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10 O 564/10•LG Magdeburg 10. Zivilkammer, 2010-09-07, 10 O 564/10
10 O 564/10Tribunal cantonal7 sept. 2010
1. Bei Vorliegen eines konkreten Einsatzbefehls kann ein Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich, soweit dies zur Gefahrenabwehr dringend geboten ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auf der zur Durchführung des Einsatzes erforderlichen Fahrt zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte auch dann in Anspruch nehmen, wenn er mit seinem privaten Fahrrad unterwegs ist (Anschluss OLG Stuttgart, 26. April 2002, 4 Ss 72/02, NZV 2003, 244) (Rn.22) . 2. § 35 StVO verlangt eine Abwägung zwischen den Belangen derjenigen, die auf Grund einer Notlage die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen müssen, und den Verkehrsteilnehmern, die auf eine Einhaltung der in der StVO verbindlich festgelegten Verkehrsregeln vertrauen. Ein Angehöriger der (freiwilligen) Feuerwehr, der auf Grund eines Einsatzbefehls mit seinem privaten Fahrrad auf dem Weg zur Feuerwehrstation unterwegs ist, hat sich im Hinblick darauf, dass die Tatsache einer Einsatzfahrt für andere Verkehrsteilnehmer weder akustisch noch optisch erkennbar ist, so zu verhalten, dass er einerseits seinen dienstlichen Pflichten nachkommen kann, und andererseits gewährleistet, dass andere Verkehrsteilnehmer unbeschadet bleiben. Verursacht der Feuerwehrmann unter Missachtung dieses Gebots eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug infolge Verletzung des Vorfahrtrechts, so begründet dies einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Kraftfahrers nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wobei die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten anspruchsmindernd anzurechnen ist (hier: mit 20%) (Rn.37) . 3. Im Rahmen der Schätzung der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO ist der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts 2008 zugrundezulegen. Ein Aufschlag auf den Normaltarif kann nicht verlangt werden, wenn dieser Aufschlag nicht hinreichend substantiiert ist, weil lediglich auf die Mietwagenrechnung verwiesen wird, ohne darzulegen, in welcher Höhe und vor allem für welche Leistungen der Aufschlag berechnet wird (Rn.38) . Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Zivilsenat, 15. Dezember 2010, 6 U 166/10, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-07
Aktenzeichen: 10 O 564/10
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0907.10O564.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 Nr 1 StVO, § 35 StVO, Art 34 GG, § 7 Abs 2 StVG, § 249 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Bei Vorliegen eines konkreten Einsatzbefehls kann ein Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich, soweit dies zur Gefahrenabwehr dringend geboten ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auf der zur Durchführung des Einsatzes erforderlichen Fahrt zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte auch dann in Anspruch nehmen, wenn er mit seinem privaten Fahrrad unterwegs ist (Anschluss OLG Stuttgart, 26. April 2002, 4 Ss 72/02, NZV 2003, 244) (Rn.22) .
§ 35 StVO verlangt eine Abwägung zwischen den Belangen derjenigen, die auf Grund einer Notlage die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen müssen, und den Verkehrsteilnehmern, die auf eine Einhaltung der in der StVO verbindlich festgelegten Verkehrsregeln vertrauen. Ein Angehöriger der (freiwilligen) Feuerwehr, der auf Grund eines Einsatzbefehls mit seinem privaten Fahrrad auf dem Weg zur Feuerwehrstation unterwegs ist, hat sich im Hinblick darauf, dass die Tatsache einer Einsatzfahrt für andere Verkehrsteilnehmer weder akustisch noch optisch erkennbar ist, so zu verhalten, dass er einerseits seinen dienstlichen Pflichten nachkommen kann, und andererseits gewährleistet, dass andere Verkehrsteilnehmer unbeschadet bleiben. Verursacht der Feuerwehrmann unter Missachtung dieses Gebots eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug infolge Verletzung des Vorfahrtrechts, so begründet dies einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Kraftfahrers nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wobei die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten anspruchsmindernd anzurechnen ist (hier: mit 20%) (Rn.37) .
Im Rahmen der Schätzung der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO ist der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts 2008 zugrundezulegen. Ein Aufschlag auf den Normaltarif kann nicht verlangt werden, wenn dieser Aufschlag nicht hinreichend substantiiert ist, weil lediglich auf die Mietwagenrechnung verwiesen wird, ohne darzulegen, in welcher Höhe und vor allem für welche Leistungen der Aufschlag berechnet wird (Rn.38) .
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Zivilsenat, 15. Dezember 2010, 6 U 166/10, Urteil
1. Unter Klagabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.176,77 Euro, 546,69 Euro und weitere 60,74 Euro, d.h. insgesamt 2.784,20 Euro, zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen : Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.500,00 Euro
1 Der Kläger ist Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstatt und macht aus abgetretenem Recht weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gegen die beklagte Gebietskörperschaft geltend und beruft sich hierfür auf Amtshaftung.
2 Am 19. Juni 2009 gegen 10.26 Uhr kam es zu einer Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, weil im Bereich der Bundesstraße 6 n in der Ortslage von F ein Brand zu bekämpfen gewesen sein soll.
3 Ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr setzte sich nach seiner Alarmierung mit dem Fahrrad in Richtung des Feuerwehrgerätehauses in Bewegung. Auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus befuhr der Feuerwehrmann in der Ortslage H u.a. die N Straße. Der Geschädigte befuhr mit seinem Pkw die W in Richtung Q. Um weiter zum Feuerwehrgerätehaus zu gelangen, hätte der Feuerwehrmann die N Straße an deren Einmündung in die vorfahrtsberechtigte W verlassen müssen, um nach Überquerung der W auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Fahrt fortzusetzen. Als der Feuerwehrmann aber mit dem Fahrrad in die W einbog, übersah er das herannahende Fahrzeug des Geschädigten und stieß mit diesem zusammen. Hierbei wurde das Fahrzeug des Geschädigten beschädigt.
4 Der Kommunale Schadensausgleich, bei dem die Beklagte versichert ist, geht von einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 50 Prozent aus. Unter Zugrundelegung dieser Haftungsquote zahlte er auf das Sachverständigengutachten 253,71 Euro, auf die Reparaturrechnung 2.601,78 Euro, auf die Abschleppkosten 104,42 sowie auf die Mietwagenkosten des Geschädigten 335,20 Euro.
5 Mit Vereinbarung vom 16. November 2009 trat der Geschädigte seine Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung an den Kläger ab.
6 Der Kläger vertritt die Ansicht, dass sich der Geschädigte ein Mitverschulden nicht entgegenhalten lassen müsse. Er verlangt deshalb weiteren Schadensersatz, den er insgesamt wie folgt berechnet:
7 Die Reparaturkosten belaufen sich auf 5.203,57 Euro, die Abschleppkosten auf 208,85 Euro. Die Kosten für das Gutachten belaufen sich auf 507,42 Euro. Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind Kosten in Höhe von 1.472,20 Euro angefallen. Zuzüglich einer Kostenpauschale von 20 Euro und außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 680,30 Euro errechnet der Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.092,34 Euro.
8 Unter Abzug bereits gezahlter Beträge beantragt er,
9 die Beklagte zu verurteilen,
10 1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.797,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 11. September 2009 zu zahlen, und
11 2. an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 8.092,34 Euro vom 11. September 2009 bis einschließlich 17. November 2009 in Höhe von 77,19 Euro zu zahlen, und
12 3. Nebenforderungen in Höhe von 680,30 Euro zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Der Kläger müsse sich ein Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 50 Prozent entgegenhalten lassen. Eine alleinige Haftung des Beklagten wäre nur gegeben, wenn das Unfallereignis einen Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG darstellen würde. Der Feuerwehrmann der Beklagten sei berechtigt gewesen, Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch zu nehmen. Überdies seien Mietwagenkosten nur in Höhe von 670,40 Euro erstattungsfähig.
16 Am 27. Juli 2010 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Zu deren Inhalt und zu Einzelheiten des Parteivortrages wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 99 f. d.A.) sowie ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen und verwiesen.
I.
17 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 839 Abs. 1, 249 ff. BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Höhe von 2.176,77 Euro (unter 1.) und nach §§ 280, 286 BGB in Höhe von 546,69 Euro (unter 2.).
18 Die Beklagte haftet mit einer Haftungsquote von 80 Prozent für eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Bediensteten. Die Voraussetzungen der Amtshaftung liegen vor.
19 In seiner Eigenschaft als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr handelte der Geschädigte mit seiner Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus auf der Grundlage einer vorherigen Alarmierung als Amtsträger und damit hoheitlich. Durch Missachtung des Vorfahrtsgebots nach § 8 Abs. 1 Ziffer 1 StVO und Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers hat der Feuerwehrmann eine gegenüber der Beklagten bestehende und den Schutz Dritter bezweckende Amtspflicht fahrlässig verletzt. Die StVO bezweckt den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Soweit die hoheitliche Handlung – wie hier – die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr umfasst, verlangt sie auch von Amtsträgern die Beachtung der Straßenverkehrsregeln. Ob auch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorlag, indem der Feuerwehrmann zur Abkürzung seiner Wegstrecke die "Ideallinie" gefahren ist und hierbei kurzzeitig die Gegenfahrbahn benutzt hat, kann damit im Ergebnis dahinstehen.
20 Anders als die Beklagte meint, war dem Feuerwehrmann allerdings eine Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO nicht gestattet.
21 § 35 Abs. 1 StVO bestimmt, dass von den Vorschriften der StVO u.a. die Feuerwehr befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Aus § 35 Abs. 5 StVO folgt, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen.
22 In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht nur möglich ist, wenn ein Dienstfahrzeug der Polizei oder der Feuerwehr unter Verwendung eines Sondersignals nach § 38 Abs. 1 StVO (blaues Blinklicht mit Einsatzhorn) am Straßenverkehr teilnimmt und anderen Verkehrsteilnehmern die Anordnung "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen" signalisiert. Bei Vorliegen eines konkreten Einsatzbefehls kann ein Angehöriger der Feuerwehr grundsätzlich, soweit zur Gefahrenabwehr "dringend geboten", auch auf der zur Durchführung des Einsatzes erforderlichen Fahrt mit dem privaten Pkw zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte in Anspruch nehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. König , in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 35 StVO, Rn. 3 m.w.N.). Diese Auffassung basiert u.a. auf einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April 2002 im Ordnungswidrigkeitenverfahren Az. 4 Ss 72/02. Das Oberlandesgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt:
23 "Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten (vgl. Hartung, NJW 1956, 1625) unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1, 8 StVO" (OLG Stuttgart, NZV 2002, 410 – zitiert nach juris, Tz. 6).
24 Diese Ansicht hat das Oberlandesgericht Stuttgart im Beschluss vom gleichen Tage im Ordnungswidrigkeitenverfahren Az. 4 Ss 71/02 ebenfalls vertreten.
25 Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Darüber hinaus vertritt die Kammer die Ansicht, dass die zur Fahrt mit einem privaten Pkw vertretenen Erwägungen auch auf den Fall einer privaten Fahrradfahrt zu übertragen sind und im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Anhaltspunkte, die gegen eine Übertragung dieser im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Rechtsprechung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Interessenlage, in der sich Angehörige der (freiwilligen) Feuerwehr einerseits und die "allgemeinen" Verkehrsteilnehmer andererseits befinden, ist gleich, unabhängig davon, welches Verkehrsmittels sich ein Angehöriger der (freiwilligen) Feuerwehr bei seiner Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus bedient.
26 Im vorliegenden Fall lagen eine Alarmierung und damit ein Einsatzbefehl vor. Ob es tatsächlich zu einem Einsatz der (freiwilligen) Feuerwehr am Einsatzort gekommen oder bloß ein "Fehlalarm" oder ein für die Angehörigen der Feuerwehr nicht erkennbar gewesener Alarm zu Übungszwecken ausgelöst worden ist, spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle.
27 Gleichwohl kann sich der Feuerwehrmann in der konkreten Situation nicht auf ein Sonderrecht berufen. § 35 StVO verlangt eine Abwägung zwischen den Belangen derjenigen, die aufgrund einer Notlage Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen müssen, und den Verkehrsteilnehmern, die auf eine Einhaltung der in der StVO verbindlich festgelegten Verkehrsregeln vertrauen. Die zugunsten von Einsatzkräften ausgehende Interessenabwägung, welche eine Inanspruchnahme von Sonderrechten ermöglicht, wird in der StVO kompensiert: Einsatzfahrzeuge, die Sondersignale anwenden können, sind aufgrund ihrer farblichen Gestaltung in der Regel für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar. Die Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass Sondersignale eingeschaltet und bei einer Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn eine freie Bahn angeordnet werden. Einsatzfahrzeuge, die nicht durch ihre farbliche Gestaltung als Einsatzfahrzeug äußerlich erkennbar sind, werden für andere Verkehrsteilnehmer zuweilen dadurch kenntlich, dass das im Fahrzeuginneren installierte blaue Blinklicht je nach Bedarf und kurzfristig außen an dem Fahrzeug angebracht und sowohl das blaue Blinklicht als auch das eingebaute Einsatzhorn eingeschaltet werden können. In beiden Fällen ist die Inanspruchnahme von Sondersignalen für andere Verkehrsteilnehmer optisch und akustisch zu erkennen, so dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise anpassen und unter Umständen Maßnahmen ergreifen können, um den Fahrzeugen mit Sondersignalen eine ungehinderte Fahrt zu ermöglichen.
28 Wird – wie vorliegend – für andere Verkehrsteilnehmer aber weder optisch noch akustisch erkennbar, dass sich ein Angehöriger der (freiwilligen) Feuerwehr nach der Alarmierung mit seinem privaten Fahrrad auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus befindet, ist die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen und von vornherein eine Einschränkung zu machen. Nach Ansicht der Kammer gestattet es § 35 Abs. 5 StVO zwar, dass ein Feuerwehrangehöriger einen Verstoß gegen Verkehrsregeln in Kauf nehmen darf, durch den sich allenfalls die Gefahr des Eintritts eines schädigenden Ereignisses für andere Verkehrsteilnehmer abstrakt erhöht. Dies kann etwa durch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder – im Falle von Radfahrern – durch das Befahren eines Radweges entgegen der jeweiligen Fahrtrichtung (§ 2 Abs. 4 StVO) geschehen. Diese Handlungen für sich betrachtet führen noch nicht zu einer Beeinträchtigung der subjektiven Belange Dritter. Insofern ergeben sich für die Kammer keine Unterschiede zwischen einer erkennbaren und einer nicht erkennbaren Inanspruchnahme von Sonderrechten. Die Interessenabwägung nach § 35 Abs. 5 StVO findet ihre Grenze aber in jedem Fall dort, wo ein nur ausnahmsweise gebilligter Verstoß gegen Straßenverkehrsregeln auch zu einer subjektiven Rechtsverletzung anderer führt. Mit dem privaten Kraftfahrzeug oder Fahrrad auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus befindlichen Angehörigen der Feuerwehr ist es nach der StVO nicht gestattet, das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch Beschädigung oder Zerstörung zu beeinträchtigen. Vielmehr haben sie sich so zu verhalten, dass sie einerseits ihre dienstlichen Pflichten nachkommen können und andererseits gewährleisten, dass andere Verkehrsteilnehmer unbeschadet bleiben.
29 Dieses Gebot hat der Feuerwehrmann im vorliegenden Fall nicht befolgt. Er hat dem Geschädigten, der sich mit seinem Fahrzeug auf der vorfahrtsberechtigten W befunden hat, die Vorfahrt genommen und damit gegen § 8 Abs. 1, 2 StVO verstoßen. Hierdurch ist es zu einem Zusammenstoß von Fahrrad und Kraftfahrzeug gekommen, bei welchem das Kraftfahrzeug beschädigt worden ist. Nach den oben dargelegten Grundsätzen war der Feuerwehrmann nicht von seiner aus § 8 Abs. 2 StVO resultierenden Pflicht befreit, sich dem Kreuzungsbereich von N und W vorsichtig zu nähern, um sicher zu gehen, dass eine Überquerung der vorfahrtsberechtigten Straße ohne eine Schädigung anderer Vorfahrtsberechtigter möglich ist.
30 Schließlich erfolgte die Amtspflichtverletzung schuldhaft (§ 839 Abs. 1 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Feuerwehrmann nach strafrechtlichen Gesichtspunkten in einem seine Schuld ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) befunden habe (vgl. hierzu die Erwägungen in den zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart), sind bereits nicht dargetan, so dass dahinstehen kann, ob und ggf. in welchem Umfang ein im Ordnungswidrigkeitenverfahren beachtlicher Umstand auch im Zivilverfahren zu berücksichtigen wäre. Gegen einen unvermeidbaren Verbotsirrtum spräche, dass der Feuerwehrmann das im Bußgeldverfahren gegen ihn verhängte Verwarnungsgeld ausweislich eines handschriftlichen Vermerks in der Bußgeldakte gezahlt und damit seinen schuldhaften Verstoß eingeräumt hat. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Verkehrsverstoß des Feuerwehrmanns wenigstens fahrlässig erfolgt und damit ein am objektiven Sorgfaltsmaßstab gemessenes Verschulden im Sinne von § 276 BGB zu bejahen ist.
31 Bei der Bemessung der Haftungsquote hat sich der Kläger allerdings eine Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten zu lassen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. Palandt- Grüneberg , 69. Aufl. 2010, § 254, Rn. 10 m.w.N.).
32 Eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr im Rahmen eines Mitverschuldens wäre nur dann ausgeschlossen, wenn eine Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen wäre, d.h. ein Fall von höherer Gewalt vorgelegen hätte. Vom Vorliegen höherer Gewalt geht die Kammer nicht aus. Zum einen ergeben sich aus der Bußgeldakte hierfür keine Anhaltspunkte. Zum anderen folgt dies unmittelbar aus dem Vortrag der Parteien. Dass ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, muss die Partei darlegen und ggf. beweisen, der dieser Umstand zugute käme. Der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von höherer Gewalt trifft, hat keine Tatsachen vorgetragen, nach denen der Ausschlusstatbestand greifen könnte. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Bei dem Kraftfahrzeug handelt es sich um einen "üblichen" Personenkraftwagen, der Zusammenstoß erfolgte mit einem Fahrrad. Die Kammer legt deshalb eine Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs in Höhe von 20 Prozent zugrunde.
33 Unter Zugrundelegung einer Haftungsverteilung von 20 zu 80 Prozent beläuft sich der dem Kläger gebührende Schadensersatz – ohne außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten (unter 2.) – auf 2.160,76 Euro. Dies ergibt sich wie folgt:
34 Auf die der Höhe nach unbestrittenen Reparaturkosten von 5.203,57 Euro sind 2.601,78 gezahlt, klageweise geltend gemacht werden weitere 2.601,78 Euro. Ausgehend von einer Haftungsquote von 80 Prozent liegt der berechtigte Klagebetrag bei 1.561,08 Euro, in restlicher Höhe (1.040,70 Euro) ist ein Anspruch zu versagen.
35 Zudem sind Abschleppkosten von weiteren 62,66 Euro zuzusprechen, in Höhe von 41,77 Euro ist der Anspruch zu versagen. Die Auslagen für das Sachverständigengutachten belaufen sich auf weitere 152,23 Euro. In Höhe von 101,48 Euro ist der Anspruch zu versagen. Als Schadenspauschale, auf die außergerichtlich keine Zahlungen erfolgt waren, sind 16 Euro zuzusprechen, in restlicher Höhe (4 Euro) unterliegt die Klage der Abweisung.
36 Mietwagenkosten sind in Höhe von 900,00 Euro bei einer Haftungsquote von 100 Prozent erstattungsfähig. Abzüglich eines bereits gezahlten Betrages in Höhe von 335,20 Euro beläuft sich der zu erstattende Betrag bei einer Quote von 80 Prozent auf 384,80 Euro. In restlicher Höhe (752,20 Euro) besteht ein Anspruch nicht.
37 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind dem Kläger entstandene Mietwagenkosten grundsätzlich zu ersetzen. Von einer Nutzungsmöglichkeit und einem Nutzungswillen des Geschädigten über die Zeit der Anmietung ist ohne weiteres auszugehen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Geschädigte in einem verhältnismäßig kleinen Ort wohnt und wesentliche Teile der zur Lebensführung notwendigen Infrastruktur nur in größeren Orten der Umgebung zur Verfügung stehen.
38 Anders als der Kläger meint, ist aber nur eine Anmietung zum Normaltarif erstattungsfähig (vgl. Palandt- Grüneberg , § 249, Rn. 32 m.w.N. zur st. Rspr.). Soweit der Kläger seiner Rechnung vom 02. Juli 2009 (Bl. 22 d.A.) einen 25-prozentigen Aufschlag auf den Normaltarif zugrunde legt, besteht ein Anspruch nicht. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass dieser Aufschlag – wie die Beklagte zu Recht moniert – nicht hinreichend substantiiert ist. In der Klageschrift wird auf die Mietwagenrechnung verwiesen, ohne darzustellen, in welcher Höhe und vor allem wofür der Aufschlag berechnet wird. Mit Schriftsatz vom 09. Juni 2010 (Bl. 78 d.A.) teilt der Kläger mit, dass der Aufschlag deshalb berechnet worden sei, "weil das Fahrzeug auch gleich bereit stand und verfügbar war". Aus Sicht der Kammer handelt es sich dabei aber nicht um Anhaltspunkte, die nicht bereits im Normaltarif berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung zum Ausdruck bringen. Ein Zuschlag ist deshalb nicht gerechtfertigt. Bereits bei der Anmietung zum Normaltarif darf der Mieter davon ausgehen, dass das Ersatzfahrzeug gleich bereit steht und verfügbar ist. Andernfalls wäre jede Anmietung sinnlos. Für diese Selbstverständlichkeit einen 25-prozentigen Aufschlag zu verlangen, lässt aus Sicht der Kammer sogar ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennen und damit wenigstens die objektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes nach § 138 Abs. 2 BGB naheliegend erscheinen. Sollte es sich bei dem Aufschlag um einen Unfallersatztarif handeln, wovon die Kammer mangels entsprechenden Sachvortrages aber nicht ausgeht, dürfte in der Differenz zwischen dem Normal- und dem Unfallersatztarif und der Anmietung des Ersatzfahrzeuges zum höheren Unfallersatztarif aber gleichwohl auch ein Verstoß des Geschädigten (und damit des Klägers) gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen, welcher der Beklagten wirtschaftlich nicht angelastet werden kann.
39 Anders als es der Kläger fordert, sind die Mietwagenkosten nicht für 13, sondern nur für 11 Kalendertage erstattungsfähig. Das Sachverständigengutachten vom 24. Juni 2009 beziffert die Reparaturzeit mit "ca. 6-7 Arbeitstagen" (Bl. 17 d.A). Der Unfall ereignete sich am 19. Juni 2009, einem Freitag. Eine Reparatur war deshalb bis Dienstag, den 30. Juni 2009, zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass die Reparatur länger gedauert hätte, sind nicht dargetan. Dass die Rechnung vom 02. Juli 2009 stammt, bedeutet nicht, dass die Reparatur auch erst an diesem Tag beendet wurde. Rechnet man vier Wochenendtage zur Netto-Reparaturzeit hinzu, ergibt sich eine anzuerkennende Mietdauer von 11 Kalendertagen. Dies steht nicht im Widerspruch zum Beklagtenvortrag. Die Beklagte geht in der Klageerwiderung zwar ebenfalls von einer Anmietdauer von 7 Tagen aus, scheint aber nicht berücksichtigt zu haben, dass vier Wochenendtage hinzuzuaddieren sind.
40 Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nimmt die Kammer nach eigener Schätzung (§ 287 ZPO) mit 900,00 Euro an. Die Beklagte legt den Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts 2008 zugrunde, der Kläger beruft sich auf den Mietpreisspiegel der Schwacke-Liste. Die Kammer hat sich mit jeder Methode, die der Ermittlung der Mietpreise zugrunde liegt, auseinandergesetzt und legt ihrer Schätzung die Methodik des Fraunhofer-Instituts als überzeugend zugrunde. Geht man davon aus, dass das Fahrzeug nicht unwesentlich beschädigt wurde, war bereits am Unfalltag auch ohne eine Begutachtung absehbar, dass ein Ersatzfahrzeug wenigstens über das bevorstehende Wochenende angemietet werden musste. Die Begutachtung war erst am folgenden Montag erfolgt, so dass für die Beschaffung etwaiger Ersatzteile und die Reparatur eine Anmietzeit von drei bis vier Tagen von vornherein realistisch erschien. Nimmt man damit eine vorhersehbare Anmietzeit von wenigstens 7 Tagen an, war es nach dem Mietpreisspiel des Fraunhofer-Instituts 2008 möglich, im Postleitzahlenbereich 06 zum durchschnittlichen Preis von 263,98 Euro und damit rund 270 Euro pro Woche anzumieten. Der Tagesmietpreis lag hingegen bei durchschnittlich 77,03 Euro. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Wochentarife nicht von allen Vermietern angeboten werden (müssen), von Preissteigerung, Verfügbarkeit und Netz an Mietwagenvermietern am Wohnort oder in einer zumutbaren Nähe zum Wohnort des Geschädigten schätzt die Kammer den angemessenen Mietpreis einschließlich Mehrwertsteuer für die Gesamtdauer der erforderlichen Anmietung auf höchstens 900,00 Euro.
41 Anders als die Beklagte meint, war der Geschädigte nicht auf Anmietung eines Ersatzfahrzeuges über das Internet verwiesen. Es mag insbesondere in Ballungszentren Fälle geben, wo eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges über das Internet zumutbar und kurzfristig realisierbar ist. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Geschädigten – wie sich aus der Bußgeldakte ergibt – um einen Rentner handelt. Es kann dahinstehen, ob für jüngere Geschädigte dasselbe gilt. Bei einem über 60 Jahre alten Geschädigten kann jedenfalls nicht vorausgesetzt werden, dass dieser über einen eigenen Internetanschluss verfügt oder zeitnah Zugang zum Internet hat und durch einen (schnellen) Zugang zum Internet auf eine breite Palette von ihm auch tatsächlich zugänglichen Mietwagenangeboten stößt, aus denen er dann das günstigste Angebot auswählen kann. Ebenso wenig kann die Beklagte voraussetzen, dass ein Geschädigter stets über eine Kreditkarte verfügt und in der Lage ist, kurzfristig über das Internet und den dort verwendeten Bezahlformen ein Mietfahrzeug anzumieten. Nicht jeder Kraftfahrzeughalter oder -fahrer ist Inhaber einer Kreditkarte. Diese ist in der Regel kostenpflichtig und setzt eine bestimmte Bonität voraus. Insofern ist der Geschädigte "so zu nehmen, wie er ist". Dem Geschädigten war allenfalls zuzumuten, über das Telefon Verbindungsdaten und daraufhin entsprechende Angebote von zwei bis drei Anbietern in der Nähe einzuholen. Ob der Geschädigte diesem Gebot nachgekommen ist, kann im konkreten Fall aber ausnahmsweise dahinstehen. Der Unfall ereignete sich in H, wo auch der Geschädigte wohnt, und zwar an einem späten Vormittag eines Freitags. Die Kammer geht nach § 287 ZPO davon aus, dass ein günstigerer Mietpreis als 900,00 Euro für die gesamte Mietzeit für den Geschädigten mit dem im zumutbaren Aufwand weder vor Ort noch in seiner Nähe verfügbar gewesen war.
42 Der Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung des nach obigen Ausführungen zu berechnenden Schadensersatzes beläuft sich auf 546,69 Euro und ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.
43 Auszugehen ist von einem außergerichtlichen Streitwert von 6.819,84 Euro. Legt man eine Haftungsverteilung von 20 zu 80 Prozent zugrunde, ergibt sich ein Betrag von 5.455,87 Euro. Der Versicherer zahlte erst auf Tätigwerden des Klägeranwalts auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs. Die Zahlbeträge sind deshalb in den Streitwert einzubeziehen, auf die Klageforderung kommt es nicht an. Eine 1,3-fache Gebühr Nr. 2400 beläuft sich auf 439,40 Euro (netto). Mit einer Pauschale von 20 Euro und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 546,69 Euro. Der Kläger macht 680,30 Euro geltend. In restlicher Höhe ist der Anspruch daher unbegründet.
44 Im Klageantrag zu 1. sind nach der Berechnungsmethode des Klägers in der Klageschrift (Bl. 7 d.A.) die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die mit dem Klagantrag zu 2. gesondert geltend werden, nicht abgezogen und deshalb irrtümlich bereits enthalten. Es versteht sich von selbst, dass der Kläger diese Kosten nur einmal zugesprochen erhalten kann, so dass der Klageantrag zu 2. abzuweisen war.
II.
45 Nach Antrag des Klägers (§ 307 ZPO), an den die Kammer gebunden ist, war an Zinsen nur ein Betrag über 60,74 Euro aus einer Summe von 6.005,56 Euro zuzusprechen, § 280, 286, 288 BGB.
46 Verzug trat am 11. September 2009 ein. Nach insoweit unbestrittenem Vortrag des Klägers erfolgte eine Teilzahlung des Versicherers erst am 17. November 2009, obwohl das Schreiben des Versicherers vom 13. November 2009 (Bl. 9 d.A.) den Zahlungszeitpunkt mit dem 13. November 2009 angibt.
47 Auszugehen war allerdings nicht von einer Basis von 8.092,34 Euro, sondern nur von 6.005,56 Euro. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung liegen bei 546,69 Euro (s. oben), der Anspruch selbst beläuft sich auf 5.455,87 Euro (s. oben), und zwar durch geringere Mietwagenkosten und einer Haftungsverteilung bei allen Schadenspositionen von 20 zu 80 Prozent.
III.
48 Die Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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