AG Halle (Saale), 2011-01-07, 103 II 3506/10

103 II 3506/10Tribunal de première instance7 janv. 2011

Regest

1. Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt für die Wahrnehmung von Rechten. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben.(Rn.3) 2. Der bloße Wunsch nach Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung stellt noch kein Rechtsproblem dar, das Beratungsbedarf begründet. Zunächst ist beim Vermieter Belegeinsicht zu nehmen und der Vermieter bzw. die Hausverwaltung um Erläuterung zu bitten. Erst wenn sich hierbei ein konkretes rechtliches Problem ergibt oder wenn Belegeinsicht verweigert wird, besteht Beratungsbedarf.(Rn.3)

Texte intégral

AG Halle (Saale) — 103 II 3506/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-07

Aktenzeichen: 103 II 3506/10

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0107.103II3506.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 BeratHiG, § 4 Abs 2 S 4 BeratHiG

Orientierungssatz

  1. Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt für die Wahrnehmung von Rechten. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben.(Rn.3)

  2. Der bloße Wunsch nach Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung stellt noch kein Rechtsproblem dar, das Beratungsbedarf begründet. Zunächst ist beim Vermieter Belegeinsicht zu nehmen und der Vermieter bzw. die Hausverwaltung um Erläuterung zu bitten. Erst wenn sich hierbei ein konkretes rechtliches Problem ergibt oder wenn Belegeinsicht verweigert wird, besteht Beratungsbedarf.(Rn.3)

Tenor

Die Erinnerung vom 21. Juni 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet.

2 Zwar ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses wohl nicht tragfähig. Die Rechtsanwältin hat ausdrücklich versichert, dass die Antragstellerin sie wegen Beratungshilfe aufgesucht hat und dass bereits bei der Mandatsübernahme abgesprochen war, dass die Abrechnung über Beratungshilfe erfolgen solle. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nicht zu verneinen (siehe Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris). Dass die Antragstellerin selbst den Antrag bei Gericht gestellt hat, nachdem sie die Rechtsanwältin wegen Beratungshilfe aufgesucht hat, ist nach der zitierten Entscheidung unschädlich.

3 Im Ergebnis hat die Rechtspflegerin aber den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe gleichwohl zu Recht abgelehnt. Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt für die Wahrnehmung von Rechten. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt. Sinn der Beratungshilfe ist es, Unbemittelten eine außergerichtliche Rechtsberatung zu gewähren. Anwaltliche Hilfe ist erst erforderlich, wenn eine Beratung und ggf. Vertretung wegen rechtlicher Probleme notwendig ist. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben. Insbesondere der bloße Wunsch nach Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung stellt noch kein Rechtsproblem dar, das Beratungsbedarf begründet. Zunächst ist beim Vermieter Belegeinsicht zu nehmen und der Vermieter bzw. die Hausverwaltung um Erläuterung zu bitten. Erst wenn sich hierbei ein konkretes rechtliches Problem ergibt oder wenn Belegeinsicht verweigert wird, besteht Beratungsbedarf.

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