Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-11-08, 2 O 148/10

2 O 148/10Tribunal administratif / 2e division8 nov. 2010

Regest

1. Ist die Untätigkeitsklage vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Sperrfrist verfrüht erhoben worden, so ist dieser Mangel durch den Ablauf der Frist während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung heilbar; das Gericht muss den Ablauf der Sperrfrist abwarten und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 75 Satz 3 VwGO aussetzen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1966 - I C 24.63 -, BVerwGE 23, 135). (Rn.4) 2. Die Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage kann deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, die Klage sei im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch (noch) unzulässig. (Rn.5) 3. Zur Eigenschaft als "faktischer Inländer".(Rn.7) 4. Bei der Frage, ob eine Integration eines Ausländers in die sozialen Verhältnisse in die hiesige Gesellschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelungen ist, ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen; hingegen ist es nicht entscheidend, ob den Betroffenen insoweit ein Verschulden trifft.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 3. September 2010, 5 A 105/10, Beschluss

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 O 148/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-08

Aktenzeichen: 2 O 148/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1108.2O148.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 5 S 1 AufenthG 2004, Art 8 MRK, § 75 VwGO

Leitsatz

  1. Ist die Untätigkeitsklage vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Sperrfrist verfrüht erhoben worden, so ist dieser Mangel durch den Ablauf der Frist während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung heilbar; das Gericht muss den Ablauf der Sperrfrist abwarten und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 75 Satz 3 VwGO aussetzen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1966 - I C 24.63 -, BVerwGE 23, 135). (Rn.4)

  2. Die Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage kann deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, die Klage sei im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch (noch) unzulässig. (Rn.5)

  3. Zur Eigenschaft als "faktischer Inländer".(Rn.7)

  4. Bei der Frage, ob eine Integration eines Ausländers in die sozialen Verhältnisse in die hiesige Gesellschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelungen ist, ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen; hingegen ist es nicht entscheidend, ob den Betroffenen insoweit ein Verschulden trifft.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 3. September 2010, 5 A 105/10, Beschluss

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Erforderlich wäre zumindest eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 166 RdNr. 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

2 Allerdings hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende Erfolgaussicht unzutreffend mit der Begründung verneint, die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage sei unzulässig, weil der Kläger das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht (zu Ende) geführt habe und die Voraussetzungen des § 75 VwGO für eine Erhebung der Untätigkeitsklage nicht vorlägen.

3 Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO sind vor Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts (grundsätzlich) in einem Vorverfahren nachzuprüfen, es sei denn, es liegen die – hier nicht einschlägigen – Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Gemäß § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

4 Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19.07.2010 war zwar die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO von 3 Monaten nicht eingehalten. Die Durchführung des Vorverfahrens ist aber trotz des auf die Klageerhebung abstellenden Wortlauts des § 75 Satz 1 und 2 VwGO keine notwendige Voraussetzung für das gerichtliche Tätigwerden schlechthin, sondern eine „Prozessvoraussetzung“ im Sinne einer „Sachentscheidungsvoraussetzung". Es genügt deshalb, wenn diese Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der für die gerichtliche Sachentscheidung maßgeblichen mündlichen Verhandlung erfüllt ist. Ist die Klage vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist verfrüht erhoben worden, so ist deshalb dieser Mangel durch den Ablauf der Frist während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung heilbar (BVerwG, Urt. v. 20.01.1966 – I C 24.63 –, BVerwGE 23, 135; Urt. v. 24.02.1994 – 5 C 24.92 –, NVwZ 1995, 80; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 75 RdNr. 6, m. w. Nachw.).

5 Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag am 03.09.2010 war die Sachurteilsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO zwar nach wie vor nicht erfüllt; denn die Sperrfrist ist erst am 19.10.2010 abgelaufen. Gleichwohl hätte das Verwaltungsgericht die Klage in diesem Zeitpunkt nicht als unzulässig abweisen können, sondern hätte den Ablauf der Sperrfrist abwarten und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müssen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1966, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 75 RdNr. 17). Dann aber kann die Erfolgsaussicht der Klage auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Klage sei im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch (noch) unzulässig.

6 Maßgeblich ist daher vielmehr, ob die Klage in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier indes nicht der Fall. Der Kläger hat aller Voraussicht nach nicht den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

7 Ein solcher Anspruch dürfte sich insbesondere nicht allein aus dem 10-jährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ergeben. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht, etwa aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192 [197]). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54; vgl. auch EGMR; Entsch. V. 16.06.2005 – 60654/00 – [Sisojeva] –, InfAuslR 2005, 349). Ist dies zu bejahen, kann auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73 [82 ff.], RdNrn. 20 ff.).

8 Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 24.03.2009 – 10 LA 377/08 –, Juris). Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Von erheblichem Gewicht ist dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S. 84, RdNr. 24; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 21.11.2008 – 2 M 218/08 –, Juris; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 02.09.2010 – 2 M 96/10 –, Juris).

9 Bei der hiernach anzustellenden Gesamtwürdigung dürfte der Antragsteller nicht als „faktischer Inländer“ anzusehen sein. Dies hat die Beklagte im angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 10.06.2010 (S. 6 ff.) auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats nachvollziehbar begründet. Hiergegen hat der Kläger bislang keine tragfähigen Einwände erhoben. Er rügt im Wesentlichen, dass die Beklagte einen erfolgreichen Abschluss seiner beruflichen Qualifizierung und damit letztlich die begründete Aussicht auf eine wirtschaftliche Integration in Deutschland vereitelt habe. Er wirft der Beklagten insbesondere vor, sie habe „unmenschlich“ gehandelt, indem sie ihn u. a. mit Schreiben vom 25.03.2009 dazu aufgefordert habe, sich am 29.04.2009 bei der äthiopischen Botschaft vorführen zu lassen. Dies habe ihn in eine psychische Krise getrieben und dazu geführt, dass er eine für den 13.05.2009 vorgesehene Prüfung nicht habe absolvieren können. Damit wird der Kläger voraussichtlich nicht durchdringen können.

10 Zwar wurde in einem amtsärztlichen Gutachten vom 14.12.2009 (Bl. 378 Beiakte C) festgestellt, dass der Kläger weiterhin und vor dem Hintergrund einer drohenden Abschiebung nach Äthiopien zunehmend unter psychischen Problemen und Depressionen leidet. Auch mag die psychische Erkrankung den Kläger im Einzelfall daran gehindert haben, eine Prüfung erfolgreich zu absolvieren. An der bislang fehlenden wirtschaftlichen Integration des Klägers in Deutschland vermag dies aber nichts zu ändern. Bei der Frage, ob eine Integration eines Ausländers in die sozialen Verhältnisse in die hiesige Gesellschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelungen ist, ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen; hingegen ist es nicht entscheidend, ob den Betroffenen insoweit ein Verschulden trifft (NdsOVG, Beschl. v. 17.11.2006 – 10 ME 222/06 –; AuAS 2007. 28; BayVGH, Beschl. v. 14.09.2006 – 24 C 1327.06 – Juris; Burr in: GK-AufenthG II - § 25 RdNr. 157). Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Maß der beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration zwar ein gewichtiger Faktor bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist, die Einordnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ aber von weiteren Faktoren abhängig ist.

11 Zweifelhaft erscheint im Übrigen die Ansicht des Klägers, ohne den vom Beklagten ausgeübten „seelischen Druck“ wäre ihm ein berufliches Fußfassen in Deutschland sehr wahrscheinlich gelungen. Die für den 13.05.2009 vorgesehene Prüfung sollte ursprünglich bereits am 26.11.2008 stattfinden. Der Kläger meldete sich jedoch – wie schon mehrfach in den Jahren davor – nicht zur Prüfung an und absolvierte die Prüfung auch nicht (vgl. den Vermerk auf Bl. 289 der Beiakte B). In der Zeit zwischen dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs am 20.05.2008 und dem ersten Prüfungstermin hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger noch keinerlei Maßnahmen getroffen oder Erklärungen abgegeben, die auf eine Aufenthaltsbeendigung vor Ablauf des im Vergleich vereinbarten Zeitpunkts (31.03.2009) hindeuteten.

12 Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte gegen den Vergleich vom 20.05.2008 verstoßen hätte. Darin verpflichtete sie sich (nur) dazu, bis zum 31.03.2009 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen und den Kläger zu dulden (Nr. 2), sowie nach Ablauf dieses Datums in eine erneute Prüfung einzutreten (Nr. 4). Daran hat sie sich gehalten. Sie war durch den Vergleich insbesondere nicht daran gehindert, den Kläger schon vor Ablauf der vereinbarten Frist dazu anzuhalten, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers mitzuwirken und zu diesem Zweck am 29.04.2009 vor der äthiopischen Botschaft vorzusprechen.

13 Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Gestalt einer längerfristigen Reiseunfähigkeit dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Der Amtsarzt hat in seiner Mitteilung vom 18.05.2010 (Bl. 416 Beiakte C) sowie im Gutachten vom 14.12.2009 (Bl. 378 Beiakte C) für den Fall der zwangsweisen Rückführung des Klägers nach Äthiopien eine Reisefähigkeit unter der Voraussetzug bejaht, dass für eine lückenlose psychologische/ärztliche Betreuung gesorgt werde. Anhaltspunkte dafür, dass eine freiwillige Ausreise nach Äthiopien den Gesundheitszustand des Klägers wesentlich verschlechtern würde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.