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2 A 251/09•VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2010-09-20, 2 A 251/09
2 A 251/09Tribunal administratif / 2e chambre20 sept. 2010
1. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dabei ist die Verwendung des Wortes „kann“ in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht im Sinne der Einräumung eines (Ersetzungs-)Ermessens für die nach Landesrecht zuständige Behörde zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass dieser Behörde auf bundesrechtlicher Grundlage die Befugnis eingeräumt wird, ein rechtswidrig verweigertes gemeindliches Einvernehmen zu ersetzen.(Rn.30) 2. Gegenstand der gemeindlichen Entscheidung ist das Vorhaben, wie es sich aus dem Antrag im Zusammenhang mit den eingereichten Antragsunterlagen ergibt. Die Entscheidungsbefugnis der Gemeinde ist hierbei rechtlich selbständig. Sie hat eine auf die Anwendung der §§ 31, 33 bis 35 BauGB beschränkte eigene Rechtsprüfung vorzunehmen, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Daraus folgt aber nicht, dass dieser Zuständigkeit im vollen Umfang ein subjektives, im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO wehrfähiges Recht der Gemeinde entspricht. Solche Rechte sind vielmehr nicht berührt, soweit öffentliche Belange gefährdet werden, die nicht dem Selbstverwaltungsrecht unterfallen. Denn § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie vielmehr voraus.(Rn.33) 3. Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich dadurch eine „versetzte“ Abgrenzung des Innenbereichs ergibt. Örtliche Besonderheiten, insbesondere vorhandene bauliche Anlagen sowie außerdem auch andere topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen und Einschnitte etwa durch Dämme, Böschungen, Gräben und Flüsse können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.(Rn.36) 4. Ob die Lage der Zufahrt entlang einer langgestreckten Kurve der Kreisstraße mit Gefahren für den Verkehr auf der Kreisstraße verbunden ist, betrifft die bauordnungsrechtlich zu beurteilende Frage der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, berührt also die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht. (Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2010-09-20
Aktenzeichen: 2 A 251/09
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0920.2A251.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 BauGB, § 36 Abs 2 S 2 BauGB
Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dabei ist die Verwendung des Wortes „kann“ in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht im Sinne der Einräumung eines (Ersetzungs-)Ermessens für die nach Landesrecht zuständige Behörde zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass dieser Behörde auf bundesrechtlicher Grundlage die Befugnis eingeräumt wird, ein rechtswidrig verweigertes gemeindliches Einvernehmen zu ersetzen.(Rn.30)
Gegenstand der gemeindlichen Entscheidung ist das Vorhaben, wie es sich aus dem Antrag im Zusammenhang mit den eingereichten Antragsunterlagen ergibt. Die Entscheidungsbefugnis der Gemeinde ist hierbei rechtlich selbständig. Sie hat eine auf die Anwendung der §§ 31, 33 bis 35 BauGB beschränkte eigene Rechtsprüfung vorzunehmen, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Daraus folgt aber nicht, dass dieser Zuständigkeit im vollen Umfang ein subjektives, im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO wehrfähiges Recht der Gemeinde entspricht. Solche Rechte sind vielmehr nicht berührt, soweit öffentliche Belange gefährdet werden, die nicht dem Selbstverwaltungsrecht unterfallen. Denn § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie vielmehr voraus.(Rn.33)
Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich dadurch eine „versetzte“ Abgrenzung des Innenbereichs ergibt. Örtliche Besonderheiten, insbesondere vorhandene bauliche Anlagen sowie außerdem auch andere topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen und Einschnitte etwa durch Dämme, Böschungen, Gräben und Flüsse können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.(Rn.36)
Ob die Lage der Zufahrt entlang einer langgestreckten Kurve der Kreisstraße mit Gefahren für den Verkehr auf der Kreisstraße verbunden ist, betrifft die bauordnungsrechtlich zu beurteilende Frage der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, berührt also die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht. (Rn.39)
1 Die Klägerin, eine Kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen eine der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Hallenkomplexes als Lager für die Ausrüstung von Cateringsystemen mit einer Verwaltungseinheit auf ihrem Gemeindegebiet.
2 Der persönlich haftende Gesellschafter der Beigeladenen, {A.}, ist Eigentümer des in der Gemarkung {B.} gelegenen Grundstückes, Flur 1, Flurstück 14/35 mit der Straßenbezeichnung „{C.} Straße 02“. Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Grundstück ist 10.124 m² groß und am nördlichen Ortsrand der Gemeinde {B.} gelegen. Das Grundstück grenzt südöstlich an die {C.} Straße (K 2134). Die Grundstücke südöstlich der {C.} Straße werden landwirtschaftlich genutzt. Gleiches gilt für die nördlich und westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Auf dem südwestlich angrenzenden Grundstück 14/34 befindet sich in ca. 20 m Entfernung zu dem auf dem Baugrundstück vorhandenen Hallenkomplex ein als Einfamilienhaus genutztes Wohnhaus. Die wiederum an das Grundstück 14/34 westlich angrenzenden Grundstücke sind mit kleinräumigen Schuppen bebaut. Die hieran angrenzenden Grundstücke sind in gelockerter Bauweise straßenseitig mit Wohngebäuden bebaut.
3 Auf dem Baugrundstück befindet sich ein Hallenkomplex, der ursprünglich als Schafstall genutzt wurde und in dem später eine Tischlerei ihren Produktionsstandort hatte. Der Hallenkomplex wird aus A-Stadt 1 und A-Stadt 2 gebildet. Am Hallenkomplex befinden sich zwei Ergänzungsbauten. Der an der östlichen Längswand angrenzende Anbau diente als Verwaltungs- und Sozialtrakt. In dem an der nördlichen Längswand angrenzenden Anbau befand sich die Heizungsanlage für den Sozial- und Verwaltungstrakt sowie Produktionsflächen.
4 Unter dem 18. Juni 2008 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Hallenkomplexes als Lager für Ausrüstungen von Cateringsystemen mit Verwaltungseinheit.
5 Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21. August 2008 mit, dass das gemeindliche Einvernehmen versagt werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben liege im Außenbereich. Durch die beantragte Nutzungsänderung würden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, da sich in unmittelbarer Nähe Wohnbebauung befinde. Durch den ständigen Fahrzeugverkehr, der durch den An- und Abtransport von Waren verursacht werde, würden die dort lebenden Bewohner beeinträchtigt. Weiterhin eröffne sich im Bereich der Kreisstraße K 2134 eine Gefahrenquelle für den Fahrzeugverkehr an der Zufahrt zum Grundstück.
6 Mit Schreiben vom 25. September 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten auf dessen Anfrage mit, dass sie an ihrer Auffassung festhalte.
7 Mit Bescheid vom 11. November 2008 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Zur Begründung führte er aus, die planungsrechtliche Prüfung habe ergeben, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung der Klägerin innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liege. Da die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspreche, beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche dem Gebietscharakter nach einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Neben etlichen Wohn- und Nebengebäuden nördlich und südlich der {C.} Straße sowie nur noch teilweise genutzten Stallungen eines Pferdebetriebes befinde sich eine Autowerkstatt am westlichen Rand des Gebietes. Es überwiege jedoch die Wohnnutzung. Das beantragte Vorhaben sei als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht unterlaufen, zumal noch immissionsrechtliche Auflagen einzuhalten seien. Die Baugenehmigung wurde unter anderem unter folgenden Auflagen erteilt:
8 „1. Während der beantragten Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr ist nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung max. eine Ein-/ Ausfahrt erlaubt. (A)
9 2. Jegliche Be- und Entladung muss in der A-Stadt bei geschlossenen Toren erfolgen. (A)
10 3. Gemäß TA Lärm gelten für Wohngebiete Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und 49 dB(A) von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Während der Betriebszeiten der Anlage sind die o. g. Richtwerte an der nächsten schutzwürdigen Bebauung einzuhalten. Dieser Richtwert beinhaltet auch den Verkehrslärm, welcher dem Betrieb zuzuordnen ist.
11 …
12 5. Ergibt sich nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. nach Inbetriebnahme, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen geschützt ist, so können gemäß § 24 BImSchG durch die zuständige Behörde (Landkreis Saalekreis) nachträgliche Anordnungen getroffen werden.“
13 Unter dem 11. Dezember 2008 legte die Klägerin bei dem Beklagten gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde in dem angegriffenen Bescheid Widerspruch ein und beantragte die Aufhebung der Baugenehmigung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Erteilung der Baugenehmigung sowie die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens seien rechtswidrig und würden sie in ihren Rechten als Gemeinde verletzen. Sie vertrete nach wie vor die Auffassung, dass das Bauvorhaben im Außenbereich und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles durchgeführt werden solle. Durch die Verwirklichung des Bauvorhabens würden auch öffentliche Belange beeinträchtigt, da sich in unmittelbarer Nähe Wohnbebauung befinde. Durch den ständigen Fahrzeugverkehr, der durch den An- und Abtransport von Waren erfolge, sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der dort lebenden Bewohner auszugehen. Des Weiteren sei zu erwarten, dass eine weitere Gefahrenzone für den fließenden Verkehr auf der {C.} Straße von {B.} nach {D.} entstehe. Bei der Straße handele es sich um eine vielbefahrene Verkehrsstraße, die auf Grund ihrer Straßenführung nicht geeignet sei, Logistikunternehmen aufzunehmen. Der An- und Abfahrtverkehr würde zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Die Nutzungsänderung führe im Übrigen zu einer Verfestigung der Splittersiedlung und verführe andere zu einem Bauen in der Baulücke. Es sei davon auszugehen, dass durch die Nutzungsänderung ebenfalls schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden und damit schwerwiegend in die Natur und Landschaft eingegriffen werde. Darüber hinaus seien bereits massive Beschwerden von Bürgern über rücksichtslose Aktivitäten, Lärm, Beleidigungen und Drohungen des Firmeninhabers laut geworden. Diese Verhaltensweise des Firmeninhabers weise schon heute darauf hin, dass Auflagen und andere Vorschriften möglicherweise nicht eingehalten würden.
14 Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfen werde und bat um Mitteilung innerhalb von drei Wochen, ob der Widerspruch aufrecht erhalten werde.
15 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin hinsichtlich der Wahrnehmung der Planungshoheit nicht in ihren Rechten. Das Vorhaben befinde sich auf einer Fläche, die gemäß § 34 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege. Die Nutzungsänderung des vorhandenen Hallenkomplexes füge sich bauplanungsrechtlich in die Umgebung ein und verletze nicht das Rücksichtnahmegebot. So würden zum einen keine Veränderungen an der baulichen Substanz vorgenommen, die das subjektive Nachbarrecht oder die Planungshoheit der Gemeinde beeinträchtigen würden. Zum anderen befinde sich das nächstgelegene Wohnhaus in einer Entfernung von 23 m zum Hallenkomplex, werde aber vom Be- und Entladen der Lkw´s bei geschlossenem Hallentor und vom Fahrzeugverkehr auf dem Baugrundstück nur unwesentlich beeinträchtigt. Wesentliche Teile des Pkw- und Lkw-Verkehrs würden hinter dem Hallenkomplex und somit auf der dem Wohngrundstück abgewendeten Seite durchgeführt. Insbesondere der Zu- und Abgangsverkehr finde nicht neben dem Wohngrundstück, sondern auf der entgegengesetzten Seite, am nordöstlichen Ende des Baugrundstückes, statt. Es sei nicht mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen, zumal in den von der Baugenehmigung umfassten Bauantragsunterlagen in einer Lärmprognosebeurteilung eine wesentliche Unterschreitung der zulässigen Lärmwerte dargelegt worden sei. Die Baugenehmigung erlaube das Vorhaben wie folgt zu nutzen: Im Hallenkomplex der ehemaligen Tischlerei würden nur Cateringsysteme gelagert. Diese würden in wechselnder Kapazitätsanforderung für öffentliche soziale Einrichtungen bereit gestellt. Die Systeme bestünden aus Edelstahl und hätten eine Bauhöhe von 1,20 m bis 1,60 m. Auf dem Baugrundstück erfolge keine Reinigung der vorgenannten Behältnisse. Am Hallenkomplex befänden sich zwei Ergänzungsbauten. Der an der östlichen Längswand angrenzende Anbau habe bereits zuvor als Verwaltungs- und Sozialgebäude gedient und werde weiter in dieser Funktion genutzt. Der an der nördlichen Längswand angrenzende Anbau werde auch weiterhin die Heizungsanlage für das Objekt aufnehmen. Des Weiteren lägen die An- und Abfahrtszeiten der Lkw´s Werktags zwischen 6.00 und 18.00 Uhr, wobei das Lager zu diesem Zweck aus Richtung Oppin angefahren werde, also nicht durch die Ortslage. Die Be- und Entladung der oben genannten Systeme in der kleineren östlichen A-Stadt erfolge bei geschlossenen Toren. Da die Systeme in geschlossenem Zustand lediglich gelagert würden und keinerlei Ver- oder Bearbeitungstätigkeiten stattfänden, sei auch nicht mit diesbezüglichen Gerüchen und Verunreinigungen aus einem gastronomisch-gewerblichen Bereich zu rechnen.
16 Die Klägerin hat am 23. Juli 2009 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
17 Sie trägt vor, die Beklagte sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das beantragte Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Das Vorhaben befinde sich jenseits der geschlossenen Bebauung und sei daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Da es sich auch nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handele, könne es nach § 35 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise nur dann zugelassen werden, wenn seine Ausführung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtige und die Erschließung gesichert sei. Im vorliegenden Fall würden aber öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. In unmittelbarer Nähe befinde sich Wohnbebauung. Die dort lebenden Bewohner würden durch den ständigen Fahrzeugverkehr, der durch den An- und Abtransport von Waren erfolge, erheblich beeinträchtigt. Weiterhin eröffne sich eine Gefahrenquelle im Bereich der Kreisstraße K 2134 für den Fahrzeugverkehr mit der Zufahrt zum Grundstück.
18 Die Klägerin beantragt,
19 die Baugenehmigung des Beklagten vom 11. November 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2009 aufzuheben.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Er wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
23 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, das gemeindliche Einvernehmen sei zu Recht ersetzt worden. Insbesondere sei der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben im Innenbereich befinde, so dass seine Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen sei.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
25 Die zulässige Klage ist unbegründet.
26 Die Klägerin wird durch die angegriffene Baugenehmigung, mit der der Beklagte zugleich das versagte Einvernehmen ersetzt hat, nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.
27 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 33 bis 35 BauGB – wie hier – von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Mit Rücksicht auf den weitreichenden Sicherungszweck des gemeindlichen Beteiligungsrechts nach § 36 BauGB, insbesondere wegen des mit dieser Vorschrift bezweckten Schutzes der Planungshoheit der Gemeinden, ist die angefochtene Baugenehmigung bereits dann wegen des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens aufzuheben, wenn das bundesrechtlich vorgesehene Einvernehmen fehlt, weil es rechtswidrig ersetzt worden ist.
28 So liegt es hier indessen nicht.
29 Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 70 Abs. 1 BauO LSA vorliegen. Denn die Klägerin hat ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt.
30 Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dabei ist die Verwendung des Wortes „kann“ in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht im Sinne der Einräumung eines (Ersetzungs-) Ermessens für die nach Landesrecht zuständige Behörde zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass dieser Behörde auf bundesrechtlicher Grundlage die Befugnis eingeräumt wird, ein rechtswidrig verweigertes gemeindliches Einvernehmen zu ersetzen (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ – RR 2000, 85). § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist danach Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Vorschrift des § 70 BauO LSA, der die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des Einvernehmens näher regelt. Nach § 70 Abs. 1 BauO LSA hat die zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu ersetzen, wenn eine Gemeinde, die nicht Untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat.
31 Die Beklagte hat zunächst die formellen Anforderungen an das Ersetzungsverfahren eingehalten. Sie hat die Klägerin entsprechend § 70 Abs. 4 BauO LSA angehört und ihr Gelegenheit gegeben, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Die Ersatzvornahme wurde zudem, wie dies § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA vorsieht, begründet.
32 Die Klägerin wird durch die Ersetzung des Einvernehmens auch materiellrechtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.
33 Die in § 36 BauGB verankerte Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde ist Ausdruck ihrer in § 2 BauGB einfachgesetzlich und über Art. 28 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit. Über die Zulässigkeit nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der Gemeinde. Gegenstand der gemeindlichen Entscheidung ist das Vorhaben, wie es sich aus dem Antrag im Zusammenhang mit den eingereichten Antragsunterlagen ergibt (vgl. BVerwG, NJW 1981, 776). Die Entscheidungsbefugnis der Gemeinde ist hierbei rechtlich selbständig. Sie hat eine auf die Anwendung der §§ 31, 33 bis 35 BauGB beschränkte eigene Rechtsprüfung vorzunehmen, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, NVwZ – RR 1992, 529). Folglich hat die Gemeinde in gleicher Weise wie die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben anhand der maßgeblichen Vorschrift planungsrechtlich zulässig und die entsprechend notwendige Erschließung gesichert ist. Insoweit ist der Prüfungsumfang identisch (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 566; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 08. August 2005, 4 L 1226/05.NW, juris). Daraus folgt aber nicht, dass dieser Zuständigkeit im vollen Umfang ein subjektives, im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO wehrfähiges Recht der Gemeinde entspricht. Solche Rechte sind vielmehr nicht berührt, soweit öffentliche Belange gefährdet werden, die nicht dem Selbstverwaltungsrecht unterfallen. Denn § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie vielmehr voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2006, 4 B 48/05, BauR 2006, 815; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 27. September 2004, 2 TG 1630/04 und vom 15. November 2006, 3 ZU 634/06, jeweils juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Oktober 2006, 3 M 63/06, BauR 2007, 515; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Mai 2007, 2 M 44/07, a. A. noch BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, 4 C 45/88, NVwZ 1991, 1076; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1997, 5 S 2735/95, DVBl. 1998, 909; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005, 2 S 115.05, BauR 2006, 1100).
34 Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg gegen die Ersetzung des Einvernehmens zur Wehr setzen.
35 Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, wonach das auf dem Grundstück Flur 1, Flurstück 14/35 stehende Gebäude im Innenbereich liegt.
36 Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu Grunde zu legen. Danach ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968, 4 C 2.66, BVerwGE 31, 20). Maßgeblich für den Bebauungszusammenhang ist, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, 4 C 15.84, BVerwGE 75, 34 m.w.N.). Das ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1967, 4 C 94.96, BVerwGE 28, 268, Beschlüsse vom 27. Mai 1988, 4 B 71.88, Buchholz 406.11 [BBauG/BauGB] § 34 Nr. 127 und vom 01. April 1997, 4 B 11.97, ZfBR 1998, 266). Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, 4 C 40.87, NVwZ 1991, 879; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1993, 8 S 271/92, NVwZ-RR 1994, 561). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich dadurch eine „versetzte“ Abgrenzung des Innenbereichs ergibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1993, 5 S 1991/93, ZfBR 1995, 58 [Leitsatz]). Dadurch soll das breiartige Ausufern des Bebauungszusammenhanges verhindert werden. Örtliche Besonderheiten, insbesondere vorhandene bauliche Anlagen sowie außerdem auch andere topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen und Einschnitte etwa durch Dämme, Böschungen, Gräben und Flüsse können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, a.a.O.).
37 Nach diesen Grundsätzen nimmt das umzunutzende Gebäude auf dem Grundstück Flur 1, Flurstück 14/35 am Bebauungszusammenhang in der näheren Umgebung in der {C.} Straße teil. Da das Gebäude als solches baurechtlich genehmigt ist, stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit im Falle einer erstmaligen Errichtung nicht mehr. Für die Beantwortung der Frage, ob die geplante Nutzungsänderung im Innen- oder Außenbereich stattfinden soll, ist das Gebäude selbst als tatsächlich vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob es sich im Hinblick auf seine von der sonstigen Bebauung in der näheren Umgebung abweichende Bautiefe um einen sogenannten Fremdkörper handelt. Der Bebauungszusammenhang östlich der {C.} Straße endet, wie die bei den Verwaltungsvorgängen und in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbilder und topographischen Karten der dem Gericht bekannten Umgebung deutlich machen, im Anschluss an die bestehende, aufgelockerte, im Wesentlichen bandartige Bebauung der dortigen Anwesen auf dem Flurstück 243/2. Die Bebauung besteht durchgehend aus prägenden Baulichkeiten und folgt auch räumlich so eng aufeinander, dass in der Örtlichkeit der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entsteht. Der Bebauungszusammenhang westlich der {C.} Straße endet im Anschluss an die auf dem Flurstück 14/35 bestehende Bebauung. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich auf den Flurstücken 14/8 und 14/38 lediglich untergeordnete Bebauung befindet. Die insoweit zwischen dem an das Grundstück angrenzenden Flurstück 14/34 und den Flurstücken 14/37 bestehende Baulücke ist nicht so spürbar groß, dass der Eindruck der Geschlossenheit verloren geht. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Ortslage von Gutenberg jedenfalls in dem nach Nordosten verlaufenden Bereich der Umgebung der {C.} Straße durch aufgelockerte Bauweise geprägt ist. Der Eindruck der Geschlossenheit bleibt dabei auch vor dem Hintergrund bestehen, dass gegenüber den nicht bzw. nur untergeordnet bebauten Grundstücken, d. h. östlich der {C.} Straße Bebauung vorzufinden ist, die sich in Richtung Norden bis auf die Höhe des Flurstücks 14/34 erstreckt. Das auf dem Baugrundstück 14/35 befindliche Gebäude ist schließlich von der vorhandenen Bebauung nicht so spürbar abgesetzt, dass sie nicht mehr am Zusammenhang teil nehmen würde.
38 Beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von der Beigeladenen begehrten Nutzungsänderung somit nach § 34 BauGB, so liegen dessen Voraussetzungen vor. Im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung kann dahinstehen, ob vorliegend ein derart homogener Innenbereich besteht, dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB bestimmte. Jedenfalls bestehen keine Bedenken, dass sich die geplante Nutzung als Lagerhalle in dem gegebenen Rahmen – sei es nach § 34 Abs. 2 BauGB oder § 34 Abs. 1 BauGB – einfügt. Die umliegende Bebauung ist zwar überwiegend von Wohnnutzung geprägt. Es finden sich jedoch auch Stallungen eines Pferdebetriebes sowie eine Autowerkstatt am westlichen Rand des Gebietes. Die gewerbliche Nutzung ist mithin von untergeordneter Bedeutung. Dies wird durch die Nutzungsänderung des Hallenkomplexes nicht geändert. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Hallenkomplex zuvor als Tischlerei genutzt worden war. Die Wohnnutzung überwiegt unverändert. Die Lagerhaltung fügt sich als nicht störende gewerbliche Nutzung der Art nach in den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen ein.
39 Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Da die Umnutzung des bereits bestehenden Hallenkomplexes zu anderen gewerblichen Zwecken als bisher ohne größere - von außen erkennbare – bauliche Veränderungen stattfinden wird, bedeutet dies, dass er sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig schon deshalb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen wird, weil das Gebäude in seinen Außenmaßen unverändert bleibt (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1006 und NVwZ – RR 1997, 520 zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Dachgeschossausbaus). Zwar ist die Nutzungsänderung grundsätzlich nach denselben Kriterien wie ein Neubauvorhaben zu beurteilen (vgl. BVerwGE 47, 185), so dass ein Gebäude, dass sich – als ein Fremdkörper – schon bisher nicht in die Eigenart der Umgebung eingefügt hat, wegen des mit seinem Umbau verbundenen Verlustes des Bestandschutzes mangels Einfügens planungsrechtlich unzulässig werden kann. Regelmäßig wird jedoch der Rahmen der maßgeblichen Bebauung im Hinblick auf das Nutzungsmaß auch durch das bereits vorhandene Gebäude bestimmt (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1006). Da sich die mit der Umnutzung verbundenen Umbauten im Wesentlichen auf bauliche Änderungen innerhalb des Gebäudes beschränken, wird keines der prägenden Maßkriterien verändert. Insbesondere bleibt der Baukörper hinsichtlich seiner Höhe und Breite unverändert. Die konkrete Nutzung des Hallenkomplexes fügt sich auch nach seinem Maß in die nähere Umgebung ein. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass nach der angegriffenen Baugenehmigung schon deshalb keine spürbaren Lärmbelästigungen zu erwarten sind, zumal nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung maximal eine Ein-/ Ausfahrt erlaubt ist und jegliche Be- und Entladung innerhalb der A-Stadt bei geschlossenen Toren erfolgen muss. Der Zu- und Abgangsverkehr erfolgt dabei am nordöstlichen Ende des Baugrundstückes, das heißt nicht in der Ortslage. Ob die Lage der Zufahrt entlang einer langgestreckten Kurve der Kreisstraße – wie die Klägerin vorbringt – mit Gefahren für den Verkehr auf der Kreisstraße verbunden ist, betrifft die bauordnungsrechtlich zu beurteilende Frage der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, berührt also die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Nutzung als Lager an sich mit keinerlei Lärmbelästigungen verbunden ist. Unzumutbare Beeinträchtigungen können vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden.
40 Durch die Nutzungsänderung wird auch nicht das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB zusätzlich beeinträchtigt.
41 Weitere planungsrechtlich maßgebliche Versagensgründe, insbesondere eine Verletzung der Planungshoheit sind weder dargelegt noch ersichtlich.
42 Das danach rechtswidrig versagte Einvernehmen hat der Beklagte rechtsfehlerfrei im Rahmen der angegriffenen Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 und 3 Satz 1 BauO LSA ersetzt.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser als notwendig beigeladene mit dem Verfahren überzogen worden ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. September 1996, B 2 S 271/96).
44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708, 711 ZPO.
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