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3 B 136/10•VG Halle (Saale) 3. Kammer, 2010-09-02, 3 B 136/10
3 B 136/10Tribunal administratif / 3e chambre2 sept. 2010
1. § 4 Abs. 2 NRSchG LSA (juris: NRauchSchG ST) erlaubt das Rauchen in Schankräumen von Gaststätten grundsätzlich nicht, jedenfalls dann nicht, wenn kein unabhängig von außen betretbarer, abgetrennter Nichtraucherraum vorhanden ist und auch das Aufsuchen der Toilette nicht ohne Betreten des Raucherraumes möglich ist.(Rn.27) 2. Ferner ist zu beachten, dass der Nichtraucherschutz auch den Beschäftigten in Gaststätten zu Gute kommen soll.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2010-09-02
Aktenzeichen: 3 B 136/10
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0902.3B136.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 NRauchSchG ST, § 13 SOG ST, § 3 Abs 3 NRauchSchG ST, § 4 Abs 2 NRauchSchG ST, § 4 Abs 3 NRauchSchG ST ... mehr
§ 4 Abs. 2 NRSchG LSA (juris: NRauchSchG ST) erlaubt das Rauchen in Schankräumen von Gaststätten grundsätzlich nicht, jedenfalls dann nicht, wenn kein unabhängig von außen betretbarer, abgetrennter Nichtraucherraum vorhanden ist und auch das Aufsuchen der Toilette nicht ohne Betreten des Raucherraumes möglich ist.(Rn.27)
Ferner ist zu beachten, dass der Nichtraucherschutz auch den Beschäftigten in Gaststätten zu Gute kommen soll.(Rn.29)
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung eines Sofortvollzuges einer Verfügung, mit der die Antragsgegnerin sie auffordert, ihre Gaststätte als Nichtrauchergaststätte zu führen oder zumindest den Hauptraum anstelle des Nebenraums als Nichtraucherraum auszuweisen und zu nutzen.
2 Die Antragstellerin betreibt die Schank- und Speisewirtschaft „{A.}“ im Erdgeschoss eines Hauses in der {B.}{C.} 11 in A-Stadt. Dazu verfügt sie seit dem 16. Oktober 1990 über eine von der Antragsgegnerin erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis.
3 Nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - NRSchG LSA – am 01. Januar 2008 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. April 2008 auf, die Vorgaben des NRSchG LSA einzuhalten. Daraufhin teilte die Antragstellerin den bis dahin aus einem Raum bestehende Gastraum auf. Die Gaststätte verfügt seither über einen großen Gastraum direkt hinter dem Haupteingang, in dem sich auch der Tresen befindet und von dem im hinteren Bereich die Toiletten abgehen. Im vorderen seitlichen Bereich zweigt der als Nichtraucherraum ausgewiesene Nebenraum mit etwa 10 m² Größe ab. Der Nebenraum ist durch eine selbstschließende Pendeltür vom Raucherraum getrennt. Zwischen der Pendeltür und den Türzargen befindet sich ein kleiner Zwischenraum von ca. 1 bis 3 cm, damit die Tür frei in beide Richtungen pendeln kann.
4 Aufgrund von Beschwerden forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. April 2009 erneut auf, die Vorgaben des NRSchG LSA einzuhalten. Am 16. November 2009 führte sie bei der Antragstellerin eine Kontrolle durch. Mit Schreiben vom 03. Dezember 2009 hörte sie die Antragstellerin zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung zur Durchsetzung des Nichtraucherschutzes mit Androhung eines Zwangsgeldes an. Die Antragstellerin erklärte dazu, das NRSchG LSA werde eingehalten. Am 08. Februar 2010 fand ein weiterer Vororttermin statt, welcher keine Einigung brachte. Die Antragstellerin führte aus, der Gastwirt habe ein Wahlrecht, welchen Raum er zum Raucherraum erkläre. Wie sich aus einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2008 (LVG 3/08) ergebe, könne auch der Hauptschankraum ein Raucherraum sein. Der Schutzzweck des NRSchG LSA sei nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Gast kurzzeitig den Raucherraum durchqueren müsse, um zum Nichtraucherraum oder zu den Toiletten zu gelangen.
5 Mit Ordnungsverfügung vom 26. April 2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzuges unter Ziffer 1 auf, die von ihr betriebene Schank- und Speisewirtschaft innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ordnungsverfügung als Nichtrauchergaststätte zu führen. Ferner verpflichtete sie die Antragstellerin, am Eingang der Gaststätte auf das bestehende Rauchverbot hinzuweisen und es gegenüber den Gästen durchzusetzen. Alternativ könne sie den bisher als Nichtraucherraum genutzten Gastraum als Raucherraum nutzen. Für diesen Fall verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, am Eingang des Raucherraums auf die Ausnahme vom Rauchverbot und das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren hinzuweisen. Zudem sei die Pendeltür zwischen Gastraum und Raucherraum abzudichten. Die Antragstellerin solle die Pendeltür außer zum Durchgehen ständig geschlossen halten und das Personal entsprechend schriftlich belehren. Am Eingang zur Gaststätte sei neben dem Hinweis auf das bestehende Rauchverbot auch auf die vorhandene Ausnahme hinzuweisen. Unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung drohte die Antragsgegnerin der Antragsstellerin für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € sowie Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit an. Ferner legte sie der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf.
6 Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Anordnung sei nach § 13 SOG LSA zur Gefahrenabwehr geboten. Der Raucherraum entspreche nicht den Anforderungen des NRSchG LSA. Der Schutzzweck dieses Gesetzes werde nicht erfüllt, wenn der Gast den Raucherraum durchqueren müsse, um zum Nichtraucherraum und zu den Toiletten zu gelangen. Bereits eine sehr geringe Menge an Schadstoffen führe zu einer Gesundheitsgefährdung. Bei der Verfügung habe sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, um die unverzügliche Beachtung des NRSchG LSA zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin könne insbesondere nicht die Missachtung des Zutrittsverbotes zum Raucherraum für Personen unter 18 Jahren dulden. Außerdem sei die Antragstellerin ein negatives Vorbild für andere Gewerbetreibende und verschaffe sich gegenüber diesen Wettbewerbsvorteile. Weitere Verstöße in der Zeit der Durchführung von Widerspruch und Klage seien nicht hinnehmbar. Das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der bisherigen Situation müsse hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des NRSchG LSA zurücktreten.
7 Gegen die Ordnungsverfügung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 05. Mai 2010 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
8 Am 11. Mai 2010 hat die Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
9 Sie trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Dies ergebe sich zum einen aus der fehlerhaften Ansicht der Antragsgegnerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs würde im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO automatisch entfallen. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß begründet. Die Antragsgegnerin gehe bei der Begründung fälschlicherweise von einem Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren aus. Außerdem habe sie die Interessen der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt. Im Übrigen sei die Ordnungsverfügung auch materiell rechtswidrig, weil sie, die Antragstellerin, die Anforderungen des NRSchG beachte. Das NRSchG LSA erlaube es, den Hauptraum als Raucherraum zu betreiben, solange nur eine wirksame Abtrennung zum Nichtraucherraum bestehe. Der Ausgang des Hauptverfahrens sei zumindest als offen anzusehen. Bei der daher allein maßgebenden Interessenabwägung überwiege ihr Interesse, weil sie durch die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung in ihrer Existenz gefährdet sei. Es sei ein Auswahlkriterium der Gäste, ob in einer Gaststätte geraucht werden dürfe. Durch die sofortige Vollziehung würden die rauchenden Stammgäste auf Dauer abwandern.
10 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
11 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 05. Mai 2010 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. April 2010 hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung anzuordnen.
12 Die Antragsgegnerin beantragt,
13 den Antrag abzulehnen.
14 Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Außerdem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet. Insbesondere gelte für den Raucherraum der Antragstellerin das der Abwägung zugrunde gelegte Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren. Eine Pendeltür genüge den Anforderungen des NRSchG LSA nicht, weil der Rauch durch die Zwischenräume dringe. Daher sei ein Abdichten der Zwischenräume erforderlich. Eine Existenzgefährdung im Falle der sofortigen Vollziehung werde bezweifelt.
15 Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.
II.
16 Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise im Umfang des Beschlusstenors begründet.
17 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung vom 26. April 2010 gegebene Begründung erfüllt die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellten Anforderungen einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass zum Schutz der Gesundheit insbesondere auch von minderjährigen Besuchern der Gaststätte die Vorgaben des NRSchG LSA sofort eingehalten werden müssten. Insbesondere sei die Missachtung des Zutrittsverbotes zum Raucherraum für Personen unter 18 Jahren und die negative Vorbildfunktion für andere Gewerbetreibende nicht hinnehmbar. Das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der bisherigen Situation müsse daher hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des NRSchG LSA zurücktreten. Diese Begründung ist individuell und schlüssig. Im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht von Bedeutung, ob die Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen. Diese Fragen sind im Rahmen der materiellen Begründetheit des Antrags durch das Gericht zu überprüfen.
18 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen eine belastende und sofort vollziehbare Verfügung eingelegten Rechtsbehelfs – wie hier des Widerspruchs der Antragstellerin - vom 05. Mai 2010 gegen die Ordnungsverfügung vom 26. April 2010 – wiederherstellen bzw. anordnen.
19 Hinsichtlich der Anordnungen zum Führen einer Nichtrauchergaststätte in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 26. April 2010 kommt statthafterweise ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO in Betracht, weil insoweit durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt. Da im Hinblick auf die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 9 AG VwGO LSA kraft Gesetzes entfällt, richtet sich der Antrag insofern auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO.
20 Zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides ist durch das Gericht eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorzunehmen. Maßgeblich ist danach, ob das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehbarkeit vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zusätzlich ist für die rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit auch eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu verlangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht.
21 Die danach vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegt. Insoweit spricht die aufgrund der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommene summarische Prüfung für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abdichtung der Pendeltür zwischen Raucher- und Nichtraucherraum sowie für eine rechtswidrig erfolgte Androhung des Zwangsgeldes. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Interesse der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung verschont zu bleiben, weil insoweit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. April 2010 spricht.
22 Rechtlicher Ausgangspunkt für die Anordnung zum Führen einer Nichtrauchergaststätte ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Danach können den Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
23 Die angefochtene Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Zuständig für die Anordnung von Auflagen im Rahmen einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs.1 GastG, wie sie in diesem Fall gegeben ist, ist nach §§ 1, 8 Abs. 1 Gaststättenverordnung - GastVO LSA – vom 15. Oktober 1994 (GVBl. S. 975), geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2006 (GVBl. S. 6), die Antragsgegnerin als kreisfreie Stadt.
24 Die nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 28 Abs.1 VwVfG notwendige Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der streitigen Verfügung ist mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 03. Dezember 2009 ordnungsgemäß erfolgt.
25 § 5 GastG ist hier anwendbar. Die Antragstellerin ist eine Gewerbetreibende, die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG inne hat. Sie betreibt unstreitig eine Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 1 GastG. Zu den von § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG erfassten Gefahren gehören auch die im Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz) - NRSchG LSA - vom 19. Dezember 2007 (GVBl. S. 464), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 373), geregelten Gefahren (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des NRSchG LSA: Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 215 ff.). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 9 NRSchG LSA ist in Gaststätten zur Wahrung des Nichtraucherschutzes das Rauchen grundsätzlich verboten.
26 Soweit sich die Antragsgegnerin im Bescheid vom 26. April 2010 als Ermächtigungsgrundlage auf § 13 SOG LSA als allgemeine polizeiliche Generalklausel zur Gefahrenabwehr bezieht, geht dieser Vorschrift in diesem Fall der Betroffenheit einer Gaststätte nach dem Gaststättengesetz im Hinblick auf die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes nach dem NRSchG die speziellere Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG zur Gefahrenabwehr vor (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA) (von § 5 Abs. 1 GastG als Ermächtigungsnorm gehen ebenfalls aus: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06. April 2009 – 9 L 108/09 – juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 4 K 3374/09 – juris; nachfolgend VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 28. Januar 2010 – 10 S 2392/09 – DVBl. 2010, 385; VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2010 – 11 B 6294/90 – GewArch 2010, 258). Die Anforderungen des NRSchG LSA können durch die Erteilung von Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG verwirklicht werden.
27 Die Antragstellerin kann sich zur Umgehung des allgemeinen Rauchverbotes auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 NRSchG LSA berufen. Danach dürfen in Einrichtungen nach § 2 Nr. 9 NRSchG LSA abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 NRSchG). Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird (§ 4 Abs. 2 Satz 2 NRSchG). Der Wortlaut „abgeschlossene Räume“ und „derartig wirksame Abtrennung, dass der Schutzzweck des NRSchG LSA nicht beeinträchtigt wird“, spricht dabei für eine enge Auslegung der Ausnahmeregelung. Zwar verlangt die Norm nicht ausdrücklich, dass es sich bei dem Raucherraum um einen Nebenraum handelt (vgl. dazu § 7 Abs. 3 NRSchG Rh.-Pf., die Regelung verlangt ausdrücklich, dass der Hauptraum rauchfrei bleiben muss – vgl. dazu: VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 27. Juli 2010 – 4 L 716/10.NW – juris). Umgekehrt steht damit aber auch nicht automatisch fest, dass es sich bei dem Raucherraum auch um den Hauptraum handeln kann, welchen die Gäste durchqueren müssen, um zum Nichtraucherraum oder zur Toilette zu gelangen oder in dem sich der Tresen befindet und Bestellungen aufgenommen und Getränke und Speisen etwa bezahlt werden. Der Wortlaut spricht hier eher für eine enge Auslegung. Diese Auslegung wird durch den Schutzzweck des NRSchG LSA bestätigt, welcher in § 1 Satz 1 NRSchG LSA geregelt ist. Danach ist Zweck des Gesetzes die Wahrung und Stärkung des Schutzinteresses aller Nichtraucherinnen und Nichtraucher gerade auch von Kindern und Jugendlichen vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Durch das NRSchG soll der Nichtraucher also vor jeglicher Beeinträchtigung durch das Passivrauchen geschützt werden. Hierzu gehört auch der Schutz vor dem Passivrauchen, soweit sich eine Gefahr nur durch das bloße Durchqueren des Raucherraumes ergibt. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 NRSchG LSA, der von einer „räumlich wirksamen Abtrennung“ spricht. Diese Auslegung lässt sich ferner aus der Entstehungsgeschichte des NRSchG LSA ableiten. In der Gesetzesbegründung der Koalitionsfraktionen zum NRSchG LSA (LT-Drucks. 5/750 vom 04. Juli 2007) heißt es diesbezüglich, dass die Einrichtung von Raucherzonen in nicht völlig abgeschotteten Bereichen keinerlei Schutz vor dem Passivrauchen gewährleistet (a.a.O., S. 7): Es müsse gewährleistet sein, dass baulich wirksam abgetrennte Räume vorhanden sind, so dass eine Gefährdung anderer durch das Passivrauchen verhindert werde (a.a.O., S. 16). Passivrauchen verursache eine Reihe von akuten und chronischen Krankheiten, einschließlich Lungenkrebs und koronare Herzkrankheit; Räume, in denen das Rauchen erlaubt ist, würden eine kontinuierliche Expositionsquelle für die Giftstoffe des Tabakrauchs darstellen, auch dann, wenn dort nicht aktuell geraucht werde (a.a.O., S. 7).
28 Hiervon ausgehend bietet die derzeitige Aufteilung der Räume in der Gaststätte der Antragstellerin keinen ausreichenden Schutz der Gäste vor dem Passivrauchen. Die nichtrauchenden Gäste müssen den Hauptraum, in dem sich hinter dem Haupteingang der Tresen befindet und der bislang als Raucherraum ausgewiesen ist, durchqueren, um zum Nichtraucherraum und zu den Toiletten zu gelangen. Wie sich aus der Auslegung des NRSchG LSA ergibt, will das NRSchG LSA die Nichtraucher auch vor einer solchen Beeinträchtigung schützen.
29 Das NRSchG LSA erfasst dabei nicht nur die Gäste einer Gaststätte, sondern auch die dort Beschäftigten. Zwar regelt § 5 Abs. 1 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Das NRSchG stellt darüber hinaus unter dem Grundsatz der Prävention jedoch eine allgemeine gesundheitsrechtliche Schutzregelung dar (vgl. LT-Drucks. a.a.O., S. 9). Es tritt neben den Arbeitsstättenschutz, lässt diesen aber unberührt (vgl. § 3 Abs. 3 NRSchG LSA). Dieser präventive Schutzzweck wird aber nicht wirksam, wenn sich angestellte Beschäftigte im Hauptraum, in dem sie aller Erfahrung nach regelmäßig am Tresen und an der Kasse ihre Haupttätigkeit zur Bedienung der Gäste verrichten, ständig dem Tabakrauch ausgesetzt sehen. Dass diese Zielgruppe miterfasst werden soll, macht die eng gezogene Ausnahme in § 4 Abs. 3 NRSchG LSA nur für inhabergeführte Einraumgaststätten mit weniger als 75 m 2 Gastfläche, in denen keine zubereiteten Speisen abgegeben werden, deutlich. Lediglich dem allein eine Gaststätte führenden Inhaber einer kleinen „Eckkneipe“ - ohne weitere Beschäftigte - soll es danach erlaubt sein, in seiner Gaststätte selbst zu rauchen und eine Rauchergaststätte zu führen.
30 Soweit in der Literatur (vgl. Reich, Kommentierung zum Nichtraucherschutzgesetz Sachsen-Anhalt, 2008, § 4 Rdnr. 8) vertreten wird, dass die Raucherräume nicht notwendig Nebenräume sein müssen, sondern auch der Schankraum Raucherzimmer sein kann, vermag das Gericht dem aus den dargestellten Gründen nur insofern zu folgen, als für eine zulässige Ausweisung des Schankraumes als Raucherbereich eine vollständige räumliche Trennung des Nichtraucherbereiches vorliegen muss, der dann selbständig von außen betreten werden kann und bei dem der Zugang zu den Toiletten nicht durch Raucherräume führt. So verhält es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht.
31 Auch die von der Antragstellerin vorgebrachte Existenzgefährdung bei „Umwidmung“ des Schankraums in einen Nichtraucherraum führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen fehlt es bereits an der ausreichenden Glaubhaftmachung der Existenzgefährdung. Insbesondere wird diese Annahme nur auf die Vermutung gestützt, dass Stammgäste abwandern würden. Ob dies tatsächlich eintritt, ist jedoch nicht belegt. Ebenso ist nicht belegt, dass ein mögliches Abwandern einiger Gäste zu einer Existenzgefährdung führt. Genauso gut ist es möglich, dass sich durch die Umgestaltung neue Gäste einfinden. Des Weiteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen ein auf vernünftigen Erwägungen beruhendes Gemeinwohlinteresse, welches Beschränkungen der Berufsfreiheit von Gastwirten legitimiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 - juris). Eine stärkere Belastung der Gaststätten einschließlich der Gefährdung ihrer Existenz ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat daher Beeinträchtigungen durch das NRSchG LSA hinzunehmen.
32 Auch die Aufforderung der Antragsgegnerin, am Eingang zum geschaffenen Raucherraum auf ein Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren hinzuweisen, ist rechtmäßig. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 NRSchG LSA. Es lässt sich aber aus der Zusammenschau und dem systematischen Vergleich zu § 4 Abs. 3 und 4 NRSchG LSA und dem Schutzzweck des NRSchG LSA gemäß § 1 NRSchG LSA ableiten. Danach sind insbesondere Kinder und Jugendliche vor dem Passivrauchen zu schützen. Eine inhabergeführte Gaststätte darf nach § 4 Abs. 3 NRSchG LSA Personen unter 18 keinen Zutritt erlauben. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 4 NRSchG LSA für Diskotheken, die über Rauchernebenräume verfügen. Daher kann im Falle eines nach § 4 Abs. 2 NRSchG LSA geschaffenen Raucherraums nichts anderes als bei den anderen von § 4 NRSchG LSA geregelten Ausnahmen gelten.
33 Die vorgenannten Anordnungen sind auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Antragsgegnerin hat ihr Entschließungsermessen zum Erlass der Verfügung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Zwar ist sie dabei von einer Anwendung des § 13 SOG LSA als Rechtsgrundlage ausgegangen. Das im Rahmen des § 5 Abs. 1 GastG auszuübende Ermessen deckt sich insoweit jedoch in seinen Kriterien mit dem zur Anwendung des § 13 SOG LSA zu beachtenden Ermessen. Der Austausch der Ermächtigungsnorm zum Eingriff im Rahmen der Begründung wirkt sich insofern nicht aus. Denn es handelt sich in jedem Fall um eine Gefahrenabwehr für die Gesundheit, deren Konkretisierung sich unabhängig von der Eingriffsermächtigungsnorm aus den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes ergibt. Darauf hat die Antragsgegnerin auch ausdrücklich in der Begründung des angefochtenen Bescheides abgestellt. Das Vorliegen einer polizei- und ordnungsrechtlich relevanten Gefahr durch einen Verstoß der Antragstellerin gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen hat die Antragsgegnerin aber zutreffend festgestellt und zur Begründung für den Erlass der Verfügung benannt.
34 Die Anordnung der vorgenannten Maßnahmen ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig von der Antragsgegnerin vorgenommen worden. Insbesondere ist die vorgeschlagene Alternative der „Umwidmung“ der Räume, um den derzeitigen Nichtraucherraum als Raucherraum und den Schankraum als Nichtraucherraum zu nutzen, angesichts der dargestellten Anforderungen des NRSchG LSA eine rechtmäßige, gegenüber dem kompletten Rauchverbot weniger beeinträchtigende Alternative und stellt das mildeste Mittel dar. Der Schutz der Nichtraucher kann so wirksam gewährleistet werden. Der eingeräumte Zeitraum von drei Tagen ist für die Anbringung der geänderten Beschilderung, die Unterrichtung des Personals und die Vorbereitung zur nachfolgenden Durchsetzung des Rauchverbotes im Schankraum angesichts der nur geringfügig erforderlichen Maßnahmen als ausreichend anzusehen. Die Anordnungen sind auch erforderlich, weil die Antragstellerin dem gebotenen Nichtraucherschutz nicht von sich aus nachkommt.
35 Die Anordnungen, am Eingang der Gaststätte bzw. am geschaffenen Nichtraucherraum auf das Rauchverbot bzw. die geschaffene Ausnahme hinzuweisen sowie das Rauchverbot gegenüber den Gästen durchzusetzen sowie das Personal über das Verschlossenhalten der Pendeltür schriftlich zu belehren, finden dabei ihre Rechtsgrundlage in den §§ 5 Abs. 1, 7 NRSchG LSA und wiederholen konkretisierend im Wesentlichen nur die in diesen Vorschriften niedergelegten Pflichten der Antragstellerin.
36 Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung zur effektiven Umsetzung des Nichtraucherschutzes besteht aus dem Grund des Gesundheitsschutzes als hohem Rechtsgut auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ferner ist die negative Vorbildwirkung bei Nichteinhaltung der Regelungen zum Nichtraucherschutz und der möglicherweise dadurch vorhandene Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Gaststättenbetreibern zu berücksichtigen. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht auf Vertrauenstatbestände zu ihrem Schutz berufen.
37 Die Aufforderung der Antragsgegnerin, die Pendeltür abzudichten, stellt sich dagegen als rechtswidrig dar. Der Schutzzweck des NRSchG LSA verlangt nicht, dass die Tür, die den Raucher- vom Nichtraucherbereich trennt, komplett luftdicht verschlossen sein muss. Zwar muss eine effektive Abtrennung vorhanden sein und reichen insofern etwa halbhohe Salonschwenktüren, wie man sie zum Beispiel aus Westernkneipen kennt, nicht aus. Die vorhandene gläserne Tür trennt die Bereiche insofern aber hinreichend vollständig ab. Dass sie an den Rändern zu den Türzargen noch einen kleinen Zwischenraum belässt, verlangt nicht zuletzt ihre Funktionalität als Schwenktür mit zwei außen liegenden Scharnieren, die sich in beide Richtungen hin öffnen lässt. Gerade diese klassische Schwenktürkonstruktion führt aber dazu, dass sich die Tür immer selbsttätig „schließt“ und damit die Räume effektiv trennt. Auch ist zu berücksichtigen, dass bei Publikumsverkehr oder Nutzung der Tür durch die Bedienung auch eine sich nur einseitig öffnende Tür, die sich unmittelbar vollständig bei geschlossenem Zustand an die Zarge anschließt, weiträumig geöffnet werden muss, um den Raumwechsel vornehmen zu können. Dies führt zu unvermeidlichen Luftströmen und ggf. einem gewissen Eintritt von Raucherluft in den Nichtraucherbereich. Zudem stellt sich eine Schwenktür in einer Gaststätte für die Bedienung als sehr praktisch dar, weil sie beidseitig ohne Handgriff aufzudrücken ist. Die Nutzung einer Schwenktür erfüllt gerade die Anforderung der Antragsgegnerin, die Tür ständig geschlossen zu halten. Eine weitere Abdichtung zu verlangen und damit die Funktionsfähigkeit der Schwenktür zu beeinträchtigen ist damit jedenfalls unverhältnismäßig.
38 Schließlich ist die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung ihrer Anordnung nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Nach § 59 Abs. 5 SOG LSA ist ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen – wie hier – muss dabei erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 612). Der Vollstreckungsschuldner soll erkennen können, für welchen Fall der Nichterfüllung einer der ihm auferlegten Pflichten ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Diesen Anforderungen wird die in Ziffer 2 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat hier ohne weitere Differenzierung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall angedroht, dass die Antragstellerin bis zum oben genannten Termin – innerhalb von drei Tagen – der Aufforderung keine Folge geleistet hat. Die pauschale Angabe eines Zwangsgeldes einerseits und die Anzahl unterschiedlich gearteter Anordnungen, die durchgesetzt werden sollen, schließen eine bestimmte oder bestimmbare Zuordnung des angedrohten Zwangsgeldes zu den einzelnen der Antragstellerin auferlegten Pflichten aus. So bleibt insbesondere unklar, ob das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € nur dann festgesetzt wird, wenn die Antragstellerin sämtlichen Anordnungen nicht nachkommt, oder ob bereits Verstöße gegen einzelne Anordnungen, wie die Abdichtung des Zwischenraums bei der Pendeltür oder die schriftliche Belehrung des Personals oder das Anbringen eines Hinweisschildes auf das Rauchverbot am Eingang zur Gaststätte, eine Zwangsgeldfestsetzung zur Folge haben sollen. Für den Fall eines „Teilverstoßes“ ist der Androhung ferner nicht mit der gebotenen Bestimmtheit zu entnehmen, ob dann auch der gesamte angedrohte Betrag oder etwa nur ein Bruchteil dessen festgesetzt wird.
39 Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig nach dem Anteil am Obsiegen und Unterliegen zu teilen. Die Antragstellerin obsiegt lediglich im Hinblick auf die Abdichtung der Tür und die Zwangsgeldfestsetzung. Im Übrigen unterliegt sie. Daran gemessen ist es verhältnismäßig, die Antragstellerin ¾ und die Antragsgegnerin ¼ der Kosten des Verfahrens tragen zu lassen.
40 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist für die Bemessung des Streitwerts vom sogenannten Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € auszugehen, der mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung im Eilverfahren in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) um die Hälfte auf 2.500,00 € zu ermäßigen ist. Die Zwanggeldsandrohung erhöht den Streitwert nicht (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkataloges, a.a.O.).
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