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2 Ta 131/10•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2010-09-21, 2 Ta 131/10
2 Ta 131/10Tribunal du travail / 2e chambre21 sept. 2010
Bezüglich der Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 ZPO i.V.m. § 11a ArbGG ist grundsätzlich auf den letzten Erkenntnisstand, d.h. auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzustellen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den PKH-Antrag vorlagen.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 15. Juli 2010, 6 Ca 1870/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-21
Aktenzeichen: 2 Ta 131/10
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:0921.2TA131.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 ZPO, § 11a ArbGG
Rechtskraft: ja
Bezüglich der Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 ZPO i.V.m. § 11a ArbGG ist grundsätzlich auf den letzten Erkenntnisstand, d.h. auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzustellen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den PKH-Antrag vorlagen.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Halle (Saale), 15. Juli 2010, 6 Ca 1870/09, Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. 08. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 15. 07. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. 08. 2010 – 6 Ca 1870/09 (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Beschwerdeführer begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage vom 06.11.2009.
2 Mit Beschluss vom 25.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung seiner Klage ratenfrei bewilligt. Dies geschah unter Bezugnahme auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.05.2009. Mit Schriftsatz vom 06.11.2009 – beim Arbeitsgericht Halle eingehend am 10.11.2009 – erhob die Beklagte Widerklage. Diese Widerklage wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 12.11.2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.12.2009 beantragte der Beschwerdeführer, die Widerklage abzuweisen. Zugleich beantragte er, die Gewährung der Prozesskostenhilfe auch auf die Widerklage zu erstrecken. Der Beklagten wurde eingeräumt, hierauf bis zum 18.01.2010 zu erwidern.
3 Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.06.2010, wurde der Beschwerdeführer beauflagt, eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Diese Erklärung datiert vom 30.06.2010. Auf diese Erklärung wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewährte das Arbeitsgericht Halle dem Beschwerdeführer, soweit er sich gegen die Widerklage vom 06.11.2009 verteidigen will, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus K. bei gleichzeitiger Anordnung einer monatlichen Rate von 45,00 €. Auf die PKH-Berechnung Bl. 21 a des PKH-Heftes wird Bezug genommen.
4 Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 20.07.2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.08.2010 – beim Arbeitsgericht am 17.08.2010 eingegangen – legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Halle vom 15.07.2010 sofortige Beschwerde ein. Dieser sofortigen Beschwerde half das Arbeitsgericht ausweislich des weiteren Beschlusses vom 18.08.2010 nicht ab.
5 Der Beschwerdeführer begründet seine sofortige Beschwerde vom 16.08.2010 damit, dass wegen überlanger Verfahrensdauer sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit Einreichung der Klage zu dessen Nachteil geändert hätten. Daher sei es nunmehr unbillig, PKH nur mit Ratenzahlung zu gewähren.
6 Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.09.2010 eingeräumt. Eine solche Stellungnahme ging nicht ein.
7 Die Landeskasse hat sich der Begründung aus dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 18. 08. 2008 vollumfänglich angeschlossen.
8 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
9 Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG) und zulässig.
10 Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf einen Beschwerdewert kommt es vorliegend nicht an, da vorliegend nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen streitig sind.
11 Die sofortige Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei den dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30.06.2010 ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 101,70 € vorliegt, somit eine Rate nach § 115 Abs. 2 in Höhe von 45,00 € monatlich verwirkt ist.
12 Der Beschwerdeführer kann nicht damit gehört werden, dass wegen einer eventuellen überlangen Dauer des Verfahrens auf die nicht mehr aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Erklärung vom 29.05.2009 zurückzugreifen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz hinsichtlich der Beurteilung der Bedürftigkeit ist der letzte Erkenntnisstand, vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, § 119 Rz. 44; BGH FamRz, 2006, S. 548 f.. Würde man bei der Bedürftigkeit auf einen früheren Zeitpunkt, etwa den der Einreichung des PKH-Gesuchs abstellen und wäre die Partei zur Zeit der Entscheidung nicht bedürftig, so müsste die PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 3 ZPO sofort wieder aufgehoben werden, vgl. BGH aaO. Hieraus folgt, dass die Bedürftigkeit auch in solchen Fällen nach dem letzten Erkenntnisstand zu beurteilen ist. Eine Verzögerung der Entscheidung durch das Gericht ist nicht ersichtlich. Die Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist sachgerecht. Denn die alte Erklärung datierte bereits aus dem Mai 2009. Dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, liegt in der Natur der Sache, auf die das Gericht keinen Einfluss hat. Darüber hinaus ist auch eine überlange Verfahrensdauer nicht ersichtlich. Denn letztendlich hatte der Beschwerdeführervertreter die Erstreckung der PKH auf die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage erst mit Schriftsatz vom 15.12.2009 bewilligt. Hierzu hatte die Beklagte eine Stellungnahmefrist bis zum 18.01.2010 erhalten.
13 Unter Berücksichtigung der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. 06. 2010 rechnet das Gericht wie folgt:
14 …
15 Bei diesem einzusetzenden Einkommen beträgt die PKH-Rate nach § 115 Abs. 2 ZPO – wie das Arbeitsgericht richtig angenommen hat – 45,00 € monatlich.
16 Weitere abzugsfähige Beträge hat der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Erklärung vom 30. 06. 2010 nicht angegeben und auch nicht dargelegt.
III.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und trifft den Beschwerdeführer, da er mit seinem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde unterliegt. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus Nr. 8614 der Anlage zum GKG.
IV.
18 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 77 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.
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