Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2010-09-09, 1 U 13/10 (Hs)

1 U 13/10 (Hs)Tribunal supérieur / Ire chambre civile9 sept. 2010

Regest

Irreführende Blickfangwerbung 1. Wenn ein Optiker in einer Zeitungswerbung einschränkungslos für eine Sonderaktion bei Brillengläsern wirbt und gleichzeitig in dem Inserat das Logo eines bekannten Brillenglasherstellers abgebildet ist, erwartet auch der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher, dass alle Brillengläser und damit auch die des Markenherstellers von der Aktion umfasst sind (Rn.45) (Rn.53) (Rn.59) . 2. Wenn dann aber im Rahmen eines Sternchenhinweises gerade die Gläser des mit Logo genannten Herstellers von der Sonderaktion ausgenommen werden, ist dies irreführend. Sinn und Zweck einer Aufklärung mit Sternchenhinweis kann es nicht sein, gerade das Gegenteil dessen zu bekunden, was die Werbeanzeige eigentlich ankündigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das abgebildete Markenlogo dem Sternchenhinweis gar nicht zugeordnet ist (Rn.60) (Rn.61) (Rn.62) (Rn.63) (Rn.66) . 3. In einem Klageantrag sind Begriffe wie "unter Herausstellung" oder "deutlich und unübersehbar" nicht hinreichend bestimmt genug, um das Klagebegehren zu umschreiben (Rn.31) (Rn.32) (Rn.34) (Rn.35) . Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 7. Januar 2010, 8 O 1045/09, Urteil

Texte intégral

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 U 13/10 (Hs) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-09

Aktenzeichen: 1 U 13/10 (Hs)

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 1 Nr 2 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 313 S 1 Nr 4 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Irreführende Blickfangwerbung

  1. Wenn ein Optiker in einer Zeitungswerbung einschränkungslos für eine Sonderaktion bei Brillengläsern wirbt und gleichzeitig in dem Inserat das Logo eines bekannten Brillenglasherstellers abgebildet ist, erwartet auch der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher, dass alle Brillengläser und damit auch die des Markenherstellers von der Aktion umfasst sind (Rn.45) (Rn.53) (Rn.59) .

  2. Wenn dann aber im Rahmen eines Sternchenhinweises gerade die Gläser des mit Logo genannten Herstellers von der Sonderaktion ausgenommen werden, ist dies irreführend. Sinn und Zweck einer Aufklärung mit Sternchenhinweis kann es nicht sein, gerade das Gegenteil dessen zu bekunden, was die Werbeanzeige eigentlich ankündigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das abgebildete Markenlogo dem Sternchenhinweis gar nicht zugeordnet ist (Rn.60) (Rn.61) (Rn.62) (Rn.63) (Rn.66) .

  3. In einem Klageantrag sind Begriffe wie "unter Herausstellung" oder "deutlich und unübersehbar" nicht hinreichend bestimmt genug, um das Klagebegehren zu umschreiben (Rn.31) (Rn.32) (Rn.34) (Rn.35) .

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 7. Januar 2010, 8 O 1045/09, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. Januar 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Halle im Hinblick auf den Hauptantrag teilweise abgeändert und entsprechend dem Hilfsantrag wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, unter Darstellung des Logos des Gläserherstellers "Z. " für Brillengläserangebote und/ oder Komplettpreisangebote mit Brillengläsern zu werben, insbesondere in Zeitungsinseraten, soweit Brillengläser des Gläserherstellers "Z. " von dem umworbenen Angebot ausgenommen sind, ohne dass auf diese Einschränkung hingewiesen wird, wenn eine solche Werbung wie folgt geschieht:

Abbildung aus Gründen der Anonymisierung entfernt

Abbildung aus Gründen der Anonymisierung entfernt

Oder

Abbildung aus Gründen der Anonymisierung entfernt

  1. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000,- Euro.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1 Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Erhaltung eines funktionierenden Wettbewerbes, die Förderung lauteren Geschäftsverkehrs und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zählen, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer für wettbewerbswidrig erachteten Werbung mit dem Logo der Fa. Z. in Zeitungsinseraten über Preisaktionen der Beklagten in Anspruch. Ferner begehrt er Ersatz pauschal in Ansatz gebrachter vorgerichtlicher Abmahnkosten.

2 Die Beklagte betreibt in Zn. ein Optikerfachgeschäft, in welchem sie Lesehilfen nebst Zubehör anbietet. In verschiedenen Zeitungsinseraten bewarb die Beklagte im Jahr 2008 spezielle Sonderangebote bzw. Preisaktionen unter Verwendung des Logos des bekannten Markenglasherstellers "Z. " (weißer Schriftzug auf dunkelblauem Hintergrund, weiß umrandeten quadratischen Feld mit abgerundeter Unterkante). Das in dunkelblau mit weißer Schriftfarbe gehaltene Firmenlogo der Fa. Z. war in den Werbeanzeigen der Beklagten jeweils in Höhe deren Firmennamen vor hellem Hintergrund plaziert, oberhalb des Firmenlogos stand mit schwarzer Schriftfarbe gedruckt "unser Partner für Markengläser". Die in den Annoncen im einzelnen beworbenen Aktionspreise waren in der Regel mit einem Hinweissternchen versehen. Nach einem weiteren Textabschnitt wurden die Sternchen in einem mehrzeiligen Hinweis, der am unteren Rand der Anzeige mit einer Schriftbildgröße von 6 Punkten abgedruckt war und verschiedene Modalitäten für die Inanspruchnahme der beworbenen Preise enthielt, aufgelöst. In dem Sternchenhinweis war als letzter bzw. vorletzter Punkt jeweils aufgeführt, dass die Werbeaktion nicht für Z. -Gläser gelte.

3 Der Kläger sieht in der Verwendung des Firmenlogos des Markenherstellers Z. in den Werbeanzeigen eine irreführende Werbung, weil der sozialadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher den in kaum lesbarer Schriftgröße abgedruckten Sternchenhinweis nicht wahrnehme. Er mahnte die Beklagte dementsprechend mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 ab. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein vor der Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau eingeleitetes Schlichtungsverfahren scheiterte ebenfalls.

4 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit den Werbeanzeigen gegen das Irreführungsverbot aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 verstoße, denn sie bewerbe in den Zeitungsannoncen ihre Preisaktionen blickfangmäßig unter Herausstellung des Firmenlogos der Z. -Werke, obwohl Gläser der Fa. Z. von den Angeboten tatsächlich ausgenommen seien. Durch die Verwendung des Firmenlogos des weltbekannten Markenherstellers Z. werde bei dem angesprochenen Verbraucherkreis der Eindruck erweckt, dass sich die beworbenen Einsparmöglichkeiten gerade auch auf Gläser des Markenherstellers Z. beziehen würden. Angesichts des herausragenden Rufes dieses weltbekannten Glasherstellers für Brillengläser, dessen Produkte in einem hohen Preissegment angesiedelt seien, sei mit dieser Werbeaussage eine hohe Anlockwirkung verbunden. Die durch die blickfangmäßige Herausstellung des Logos der Fa. Z. bei den umworbenen Verkehrskreisen erzeugte Vorstellung erweise sich jedoch als unzutreffend, da die beworbenen Preisaktionen tatsächlich gerade nicht für Gläser von "Z. " gelten würden. Der in der kleingedruckten, kaum lesbar am unteren Rande der Anzeige abgedruckten Fußnote gegebene Sternchenhinweis sei dabei nicht geeignet, den irreführenden Gesamteindruck der Anzeige zu korrigieren und die bei den angesprochenen Verkehrskreisen eingetretene Fehlvorstellung auszuräumen. Eine irrtumsausschließende Aufklärung einer unrichtigen Blickfangwerbeaussage setze nämlich einen klaren und unmissverständlich erteilten Hinweis voraus, der seinerseits am Blickfang teilhabe und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben wahre, was bei dem Sternchenhinweis in den Anzeigen der Beklagten indes nicht der Fall sei. Der Hinweis sei sowohl aufgrund der kleinen Schriftgröße, des engen Schriftbildes und der Positionierung am unteren Rande der Werbeanzeige kaum wahrnehmbar, geschweige denn lesbar und müsse deshalb für die wettbewerbsrechtliche Bewertung der Werbeanzeigen außer Betracht bleiben. Außerdem erwarte der interessierte Verbraucher auch keinen aufklärenden Hinweis über die von der Preisaktion umfassten Gläsertypen. An dem Z. -Logo befinde sich selbst nämlich kein Hinweissternchen, das eine Zuordnung zu dem Sternchenhinweis nahelegen würde. Der durchschnittlich aufmerksame, verständige Verbraucher sehe daher auch keine Veranlassung, etwas anderes anzunehmen, als dass von den beworbenen finanziellen Einsparmöglichkeiten auch Gläser der Marke Z. erfasst seien. Im übrigen diene ein Sternchenhinweis im Allgemeinen auch nur dazu, aufklärende Erläuterungen zu einem Produkt zu geben, nicht aber durch die blickfangmäßig aufgemachte Werbung hervorgerufene Fehlvorstellungen zu beseitigen. Die von ihr des Weiteren geltend gemachte Abmahnkostenpauschale habe sie nach den Durchschnittsaufwendungen eines einzelnen Dezernates unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pauschal berechnet.

5 Der Kläger hat beantragt,

6 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unter Herausstellung des Logos des Gläserherstellers "Z. " für Gläserangebote und/oder Komplettpreisangebote mit Gläsern zu werben, insbesondere in Zeitungsinseraten, soweit jedoch tatsächlich Gläser des Gläserherstellers "Z. " vom umworbenen Angebot ausgenommen sind, es sei denn, es wird deutlich und unübersehbar auf diese Einschränkung des Angebotes hingewiesen;

7 2. der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf;

8 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2009 zu zahlen.

9 Die Beklagte hat beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie ist der Ansicht gewesen, dass ihre Werbeanzeigen lauterkeitsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden seien. Mit der Verwendung des Z. -Firmenlogos im Zusammenhang mit der Darstellung ihres Unternehmens habe sie insbesondere nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstoßen. Von einer sog. Blickfangwerbung könne im Hinblick auf das Z. -Firmenlogo nicht die Rede sein. Das Logo des Gläserherstellers Z. sei nach der Gesamtaufmachung der angegriffenen Werbeanzeigen keineswegs in besonderer Weise optisch herausgestellt worden. Das Logo trete vielmehr nach der konkreten Art und Gestaltung der Annoncen deutlich hinter den weiteren besonders augenfälligen und einen hohen Aufmerksamkeitswert erzeugenden Werbeelementen, wie etwa der Aussage "Umwelt-Abwrackprämie jetzt auch für Brillen", deutlich zurück. Im Übrigen habe sich der Hinweis auf den Markenhersteller Z. als Markenpartner der Beklagten nicht etwa auf die beworbenen Produkte bezogen, sondern sei im Zusammenhang mit dem Unternehmen als sog. Imagewerbung zu verstehen gewesen, dementsprechend sei der Name Z. auch in dem Anzeigenabschnitt, in dem das Unternehmen der Beklagten benannt werde, in räumlicher Nähe zur Firma abgedruckt worden. Es sei auch durchaus branchenüblich, in den Anzeigen auf den jeweiligen Markenpartner des Optikers hinzuweisen. Hätte die Beklagte diesen branchenüblichen Hinweis auf den Markenpartner in ihren Werbeanzeigen unterlassen, hätte sich dies auf ihr Image negativ auswirken können.

12 Die Beklagte hat überdies die Ansicht vertreten, dass der Kläger von einem unzutreffenden, weil veralteten Verbraucherleitbild ausgehe. Der durchschnittlich aufmerksame Referenzverbraucher sei es nämlich durchaus gewöhnt, die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem Sternchenhinweis oder einem vergleichbaren Zusatz zu erfahren. Auch im konkreten Fall verhalte es sich so, dass sich das Angebot der Beklagten überhaupt erst erschließe, wenn sich der kaufinteressierte Verbraucher mit dem Sternchenhinweis und dem Fließtext beschäftige, da hinter jedem Preisangebot ein solches Sternchen angebracht worden sei. Der in den Werbeanzeigen abgedruckte Sternchenhinweis genüge dabei den Anforderungen, die die Rechtsprechung an Mindestschriftgröße und Inhalt eines aufklärenden Hinweises stelle. Darüber hinaus sei hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den beworbenen Brillengläsern keineswegs um völlig geringwertige Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs handele, die ein Durchschnittsverbraucher allenfalls flüchtig wahrnehme. Der Brillenkauf betreffe vielmehr einen hochpreisigen Warenartikel von nicht nur kurzer Lebensdauer, so dass davon ausgegangen werden dürfe, dass sich der kaufinteressierte Verbraucher einer Brillen anpreisenden Werbung mit besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt zuwende.

13 Das Landgericht hat mit dem am 07. Januar 2010 verkündeten Urteil der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, unter Herausstellung des Logos des Gläserherstellers "Z. " für Brillengläserangebote und/oder Komplettpreisangebote mit Gläsern zu werben, insbesondere in Zeitungsinseraten, soweit Brillengläser des Gläserherstellers "Z. " von dem umworbenen Angebot ausgenommen sind, es sei denn, es wird deutlich und unübersehbar auf diese Einschränkung des Angebotes hingewiesen, sowie an die Klägerin 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2009 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die beanstandete Werbeaktion wegen Irreführung nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG unlauter sei. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Blickfangwerbung seien anzuwenden, da das Firmenlogo des Herstellers Z. in den einzelnen Annoncen nach Art und Aufmachung blickfangartig herausgestellt worden sei und dem auch nur flüchtigen Leser unmittelbar auffalle. Durch die Verwendung des Firmenlogos habe die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass die jeweilige Werbeaktion auch die Markengläser der Firma Z. umfasse, was jedoch tatsächlich unzutreffend sei. Der in den Werbeanzeigen abgedruckte Sternchenhinweis sei dagegen nicht geeignet, den eine Irreführung auslösenden Gesamteindruck der Werbeanzeige zu korrigieren, denn der aufklärende Hinweis nehme nach Schriftbild, Anordnung und Plazierung selbst nicht am Blickfang teil. Es fehle insbesondere an einer hinreichend guten Lesbarkeit des erläuternden Hinweistextes, wobei hier erschwerend hinzutrete, dass der interessierte Leser in seiner Sehfähigkeit behindert sei. Dem Wettbewerbsverstoß sei überdies die erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz nicht abzusprechen.

14 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

15 Die Beklagte rügt die hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrages des Klägers und vertritt insoweit die Ansicht, dass die in dem Klageantrag enthaltenen auslegungsbedürftigen Formulierungen wie "Herausstellung" und "deutlich und unübersehbar" als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen seien. In der Sache trägt sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, dass das Landgericht in seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Verbraucherleitbild ausgegangen sei und insbesondere nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass es sich bei der Auswahl einer Brille nicht um eine alltägliche Angelegenheit handele. Bei lebensnaher Betrachtung dürfe vielmehr davon ausgegangen werden, dass der kaufinteressierte Verbraucher dem Brillenkauf erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt widme und dementsprechend eine Werbeannonce auch wesentlich intensiver und aufmerksamer betrachte. Zu Unrecht habe das Landgericht im vorliegenden Fall eine Blickfangwerbung angenommen. Es könne nämlich nicht die Rede davon sein, dass das Firmenlogo einen besonders prägenden und augenfälligen Bestandteil der Anzeige ausmache. Das Z. -Logo sei weder farblich besonders hervorgehoben, noch habe es eine prominente Stellung innerhalb der Anzeige eingenommen. Da schon keine Blickfangwerbung vorliege, habe es aber an sich auch keines erläuternden Hinweises bedurft. Jedenfalls sei es ausreichend, dass eine etwaige Fehlvorstellung des Verbrauchers im Fließtext des Sternchenhinweises ausgeräumt werde. Mit dem Sternchenhinweis habe sich der interessierte Verbraucher aber befassen müssen, um den Erklärungsgehalt der konkreten Anzeige überhaupt verstehen zu können, da jedes einzelne Preisangebot mit einem auf die Fußnote verweisenden Hinweissternchen versehen sei.

16 Die Beklagte beantragt,

17 das am 07. Januar 2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle abzuändern und die Klage abzuweisen.

18 Der Kläger beantragt,

19 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

20 Im Hinblick auf die von dem Senat gegen die Antragsfassung geäußerten Zulässigkeitsbedenken hat er seinen Unterlassungsantrag für den Fall der Abweisung des Hauptantrages hilfsweise umgestellt und beantragt insoweit,

21 hilfsweise die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unter Darstellung des Logos des Gläserherstellers "Z. " für Brillengläserangebote und/oder Komplettpreisangebote mit Brillengläsern zu werben, insbesondere in Zeitungsinseraten, soweit Brillengläser des Gläserherstellers "Z. " von dem umworbenen Angebot ausgenommen sind, ohne dass auf diese Einschränkung hingewiesen wird, wenn eine solche Werbung wie folgt geschieht:

22 Abbildung aus Gründen der Anonymisierung entfernt

23 Abbildung aus Gründen der Anonymisierung entfernt

24 Oder

25 Abbildung aus Gründen der Anonymisierung entfernt

26 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass im Hinblick auf das verwendete Firmenlogo von einer Blickfangwerbung auszugehen sei, denn der Blickfang müsse weder eine bestimmte Bildgröße einnehmen, noch an exponierter zentraler Stelle der Anzeige plaziert sein. Maßgebend sei vielmehr stets das Verhältnis zu den sonstigen Angaben der Anzeigen. Hier falle das markante blaue Logo dem interessierten Leser bereits aufgrund seiner Farbgebung und Positionierung sofort ins Auge. Das Logo sei in allen drei Anzeigen in räumlicher Nähe zur Unternehmensbezeichnung positioniert, wodurch der Blick des Lesers nach Wahrnehmung des Firmennamens sogleich auf das Firmenlogo des Gläserherstellers Z. gelenkt werde. Er vertritt auch weiterhin die Ansicht, dass der als Fußnote abgedruckte Sternchenhinweis nicht geeignet sei, die durch die Aufmachung der Werbung erzeugte Irreführung auszuräumen. Der sozialadäquat aufmerksame Referenzverbraucher, der sich für das Angebot der Beklagten interessiert zeige, erwarte in diesem Zusammenhang nämlich keine Einschränkung des für das Angebot maßgeblichen Gläsersortiments. Er rechne nicht damit, dass sich hinter den Erläuterungen des Sternchenhinweises noch weitere Informationen zu anderen Werbeelementen der Anzeigen verbergen würden, zumal der Kunde mangels eines korrespondierenden Hinweissternchens in Höhe des blickfangmäßig herausgestellten Firmenlogos auch keine Verbindung zu dem Aufklärungshinweis herstelle. Der Kläger meint zudem, dass das Landgericht zu Recht darauf abgehoben habe, dass die Werbung gerade einen Kundenkreis anspreche, der auf eine Lesehilfe angewiesen sei und dementsprechend den sehr kleingedruckten Erläuterungshinweis nur mit großen Schwierigkeiten zu lesen vermöge. Durch die irreführende Werbung werde der Kunde verleitet, das Optikergeschäft der Beklagten aufzusuchen, um erst sodann enttäuscht feststellen zu müssen, dass die Preisersparnis nicht für Z. -Gläser gelte.

27 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

28 Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

29 Was den von dem Landgericht in I. Instanz zugesprochenen und von dem Kläger auch in zweiter Instanz weiter verfolgten Hauptantrag anbelangt, ist die Berufung begründet.

30 Soweit der Kläger sein Unterlassungsbegehren allerdings – zumindest hilfsweise – neu formuliert und auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hat, bleibt das Rechtsmittel der Beklagten hingegen - im Hinblick auf den Hilfsantrag - in der Sache ohne Erfolg.

I.

31 Die Zulässigkeit des unter Ziffer 1) des Tenors des angegriffenen Urteils zugesprochenen Hauptantrages begegnet durchgreifenden Bedenken, denn der Unterlassungsantrag des Klägers und der darauf beruhende Urteilsausspruch der angefochtenen Entscheidung ermangeln einer hinreichenden Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), soweit darin die mehrdeutigen, unscharfen Begriffe "Herausstellung" sowie "deutlich und unübersehbar" enthalten sind.

32 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. des BGH: vgl. BGH GRUR 2008, 84, 85 – Versandkosten - ; BGH GRUR 2005, 692 – 694 – "statt-Preis zitiert nach juris; BGH WRP 2001, 1441-1445 – Preisgegenüberstellung im Schaufenster – zitiert nach juris; BGH WRP 1998, 42 – 48 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III – zitiert nach juris). Dies bedeutet zwar nicht, dass die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und dementsprechend in der Urteilsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) – wie hier "Herausstellung" und "deutlich und unübersehbar" – generell unzulässig wäre. Auch der Gebrauch solcher Begriffe kann vielmehr unter Umständen hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, sofern über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Anders liegt es aber dann, wenn im Einzelfall der Parteienstreit gerade darum geht, ob das angegriffene Verhalten unter einen bestimmten, auslegungsbedürftigen Begriff fällt, die Bedeutung der verwendeten Begriffe mithin fraglich bleibt und damit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig feststehen (vgl. BGH WRP 1991, 216 – 219 – Unbestimmter Unterlassungsantrag I – zitiert nach juris; BGH WRP 1998, 42 – 48 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III – zitiert nach juris; BGH WRP 2001, 1441-1445 – Preisgegenüberstellung im Schaufenster – zitiert nach juris). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die mehrdeutige Formulierungen wie "eindeutig", "unmissverständlich" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2008, 84, 85 – Versandkosten -; BGH GRUR 2005, 692 – 694 – "statt"-Preis – zitiert nach juris; BGH WRP 1991, 216 – 219 – Unbestimmter Unterlassungsantrag I – zitiert nach juris; BGH WRP 1999, 1035 – 1038 – Kontrollnummerbeseitigung I – zitiert nach juris; BGH WRP 2000, 517 – 520 – Orient-Teppichmuster – zitiert nach juris). Für den Beklagten würde es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die nicht konkret umschrieben sind, und über deren sie kennzeichnende Begriffe die Parteien streiten oder die auf einer rechtlich erst vorzunehmenden Wertung beruhen, und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müsste, wie weit das Unterlassungsgebot reicht (vgl. BGH WRP 1991, 216 – 219 – Unbestimmter Unterlassungsantrag I – zitiert nach juris; BGH WRP 1998, 42 – 48 Unbestimmter Unterlassungsantrag III – zitiert nach juris).

33 2. Die in dem Hauptantrag und im Urteilsausspruch enthaltenen Formulierungen "Herausstellung" sowie "deutlich und unübersehbar" vermögen den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zu genügen.

34 a) Was den im Klageantrag und der Urteilsformel enthaltenen Begriff "unter Herausstellung" anbelangt, bleibt - auch unter Berücksichtigung des zur Bestimmung von Umfang und Reichweite des Verbots im Wege der Auslegung heranzuziehenden Klagevorbringens - letztlich unklar, was damit konkret gemeint sein könnte. Die Feststellung, wann eine Werbeaussage "herausgestellt" wird, hängt von der Prüfung einer Vielzahl von Einzelfallumständen ab, die aber nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden darf. Zwischen den Parteien steht im übrigen gerade im Streit, unter welchen Voraussetzungen von einer blickfangmäßigen Herausstellung einer Werbeaussage in einer Annonce auszugehen ist. Im Hauptantrag sowie in dem Urteilsausspruch fehlt überdies eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform. Der Kläger hat vielmehr offensichtlich ein von der konkreten Verletzungsform abstrahiertes Verbot der irreführenden Werbung mit dem Firmenlogo des Markenherstellers Z. angestrebt, sofern die Markengläser tatsächlich nicht Gegenstand der beworbenen Preisaktion sind. Damit aber fehlt es insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit der Kriterien, die über die konkrete Verletzungsform hinaus einen hinreichenden Anhalt bieten könnten, wann eine Herausstellung des Firmenlogos anzunehmen sein wird.

35 bb) Der Unterlassungsantrag vermag zudem wegen der Formulierung in dem Nebensatz "es sei denn, es wird deutlich und unübersehbar auf diese Einschränkung des Angebots hingewiesen" den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen nicht zu genügen. Ob ein aufklärender Hinweis "deutlich und unübersehbar" erteilt wird, hängt ebenfalls von einer Vielzahl von Umständen des Einzelfalls ab, die der Klageantrag hier indessen nicht bezeichnet oder eingrenzt. Der Klageantrag stellt nicht einmal darauf ab, ob der Hinweis – wie aber in den angegriffenen Werbeanzeigen – mit einer Sternchen-Fußnote oder in anderer Weise gegeben wird. Selbst bei einer Sternchen-Fußnote käme es auf die Größe des Sternchens und auf die Größe der Schrift des Hinweises, auf die Anordnung von Sternchen und Hinweis sowie – wie auch bei anderen Hinweisformen – auf die sonstige Gestaltung der Anzeige an (vgl. BGH GRUR 2005, 692 – 694 – "statt"-Preis – zitiert nach juris). Bei einem dem Unterlassungsantrag entsprechenden Urteilstenor würde von dem Vollstreckungsgericht dementsprechend nicht nur die Feststellung einer optischen Wahrnehmbarkeit von Hinweisen verlangt. Durch die unbestimmte Wendung "deutlich und unübersehbar" würde vielmehr der gesamte Streit, ob spätere Verletzungsformen unter das Verbot fallen, im Ergebnis in das Vollstreckungsverfahren verlagert (vgl. BGH GRUR 2005, 692 - 694 – "statt"-Preis – zitiert nach juris).

36 Die Unbestimmtheit der Wendung "deutlich und unübersehbar" ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil sie in einem dem begehrten Verbot an sich untergeordneten Nebensatz enthalten ist, durch den in erster Linie klar gestellt werden soll, dass die Werbung mit dem Z. -Logo nicht als solche verboten sein soll, sondern nur im Hinblick darauf, dass sie bei entsprechender Gestaltung irreführend ist. Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 15. Juli 1999 – "Kontrollnummernbeseitigung" – (GRUR 1999, 1017) und vom 20. Oktober 1999 – "Orient-Teppichmuster" (WRP 2000, 517) ergibt sich hier nichts anderes. In den beiden genannten Fällen lag – im Unterschied zum Streitfall - eine Irreführung vor, ohne dass bei der jeweils konkreten Verletzungshandlung irgendein auf Aufklärung gerichteter Hinweis gegeben worden war. Unter diesen Umständen enthielten die Nebensätze der jeweiligen Klageanträge mit ihren unbestimmten Begriffen tatsächlich keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die selbstverständliche Klarstellung, dass die beanstandete Irreführung durch hinreichend deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. Die Verurteilung umfasste dementsprechend nicht auch spätere Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung darstellen würde (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017 – 1019 – Kontrollnummernbeseitigung I – zitiert nach juris; WRP 2000, 517 – 520 – Orient- Teppichmuster – zitiert nach juris; BGH WRP 2005, 1009 – 1011 – "statt"-Preis – zitiert nach juris; BGH GRUR 2008, 84, 85 – "Versandkosten").

37 Im vorliegenden Fall bezieht sich der Klageantrag demgegenüber auf eine Werbung, in der ein aufklärender Hinweis in Form einer Sternchen-Fußnote, über deren Wahrnehmbarkeit die Parteien gerade streiten, bereits tatsächlich enthalten war. Ein solcher mit einem Asteriskus versehener Hinweis kann aber durchaus so gestaltet sein, dass eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist. In einem solchem Fall muss der Klageantrag diejenigen Verletzungsformen, die untersagt werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 04.Mai 2005, 1 ZR 127/02, WRP 2005, 1009 – 1011 – "statt"-Preis – zitiert nach juris; OLG Köln MD 2006, 1068 – 1073 zitiert nach juris). Wie sich aus dem Streit der Parteien über die Frage, ob die Fußnote der konkreten, von der Beklagten geschalteten Werbeanzeigen zur Ausräumung einer Irreführungsgefahr genügt, ergibt, können bei einer völlig unbestimmten Formulierung nämlich Zweifel darüber verbleiben, welche Anforderungen an einen aufklärenden Hinweis letztlich zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04. Mai 2005, 1 ZR 127/02, WRP 2005, 1009 – 1011 – "statt"-Preis – zitiert nach juris; OLG Köln MD 2006, 1068 – 1073 zitiert nach juris). Dass der Kläger mit Blick auf die Besonderheiten des im Streitfall zur Anwendung kommenden materiellen Rechts gehindert gewesen sein könnte, den Unterlassungsantrag so zu formulieren, dass er sowohl dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes als auch den für den Regelfall bestehenden Erfordernissen des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht werden kann, ist hier im übrigen nicht ersichtlich. Der in der Berufungsinstanz angebrachte Hilfsantrag zeigt vielmehr, dass dem Kläger eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Antragsfassung möglich und zumutbar war.

II.

38 Der in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag ist dagegen zulässig.

39 1. Dass der Kläger den Hilfsantrag erst nachträglich in zweiter Instanz angebracht hat, begegnet keinen Bedenken. Die Zulässigkeit der in der nachträglichen Eventualklagehäufung (§ 260 ZPO) liegenden Klageänderung ist im Streitfall ohne weiteres gegeben. Handelt es sich nämlich – wie hier – lediglich um eine Antragsänderung, bei der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern unverändert bleibt, so unterfällt die Antragsneufassung § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO und ist bereits kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als zulässig anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrages finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern auch im Berufungsverfahren für § 533 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004, V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 - 310 zitiert nach juris; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 533 ZPO Rdn. 3 m.w.N.). Aber selbst wenn man §§ 533, 263 ZPO für anwendbar erachten würde, wären die Voraussetzungen hier in jedem Fall erfüllt. Die Beklagte hat im Termin der mündlichen Verhandlung zu dem Hilfsantrag rügelos verhandelt, so dass ihre Einwilligung nach § 267 ZPO fingiert werden kann. Die Hilfsantragstellung ist im übrigen aber auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten als sachdienlich im Sinne der §§ 533 Nr. 1, 263 ZPO anzusehen, denn hierdurch erübrigt sich ein bei Abweisung der Hauptsache drohender weiterer Prozess über denselben Streitgegenstand. Der Eventualantrag kann überdies auf die Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

40 2. Der nunmehr in der Berufungsinstanz – auf den gerichtlichen Hinweis des Senates hin – neu gefasste Hilfsantrag vermag auch den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Der Kläger hat die streitigen mehrdeutigen Formulierungen nämlich hierin ersetzt bzw. gänzlich entfallen lassen und mit der Bezugnahme auf die angegriffenen Anzeigen zugleich klargestellt, was Gegenstand seiner Unterlassungsklage sein sollte, denn sein Unterlassungsbegehren hat er letztlich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Der Zusatz "wenn eine solche Werbung wie folgt geschieht:" lässt die Auslegung zu, dass sich der Kläger damit in erster Linie gegen die konkrete Verletzungsform, wie sie sich in den abgebildeten Werbeanzeigen darstellt, und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die – ersterer unmittelbar vergleichbar – das für die konkrete Verletzungshandlung Charakteristische enthalten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 – Unbestimmter Unterlassungsantrag I -, BGH WRP 1998, 42 – 48 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III – zitiert nach juris; BGH GRUR 2008, 84, 85 – Versandkosten -). Die konkrete Verletzungsform bildet dabei für das Antragsverständnis eine hinreichende Orientierung (vgl. BGH, WRP 2000, 517 – 520 – Orient-Teppichmuster – zitiert nach juris). Mit der Neufassung seines Hilfsantrages im Termin der mündlichen Verhandlung hat er mithin zum Ausdruck gebracht, dass es ihm in erster Linie um das Verbot der konkret abzuwehrenden Verletzungshandlung geht, so wie in den abgebildeten Werbeanzeigen dargestellt, für die hier eine Wiederholungsgefahr angenommen wird, und kerngleicher Verletzungsformen.

41 3. Der Kläger ist als anerkannter Verein zur Förderung der gewerblichen Interessen unstreitig im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur verfügt er unbestritten über eine umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet (vgl. BGH GRUR 1995, 122 – Laienwerbung für Augenoptiker – zitiert nach juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., UWG Einl. Rdn. 2.29 m.w.N.).

III.

42 Die insoweit zulässige Unterlassungsklage ist auch begründet.

43 Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen einer irreführenden Werbung unter Verwendung des Firmenlogos des Markenglasherstellers Z. im Ergebnis mit Recht nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG bejaht.

44 1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) und dazu eine Zuwiderhandlung der Beklagten aus dem Jahre 2008 vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Wettbewerbsverstöße gerichtet ist, sind die Bestimmungen des UWG in der Fassung des ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949 f) anzuwenden, das mit Wirkung zum 30. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, auch wenn die im Streitfall angegriffenen Werbeannoncen tatsächlich bereits im Jahr 2008 veröffentlicht wurden. Der in die Zukunft gerichtete, auf eine Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit sich das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung als wettbewerbswidrig erwies, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, I ZR 106/08; BGH, Urteil vom 11. März 2009, I ZR 114/06; BGH NJW 2005, 2229 - 2231 – Internetversandhandel – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, I ZR 149/07 – Sondernewsletter – zitiert nach juris; BGH WRP 2005, 474, 475 – Direkt ab Werk).

45 Sowohl nach altem Recht (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.), als auch nach den seit dem 30. Dezember 2008 gültigen neuen Bestimmungen der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 UWG n.F. stellt sich die Werbung der Beklagten in den Zeitungsinseraten als irreführend und damit unlauter dar. Die unlautere Irreführung liegt im Streitfall darin, dass die Beklagte in ihren Werbeannoncen, mit denen sie Preisaktionen und Sonderangebote für Gläser und Brillengestelle bewirbt, das Z. -Firmenlogo an exponierter Stelle unter Hinweis darauf anführt, dass es sich bei der Firma Z. um den Markenpartner der Beklagten handelt, ohne jedoch zugleich klar und unmissverständlich kenntlich zu machen, dass die Gläser des Markenherstellers Z. von den beworbenen Preisangeboten ausgenommen sind.

46 2. a) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer irreführend wirbt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung geeignet ist, den Verkehr in die Irre zu führen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und auch nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden wissen will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet. Dabei sind alle Bestandteile der Werbung zu berücksichtigen, insbesondere auch die in der Werbung enthaltenen Angaben über den Preis und die Art und Weise, in der er berechnet wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Eine Werbeaussage ist dann irreführend im Sinne des § 5 UWG, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreis einen unzutreffenden Eindruck zu vermitteln vermag und zu falschen Entscheidungen bewegt (vgl. OLG Hamm WRP 2007, 1383 -1386 zitiert nach juris; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.67). Dabei genügt es, dass die Werbung zur Irreführung und Beeinflussung geeignet ist. Auf die tatsächliche Erzeugung von Fehlvorstellungen kommt es dagegen nicht an (vgl. OLG Hamm WRP 2007, 1383 - 1386 zitiert nach juris).

47 b) Die Werbung der Beklagten ist in diesem Sinne zur Irreführung der Verbraucher geeignet.

48 aa) Bei der beanstandeten Werbung der Beklagten handelt es sich, wovon auch das Landgericht und die Parteien ausgegangen sind, um eine Werbung mit einer Preissenkung bzw. einer Sonderpreisaktion für Brillengläser aus dem Sortiment der Beklagten. Eine solche Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Herabsetzung für einzelne Preise bestimmter Produkte geworben wird, sondern auch dann, wenn – wie im Streitfall – mit einer Reduzierung der Preise für das gesamte Sortiment bzw. einen Sortimentenbereich geworben wird (vgl. BGH DB 2009, 1527-1529 – "20 % auf alles" – zitiert nach juris; OLG Stuttgart WRP 2010, 302 – 304 zitiert nach juris).

49 bb) Die in verschiedenen Zeitschriften geschalteten Werbeanzeigen richten sich an diejenigen Verbraucherkreise, die sich für den Kauf einer Lesehilfe interessieren und deshalb mit dem Werbeangebot eines Optikerfachgeschäftes näher befassen. Bei den Annoncen handelt sich insofern um eine allgemeine Publikumswerbung. Da die Mitglieder des Senates zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen zählen, können sie aus eigener Erkenntnis und Anschauung beurteilen, wie ein Verbraucher die Werbeanzeige einschätzen würde. Dem Senat fehlt es für die Beurteilung dieser Tatfrage mithin nicht an der erforderlichen Sachkunde, so dass es hierzu keiner ergänzenden Beweisaufnahme bedurft hat.

50 cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht bei der Würdigung des Werbegehaltes der streitgegenständlichen Anzeigen auch ein zutreffendes Verbraucherleitbild zugrunde gelegt. Es hat nämlich keineswegs einen bloß flüchtigen Betrachter der Werbeanzeigen zum Maßstab genommen, sondern hat auf den durchschnittlich informierten und verständigen Referenzverbraucher abgestellt, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt. Der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständig urteilenden Verbrauchers, auf dessen Verständnishorizont es ankommt, ist dabei von der jeweiligen Situation abhängig, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH WRP 2000, 517 – 520 – Orient-Teppichmuster – zitiert nach juris; Bornekamm in Köhler/ Bornekamm, UWG, 28.Aufl., § 5 UWG Rdn.2.87 m.w.N.). Nicht zu verkennen ist dabei, dass im Falle eines am Angebot einer bestimmten, nicht völlig geringwertigen Ware oder Dienstleistung entweder von vorne herein bestehenden oder bei flüchtiger Durchsicht geweckten Interesses die Werbung mit größerer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wahr genommen wird. Diese situationsadäquate Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers ist für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses hier maßgeblich gewesen. Mögliche Missverständnisse flüchtiger oder uninteressierter Leser haben dagegen zurück zu treten (vgl. BGH WRP 2000, 517 – 520 – Orient-Teppichmuster – zitiert nach juris).

51 Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Kauf einer Brille kein Alltagsgeschäft einer geringwertigen Ware oder Dienstleistung des täglichen Bedarfs darstellt, dem der Kunde lediglich mit einem flüchtigen Interesse begegnet. Es darf im Streitfall vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der für eine Lesehilfe interessierende Verbraucher eine entsprechende Werbung nicht nur flüchtig anschaut, sondern mit größerer Aufmerksamkeit zuwendet, denn eine Brille ist ein Produkt aus dem höherpreisigen Preissegment von nicht nur kurzer Lebensdauer, deren Erwerb zumeist eine sorgfältige Auswahl und ein Produktvergleich vorausgeht. Der Kunde wird einer Kaufentscheidung erfahrungsgemäß daher erst dann näher treten, wenn er sich weiter informiert hat.

52 dd) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist hier gleichwohl von einer Irreführung der Verbraucher im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.2 UWG auszugehen.

53 (1) Der die Werbeinserate nicht nur flüchtig und beiläufig betrachtende, sondern mit situationsadäquater Aufmerksamkeit lesende Referenzverbraucher bezieht das in den Anzeigen an exponierter Stellung mit dem Hinweis "Unser Partner für Markengläser" abgedruckte Firmenlogo der Firma Z. nämlich unmittelbar auf die mit Prämien oder Preisnachlässen beworbenen Produkte der Beklagten. Er erfasst den Hinweis auf den Markenhersteller Z. nicht als bloße branchenübliche Imagewerbung für das Optikerfachgeschäft der Beklagten ohne jeglichen Bezug auf die beworbenen Preisangebote, sondern stellt eine unmittelbare sachliche Verbindung zu den in den Annoncen herausgestellten Preisaktionen und Sonderangeboten her, da diese den eigentlichen Gegenstand und Anlass der Werbeanzeigen bilden. Aufgrund der Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung der verschiedenen Anzeigen wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen dabei die Vorstellung geweckt, dass die Preisherabsetzungen und Rabattaktionen das gesamte Sortiment der Beklagten betreffen, und zwar unter Einbeziehung der Markengläser der Firma Z. , die in der Anzeige sogar ausdrücklich als Partner für Markengläser hervor gehoben werden. Indem die Beklagte das Firmenlogo der Z. werke in der Höhe ihrer Unternehmensbezeichnung abgedruckt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihrem Sortiment insbesondere auch die Produkte dieses Markenherstellers führt, als dessen Markenpartner sie sich berühmt. Da die beworbenen Preisangebote nicht nur bestimmte Produkte eines Herstellers bzw. Marken betreffen, sondern vielmehr ganz allgemein ohne einen Produkthinweis formuliert sind (z.B. "Ein Paar Kunststoff-Einstärkengläser in ihren Werten vollentspiegelt und gehärtet nur 59,00 Euro/ Paar"), bezieht der interessierte Leser die Angebote automatisch ohne Einschränkung auf das gesamte im Optikerfachgeschäft der Beklagten vorgehaltene Warensortiment und damit unmittelbar auch auf Z. -Gläser, mit deren Markenqualität die Beklagte in ihren Anzeigen ausdrücklich wirbt. Der Verkehr versteht eine Werbung, in der eine Preisherabsetzung ohne konkrete Einschränkung auf bestimmte Produktgruppen des Warensortiments beworben wird, nämlich im allgemeinen in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment und damit auch bei der Auswahl von Markengläsern der Firma Z. das in der Werbung angepriesene Preisangebot in Anspruch nehmen kann. Durch die Verknüpfung der Werbung mit Preisherabsetzungen und Aktionspreisen ohne Beschränkung auf konkrete Produktgruppen bzw. Marken einerseits und die Hervorhebung des weltweit bekannten Markenherstellers Z. an anderer Stelle der Werbeanzeige andererseits wird mithin der Eindruck vermittelt, als könne der Kunde bei Inanspruchnahme eines Sonderpreises auch Markengläser der Firma Z. auswählen.

54 (2) Das verwendete Firmenlogo der Z. werke nimmt – entgegen der Ansicht der Beklagten – neben den besonders augenfällig hervorgehobenen Preisattraktionen auch durchaus nach farblicher Gestaltung und Positionierung am Blickfang teil und tritt keineswegs hinter den übrigen prägnanten Werbeaussagen vollständig zurück.

55 Von einer Blickfangwerbung spricht man, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Werbeaussagen im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders heraus gestellt sind und dadurch die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich lenken (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.93).

56 Davon darf hier auch im Hinblick auf das verwendete Z. logo ausgegangen werden.

57 Nicht zu leugnen ist zwar, dass der Blick des Kunden zunächst in erster Linie auf die im oberen Drittel der Werbeannoncen mit markanten Werbeslogans in großem Schriftbild und auffälliger Farbgebung beworbenen Sonderaktionen bzw. Aktionspreise gelenkt wird. Dem Leser der Anzeige fällt daneben aber auch zugleich das in kräftigem Blau gehaltene, weiß umrandete und mit weißer Schriftfarbe versehene Firmenlogo der Z. werke ins Auge, das die recht auffällige Form eines am unteren Rande abgerundeten Quadrates aufweist und vor hellem Hintergrund an exponierter Stelle der Anzeige in Höhe der Unternehmensbezeichnung abgedruckt ist. Das Firmenlogo wird durch seine Anordnung in Höhe der Firmenbezeichnung der Beklagten, durch die farbliche Unterlegung und den gegenüber dem sonstigen Textteil der Anzeige vergrößerten Schriftzug optisch besonders heraus gestellt. Der Abschnitt, in dem das Unternehmen benannt wird, setzt sich nach farblicher Gestaltung und Aufmachung im übrigen deutlich von dem sonstigen Anzeigenteil ab, was dazu führt, dass der Blick des Betrachters nach Wahrnehmung der Angebote unmittelbar auf die Firmenbezeichnung "Brillenwelt" geführt wird und von dort auf das im gleichen blauen Farbton gehaltene, in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgedruckte Firmenlogo der Firma Z. .

58 Wenngleich das Z. -Firmenlogo sicherlich nicht das prägnanteste Werbeelement der Anzeige darstellt, so ist es jedoch keinesfalls zu übersehen, sondern durchaus augenfällig. Es weist für den unbefangenen Leser neben den Sonderangeboten einen hohen Aufmerksamkeitswert auf, der es am Blickfang teilhaben lässt.

59 Durch das blickfangmäßig herausgestellte Firmenlogo wird bei dem situationsadäquat aufmerksamen, verständigen Referenzverbraucher nach alledem der irreführende Eindruck vermittelt, als beziehe sich die in den jeweiligen Anzeigen beworbene Rabattaktion auch auf Gläser des Markenherstellers Z. , was sich indessen tatsächlich als unzutreffend heraus stellt. Die optische Hervorhebung der mit dem Firmenlogo des Markenherstellers Z. verbundenen Werbeaussage begründet dabei – entgegen der Ansicht der Beklagten – die für eine Blickfangwerbung charakteristische Gefahr, dass sich die Aufmerksamkeit des Werbeadressaten auf sie konzentriert und etwaige erläuternde oder einschränkende Aussagen der Werbung übersehen werden.

60 b) Mit Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung überdies festgestellt, dass die durch die Werbeanzeige hervor gerufene Irreführung durch den jeweils am unteren Rand der Werbeanzeige in kleiner Schrifttype abgedruckten Sternchenhinweis nicht ausgeräumt werden kann.

61 aa) Löst die Blickfangwerbung – wie hier – eine Fehlvorstellung aus, kann eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis zwar die Fehlvorstellung kompensieren. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Hinweis seinerseits am Blickfang teilhat und insbesondere eine Zuordnung zu den heraus gestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH GRUR 2003, 163 – Computerwerbung II; BGH GRUR 2003, 249 – Preis ohne Monitor – zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MMR 2010, 408-409 zitiert nach juris; OLG Stuttgart WRP 2005, 1424 - 1428 zitiert nach juris; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.95).

62 bb) Daran fehlt es hier indessen.

63 Der situationsadäquat aufmerksame und verständig urteilende Referenzverbraucher, der sich mit der Anzeige näher befasst, musste hier nicht damit rechnen, dass in der in schwer lesbarer Schrifttype gehaltenen, mehrzeiligen Fußnote auch der Hinweis enthalten ist, dass Z. -Gläser – entgegen dem in der Werbeanzeige erweckten Gesamteindruck - von der Aktion tatsächlich ausgenommen sind.

64 Zwar ist der von der Werbung angesprochene Verbraucher im allgemeinen daran gewöhnt, bei vorhandenen Interesse die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem Sternchenhinweis oder einem vergleichbaren erläuternden Zusatz in Erfahrung zu bringen (vgl. BGH WRP 2000, 517-520 – "Orient-Teppichmuster" – zitiert nach juris; OLG Stuttgart WRP 2010, 302 – 304 zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MMR 2010, 408 - 409 zitiert nach juris). Wie bereits ausgeführt, gilt dies aber nur für aufklärende und erläuternde Hinweise, die ihrerseits am Blickfang der Werbung teil haben.

65 Hier lässt sich bereits der für einen am Blickfang teilnehmenden Hinweis unabdingbare Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden, die Fehlvorstellung auslösenden Blickfangwerbung einerseits und dem Hinweistext der Fußnote andererseits nicht herstellen, denn das Z. -Firmenlogo ist nicht seinerseits mit einem korrespondierenden Hinweissternchen versehen, der den Leser zu dem aufklärenden Hinweis in der Fußnote führt. Der einschränkende Hinweis ist der blickfangmäßig herausgestellten Werbung mit dem Firmenlogo Z. mithin nicht klar und eindeutig zugeordnet, denn neben bzw. in Höhe der hier relevanten Werbeaussage ist nicht etwa ein gut wahrnehmbarer Asteriskus abgedruckt, der den Leser gewissermaßen als Warnsignal darauf aufmerksam macht, dass es mit dem Firmenlogo des Markenherstellers Z. eine besondere Bewandtnis hat, die in dem nachfolgenden Fußnotentext gesondert erläutert wird. Mangels eines der konkreten Werbeaussage beigefügten Fußnotenzeichens musste der unbefangene, verständige Leser eine Verbindung zu dem am unteren Rande der Anzeige abgedruckten Sternchenhinweis bei Durchsicht der Werbeanzeige nicht notwendig ziehen. Er hatte dementsprechend auch keinen Anlass, mit einem erläuternden Hinweis, der eine Beschränkung der Werbeaktion auf Teile des Produktsortiments und insbesondere eine Ausschließung der in der Werbeanzeige besonders hervor gehobenen Markengläser der Firma Z. vorsah, in der Fußnote zu rechnen. Der Betrachter hat weder durch einen Asteriskus noch in sonstiger geeigneter Weise ein Warnsignal erhalten, das ihm aufzeigt, dass die Blickfangwerbung keineswegs vorbehaltlos gilt. Der aufklärende Hinweis steht darüber hinaus nicht isoliert und leicht wahrnehmbar an exponierter Stelle der Anzeige, sondern im weiteren Fließtext der am unteren Rande der Annonce platzierten, klein gedruckten Fußnote hinter verschiedenen sonstigen Informationen über den konkret angepriesenen Aktionspreis und ist auch nach Schriftgröße und Darstellung nur mit Mühe und Anstrengung lesbar. Die in dem Fußnotentext enthalten sonstigen Angaben und Informationen lassen den hier in Rede stehenden Hinweis über die von der Aktion tatsächlich erfassten Produkte in seiner Wirkung überdies zusätzlich zurück treten. Nach Aufmachung und konkreter Gestaltung des Erläuterungshinweises kann daher nicht die Rede davon sein, dass dieser gleichfalls am erforderlichen Blickfang teilnimmt, er geht vielmehr optisch im weiteren Fließtext der Fußnote unter.

66 Auch im übrigen musste sich dem kaufinteressierten Referenzverbraucher nicht notwendig aufdrängen, dass in dem Sternchenhinweis in der Anzeige besonders beworbene Teile ihres Warensortiments von der Aktion ausgenommen werden. Ein Fußnoten- oder Sternchenhinweis dient im allgemeinen der näheren Erläuterungen einzelner Produktmerkmale bzw. Eigenschaften sowie kaufrelevanter Bedingungen. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, ist Sinn und Zweck eines Sternchenhinweises dagegen nicht, genau das Gegenteil dessen zu bekunden, was die Werbeanzeige als Werbebotschaft im Kern vermittelt. So verhält es sich aber hier.

67 In ihren Anzeigen wirbt die Beklagte gezielt mit dem guten Ruf des weltbekannten Markenherstellers Z. , dessen Firmenlogo sie optisch heraus stellt. Sie berühmt sich eines partnerschaftlichen Geschäftsverhältnisses mit der Firma Z. ("Unser Partner für Markengläser") und erweckt dadurch, wie bereits ausgeführt, den unzutreffenden Eindruck, dass die jeweils beworbenen Rabattaktionen auch die Gläser des Markenpartners Z. umfassen. Die hierdurch erzeugte klare und unmissverständliche Werbeaussage (Preisaktion betreffend das gesamte Warensortiment der Beklagten inklusive Markengläser der Firma Z.) ist einer inhaltlichen Erläuterung in einem Sternchenhinweis insoweit gar nicht zugänglich. Der von der Beklagten angefügte Hinweis stellt hierzu deshalb auch keine sachliche Erläuterung oder ergänzende Anmerkung dar, sondern eine unzulässige Einschränkung, mit der der Verbraucher aber in der Fußnote nicht zu rechnen braucht (vgl. ähnlich OLG Stuttgart WRP 2010, 302 - 304 zitiert nach juris).

68 Damit liegt hier eine Irreführung vor, welche durch den sowohl graphisch wie auch mangels Bezugnahme zum Text inhaltlich unzulänglichen Hinweis im Fußnotentext nicht korrigiert wird.

69 3. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der irreführenden Werbung mit dem Firmenlogo der Firma Z. begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Die Angabe ist vielmehr objektiv geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise in relevanter Weise zu beeinflussen (§ 3 UWG).

70 Die Werbung mit dem Firmenlogo des weltbekannten Markengläserherstellers Z. erzeugt eine hohe Anlockwirkung. Die Fehlvorstellung, dass sich die jeweiligen Preisangebote auch auf die Markengläser der Firma Z. erstrecken, kann bewirken, dass sich das angesprochene Publikum mit dem Angebot näher befasst und unter Umständen einen Kauf einer Brille in Erwägung zieht und letztlich sogar vornimmt. Der Verletzung der gebotenen Informationspflichten kommt im übrigen für sich bereits ein nicht unerheblicher wettbewerbsrechtlicher Unwertgehalt zu. Hinzu kommt die Gefahr der Nachahmung durch weitere Mitbewerber (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2010, 302 - 304 zitiert nach juris). Da sich die irreführende Werbung auf das Nachfrageverhalten des Verbrauchers auswirken kann, werden damit auch die Interessen der Mitglieder des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ist die durch die unrichtigen Angaben hervor gerufene Fehlvorstellung des Verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant, ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass die Erheblichkeitsschwelle (Bagatellgrenze) des § 3 UWG überschritten ist (vgl. BGH GRUR 2009, 788 – 790 – "20 % auf alles" – zitiert nach juris).

71 4. Auch die übrigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG liegen hier vor. Insbesondere muss der Kläger eine Wiederholung des als wettbewerbswidrig gerügten Verhaltens der Beklagten ernsthaft und greifbar besorgen. Da hier nach dem Vorgesagten ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten festgestellt werden kann, streitet bereits eine tatsächliche Vermutung für die erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II – zitiert nach juris; Bornkamm in Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.33). Diese grundsätzlich widerlegbare Vermutungsfolge hat die Beklagte nicht auszuräumen vermocht. Sie hat es vielmehr abgelehnt, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

IV.

72 Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Abmahnung folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

73 Die pauschal berechneten Abmahnkosten sind auch der Höhe nach erstattungsfähig. Keinen Bedenken begegnet, dass der klagende Verband anteilig Ersatz seiner Personal- und Sachkosten für seine Abmahntätigkeit in Form einer Kostenpauschale geltend gemacht hat (vgl. Bornkamm in Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.98).

V.

74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Abweisung der Klage hinsichtlich des Hauptantrages hat der Senat nicht als Teilunterliegen im Sinne des § 92 ZPO gewertet, da der Streitwert des Hilfsantrags im Vergleich zu dem vorangegangenen Hauptantrag jedenfalls nicht geringerwertig ist (vgl. BGHZ 126, 368 - 378 zitiert nach juris; Giebel in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 92 ZPO Rdn. 7; Baumbach/Hartmann/Lauterbach/ Albers, ZPO, 68. Aufl., § 92 Rdn. 12). Denn der Hilfsantrag, mit dem der Kläger obsiegt, enthält eine Konkretisierung des in der Hauptsache verfolgten Unterlassungsantrages und schließt den Hauptantrag insoweit zielmäßig und wertmäßig ein. Dies gilt aufgrund der Kosteneinheit instanzübergreifend, mithin auch dann, wenn der Hilfsantrag – wie hier – erst in der Rechtsmittelinstanz gestellt wird (vgl. Giebel in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 92 ZPO Rdn.7 m.w.N.).

75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

76 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 S. 3, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

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