VG Magdeburg 4. Kammer, 2010-10-13, 4 A 13/10, 4 A 13/10 MD

4 A 13/10, 4 A 13/10 MDTribunal administratif / 4e chambre13 oct. 2010

Regest

In der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung erhält der Antragsteller eine zur Zulässigkeit des vermögensrechtlichen Antrages führende Bescheinigung, wenn sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Diese Einschränkung gibt es aber nach § 30 Abs. 3 VermG bei Anträgen nach § 1 Abs. 7 VermG nur bei verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, nicht bei strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren. Hieraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass zulässige strafrechtliche Rehabilitierungsanträge, die bis zum 31.12.2011 gestellt werden können, stets zur Zulässigkeit eines entsprechenden vermögensrechtlichen Antrages nach § 1 Abs. 7 VermG führen, auch wenn noch nicht positiv über die Rehabilitierung entschieden ist. (Rn.18) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 29. Juni 2011, 8 B 109/10, Beschluss nachgehend BVerwG, 4. April 2012, 8 C 6/11, Urteil

Texte intégral

VG Magdeburg 4. Kammer — 4 A 13/10, 4 A 13/10 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-13

Aktenzeichen: 4 A 13/10, 4 A 13/10 MD

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:1013.4A13.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 30 Abs 3 VermG, § 30a VermG, § 1 Abs 7 VermG, § 3 Abs 3 VermG, § 7 Abs 1 S 3 VwRehaG

Orientierungssatz

In der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung erhält der Antragsteller eine zur Zulässigkeit des vermögensrechtlichen Antrages führende Bescheinigung, wenn sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Diese Einschränkung gibt es aber nach § 30 Abs. 3 VermG bei Anträgen nach § 1 Abs. 7 VermG nur bei verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, nicht bei strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren. Hieraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass zulässige strafrechtliche Rehabilitierungsanträge, die bis zum 31.12.2011 gestellt werden können, stets zur Zulässigkeit eines entsprechenden vermögensrechtlichen Antrages nach § 1 Abs. 7 VermG führen, auch wenn noch nicht positiv über die Rehabilitierung entschieden ist. (Rn.18)

Verfahrensgang

nachgehend BVerwG, 29. Juni 2011, 8 B 109/10, Beschluss nachgehend BVerwG, 4. April 2012, 8 C 6/11, Urteil

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines erneuten vermögensrechtlichen Antrages durch den Beklagten, die ergangen ist bzw. aufrecht erhalten bleibt, ohne eine strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung nach dortigem Wiederaufgreifen des Verfahrens abzuwarten.

2 Der Rechtsvorgänger des Klägers, Herr L. A., kam 1945 mutmaßlich im Zuge des Einmarsches der Roten Armee ums Leben. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob in diesem Zusammenhang seitens der Besatzungsmacht eine Enteignung des Rittergutes AStadt bei Genthin durchgeführt worden ist, oder ob dies erst im Zuge der Bodenreform geschah.

3 Ein vermögensrechtlicher Antrag des Klägers ist bereits unter dem 09.10.1992 im Hinblick auf § 1 Abs. 8 a VermG abgelehnt worden. Ein erneuter Antrag vom 21.12.2001, welcher mit einem anhängigen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren begründet wurde, wurde nach Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung durch das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 18.12.2002 mit ebenfalls bestandskräftigen Bescheid vom 15.07.2004 auf der Grundlage von § 1 Abs. 7 VermG abgelehnt. Ein weiterer Antrag des Klägers vom 01.12.2003 im Hinblick auf einen am 29.10.2003 bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gestellten Antrag auf Rehabilitierung wurde mit Bescheid vom 12.04.2006 abgelehnt, nachdem eine negative Nachricht aus Moskau vom 02.04.2004 vorlag. Der Kläger stellte einen weiteren vermögensrechtlichen Antrag unter dem 10.04.2006, da er am 08.12.2004 einen erneuten Rehabilitierungsantrag in Moskau gestellt habe. Mit Bescheid vom 07.06.2007 lehnte der Beklagten diesen Antrag ebenfalls ab. Das Klageverfahren 5 A 200/07 MD blieb mit Urteil vom 24.06.2008 und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2009 (8 B 98.08) rechtskräftig erfolglos. Während jenes Verfahrens ging ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 20.08.2007 ein, wonach der Kläger weiterhin keine Rehabilitierung seines Rechtsvorgängers in Russland erwarten könne.

4 Der Kläger stellte unter dem 20.04.2009 in Moskau erneut einen Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung des Herrn L. A., über welchen bis heute nicht entschieden ist. Ferner beantragte er bereits unter dem 14.05.2006 beim Landgericht Magdeburg das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens nach deutschem Recht und die Aufhebung der Einziehung des Gutsbetriebs in A.Stadt. Im Hinblick auf die neuen Anträge in Moskau und beim Landgericht Magdeburg beantragte der Kläger ferner beim Landkreis Jerichower Land, die betreffenden Vermögenswerte gemäß § 1 Abs. 7 VermG zu restituieren; dieser Antrag sei zulässig, könne allerdings bis zu einer positiven Aufhebungsentscheidung nicht beschieden werden. Der Landkreis Jerichower Land gab das Verfahren an den Beklagten ab, der es im Wege des Selbsteintrittsrechtes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG an sich zog. Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 17.07.2009 lehnte er den beim Landkreis Jerichower Land gestellten Antrag vom 20.04.2009 ab. Die Rehabilitierungsanträge des Klägers seien sowohl in Moskau wie beim Landgericht Magdeburg bereits endgültig zurückgewiesen worden. Hieran habe sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert. Der Ausgang weiterer Rehabilitierungsverfahren auf entsprechende Anträge hin sei nicht abzuwarten.

5 Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er ist der Auffassung, allein die Stellung eines Rehabilitierungsantrages führe zur Zulässigkeit eines erneuten vermögensrechtlichen Antrages. Dieser dürfe vor einer Bescheidung über die Rehabilitierung nicht abgelehnt werden.

6 Im Verlaufe des Verfahrens hat das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 26.11.2009 die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 18.12.2002 abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens angeordnet. Weiterhin wurde der Beschluss vom 18.12.2002 aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass der Rehabilitierungsantrag vom 14.05.2006 nicht als unzulässig, vielmehr als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger, soweit Rehabilitierung abgelehnt worden ist, Beschwerde zum Oberlandesgericht Naumburg eingelegt. Über diese ist bis heute nicht entschieden.

7 Der Kläger ist der Auffassung, jedenfalls das Wiederaufgreifen des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens beim Landgericht Magdeburg, über welches abschließend noch nicht entschieden sei, mache seinen vermögensrechtlichen Antrag zulässig. Dieser dürfe vor einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht Naumburg nicht abgelehnt werden. Es gehe ihm um die Wirkungen der Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG. Eine positive Entscheidung nach § 1 Abs. 7 VermG könne allerdings erst ergehen, wenn im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren - sei es in Deutschland, sei es in Russland - die Vermögenseinziehung aufgehoben worden sei.

8 Der Kläger beantragt,

9 den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2009 aufzuheben.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er ist der Auffassung, dass der angefochtenen Bescheid am 17. Juli 2009 ohne weiteres deshalb rechtmäßig sei, weil zu diesem Zeitpunkt abschließende negative strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidungen vorgelegen hätten. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das Landgericht Magdeburg, das zu einem bislang nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nach deutschem Recht führe, sei rechtlich im Hinblick auf den erneuten vermögensrechtlichen Antrag ohne Bedeutung.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten 5 A 200/07 MD Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

15 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 17.07.2009 ist im Verlaufe des Klageverfahrens rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger seit diesem Zeitpunkt in seinen Rechten. Da der Beklagte den Bescheid der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage nicht anpasst, war er gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (BVerwG, Urt. v. 31.03.2004, 8 C 5.03).

16 Mit Recht betreibt der Kläger hier eine isolierte Anfechtungsklage, weil ein Verpflichtungsbegehren derzeit unbegründet ist. Hierzu bedürfte es gemäß § 1 Abs. 7 VermG einer positiven Rehabilitierungsentscheidung, welche auch die Aufhebung der Vermögenseinziehung umfasst. Eine solche liegt bislang weder nach russischem noch nach deutschem Recht vor. Da es dem Kläger aber um die Wirkungen des vermögensrechtlichen Antrages geht, insbesondere um die Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG, ist sein isoliertes Anfechtungsbegehren zulässig. Denn nur durch eine Aufhebung des Bescheides kann er den Eintritt der Bestandskraft vermeiden, mit welcher ein offener vermögensrechtlicher Antrag nicht mehr vorläge und Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden dürften und müssten (§ 1 Abs. 2 GVO). Dem Kläger geht es gerade darum, diese Genehmigungen zu verhindern, indem er ein anhängiges vermögensrechtliches Verfahren in zulässiger Weise betreibt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass GVO-Genehmigungen im Bezug auf die vom Kläger weiterhin begehrten Flächen im Raum stehen.

17 Allerdings war der Bescheid des Beklagten vom 17.07.2009 zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Denn zu diesem Zeitpunkt gab es keine offenen Rehabilitierungsverfahren, deren Ausgang hätte abgewartet werden müssen. Das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren beim Landgericht Magdeburg war mit dem Beschwerdebeschluss des OLG Naumburg vom 15.07.2003 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Aus Moskau lagen zwei Schreiben vor, aus welchen unmissverständlich zu verstehen ist, dass von dort aus eine Rehabilitierung des Herrn L. A. abgelehnt wird und auch zukünftig nichts zu erwarten sei, weil russischen Bestimmungen die betreffende Fallkonstellation nicht regeln, vermutlich weil ein strafrechtliches Verfahren gegen Herrn L. A. nicht stattgefunden hatte. Er wurde, soweit der Vortrag des Klägers zutreffend ist, außerhalb eines Verfahrens umgebracht. Die Vermögenswerte wurden ebenfalls nicht durch eine "Verwaltungsentscheidung" eingezogen. Selbst wenn es nach russischem Recht das Institut der Bestandskraft nicht gibt, vielmehr Anträge wiederholt gestellt werden können und auch inhaltlich beschieden werden, so führt dies nicht dazu, dass der Kläger gleichsam endlose Ketten von Anträgen in Moskau stellen könnte, welche vermögensrechtliche Wirkungen in Deutschland auslösen könnten. Nach der Ablehnung seines Begehrens könnte dem Kläger nur noch ein inhaltlich positiver Bescheid der Russischen Föderation helfen.

18 Anders ist es nach deutschem Recht. Der Beklagte geht selbst davon aus, dass ein vermögensrechtlicher Antrag, welcher - auch nach Ablauf der Anmeldefrist des 31.12.1992 - im Hinblick auf ein offenes strafrechtliches oder verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsverfahren gestellt wird, zulässig ist und die Wirkungen des § 3 Abs. 3 VermG auslöst. Ein solcher Antrag dürfe bis zur Entscheidung der Rehabilitierungsstelle nicht beschieden werden. Vorliegend gab es einen offenen Antrag zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht. Die Rechtslage hat sich jedoch durch den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 26.11.2009 (ReH. 5630/06) geändert. Mit diesem Beschluss wurde nämlich das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ReH. 4886/02, welches mit Beschluss vom 18.12.2002 abgeschlossen war, wieder aufgenommen. Dies bedeutet, dass die ursprünglich ablehnende Entscheidung, die Zurückweisung des Antrages als unzulässig, aufgehoben worden ist. Dieser Teil des Beschlusses ist auch rechtskräftig, denn insoweit hat der Kläger selbstverständlich keine Beschwerde erhoben. Soweit der Beschluss des Landgerichts Magdeburg zu Ziffer 2 den Beschluss vom 18.12.2002 aufrechterhält, handelt es sich nicht um den Hinweis auf einen rechtskräftigen Beschluss, vielmehr um eine erneute Regelung zum Inhalt des Beschlusses vom 18.12.2002 mit der Maßgabe, dass der Rehabilitierungsantrag (nicht als unzulässig) zurückgewiesen wird. Es handelt sich somit um eine neue Rehabilitierungsentscheidung I. Instanz, welcher wegen der Einlegung der Beschwerde noch nicht rechtskräftig ist. Somit ist festzustellen, dass derzeit ein offener strafrechtlicher Rehabilitierungsantrag des Klägers vorliegt. Dieser führt zur Zulässigkeit des neuen vermögensrechtlichen Antrages, die allerdings erst mit Beschluss des Landgerichts vom 26.11.2009 eingetreten ist. § 307 StPO, der über § 15 StrRehaG anwendbar ist, steht dem nicht entgegen, da es hier nicht um den "Vollzug" des Beschlusses vom 26.11.09 geht, vielmehr allein um die Feststellung eines noch offenen Rehabilitierungsantrages. Auch nach Ablauf der Frist des § 30 a VermG führt die Stellung eines strafrechtlichen Rehabilitierungsantrages zur Zulässigkeit eines vermögensrechtlichen Antrages, was sich aus § 30 Abs. 3 VermG ergibt. Nach dieser Bestimmung ist ein Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG, dessen zugrundelegender Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 VermG im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung steht, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt. Im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren wird aber eine derartige Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG von der Rehabilitierungsbehörde nur dann erteilt, wenn sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Mit anderen Worten erhält der Antragsteller in der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung eine zur Zulässigkeit des vermögensrechtlichen Antrages führende Bescheinigung, wenn sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Diese Einschränkung gibt es aber nach § 30 Abs. 3 VermG bei Anträgen nach § 1 Abs. 7 VermG, wie hier, nur bei verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, nicht bei strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren. Hieraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass zulässige strafrechtliche Rehabilitierungsanträge, die bis zum 31.12.2011 gestellt werden können, stets zur Zulässigkeit eines entsprechenden vermögensrechtlichen Antrages nach § 1 Abs. 7 VermG führen, auch wenn noch nicht positiv über die Rehabilitierung entschieden ist. Das ergibt sich deutlich aus § 30 Abs. 3 VermG. Denn wenn der Antrag dort für zulässig erklärt ist, ohne dass eine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, dann darf der Antrag nicht vor dem Vorliegen der Rehabilitierungsentscheidung abgelehnt werden. Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2009 (8 B 98.08) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Dort ist ausgeführt, dass Beklagte an die negative Entscheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation solange gebunden ist, bis eine positive Aufhebungsentscheidung derselben Stelle auch wegen der Einziehung des Vermögens insgesamt erfolgt. Damit ist nicht gesagt, dass bei Rehabilitierungsverfahren nach deutschem Recht der Beklagte auch an eine aufgehobene (strafrechtliche) negative Rehabilitierungsentscheidung gebunden ist. Die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts soll nach Auffassung des Gerichts lediglich zum Ausdruck bringen, dass es zum einen eine gesonderte Aufgreifensentscheidung nach russischem Recht nicht gibt, so dass eine solche stets mit einer positiven Entscheidung in der Sache selbst verbunden wäre. Zum anderen wird mit der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts gesagt, dass nicht allein eine strafrechtliche Rehabilitierung des Herrn L. A. ausreichend wäre, sondern vielmehr eine qualifizierte, welche auch die Einziehung von Vermögensgegenständen rückgängig machte. Diese Auslegung hält das Gericht vor dem Hintergrund § 30 Abs. 3 VermG für geboten. Demzufolge ist der vermögensrechtliche Antrag des Klägers mit der Wiederaufnahmeentscheidung des Landgerichts Magdeburg im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zulässig geworden. Der Beklagte hätte zu diesem Zeitpunkt reagieren können und müssen, indem er seinen Bescheid von sich aus aufgehoben hätte. Er hält indessen an ihm fest mit der Folge, dass es im Falle der Bestandskraft des Bescheides auch ohne Genehmigungen in Bezug auf den anmeldebehafteten Grundbesitz zu erteilen wäre. Dies ist nach § 3 Abs. 3 VermG mit der Zulässigkeit des vermögensrechtlichen Antrages zu verhindern. Demzufolge muss der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.

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