geförderte Bildungsmaßnahmen durchführt, übergegangen sei.
3 Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen und der Bundesagentur für Arbeit den Streit verkündet. Diese ist auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten.
4 Nach Auffassung der Klägerin ergebe sich aus den zwischen der Beklagten und der – teilweise unter Beteiligung der Maßnahmeträger – in den Monaten Januar und Februar 2008 getroffenen Vereinbarungen ein das Praktikumsverhältnis erfassender Betriebsübergang der von der … betriebenen Ausbildungsstätte in W auf die Beklagte gemäß § 613 a BGB.
5 Bereits am 09.01.2008 vereinbarte die … mit der Beklagten die Übertragung von bestehenden, drittfinanzierten Bildungsmaßnahmen auf die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 62 d.A. verwiesen. Am 01.02.2008 trat die Beklagte im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages in den bestehenden Mietvertrag über die von der … genutzte Immobilie ein. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 94 d.A. verwiesen. Die Beklagte wiederum schloss am selben Tag mit der Firma … einen Untermietvertrag ab (Bl. 34 f. d.A.). Seit 01.03.2008 nutzte auch die Beklagte die angemieteten Räumlichkeiten. Darüber hinaus schloss die Beklagte mit der … ebenfalls am 01.02.2008 eine Vereinbarung über die Nutzung der für die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen erforderlichen Betriebsmittel (weitere Einzelheiten Bl. 151 f. d.A.). Bereits zuvor, am 09.01.2008, traf die … mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Personalgestellung betreffend die in den zu übernehmenden Ausbildungsmaßnahmen tätigen Ausbilder. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Abrede wird auf Bl. 197 d.A. verwiesen.
6 Von 13 geförderten Bildungsmaßnahmen übertrug die … der Beklagten zum 01.03.2008 – im Einverständnis mit den jeweiligen Trägern – insgesamt 8 Maßnahmen mit 73 Teilnehmern. Weitere 4 Maßnahmen mit insgesamt 24 Teilnehmern wurden zum 01.04.2008 übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der diesen Übertragungsvorgängen zugrunde liegenden Vereinbarungen wird auf Bl. 157 – 170 und Bl. 179 – 182 d.A. verwiesen. Hingegen verblieb die Maßnahme, in der die Klägerin tätig war, in der Trägerschaft der … und endete am 31.03.2008. Im Zusammenhang mit den vorgenommenen Übertragungen teilten sowohl die … als auch die Beklagte den jeweiligen Maßnahmeträgern mit, das bisherige Ausbildungspersonal werde weiterhin für die Maßnahmen zur Verfügung stehen (vgl. Schreiben Bl. 171 – 178 d.A.). Weiter informierte die Beklagte die Bundesagentur für Arbeit darüber, dass der bisherige Ausbildungsverantwortliche, der Geschäftsführer der … Herr V, in dieser Position verbleiben werde (Schreiben vom 14.03.2008 – Bl. 183 d.A.).
7 Schlussendlich verkaufte die … mit Vertrag vom 28.03.2008 (Bl. 99 f. d.A.) ihr Inventar – näher aufgeschlüsselt als Anlage A zum Kaufvertrag (Bl. 101 – 149 d. A.) – an die Beklagte zu einem Kaufpreis von insgesamt … EUR. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters der … (Bl. 68 ff; 88 d. A.) verblieb im Eigentum jener Gesellschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung lediglich Inventar im Wert von 100,00 EUR.
8 Die Klägerin hat beantragt,
9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hat die Auffassung vertreten, ein Betriebsübergang der von der … betriebenen Ausbildungsstätte sei nicht erfolgt, da sie nicht die wesentlichen Betriebsmittel der … – jedenfalls nicht zum 01.03.2008 – übernommen habe. So habe die … auch nach dem 29.02. bzw. 31.03.2008 Maßnahmen und sog. Fremdaufträge in eigener Trägerschaft bis zur Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit weitergeführt. Ebenso sei das Personal der mit dieser per Arbeitsvertrag verbunden geblieben und habe diese Arbeitsverhältnisse durch Eigenkündigung erst im Hinblick auf die eingetretene Insolvenz beendet. Auch sei nicht das gesamte Inventar der … übernommen worden. Weiter habe diese über den 29.02.2008 hinaus Räume in der Betriebsstätte … genutzt.
13 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2009 die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Schuldner des unstreitig entstandenen Anspruchs auf Praktikumsvergütung für den Monat März 2008 geworden, da sie jedenfalls zum 01.03.2008 den Betrieb der … im Sinne der vorgenannten Bestimmung übernommen habe. Dies folge aus einer Gesamtschau der zwischen der … und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 206 – 213 d.A. verwiesen.
14 Gegen dieses, ihr am 29.01.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.02.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.04.2010 am 29.04.2010 begründet.
15 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag unter Ergänzung ihres Sachvortrages weiter.
16 So habe die … nach dem 29.02.2008 von insgesamt 16 geförderten Maßnahmen mit insgesamt 151 Teilnehmern 8 Maßnahmen weitergeführt. Die von der Beklagten aufgrund der vereinbarten Personalgestellung teilweise eingesetzten Ausbilder der … seien nicht in den Maßnahmen zum Einsatz gekommen, die die Beklagte von der … übernommen habe. Nach alledem seien die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang am 01.03.2008 nicht gegeben.
17 Die Beklagte beantragt,
18 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.12.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19 Die Klägerin beantragt,
20 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
21 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
A.
23 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Vergütungsanspruch für März 2008 zuzüglich Zinsen zugesprochen. Der Anspruch folgt aus §§ 17 BBiG, 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG.
I.
24 Der Klägerin steht nach dem unstreitigen Sachvortrag ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR brutto für den Monat März 2008 zu. Dieser folgt aus dem zwischen ihr und der … geschlossenen Praktikumsvertrag i.V.m. §§ 17, 26 BBiG.
II.
25 Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG ist die Beklagte Schuldnerin dieses Anspruches geworden. Sie ist zum 01.03.2008 aufgrund Betriebsübergangs kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus dem Praktikumsvertrag zwischen der Klägerin und der … eingetreten.
1.
26 § 613 a BGB findet auf den vorliegenden Praktikums vertrag gemäß §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG Anwendung.
2.
27 Die Voraussetzungen des §§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sind gegeben.
a.
28 Die Beklagte hat den Betrieb der … jedenfalls zum 01.03.2008 übernommen. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn der Inhaber des Betriebes wechselt und der Erwerber unter Wahrung der Betriebsidentität an die Stelle des Veräußerers tritt. Bloße Vorbereitungshandlungen genügen nicht. Ebenso führt die bloße gemeinsame Nutzung bestimmter Betriebsmittel durch verschiedene Arbeitgeber nicht zum Übergang der Arbeitsverhältnisse auf eine dadurch gebildete Arbeitgebergruppe (BAG 16.02.2006 – 8 AZR 211/05). Maßgeblich für den Betriebsübergang ist die tatsächliche Wiedereröffnung oder Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die für den Betrieb als Inhaber verantwortlich ist.
29 Ob ein Betrieb übergegangen ist, lässt sich nur im Rahmen einer Gesamtabwägung der maßgeblichen Faktoren feststellen (EuGH 19.05.1992 – Rs. C-29/91). Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB setzt dabei zwingend die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach dem Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 25. 06. 2009 – 8 AZR 258/08).
30 Diese Voraussetzungen sind nach der vorzunehmenden Gesamtschau zu bejahen.
aa.
31 Die Geschäftsfelder der Beklagten und der … sind ausweislich der von der Streitverkündeten vorgelegten Handelsregisterauszüge im Wesentlichen identisch.
32 Die Beklagte hat seit 01.02.2008 als Hauptmieterin das Nutzungsrecht an der Betriebsstätte der … in W inne. Seit 01.03.2008 nutzt sie unstreitig die Schulungsräume in dem angemieteten Anwesen. Weiter steht der Beklagten an den Betriebsmitteln der … aufgrund der Vereinbarung vom 01.02.2008 ein Nutzungsrecht zu, von dem sie jedenfalls seit 01.03.2008 mit der Übernahme bisher von der … durchgeführter Bildungsmaßnahmen auch Gebrauch gemacht hat. Unstreitig führt die Beklagte seit 01.03.2008 bisher von der … betreute Maßnahmen aufgrund vertraglicher – teilweise dreiseitiger – Vereinbarungen fort, wovon insgesamt 71 Teilnehmer betroffen sind. Zu jenem Zeitpunkt stand bereits aufgrund der Vereinbarung vom 09.01.2008 betreffend die Übertragung von Bildungsmaßnahmen von der … auf die Beklagte fest, dass kurzfristig weitere Maßnahmen auf die Beklagte übertragen werden, so geschehen zum 01.04.2008. Zur Fortführung dieser Maßnahmen hat die Beklagte mit der … eine Personalgestellung am 09.01.2008 vereinbart und sich gegenüber den Trägern verpflichtet, die Maßnahmen mit demselben Ausbildungspersonal fortzusetzen. Die Verantwortung für die Ausbildung oblag – so die Information der Beklagten an die Bundesagentur für Arbeit vom 14.03.2008 – weiter dem Geschäftsführer der …, Herrn V .
bb.
33 Die Beklagte verfügte damit zum 01.03.2008 über die Betriebsstätte der … und die dort befindlichen Betriebsmittel. Unerheblich ist, dass die Betriebsmittel erst zum 28.03.2008 aufgrund des Kaufvertrages vom selben Tage und der dort geregelten Übergabe in das Eigentum der Beklagten übergegangen sind. Nach dem Schutzzweck des § 613 a BGB kommt es entscheidend darauf an, wann der Erwerber tatsächlich über die Betriebsmittel die Verfügungsgewalt erlangt.
34 Weiter konnte die Beklagte das bisher von der … für die übernommenen Maßnahmen eingesetzte Personal zur Fortführung derselben nutzen. Dies ergibt sich aus dem Personalgestellungsvertrag vom 09.01.2008 sowie den Zusicherungen der Beklagten und der … gegenüber den Maßnahmeträgern, es finde kein Personalwechsel in den übernommenen Maßnahmen statt, die Verantwortung verbleibe weiter bei dem Geschäftsführer der …. Damit hat die Beklagte einen nach Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft der … zum 01.03.2008 übernommen. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte mit den in den übernommenen Maßnahmen tätigen Ausbildern und dem Ausbildungsverantwortlichen „direkt“ Arbeitsverträge abgeschlossen hat. Aus der Personalgestellungsvereinbarung sowie den von der Beklagten und der … gegenüber den Trägern abgegebenen Erklärungen ergibt sich, dass der Beklagten ab dem 01.03.2008 hinsichtlich des Personaleinsatzes in den übernommenen Maßnahmen das Direktionsrecht für die dort bisher schon eingesetzten Ausbilder der … zustand. Weiter konnte die Beklagte auf das Know-how des Geschäftsführers der … als Ausbildungsverantwortlichen zurückgreifen. Unerheblich ist, ob die Beklagte – entgegen der gegenüber den Trägern eingegangenen Verpflichtungen – die für die Maßnahmen bisher eingeteilten Ausbilder anderweitig eingesetzt hat, wie sie in ihrer Berufungsbegründung behauptet. Zum einen bezieht sich dieser Sachvortrag nicht auf den Einsatz im Monat März 2008. Darüber hinaus steht es der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen, wenn der Erwerber die Betriebsorganisation des Veräußerers nicht weiter nutzt, sondern die Betriebsmittel in seinen Betrieb eingliedert, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12.02.2009 – Rs. C-466/07). Das bedeutet, selbst wenn die Beklagte die Ausbilder der … schon im März in anderen Maßnahmen beschäftigt hätte, würde dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Beklagte habe keinen wesentlichen Teil der Arbeitnehmer des Veräußerers in ihrer betrieblichen Verbundenheit übernommen. Für sie bestand aufgrund der getroffenen Vereinbarungen die Möglichkeit, die personelle Verbundenheit in Form der Zuordnung der Ausbilder zu den bisher von ihnen betreuten Ausbildungsmaßnahmen beizubehalten.
35 Mit der Übertragung von 8 Maßnahmen zum 01.03.2008 erfolgte weiterhin eine Übernahme der wesentlichen Kundenbeziehungen. Dem steht nicht entgegen, dass die zunächst noch einen Teil der Maßnahmen in eigener Regie fortführte. Diesen Kundenbeziehungen kommt im Rahmen einer Gesamtschau kein prägender Charakter zu. Dem steht bereits entgegen, dass am 01.03.2008 aufgrund der Übernahmevereinbarung vom 09.01.2008 eine Übertragung von weiteren Maßnahmen schon vertraglich fixiert war. Einem noch kurzzeitigen – bis zum 01.04.2008 – Fortführen jener Maßnahmen durch die … vermag bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Angesichts der vertraglichen Rahmenbedingungen (Übernahmevereinbarung vom 09.01.2008, Nutzungsvertrag über Betriebsmittel vom 01.02.2008) kommt der … hinsichtlich der noch für einen Monat bei ihr verbleibenden vier geförderten Maßnahmen lediglich die Funktion eines „Abwicklers“ zu, wie insbesondere der weitere zeitliche Ablauf – Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.05.2008 – deutlich macht. Nichts anderes gilt für die von der Beklagten in der Berufungsbegründung weiter benannten vier Projekte, die die … noch fortgeführt hat. Angesichts der in der zweiten Märzhälfte vollzogenen Veräußerung eines überwiegenden Teils des Betriebsvermögens an die Beklagte und der bereits zuvor erfolgten Einräumung von Nutzungsrechten an demselben, kann dieser Betätigung der … keine wirtschaftlich prägende Bedeutung mehr beigemessen werden. Zwar bestreitet die Beklagte, dass sie von der … sämtliche Betriebsmittel erworben hat. Dies steht angesichts des auch von der Beklagten nicht angezweifelten Berichts des Insolvenzverwalters, wonach die der … verbleibenden Betriebsmittel mit 100,00 EUR anzusetzen sind – dem steht veräußertes Inventar mit einem Kaufpreis von … EUR gegenüber, der vorstehenden Feststellung nicht entgegen.
cc.
36 Geprägt werden mithin die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der … am 01.03.2008 durch die zuvor erfolgte Überlassung der Nutzungsrechte an den Betriebsmitteln und -räumen, durch Personalüberlassung eines Teils der Ausbilder einschließlich des Geschäftsführers sowie der Übertragung von 8 Ausbildungsmaßnahmen an die Beklagte und der weiteren Tatsache, dass die verbleibenden geschäftlichen Tätigkeiten im Bereich fremdfinanzierter Bildungsmaßnahmen alsbald auf die Beklagte übergehen werden. Diese Gesamtschau rechtfertigt die Annahme eines Betriebsübergangs.
b.
37 Von diesem Betriebsübergang wird das Vertragsverhältnis der Klägerin erfasst. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ihr Praktikumsverhältnis einer Maßnahme zugeordnet war, die wegen Beendigung zum 31.03.2008 nicht auf die Beklagte übertragen worden ist.
38 Im Fall eines Betriebsübergangs werden sämtliche Arbeitsverhältnisse der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer erfasst (ErfK/Preis 11. Aufl. § 613 a BGB Rz. 67). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn nur ein Betriebsteil übertragen wird. In diesem Fall beschränken sich die Wirkungen des § 613 a BGB auf die Arbeitsverhältnisse, die dem zu übertragenden Betriebsteil zugeordnet waren (BAG 24.08.2006 – 8 AZR 556/05). Bei einem Betriebsteil im vorgenannten Sinne handelt es sich um eine selbstständige, abtrennbare Einheit, in der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (BAG 08.08.2002 – 8 AZR 583/01).
39 Aus dem sich bietenden Sachvortrag lässt sich nicht ableiten, dass die Maßnahme, auf die sich das Praktikumsverhältnis der Klägerin bezogen hat, einen Betriebsteil in Form einer verselbstständigten Organisationseinheit innerhalb des Betriebes der … gebildet hat. Die jeweiligen Maßnahmen sind vielmehr notwendige Bestandteile der wirtschaftlichen Einheit, die auf die Durchführung von Bildungsmaßnahmen aller Art ausgerichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die hier maßgebliche Praktikumsmaßnahme von der … in organisatorisch verselbstständigter Form betrieben worden ist, sind nicht ersichtlich. Damit wird ungeachtet des insoweit fehlenden Trägerwechsels das Praktikumsverhältnis der Klägerin von dem Betriebsübergang erfasst.
III.
40 Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 26, 18 Abs. 2 BBiG.
IV.
41 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben.
B.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
C.
43 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffend die Voraussetzungen des § 613 a BGB ab.
44 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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