Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2010-11-09, 1 W 56/10

1 W 56/10Tribunal supérieur / Ire chambre civile9 nov. 2010

Regest

Macht ein Vermieter gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden ist und die Schadensursache nicht auch aus dem Verhalten eines Dritten herrühren kann, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Ob sich der Vermieter bei Geschehensbildern, die nach der Lebenserfahrung eine im Obhutsbereich des Mieters gesetzte Schadensursache wahrscheinlich machen, auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen kann, kann hier offen bleiben (Rn.1) . Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 16. Oktober 2010, 6 O 603/10, Beschluss

Texte intégral

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 W 56/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-09

Aktenzeichen: 1 W 56/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 278 BGB, § 280 BGB, § 535 BGB, §§ 535ff BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Macht ein Vermieter gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden ist und die Schadensursache nicht auch aus dem Verhalten eines Dritten herrühren kann, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Ob sich der Vermieter bei Geschehensbildern, die nach der Lebenserfahrung eine im Obhutsbereich des Mieters gesetzte Schadensursache wahrscheinlich machen, auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen kann, kann hier offen bleiben (Rn.1) .

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 16. Oktober 2010, 6 O 603/10, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 16.10.2010 (6 O 603/10) abgeändert:

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwalt W., H. Straße 58, E. beigeordnet.

Raten sind keine zu zahlen.

Gründe

1 Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Macht ein Vermieter (oder wie vorliegend der Versicherer aus übergegangenem Recht) gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden ist. Der Vermieter muss insbesondere nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Er muss gleichsam andere mögliche Ursachen ausschließen (BGH Urteil vom 3.11.2004 – VIII ZR 28/04 – [z.B. NZM 2005, 100]; hier: zitiert nach juris; Emmerich/Sonnenschein Miete, 9. Aufl., § 538, Rn. 10). Ob sich der Vermieter bei Geschehensbildern, die nach der Lebenserfahrung eine im Obhutsbereich des Mieters gesetzte Schadensursache wahrscheinlich machen, auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen kann (dazu: Bub/Treier/Kraemer Handbuch der Geschäft- und Wohnraummiete III, Rn. 960 a) kann augenblicklich offen bleiben. Zum einen kann der Ansicht des Landgerichts nicht gefolgt werden, dass die Klägerin den sie zunächst treffenden Beweis allein durch die Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei (Bl. 34 – 37 BA StA) geführt hat. Der Antragsteller hat bereits im Schriftsatz vom 16.7.2010 (Bl. 64) unter Beweisantritt darauf hingewiesen, dass er ½ Stunde vor Ausbruch des Brandes den Raum verlassen hat (und ihn verschlossen hat), sich bis zum Brandausbruch indes die Zeugin S. innerhalb dieses Zeitraumes dort – wohl nur kurzzeitig – aufgehalten und keinerlei Rauchentwicklung bemerkt hat. Des weiteren hat der Antragsteller behauptet, dass es einen weiteren Brandtrichter außerhalb des Wohnzimmers gab. Vor diesem Hintergrund kann im Wege der (im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens grundsätzlich zulässigen) Beweisantizipation nicht zugunsten der Klägerin die Richtigkeit der Feststellungen der Polizei unterstellt werden (es handelt sich auch nicht um ein Gutachten, das im Strafverfahren auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erstellt worden wäre). Selbst wenn man zulasten des Antragstellers andererseits von einem Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin ausgehen würde, müsste dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden, diesen zu erschüttern. Dabei können in Fällen, die sich ersichtlich nur unter Einschaltung sachverständiger Hilfe klären lassen werden, an die Darlegungslast keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann nicht, wenn die betroffene Partei in bezug auf das Sachgebiet ein Laie ist.

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