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1 L 134/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-11-12, 1 L 134/10
1 L 134/10Tribunal administratif / 1re division12 nov. 2010
Ohne nähere Angaben zur strukturellen Vergleichbarkeit von Projekt- und Gesamtaufwand sowie zur Tätigkeits- und Aufwendungsähnlichkeit der in Relation gesetzten Parameter lässt sich nicht beurteilen, ob die generelle Relation von Projekt- zu Gesamtaufwand zugleich die Annahme rechtfertigt, dass sich auch die Telefonkosten nach Art, Umfang, Häufigkeit in vergleichbarer Weise im konkreten Projekt einerseits und in den sonstigen den übrigen Gesamtaufwand bildenden Tätigkeiten der Klägerin niederschlagen. (Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2010-11-12
Aktenzeichen: 1 L 134/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1112.1L134.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ohne nähere Angaben zur strukturellen Vergleichbarkeit von Projekt- und Gesamtaufwand sowie zur Tätigkeits- und Aufwendungsähnlichkeit der in Relation gesetzten Parameter lässt sich nicht beurteilen, ob die generelle Relation von Projekt- zu Gesamtaufwand zugleich die Annahme rechtfertigt, dass sich auch die Telefonkosten nach Art, Umfang, Häufigkeit in vergleichbarer Weise im konkreten Projekt einerseits und in den sonstigen den übrigen Gesamtaufwand bildenden Tätigkeiten der Klägerin niederschlagen. (Rn.4)
Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß VwGO § 124a Abs 4 S 4 ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. (Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 29. Juli 2010, 7 A 276/09, Urteil
1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 7. Kammer - vom 29. Juli 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
2 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Rich-tigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).
3 Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
4 Soweit die Klägerin einwendet, ihre pauschale Aufteilung der Telefonkosten nach Prozentzahlen sei wegen der Berechnung und Bezifferung nach dem Verhältnis des Aufwands des Projekts an dem Gesamtaufwand des Unternehmens eine nachvollziehbare und sachgerechte Berechnungsmethode, stellt dies die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nicht schlüssig infrage. Die genannte Relation macht noch nicht plausibel, dass sich hieraus - wie vom Verwaltungsgericht gefordert (vgl. S. 8 Abs. 1 der UA) - ein möglichst realitätsnaher Maßstab in Bezug auf die Aufteilung von Telefonkosten ergibt. Denn ohne nähere Angaben zur strukturellen Vergleichbarkeit von Projekt- und Gesamtaufwand sowie zur Tätigkeits- und Aufwendungsähnlichkeit der in Relation gesetzten Parameter lässt sich nicht beurteilen, ob die generelle Relation von Projekt- zu Gesamtaufwand zugleich die Annahme rechtfertigt, dass sich auch die Telefonkosten nach Art, Umfang und Häufigkeit in vergleichbarer Weise im konkreten Projekt einerseits und in den sonstigen den übrigen Gesamtaufwand bildenden Tätigkeiten der Klägerin niederschlagen. Soweit die Klägerin ihre Berechnungsmethode als vergleichbar mit der Methode ansieht, die Anzahl der Mitarbeiter im Projekt ins Verhältnis zur Gesamtmitarbeiterzahl des Unternehmens zu setzen, überzeugt dies nicht. Während der Einsatz von Mitarbeitern des Unternehmens in der Regel nicht zeitgleich für Projekt- und andere Unternehmensaufgaben erfolgen dürfte, so dass die Arbeitskraft der Unternehmensmitarbeiter anteilig verteilt werden kann, können Telefonkosten sowohl hinsichtlich Häufigkeit und Zeitdauer der Telefonate sowie nach Art der Verbindung (Festnetz oder Handy) recht unterschiedlich ausfallen, je nachdem in welchem Ursachenzusammenhang (Projekt oder sonstige Unternehmensaufgaben) sie anfallen. Der in der Antragsbegründungsschrift behauptete Maßstab ist zudem nicht durchgängig zur Anwendung gekommen, wie sich aus den dem Schreiben der Klägerin vom 19.12.2008 beigefügten Unterlagen zur Berechnung der Telefonanteile ergibt, die zum Teil auf einzelne Mitarbeiter bezogene, hundertprozentige Telefonanteile für Projekte ausweisen (vgl. Berechnung der Telefonanteile ab Mai 2005, „Talkline - Frau D.“, Beiakte F, Bl. 001604 ff.).
5 Die Antragsbegründungsschrift macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu unrecht davon aus, dass bei dem Beklagten keine Verwaltungspraxis bestehe, wonach allein die Nennung von Prozentzahlen ausreichend für die Darlegung der Telefonkosten sei. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf zwei eigene Projekte beruft, in denen sie nur Prozentzahlen genannt habe, ohne dass der Beklagte dies beanstandet habe, kann auf sich beruhen, ob insoweit ein mit dem streitigen Verfahren vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil die Klägerin mit diesem Vorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass davon auszugehen sei, dass der Beklagte eine im Sinne der Klägerin bestehende Verwaltungspraxis in ausreichender Weise geändert habe (vgl. S. 9 Abs. 1 der UA), nicht schlüssig infrage stellt. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, der Beklagte habe in der Anhörung vor Erlass der Widerrufsbescheide in diesem und in den Parallelverfahren die Klägerin ausdrücklich auf die seiner Meinung nach vorhandenen Mängel in der Abrechnungsweise hingewiesen und ihr Gelegenheit zur nachträglichen Darlegung eines nachvollziehbaren und möglichst realitätsnahen Maßstabes gegeben, setzt sich die Klägerin nicht auseinander; die Führung von Telefonlisten wurde der Klägerin danach - entgegen ihrer Annahme - gerade nicht abverlangt, sodass sich vorliegend auch nicht das Problem mangelnder Nachholbarkeit für in der Vergangenheit liegende Zeiträume stellt. Im Hinblick auf die der Klägerin im Rahmen der Anhörung vor Erlass der Widerrufsbescheide erteilten Hinweise des Beklagten zur Mangelhaftigkeit der Abrechnungsweise konnte ein etwa zuvor entstandenes Vertrauen der Klägerin in bestimmte Abrechnungsmodalitäten auch keinen Bestand mehr haben, zumal ihr mit der geforderten Substantiierung nicht mehr abverlangt wurde, als den von ihr verwendeten Maßstab zu erläutern und ihre Prozentzahlen plausibel zu machen. Erforderlich, aber auch ausreichend war eine Plausibilisierung der Projektbezogenheit der prozentual geltend gemachten Telefonkosten. Daran fehlt es unverändert; denn die mitgeteilte Berechnungsmethode „Relation Projektaufwand zu Gesamtaufwand“ erlaubt ohne nähere Kenntnisse darüber, welche Betriebsaufwendungen im Einzelnen zueinander ins Verhältnis gesetzt werden und ohne Klärung, ob die konkrete Ausgestaltung von Projekt- und sonstigen Unternehmenstätigkeiten im Wesentlichen die gleichen Kostenfaktoren (in ihrer Gesamtheit wie auch konkret bezogen auf die Telefonkosten) anfallen lässt, keine Feststellung darüber, ob die von der Klägerin genannten Prozentzahlen sachgerecht und realitätsnah sind.
6 Aus den vorgenannten Gründen erweist es sich ebenfalls als nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte sich bei anderen Bildungsträgern mit der Vorlage bloßer Prozentzahlen begnügt hat. Dass dies noch in dem Zeitpunkt der Fall war, für den das Verwaltungsgericht jedenfalls von einer Änderung der von der Klägerin behaupteten Verwaltungspraxis ausgeht, legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte von dem klägerischen Vortrag ausgehen müssen, dass auch von anderen Bildungsträgern nur die Vorlage der bloßen Prozentzahlen verlangt werde, weil der Beklagte dies nicht bestritten habe, verkennt die Klägerin den im Verwaltungsprozess geltenden Überzeugungsgrundsatz und Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es obliegt allein der Würdigung des Tatrichters, ob er seine richterliche Überzeugung aus dem bloßen Parteivorbringen zu gewinnen vermag, ob er es für entscheidungserheblich erachtet und den Sachverhalt insoweit als ausreichend geklärt ansieht.
7 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Diese bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder auf Grund der zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, std. Rspr., etwa Beschl. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen.
8 Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Soweit die Klägerin auf den angeblich offenen Ausgang des Rechtsstreits verweist, ist ein solcher auf Grund ihres Vorbringens im Zulassungsverfahren bereits nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Dauer der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von knapp 2 Stunden hinsichtlich der 3 Parallelverfahren für sich genommen eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache begründen.
9 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
10 „Grundsätzliche Bedeutung“ i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ i. S. der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (so OVG LSA, B. v. 21.1.2008 - 1 L 166/07 -).
11 In Anlegung dieses Maßstabes ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Soweit die Antragsbegründungsschrift „die Frage des Nachweises der abgerechneten Telefonkosten“ als klärungsfähig und -bedürftig ansieht, wird insoweit bereits keine hinreichend konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert. Im Übrigen kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen zur Überprüfungsstellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, B. v. 26.9.1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; B. v. 24.2.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).
12 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO.
13 Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob bei dem Beklagten die ständige Verwaltungspraxis bestanden habe, dass die Angaben der Prozentzahlen ausreichend seien, um die Telefonkosten nachzuweisen. Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Aufklärungs- und Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts geht jedoch nur soweit, wie dies nach der Einschätzung des Gerichts erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148) und es nach der Rechtsauffassung des Gerichts - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 (221 ff.)) - hierauf entscheidungserheblich ankommt. Das Gericht verletzt daher seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt auf Grund des Sachvortrages bzw. nach Aktenlage für aufgeklärt hält oder bei einem ungeklärten Sachverhalt keine weiteren geeigneten Aufklärungsmöglichkeiten sieht und aus den genannten Gründen von einer (weiteren) Aufklärung bzw. Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (vgl. std. Rspr. d. BVerwG, u. a. Beschl. v. 05.08.1997 - 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784). So verhält es sich hier. Es ist von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichtes noch ein weiterer Aufklärungsbedarf bestand. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch keinen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Die Antragsbegründungsschrift legt ferner nicht schlüssig und substantiiert dar, dass sich dem Gericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhaltes trotz fehlenden Beweisantrages eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 m. w. N.). Eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt insoweit voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 10.12.2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 ff.). Daran lässt es die Antragsbegründungsschrift gänzlich fehlen.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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