Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-10-11, 1 O 140/10

1 O 140/10Tribunal administratif / 1re division11 oct. 2010

Regest

1. Nur ausnahmsweise sind Gebühren eines Rechtsanwaltes, die für seine vorgerichtliche Tätigkeit entstehen, als Teil der vom Urkundsbeamten festzusetzenden Kosten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, wenn sie in einem Vorverfahren entstanden sind und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.(Rn.3) 2. Anders als nach den Bestimmungen der früheren BRAGO werden gemäß § 17 RVG das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren als verschiedene Angelegenheiten behandelt, wobei für eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine eigenständige weitere (wenn auch geringere) Geschäftsgebühr entsteht. Ein Rechtsanwalt kann für seine verwaltungsrechtliche Tätigkeit nach dem RVG sowohl in dem Ausgangsverfahren eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) als auch in einem sich etwaig anschließenden Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr (Nr. 2301 RVG-VV) beanspruchen.(Rn.7) 3. Ist eine Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, so beträgt gemäß Nr. 2301 RVG-VV die Gebühr für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren (hier: Vorverfahren/Widerspruchsverfahren) lediglich 0,5 bis 1,3. Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV im Rahmen des § 164 VwGO scheidet demgegenüber aus.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 7. September 2010, 5 A 269/07, Beschluss

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat — 1 O 140/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-11

Aktenzeichen: 1 O 140/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1011.1O140.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 17 RVG, Nr 2300 RVG-VV, Nr 2301 RVG-VV ... mehr

Leitsatz

  1. Nur ausnahmsweise sind Gebühren eines Rechtsanwaltes, die für seine vorgerichtliche Tätigkeit entstehen, als Teil der vom Urkundsbeamten festzusetzenden Kosten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, wenn sie in einem Vorverfahren entstanden sind und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.(Rn.3)

  2. Anders als nach den Bestimmungen der früheren BRAGO werden gemäß § 17 RVG das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren als verschiedene Angelegenheiten behandelt, wobei für eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine eigenständige weitere (wenn auch geringere) Geschäftsgebühr entsteht. Ein Rechtsanwalt kann für seine verwaltungsrechtliche Tätigkeit nach dem RVG sowohl in dem Ausgangsverfahren eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) als auch in einem sich etwaig anschließenden Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr (Nr. 2301 RVG-VV) beanspruchen.(Rn.7)

  3. Ist eine Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, so beträgt gemäß Nr. 2301 RVG-VV die Gebühr für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren (hier: Vorverfahren/Widerspruchsverfahren) lediglich 0,5 bis 1,3. Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV im Rahmen des § 164 VwGO scheidet demgegenüber aus.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 7. September 2010, 5 A 269/07, Beschluss

Gründe

1 Die gemäß § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 7. September 2010 hat keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 3. März 2010 betreffend die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Klägers mit Recht zurückgewiesen.

2 Der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigte haben keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer im Kostenfestsetzungsantrag vom 2. November 2009 geltend gemachter 391,30 € zuzüglich Zinsen, denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss in rechtlich nicht zu erinnernder Weise keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV, sondern lediglich die - zusätzlich vom Kläger beanspruchte - Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG-VV festgesetzt.

3 Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu den im Verfahren entstandenen und damit erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, jedoch nur insoweit, als sie im Verfahren entstanden sind. Gebühren für anwaltliches Tätigwerden in einem vorprozessualen Verwaltungsverfahren sind demgegenüber grundsätzlich nicht erstattungsfähig und von der gerichtlichen Kostenlastentscheidung (§ 161 VwGO) nicht umfasst; sie sind dementsprechend im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO in der Regel nicht zu berücksichtigen. Nur ausnahmsweise sind Gebühren eines Rechtsanwaltes, die für seine vorgerichtliche Tätigkeit entstehen, als Teil der vom Urkundsbeamten festzusetzenden Kosten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, wenn sie in einem Vorverfahren entstanden sind und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Bereits aus dieser Systematik folgt, dass sich die Kostenfestsetzung nicht auf solche Gebühren erstreckt, die nicht Gegenstand der gerichtlichen Kostenlastentscheidung sind. Aus ihr ergibt sich vielmehr allein, wer die von ihr überhaupt nur erfassten Kosten zu tragen hat. Anderes folgt auch nicht aus dem RVG, denn dieses regelt gerade nicht, ob und in welchem Umfang rechtsanwaltliche Gebühren von der Kostenlastentscheidung des Verwaltungsgerichtes, die ausschließlich nach den Regeln der VwGO ergeht, erfasst sind. Das RVG regelt vielmehr allein, welche Gebühren der Rechtsanwalt gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - Az.: 1 O 215/07 -, veröffentlicht bei juris = NVwZ-RR 2008, 501, JurBüro 2008, 140 ).

4 Nach der hier maßgeblichen Kostenlastentscheidung des Verwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 7. Oktober 2009 hat die Beklagte die im Gerichtsverfahren entstandenen Gebühren des klägerischen Anwalts zu tragen; durch weiteren Beschluss vom 18. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht zudem die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Mit Recht geht die Urkundsbeamtin im gegebenen Fall nicht vom Gebührentatbestand der Nr. 2300 RVG-VV, sondern von der Nr. 2301 RVG-VV aus, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in dem dem Vorverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden sind.

5 Die Höhe der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte bestimmt sich gemäß § 1 Abs. 1 RVG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis - RVG-VV - (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Nach Nr. 2300 RVG-VV erhält der Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5, die eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 RVG darstellt. Ist aber - wie hier - eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, so beträgt gemäß Nr. 2301 RVG-VV die Gebühr für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren lediglich 0,5 bis 1,3, wobei bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist; eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies bedeutet, dass ein Überschreiten der 0,7 Geschäftsgebühr wegen des Umfangs der Tätigkeit gerechtfertigt ist, wenn die Vermutung des Gesetzgebers, dass der Umfang der Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren infolge der vorausgegangenen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist, nicht eintritt. Umgekehrt gilt: Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so wird in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens der Ansatz der 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein ( so auch: OLG Naumburg, Beschluss vom 31. März 2010 - Az.: 1 Verg 7/10 -, zitiert nach juris ).

6 Vorliegend sind die Voraussetzungen der Nr. 2301 RVG-VV erfüllt. Die im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO zu vollziehende Kostenlastentscheidung bezieht sich hier im Hinblick auf § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO zwar auch auf die (außergerichtlichen) Anwaltskosten des Vorverfahrens, aber gerade nicht auf die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Dass der (Prozessbevollmächtigte des) Kläger(s) hier keine Geschäftsgebühr im Wege der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO verlangen kann, wird bereits im Vergleich zu den Fällen deutlich, in denen ein Vorverfahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, d. h. gar nicht erst durchgeführt wird. In diesen Fällen werden die durch eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung anfallenden Kosten nach der Nr. 2300 RVG-VV schon nicht von der Kostenlastentscheidung des Gerichtes erfasst, da die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren keine solche im Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO darstellt mit der weiteren Folge, dass auch eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausscheidet.

7 Die Festsetzungsmöglichkeit nur der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG-VV im Rahmen des Verfahrens nach § 164 VwGO hat auch ihren guten Sinn: Die hier maßgebliche Rechtsfrage betrifft nämlich nicht das Verhältnis zwischen den Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit einerseits und die anschließende gerichtliche Tätigkeit andererseits ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 5. Dezember 2007, a. a. O. ). Entscheidend ist vielmehr allein das Verhältnis zwischen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV für das Tätigwerden gegenüber der Behörde im Ausgangsverfahren einerseits und der Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2301 RVG-VV andererseits. Dieses Verhältnis ist - worauf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ( Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008 ) überzeugend hingewiesen hat - strukturell in Nr. 2301 RVG-VV gänzlich anders geregelt als die eingangs angesprochene Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV. Anders als nach den Bestimmungen der früheren BRAGO werden gemäß § 17 RVG das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren als verschiedene Angelegenheiten behandelt, wobei für eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine eigenständige weitere (wenn auch geringere) Geschäftsgebühr entsteht. D. h., dass der Rechtsanwalt für seine verwaltungsrechtliche Tätigkeit nach dem RVG - anders als nach der BRAGO - sowohl in dem Ausgangsverfahren eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) als auch in einem sich etwaig anschließenden Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr (Nr. 2301 RVG-VV) beanspruchen kann. Insofern erfolgt also keine Anrechnung der Geschäftsgebühren; vielmehr entsteht für die nachfolgende Tätigkeit im Widerspruchsverfahren die weitere Geschäftsgebühr bereits von vornherein nur in einer reduzierten Höhe. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Vorverfahren nach Nr. 2301 RVG-VV geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 RVG-VV vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist ( ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008, 317; FG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - Az.: 4 Ko 3866/09 KF -, zitiert nach juris ).

8 Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass hier die Tätigkeit im Vorverfahren umfangreich oder schwierig war, kann eine Gebühr von mehr als 0,7 gemäß Nr. 2301 RVG-VV nicht in Ansatz gebracht werden. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, dass die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren einen Umfang erreicht hätte, welcher dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Vorverfahren entsprochen hätte.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10 Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das vorliegende Verfahren gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben wird.

11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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