AG Halle (Saale), 2011-01-07, 103 II 2638/10

103 II 2638/10Tribunal de première instance7 janv. 2011

Regest

Das Anfallen einer Einigungsgebühr setzt voraus, dass der Rechtsanwalt am Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat. Nicht ausreichend ist, dass auf ein Schreiben des Rechtsanwalts die Gegenseite in einer den Antragsteller zufriedenstellenden Weise reagiert hat.(Rn.5)

Texte intégral

AG Halle (Saale) — 103 II 2638/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-07

Aktenzeichen: 103 II 2638/10

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0107.103II2638.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Nr 1000 Abs 1 RVG-VV, Nr 2508 RVG-VV

Orientierungssatz

Das Anfallen einer Einigungsgebühr setzt voraus, dass der Rechtsanwalt am Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat. Nicht ausreichend ist, dass auf ein Schreiben des Rechtsanwalts die Gegenseite in einer den Antragsteller zufriedenstellenden Weise reagiert hat.(Rn.5)

Tenor

Die Erinnerung vom 15. November 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 28. September 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Sie ist aber nicht begründet.

2 Zuvor ist darauf hinzuweisen, dass für die Entscheidung über die Erinnerung der Richter zuständig ist (siehe Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 4688/10, veröffentlicht bei juris).

3 Die – insoweit als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle handelnde – Rechtspflegerin hat zu Recht keine Gebühr gemäß Nr. 2508, 1000 VV RVG festgesetzt.

4 Die Begründung des angefochtenen Beschlusses liegt allerdings insoweit neben der Sache, als der Rechtsanwalt natürlich keine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG, die nur in Verwaltungsrechtssachen entstehen kann, sondern eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG, die in zivilrechtlichen Sachen entstehen kann, beantragt hat. Die Rechtspflegerin selbst hat den Rechtsanwalt, wie sich aus ihrer Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 ergibt, in diesem Sinne verstanden. Es ergibt sich auch ohne weiteres aus der Natur der Sache, dass er die Einigungsgebühr meint, wenn er eine „Einigungs- und Erledigungsgebühr gemäß Nr. 2508 VV RVG“ beantragt. Dass der Rechtsanwalt in seinem Schreiben vom 5. August 2010 das Wort „Erledigungsgebühr“ verwendet, ist unschädlich. Es ist völlig klar, was er meint, zumal er in seinem weiteren Schreiben vom 21. September 2010 wiederum von einer „Einigungs- und Erledigungsgebühr“ spricht.

5 Im Ergebnis steht dem Rechtsanwalt die Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508, 1000 VV RVG aber gleichwohl nicht zu. Das Anfallen einer Einigungsgebühr setzt voraus, dass der Rechtsanwalt am Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat (so ausdrücklich Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG). Nicht ausreichend ist, dass auf ein Schreiben des Rechtsanwalts die Gegenseite in einer den Antragsteller zufriedenstellenden Weise reagiert hat. Zwar kommt es für das Anfallen einer Einigungsgebühr nicht auf ein gegenseitiges Nachgeben an, sondern nur darauf, dass überhaupt eine Einigung zustande gekommen ist. Der Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB ist nicht erforderlich, der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wäre beispielsweise ausreichend.

6 Vorliegend ist aber ein von Nr. 1000 VV RVG vorausgesetzter Vertrag gerade nicht zustandegekommen. Die Gegenseite hat mit Schreien vom 26. April 2010 lediglich erklärt, dass sie davon absehe, weitere Ansprüche geltend zu machen, und den Vertrag storniert habe. Hierdurch ist kein Vertrag, der eine Einigungsgebühr auslösen könnte, geschlossen worden. Das Schreiben der Gegenseite enthielt keine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Willenerklärung, sondern lediglich Wissenserklärungen.

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