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2 Ta 134/10•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2010-10-01, 2 Ta 134/10
2 Ta 134/10Tribunal du travail / 2e chambre1 oct. 2010
1. Das Prozesskostenprüfungs-/bewilligungsverfahren wird nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen, wenn über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet wird.(Rn.30) 2. Dies gilt auch für das sofortige Beschwerdeverfahren.(Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal, 6. Juli 2010, 1 Ca 1386/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-01
Aktenzeichen: 2 Ta 134/10
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:1001.2TA134.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 S 1 ZPO, § 240 ZPO
Rechtskraft: ja
Das Prozesskostenprüfungs-/bewilligungsverfahren wird nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen, wenn über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet wird.(Rn.30)
Dies gilt auch für das sofortige Beschwerdeverfahren.(Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stendal, 6. Juli 2010, 1 Ca 1386/09, Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.08.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Stendal vom 06. Juli 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.08.2010 – 1 Ca 1386/09 (PKH) – teilweise abgeändert. Der Beschwerdeführerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. O. aus H. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalts für den Klageantrag zu 2. ratenfreie Prozesskostenhilfe - über die bereits in dem Beschluss vom 06.07.2010 erfolgte Gewährung hinaus - in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 39,24 € brutto zuzüglich Zinsen bewilligt.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Hälfte zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Beschwerdeführerin begehrt – soweit im sofortigen Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlich – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung für den vollständigen Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift 17.11.2009 i. V. m. der Erklärung zu Protokoll der erstinstanzlichen Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht Stendal vom 03.06.2010 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus H.
2 Die 1985 geborene, ledige, einem Kind unterhaltsverpflichtete Beschwerdeführerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.2008 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 17.07.2008 als Hotelfachkraft eingestellt und bezog ein monatliches Entgelt in Höhe von 850,00 € brutto. Mit Kündigungsschreiben vom 27.10.2009 wurde das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.2009 gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 17.11.2009. Gegenstand der Klage zu 3. ist die Forderung auf Zahlung des Lohnes für November 2009 i.H.v. 850,00 €. Mit dem Klageantrag zu 4. begehrt die Beschwerdeführerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
3 Ursprünglich begehrte die Klägerin mit dem Klagantrag zu 2. für 405,5 Überstunden einen Betrag in Höhe von 4.866,00 € brutto. Diesen Betrag hat sie ausweislich der Erklärung zu Protokoll vom 03.06.2010 unter Beibehaltung des Umfangs der Überstunden auf 2.651,97 € brutto (405,5 x 6,54 €) reduziert.
4 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie ab März 2009 insgesamt 405,5 Überstunden geleistet habe. Diese habe sie auf der Basis einer 30-Stunden-Woche errechnet. Ausweislich des Schriftsatzes vom 22.01.2010 (Blatt 62 ff. d. A.) behauptet die Beschwerdeführerin in folgenden Monaten des Jahres 2009 folgende Überstunden geleistet zu haben:
5 | | | | | --- | --- | --- | | März | 15,5 | | | April | 3,5 | | | Mai | 49,0 | = bezahlt | | Juni | 52,0 | = bezahlt | | Juli | 31,5 | | | August | 71,0 | | | September | 35,5 | | | Oktober | 25,0 | | | | 283,0 | Überstunden | | | 101,0 | Überstunden | | | 182,0 | Überstunden |
6 Insgesamt errechneten sich 283 Überstunden. Hiervon seien die Überstunden, die im Mai und Juni 2009 angefallen seien, bezahlt worden. Als Differenz verblieben 182 Überstunden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin weitere 223,5 Überstunden (405,5 ./. 182 Überstunden) geleistet. Diese könne sie im streitigen Verfahren nicht mehr im Einzelnen darlegen. Sie habe der Beklagten eine Aufstellung übergeben, die sämtliche 405,5 Überstunden enthalten habe. Diese sei jedoch bei der Beklagten nicht mehr vorhanden. Sie habe diese Übersicht jedoch ihrer Schwester und ihrem Lebensgefährten gezeigt.
7 Die Überstunden seien deshalb angefallen, weil sie grundsätzlich länger als 22.00 Uhr habe arbeiten müssen und bei zahlreichen Feierlichkeiten nach Beendigung derselben Aufräumarbeiten vorgenommen habe. Da die Gäste nicht immer bei Dienstschluss nach Hause geschickt werden könnten, seien die Überstunden auch von der Beklagten geduldet gewesen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin im Dezember an Weihnachts- und Adventsfeiern gearbeitet, insbesondere am 25.12. sowie am 31.12. Ihre Tätigkeiten hätten sich auch im Februar 2009 mit Karnevals- und Faschingsfeiern fortgesetzt. Auch hier seien Überstunden angefallen. Soweit die Beklagte die Überstunden bestreite, sei auf den Schriftsatz vom 23.04.2010 zu verweisen.
8 Die Beklagte behauptet, dass ausgleichspflichtige Überstunden allenfalls in Höhe einer halben Überstunde vorhanden seien. Angefallen seien Überstunden in den Zeiträumen Juli, August und September in Höhe von 72. Die Überstunden für Mai und Juni seien – soweit unstreitig – ausgeglichen worden. Von den im Zeitraum Juli bis September 2009 allenfalls angefallenen 72 Überstunden seien 30 Stunden in der Zeit vom 12. bis 16. Oktober 2009 vereinbarungsgemäß abgegolten worden. Es verblieben 42 Überstunden. Unter Berücksichtigung der Fehlstunden für die Monate März und April 2009 in Höhe von 3,5 und unter weiterer Berücksichtigung der Überstunden im Oktober 2009 in Höhe von 5,5 ergebe sich folgende Berechnung:
9 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | | 72,0 | Überstunden | | | - | 30,0 | Stunden | | | - | 3,5 | | | | + | 5,5 | | | gesamt: | | 44,0 | Stunden. |
10 Allerdings stünden der Beschwerdeführerin auch diese 44 Überstunden nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine halbe Stunde Pause bei einer Arbeitszeit bis 6 Stunden angerechnet. Vereinbart sei jedoch gewesen, dass bei einer darüber hinaus gehenden Arbeitszeit eine Stunde Pause in Anspruch zu nehmen sei. Die Beschwerdeführerin müsse sich daher für März weitere 3 Stunden, für April weitere 5 Stunden, für Mai weitere 8,5 Stunden, für Juni weitere 10 Stunden, für Juli weitere 4,5 Stunden, für August weitere 9 Stunden, für September weitere 6 Stunden und für Oktober 2009 weitere 3,5 Stunden anrechnen lassen. Es sei daher wie folgt zu rechnen:
11 | | | | | --- | --- | --- | | | 44 | Überstunden | | abzüglich weitere Pausen | 43,5 | Stunden | | Überstunden verbleibend | 0,5 | Stunden. |
12 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu den Protokollen und über die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.11.2009 verwiesen.
13 Zu Protokoll vom 03.06.2010 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie PKH für den Kündigungsschutzantrag nicht mehr begehre. Außerdem hat sie die Klage zu 2. auf 2.651,97 € brutto reduziert. Das Arbeitsgericht hat PKH lediglich für 182 Überstunden (= 1.190,28 €) sowie für die Lohnforderung für November i.H.v. 850,00 € bewilligt. I.Ü. hat es die Gewährung von PKH abgelehnt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 19.07.2010 zugestellt. Hiergegen hat sie am 13.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Arbeitsgericht ausweislich des Beschlusses vom 18. 08. 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
14 Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO). Sie ist zulässig.
15 Die sofortige Beschwerde ist insbesondere rechtzeitig eingelegt und entspricht auch im Übrigen der Form. Der Beschwerdewert von mindestens 600, 01 € ist erreicht.
16 Die sofortige Beschwerde ist teilweise – zu einem sehr geringen Anteil – begründet. Es bestehen Erfolgsaussichten hinsichtlich eines weiteren Zahlungsbetrages aus dem Klageantrag zu 2. (Klagebegehren vom 03.06.2010) in Höhe von 39,24 € brutto. Im Übrigen stehen – wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat – keine Erfolgsaussichten. Insoweit war die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
17 a.) Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach § 115 ZPO. Die Antragspflicht ergibt sich aus § 117 Abs. 1 ZPO. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beiordnung eines Anwaltes richtet sich nach § 121 ZPO, insbesondere nach § 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein im Bezirk des Prozessgerichtes nicht niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
18 Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, vgl. Philippi in: Zöller, aaO, § 114 Rz. 19 m. w. H. auf BGH, NJW 1994, S. 1161, OLG Köln, NJW – RR 2201, 791; OLG Karlsruhe, FamRz 2003, S. 50, OVG Greifswald, MDR 1996, S. 98. Es muss sich also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen könnte, LAG München, AnwBl. 87, S. 499; LAG Schleswig-Holstein, SchlHA, 89, S. 111. Die Beweiserhebung muss dabei ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgeht; OVG Greifswald, aaO. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. So genügt die schlüssige Darstellung mit einem entsprechenden Beweisantritt, denn § 114 S. 1 ZPO verlangt nur hinreichende Erfolgsaussicht, vgl. OLG Hamm, VersR 83, S. 577. Auch dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten auch deshalb nicht überspannt werden, da anderenfalls der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt werden würde. In „dubiosen“ Sachen können u. U. strengere Anforderungen gestellt werden, vgl. Philippi in: Zöller, aaO, Rz. 19.
19 b.) Danach bestehen Erfolgsaussichten lediglich in Höhe eines Betrages von 39,24 € brutto.
20 Die Beschwerdekammer schließt sich der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes Stendal an, als nach der handschriftlichen Aufzeichnung der Beschwerdeführerin auf Bl. 62 bis 68 d. A. 283 Überstunden schlüssig dargelegt wurden. Insoweit hat die Beschwerdeführerin taggenau die Anfangs- und Endzeit sowie die Pausen angegeben. Sie hat die Normalarbeitszeit als auch – soweit über 6 Stunden hinausgehend – die Überstunden schlüssig angegeben. Unter Berücksichtigung der Arbeitstage und der Normalarbeitszeit hat sie die insgesamt geleistete (behauptete) Arbeit dargestellt und als Differenz die Überstunden ausgewiesen. Demnach konnte auch die Beschwerdekammer – wie bereits das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt hat – in den Monaten März bis Oktober 2009 insgesamt 283 Überstunden als schlüssig angesehen. Ob diese Überstunden tatsächlich in diesem Umfange angefallen sind, ist im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Für die Annahme von Erfolgsaussichten reicht bereits die schlüssige Behauptung der Überstunden durch die Beschwerdeführerin aus. Dies waren in den Monaten März 15,5, April 3,5, Mai 49, Juni 52, Juli 31,5, August 71, September, 35,5 sowie Oktober 2009 25 Überstunden. Hiervon hat die Beklagte nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin 101 Überstunden bezahlt, nämlich die Überstunden aus den Monaten Mai und Juni 2009. Es verblieben – und dieser Vortrag ist, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, schlüssig – 182 Überstunden, bezüglich derer Erfolgsaussichten anzunehmen sind.
21 Allerdings übersieht das Arbeitsgericht hinsichtlich des Monats August 2009, dass die Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.04.2010 für den 02.08.2009 nicht nur die Zeit von 15.30 Uhr bis 03.00 Uhr, sondern auch die Zeit von 08.00 bis 14.00 Uhr als Arbeitszeit aufführt. Hierbei handelt es sich um weitere 6 Stunden, die zu berücksichtigen waren. Unter Berücksichtigung dieser weiteren 6 Stunden, die als schlüssig anzunehmen sind, errechnet sich eine Gesamtüberstundenzahl, hinsichtlich derer Erfolgsaussichten anzunehmen ist, in Höhe von 289 Überstunden (283 + 6). Unter Berücksichtigung der auch von der Beschwerdeführerin anerkannten Bezahlung von 101 Stunden verbleibt ein Rest von 188 Überstunden. Multipliziert man diesen Rest mit dem Stundenlohn von 6,54 € brutto, den die Beschwerdeführerin zu Protokoll der erstinstanzlichen Kammerverhandlung angenommen hat, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.229,52 € brutto, der als schlüssig anzusehen ist. Unter Berücksichtigung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe in Höhe eines Betrages von 1.190,28 € für den Klageantrag zu 2. bleibt ein Rest in Höhe von 39,24 € brutto.
22 Für diesen weiteren Betrag war Prozesskostenhilfe ab dem 23.04.2010 – dem Eingang dieses Vortrages bei dem Arbeitsgericht – zu gewähren.
23 Soweit die Beschwerdeführerin meint, Prozesskostenhilfe sei auf den Eingang des PKH-Antrags zu bewilligen, überzeugt dies nicht. PKH ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem Entscheidungsreife vorliegt. Entscheidungsreife setzt voraus, dass sämtliche Tatsachen schlüssig vorgetragen und die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse mit den notwendigen Belegen dargelegt sind. Dies ist bezüglich der weiteren 6 Überstunden vom 02.08.2009 erst mit Eingang des betreffenden Schriftsatzes der Fall.
24 Zur Duldung dieser weiteren Überstunden durch die Beklagte hat die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Beschwerdekammer hinreichend vorgetragen, zumal die Beklagte für August selber Überstunden annimmt, vgl. Schriftsatz vom 17. 03. 2010, Bl. 102 d.A.
25 Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin meint, es sei von insgesamt 405,5 Überstunden (von weiteren 217,5) auszugehen, ist die Klage nicht schlüssig. Erfolgsaussichten sind insoweit hinsichtlich derjenigen Überstunden, für die keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nicht ersichtlich.
26 Eine Überstundenklage setzt zwingend voraus, dass die Anzahl der Überstunden auch durch ihre zeitliche Lage an den jeweiligen Tagen und unter Darlegung des Anfangs und des Endes der Arbeitszeit sowie unter Berücksichtigung der Pausen dargelegt wird. Hierzu hat die erkennende Kammer bereits in dem Beschluss vom 28.04.2009 – 2 Ta 10/09 – ausgeführt:
27 „Zur Geltendmachung von Überstunden muss der Arbeitnehmer die Überstunden konkret darlegen, das heißt, er muss mitteilen, wann er mit welchen Aufgaben über die arbeitsvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Die Beweislast für die Erarbeitung von Überstunden liegt beim Arbeitnehmer. Besteht eine feste betriebliche Arbeitszeit, genügt es, wenn der Arbeitnehmer darlegt, wann und in welchem Umfang er außerhalb dieser Arbeitszeit tätig geworden ist. Dass er die übliche Arbeitszeit eingehalten hat, wird zu seinen Gunsten unterstellt.
28 Höhere Anforderungen werden bei fehlender fester Arbeitszeit gestellt. Es ist dann für jeden Arbeitstag nach Datum und genauer Uhrzeit aufzuschlüsseln und darzulegen, wie die Arbeitszeit (Beginn und Ende der Normalarbeitszeit, Beginn und Ende der Überstunden) gestaltet worden ist. Dem Arbeitgeber obliegt es, dem Vortrag substantiiert entgegenzutreten, vgl. BAG, Urteil vom 17. 04. 2002 – 5 AZR 644/00 –. Dabei gehört es zur Aufgabe des Arbeitnehmers darzulegen, welche Tätigkeit er ausgeübt hat (BAG, Urteil vom 03. 11. 2004 – 5 AZR 648/03 –). Zu vergüten sind Überstunden allerdings nur, wenn sie mit „Wissen und Wollen“ des Arbeitgebers geleistet worden sind. Der Arbeitnehmer hat daher darzulegen, dass sie vom Arbeitgeber angeordnet, zur Erledigung der dem Arbeitnehmer obliegenden Arbeiten zwingend notwendig waren oder vom Arbeitgeber jedenfalls gebilligt oder geduldet worden sind, Reinecke in: Küttner, Personalhandbuch 2008, Stichwort Überstunden Rz. 16.“
29 Eine solche Darlegung nimmt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der weiteren Überstunden nicht vor. Hierfür streitet auch nicht, dass Frau M. S. „etwa 270 Überstunden“ gegenzeichnete. Denn ohne genaue Angabe, wann diese Überstunden geleistet wurden, sind sie nicht von den weiterhin streitigen Stunden abzugrenzen. Der ungenaue Vortrag führt zu erheblichen Rechtskraftproblemen. Außerdem ist die Angabe „etwa 270 Überstunden“ zu ungenau, um sich hierauf zu stützen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Schriftsätzen der Verfahrens- und PKH-Akte. Soweit die Beschwerdeführerin meint, die weiteren Überstunden habe sie aufgelistet und der Beklagten überreicht, ersetzt dies nicht den Vortrag im Verfahren. Der Gegner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Darlegung der klägerischen Forderung mitzuwirken. Auch die Tatsache, dass möglicherweise Aufstellungen der Beschwerdeführerin bei der Beklagten verlorengegangen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Offensichtlich war es der Beschwerdeführerin möglich, die Überstunden in der Zeit von März bis Oktober 2009 zu rekonstruieren. Warum es ihr dann nicht möglich sein soll, die weiteren Überstunden darzulegen, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht. Selbst wenn Überstunden im Gaststättengewerbe üblich sein sollten, weil die Schließung nicht mit den Wünschen der Gäste in Einklang zu bringen ist, können nicht pauschal Überstunden zugrunde gelegt werden. Die weiteren Überstunden ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin aus dem Schriftsatz vom 23.04.2010. Wenn die Beschwerdeführerin dort meint, sie habe auch im Dezember 2009 sowie im Februar 2009 an einer großen Anzahl von Feierlichkeiten teilgenommen und im Übrigen einzelne Tage herausgereift, fehlt es an der Schlüssigkeit, weil keine vollständige Woche dargelegt wird. Da die Beschwerdeführerin eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden hat, wären die Überstunden auf Wochenbasis zu errechnen. Dies ist jedoch mit den dargelegten Informationen nicht abschließend möglich.
30 Das PKH-Verfahren ist nicht wegen der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichtes Potsdam vom 28.07.2010 – 35 IN 445/10 – unterbrochen. Die Unterbrechung des Hauptprozesses wegen der Insolvenz einer Partei führt weder durch eine direkte noch durch entsprechende Anwendung des § 240 ZPO zur Unterbrechung von Prozesskostenhilfeverfahren, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2009, 10 W 37/09 sowie Bayrischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 19.01.2010, 15 08.3356. Hierzu hat das OLG Stuttgart ausgeführt:
31 Einer Anwendung des § 240 ZPO auf Prozesskostenhilfeanträge, die nicht vom Schuldner, sondern von dessen Prozessgegner stammen, steht schon entgegen, dass durch diesen Antrag das Vermögen des Insolvenzschuldners nicht betroffen wird und es deshalb gar keine Veranlassung für eine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens als selbständiges Nebenverfahren zum Hauptprozess gibt.
32 Im vorliegenden Fall ist es auch nicht prozessökonomisch unsinnig, die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren zu klären. Zwar ist vollkommen offen, ob das unterbrochene Hauptsacheverfahren wieder aufgenommen wird. Allerdings wirkt die begehrte Prozesskostenhilfebewilligung auf den im Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags zurück, so dass die Bewilligung sich auf bereits in der Vergangenheit vor Unterbrechung des Verfahrens entstandene Prozesskosten auswirkt (vgl. LAG Köln NZA – RR 2006/601). Es besteht daher auch während der Unterbrechung des Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an einer Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag bzw. an einer Entscheidung über ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrages.
pp.
33 Die Beiordnung konnte nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes erfolgen, § 121 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 3 ArbGG, vgl. hierzu Beschluss des LAG Sachsen-Anhalt vom 26. 03. 2009 – 2 Ta 20/09.
34 Eine isolierte Beiordnung nach § 11 a Abs. 1 ArbGG war nicht vorzunehmen. Hierzu wird auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Stendal in dem Beschluss vom 06. Juli 2010 – dort Seite 5 zweiter Abs. – hingewiesen. Eine verständige Partei würde eine pauschale Überstundenklage über 217 weitere Überstunden nicht ohne Darlegung der täglichen Verteilung erheben. Eine solche unschlüssige Überstundenklage erscheint mutwillig i. S. v. § 11 a Abs. 1 ArbGG.
III.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren auf die Hälfte zu reduzieren, da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, vgl. Nr. 8614 zur Anlage 1 GKG.
IV.
36 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 77 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.
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