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65 III 19/10•AG Halle (Saale), 2011-01-11, 65 III 19/10
65 III 19/10Tribunal de première instance11 janv. 2011
Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 6 BGBEG), wenn der allein sorgeberechtigte nigerianische Vater gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 BGBEG nigerianisches Recht für die Namensführung des in Deutschland von einer deutschen Mutter geborenen Kindes wählt, auch wenn dies dazu führt, dass - entgegen vergleichbarer Regelungen in §§ 1617a Abs. 2 Satz 2, 1618 Satz 3 BGB - die Mutter in die Bestimmung des Familiennamens nicht einwilligen muss (vergleiche BVerfG, 11. April 2001, 1 BvR 1646/97, StAZ 2001, 207 und BGH, 28. April 1988, IX ZR 127/87, MDR 1988, 772) (Rn.2) (Rn.3) .
Entscheidungsdatum: 2011-01-11
Aktenzeichen: 65 III 19/10
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0111.65III19.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 BGBEG, Art 10 Abs 3 Nr 1 BGBEG, § 49 Abs 2 PStG, § 1617a Abs 2 S 2 BGB, § 1618 S 3 BGB
Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 6 BGBEG), wenn der allein sorgeberechtigte nigerianische Vater gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 BGBEG nigerianisches Recht für die Namensführung des in Deutschland von einer deutschen Mutter geborenen Kindes wählt, auch wenn dies dazu führt, dass - entgegen vergleichbarer Regelungen in §§ 1617a Abs. 2 Satz 2, 1618 Satz 3 BGB - die Mutter in die Bestimmung des Familiennamens nicht einwilligen muss (vergleiche BVerfG, 11. April 2001, 1 BvR 1646/97, StAZ 2001, 207 und BGH, 28. April 1988, IX ZR 127/87, MDR 1988, 772) (Rn.2) (Rn.3) .
Auf die Vorlage des Standesamts Naumburg (Saale) vom 11. Mai 2010 wird angeordnet, dass dem Geburtseintrag Nr. …/2000 des Standesamts Naumburg (Saale) die im Standesamt Leipzig am 23. April 2009 aufgenommene Erklärung zur nachträglichen Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes beigeschrieben wird.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Dem Beteiligten O… H… N… wird für die Rechtsverfolgung im ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S… B… aus L… bewilligt.
1 Die Vorlage der Standesbeamtin ist nach § 49 Abs. 2 PStG zulässig. Auf die Vorlage ist zu entscheiden, dass die beim Standesamt Leipzig mit Erklärung vom 23. April 2009 erfolgte Wahl des nigerianischen Rechts für die Namensführung des Kindes sowie die Bestimmung des Familiennamens N… zum Geburtsnamen des Kindes wirksam ist.
2 Gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB war die Wahl des nigerianischen Rechts für die Namensführung des Kindes ohne weiteres möglich. Nach nigerianischem Recht ist aber für die Bestimmung des Familiennamens des Kindes eine Einwilligung des anderen, nicht sorgeberechtigten, Elternteils gerade nicht erforderlich. Angesichts dieser klaren Rechtslage besteht für die von Standesamt und Standesamtsaufsicht vorgeschlagene analoge Anwendung von §§ 1617a Abs. 2 Satz 2, 1618 Satz 3 BGB kein Raum.
3 Die Anwendung des nigerianischen Rechts scheitert auch nicht an Art. 6 EGBGB. Art. 6 EGBGB ist eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist (Palandt-Heldrich, BGB, 67. Auflage, Art. 6 EGBGB Rn. 4). Deutschland ist Teil der internationalen Staatengemeinschaft und muss daher hinnehmen, dass im internationalen Privatrecht auch Rechtsnormen ausländischer Staaten anzuwenden sind, die deutschen Vorstellungen widersprechen. Art. 6 EGBGB untersagt die Anwendung ausländischen Rechts nur dann, wenn das Ergebnis der Anwendung zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGH, Urteil vom 28. April 1988, Az. IX ZR 127/87, zitiert nach juris). Das Ergebnis der Anwendung nigerianischen Rechts ist aber im konkreten Fall jedenfalls nicht untragbar. Das Ergebnis der Anwendung nigerianischen Rechts ist vorliegend allein, dass die nicht personensorgeberechtigte Mutter nicht in die Bestimmung des Familiennamens einwilligen muss. Dass mag man aus rechtspolitischen Gründen für falsch halten, ist aber nicht derartig schlimm, dass deshalb ausnahmsweise dem ausländischen Recht die Geltung zu versagen ist. So gravierend ist der – zweifellos gegebene – Eingriff in das Elternrecht der Kindesmutter nicht. Auch ist das Elternrecht der Mutter (Art. 6 Abs. 2 GG) gegen das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) des – allein sorgeberechtigten – Vaters abzuwägen, der unwidersprochen vorgetragen hat, dass sein Kind in Nigeria nicht als richtiges Kind anerkannt wird, falls es nicht seinen Namen trägt. Im übrigen hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in jüngster Zeit gezeigt, dass eine deutsche Arroganz dahingehend, dass das deutsche Familienrecht das allein seligmachende sei, unangebracht ist.
4 Auch die Stadt Leipzig hält mit Bescheid vom 17. März 2009 (Az. 30.111-VR-0091/09-34) die – damals schon beabsichtigte – Namenswahl des Kindesvaters nach nigerianischem Recht für wirksam. Auch wenn selbstverständlich die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde für das Gericht nicht bindend ist, so hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwendung nigerianischen Rechts im Sinne des Art. 6 EGBGB mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist oder mit den Grundrechten unvereinbar ist, die Einschätzung durch die Stadt Leipzig eine gewisse, wenn auch nicht zu überschätzende, Indizwirkung. Insbesondere die Offensichtlichkeit im Sinne des Art. 6 Satz 1 EGBGB ist angesichts der Einschätzung der Stadt Leipzig anzuzweifeln.
5 Richtig ist zwar, dass ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt, wenn das Bestimmungsrecht nach ausländischem Recht allein dem Vater zusteht, wie das Standesamt zu Recht vorträgt. Darum geht es aber vorliegend nicht. Die vom Standesamt angeführte Kommentarstelle betrifft den Fall, dass das ausländische Recht allein dem Vater die Personensorge oder das Bestimmungsrecht überträgt. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Alleinsorge des Vaters jedoch nicht aus dem nigerianischen Recht, sondern aus dem Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 22. Februar 2006 (Az. F 558/02 SO). Daher folgt das Bestimmungsrecht des Vaters nicht aus dem nigerianischen Recht, sondern aus Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB. Die vom Standesamt angeführte Kommentarstelle bezieht sich also auf ganz andere Rechtsfragen als auf die von Standesamt und Standesamtsaufsicht aufgeworfenen.
6 Zwar weist die Standesamtsaufsicht zu Recht darauf hin, dass es zu einer Ungleichbehandlung kommt im Vergleich zur Verfahrensweise der Übertragung des Sorgerechts zwischen zwei deutschen Elternteilen. Diese Ungleichbehandlung verstößt aber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Die sachliche Rechtfertigung liegt in der notwendigen Offenheit des internationalen Privatrechts gegenüber anderen Rechtsordnungen. Wer mit einem Staatsangehörigen eines anderen Staates ein Kind hat, kann nicht erwarten, in jeder Beziehung genauso gestellt zu werden wie jemand, der mit einem anderen deutschen Staatsangehörigen ein Kind hat.
7 Allerdings ist zu bedenken, dass das Kind schon seit zehn Jahren den Nachnamen „F…“ führt und dass daher der Eintrag des Randvermerks zu einem nicht ganz unerheblichen Einbruch in die persönlichen Lebensbelange des Kindes führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. April 2001, Az. 1 BvR 1646/97, zitiert nach juris) gilt Folgendes: Eine Namensänderung beeinträchtigt die Persönlichkeit und darf nicht ohne gewichtigen Grund gefordert werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dies gilt auch für den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen, nicht nur für den rechtmäßig erworbenen, sofern er auf die Richtigkeit der Namensführung vertrauen durfte. Insofern ist der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. Dagegen muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden abgewogen werden. Vorliegend hat allerdings der gesetzliche Vertreter des Kindes in die Namensänderung eingewilligt, was das Kind sich zurechnen lassen muss. Das Kind vor den Handlungen seines gesetzlichen Vertreters zu schützen, ist nicht Aufgabe des Personenstandsrechts.
8 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf § 76 FamFG i. V. m. § 114 ZPO.
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