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2 M 132/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-09-13, 2 M 132/10
2 M 132/10Tribunal administratif / 2e division13 sept. 2010
1. Die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) dürfte nicht in jedem Fall voraussetzen, dass der Voraufenthalt zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. EGMR, Urt. v. 31.01.2006 - Nr. 50435/99 [da Silva und Hoogma] -, InfAuslR 2006, 298).(Rn.8) 2. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (faktischer Inländer).(Rn.5) 3. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) muss die fehlende Legitimität des Aufenthalts über viele Jahre einschränkend berücksichtigt werden.(Rn.8) 4. Eine "Verwurzelung" in Deutschland im Sinne der Rechtsprechung des EGMR kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239).(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 9. September 2010, 3 B 257/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-13
Aktenzeichen: 2 M 132/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0913.2M132.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 5 S 1 AufenthG 2004, Art 8 Abs 2 MRK
Die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) dürfte nicht in jedem Fall voraussetzen, dass der Voraufenthalt zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. EGMR, Urt. v. 31.01.2006 - Nr. 50435/99 [da Silva und Hoogma] -, InfAuslR 2006, 298).(Rn.8)
Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (faktischer Inländer).(Rn.5)
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) muss die fehlende Legitimität des Aufenthalts über viele Jahre einschränkend berücksichtigt werden.(Rn.8)
Eine "Verwurzelung" in Deutschland im Sinne der Rechtsprechung des EGMR kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239).(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 9. September 2010, 3 B 257/10, Beschluss
1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der volljährige (22-jährige) Antragsteller, habe keinen Anspruch darauf, den Ausgang des Asylbegehrens seines angeblichen Vaters abwarten zu können. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehen und zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG führen könnten, habe er nicht glaubhaft gemacht. Der vorgesehenen Abschiebung stehe nicht das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs 1 EMRK entgegen. Dessen Schutzbereich sei nicht schon deshalb eröffnet, weil der Antragsteller seit acht Jahren in Deutschland lebe. Sein Aufenthalt sei nicht rechtmäßig gewesen, da er nur geduldet gewesen sei. Dass es in dieser Zeit nicht zur Rückführung in seine Heimat gekommen sei, liege nur daran, dass er falsche Angaben zu seiner Person sowie seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit gemacht und über viele Jahre Aufforderungen, an der Beschaffung von Papieren mitzuwirken, hartnäckig missachtet habe. Überdies habe der Antragsteller hinreichende Integrationsleistungen im Bundesgebiet, die es rechtfertigten, ihn als faktischen Inländer anzusehen, nicht glaubhaft gemacht. Zwar bestünden durchaus Anhaltspunkte für vorhandene Integrationsbeiträge. Anerkennenswert seien die von ihm belegten schulischen Leistungen, aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller die deutsche Sprache beherrsche. Positiv zu werten seien ferner Kontakte zu einer eng befreundeten deutschen Familie sowie Engagements in einer katholischen Kirchengemeinde und beim 1 FC A-Stadt. Dem gegenüber stünden jedoch gravierende Integrationsdefizite. Der Antragsteller beziehe nach wie vor Leistungen nach dem AsylbLG und habe Bemühungen zur Arbeitsaufnahme nicht dargetan. Es seien lediglich von Dritten Unterstützungsleistungen zugesagt worden. Auch habe der Antragsteller nach zeitweiligem Untertauchen aus der ihm zugewiesenen Unterkunft wegen Fortzugs nach unbekannt am 11.02.2008 abgemeldet werden müssen. Am 07.01.2008 habe er sich unbefugt in Berlin aufgehalten. Ebenfalls im Januar 2008 sei er von der französischen Polizei aufgegriffen und am 06.02.2008 von Paris nach Deutschland rücküberstellt worden. In der armenischen Botschaft habe sich der Antragsteller am 02.12.2009 derart unkooperativ verhalten, dass sich der Konsul veranlasst gesehen habe, ihn des Raumes zu verweisen. Dieser Vorfall sei besonders deshalb als erheblich anzusehen, weil er im Zusammenhang stehe mit der Aufklärung der wirklichen Identität des beharrlich unter falschem Namen lebenden Antragstellers, der sich noch heute gegenüber dem katholischen Pfarramt A-Stadt als Sohn der Frau G. darstelle. In der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in B-Stadt sei gegen ihn am 11.03.2010 und 26.05.2010 zwei Mal ein verhaltensbedingtes Hausverbot ausgesprochen worden, an das er sich auch danach nicht gehalten habe; deshalb sei Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gestellt worden. Nach Erkenntnissen des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 05.08.2010 sei der Antragsteller wiederholt, darunter 7 Mal im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen gefährlicher Körperverletzung, polizeilich in Erscheinung getreten. Aktenkundig sei, dass er am 08.11 2004 mit beschuhtem Fuß einem Mitschüler ins Gesicht getreten habe und dafür von der Staatsanwaltschaft am 24.05.2005 angeklagt worden sei. Das Strafverfahren sei durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt nach Erfüllung von Auflagen eingestellt worden. Wegen der großen Anzahl Verwandter, die der Antragsteller als in Deutschland lebend aufgelistet habe, sei davon auszugehen, dass seine Verwurzelung in der heimatlichen Kultur und Sprache und insbesondere im kurdisch-jezidischen Großfamilienverbund nach wie vor hoch sei. Er befinde sich außerdem in einem Alter, in dem er schnell in die heimischen Verhältnisse in Armenien hineinwachsen werde. Rückkehrern aus Deutschland kämen dort in besonderem Maß ihre hier erworbenen Sprach- und sonstigen Kenntnisse zugute. Da der Antragsteller von seinen 22 Lebensjahren mit 14 Jahren den überwiegenden und prägenden Teil in seinem Herkunftsland verbracht habe, sei auch aus diesem Grund von einer Entwurzelung des Antragstellers in seiner Heimat nicht auszugehen und eine alsbaldige Reintegration dort zu erwarten.
3 Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerde entgegen, die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EMRK sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern nur auf Duldungszeiten verweisen könne. Auch gewichte das Verwaltungsgericht die im Einzelnen dargelegten Aspekte, die eine gelungene Integration belegen, unzutreffend als zu gering. Er halte sich seit Februar 2002 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er mit Erfolg einen Realschulabschluss mit der Möglichkeit weiterer schulischer Ausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife erreicht habe. Letztere Ausbildung habe er aus gesundheitlichen (psychischen) Gründen nur vorübergehend abbrechen müssen. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, sich nicht um eine Beschäftigung bemüht zu haben. Die ihm erteilten Duldungen hätten jeweils die Nebenbestimmung enthalten, dass eine Beschäftigung nicht gestattet sei. Unabhängig davon habe er eine Arbeitgeberzusage erhalten, die unter dem Vorbehalt des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis abgegeben worden sei. Nach der Finanzierungszusage des Herrn C. sei es ihm auch gelungen, bis zur Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung einen Modus zu finden, der hinsichtlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts die öffentliche Hand von Leistungen freistellen würde. Im täglichen Umgang trete er nur deshalb noch unter seinem Alias-Namen auf, weil er nach wie vor im Besitz einer Duldung sei, in der maschinenschriftlich dieser Name – neben einer handschriftlichen Ergänzung hinsichtlich des Alias-Namens – vermerkt sei. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, er lebe weiterhin beharrlich unter falschem Namen. Der unbefugte Aufenthalt in Berlin sei nur mit einer im Ordnungswidrigkeitenrecht im untersten Bereich angesiedelten Sanktion geahndet worden. Die Ausführungen zu strafrechtlichen Verfehlungen seien allein nicht tragfähig; nur eine einzige strafrichterliche Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt aus dem Jahre 2005 sei dokumentiert. Dieser liege ein Verhalten zugrunde, das schon fast sechs Jahre zurückliege. Sowohl die Ordnungswidrigkeit als auch die Straftat wären im Fall einer Einbürgerung gemäß § 12a StAG vollkommen irrelevant. Das gleiche gelte für das noch laufende Verfahren wegen Hausfriedensbruchs.
4 Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
5 Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht, insbesondere aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192 [197]). Nach Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur dann statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden hat (vgl. Entsch. v. 07.10.2004 – 33743/03 [Dragan] –, NVwZ 2005, 1043; Entsch. v. 16.09.2004 – 11103/03 [Ghiban] –, NVwZ 2005, 1046) folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten; die Vertragsstaaten haben vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Der EGMR hat in den genannten Entscheidungen weiter betont, Entscheidungen der Staaten könnten zwar in bestimmten Fällen in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen; diese Vorschrift dürfe aber nicht so verstanden werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deshalb, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet aufgehalten habe. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54; vgl. auch EGMR; Entsch. V. 16.06.2005 – 60654/00 – [Sisojeva] –, InfAuslR 2005, 349). Ist dies zu bejahen, kann auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73 [82 ff.], RdNrn. 20 ff.).
6 Ob eine solche vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.10.2010 – 2 M 96/10 –; NdsOVG, Beschl. v. 24.03.2009 – 10 LA 377/08 – Juris). Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S.). Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S. 84, RdNr. 24; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 21.11.2008 – 2 M 218/08 –, Juris)
7 Hiernach ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung, die vorgesehene Abschiebung verstoße nicht gegen Art. 8 EMRK, nicht zu beanstanden.
8 Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 27.01.2009 (a.a.O., RdNr. 22) hervorgehoben hat, ist die Dauer des Aufenthalts von erheblichem Gewicht. Der Antragsteller kann einen Aufenthalt in Deutschland von acht Jahren aufweisen. Eine Verwurzelung im Bundesgebiet ist bei einer solchen Aufenthaltsdauer nicht ausgeschlossen, drängt sich andererseits aber auch nicht auf. Bei der Gewichtung dieses Gesichtspunkts muss hier zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden, dass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig war, da ihm lediglich Duldungen erteilt wurden. Zwar mag die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in jedem Fall voraussetzen, dass der Voraufenthalt zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. EGMR, Urt. v. 31.01.2006 – Nr. 50435/99 [da Silva und Hoogma] –, InfAuslR 2006, 298). Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, welches Gewicht einem unrechtmäßigen Aufenthalt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zukommt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung klargestellt hat, muss die fehlende Legitimität des Aufenthalts über viele Jahre einschränkend berücksichtigt werden. Die vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zitierte europarechtliche Judikatur steht dem nicht entgegen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom v. 30.04.2009 (1 C 3.08 – NVwZ 2009, 1239) das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des EGMR vom 08.04.2008 (21878/06 [Nnyanzi] – ZAR 2010, 189) dahingehend interpretiert, dass eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht komme. Auch im oben zitierten Urteil vom 31.01.2006 (a.a.O.) hat der EGMR eine Verletzung des Art. 8 EMRK trotz unrechtmäßigen Aufenthalts der betroffenen Ausländerin nur aufgrund besonderer Umstände angenommen. Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung zunächst daran „erinnert“, dass Personen, die „ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen die Behörden eines Vertragsstaats mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren“, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen werde. Er maß jedoch im konkreten Fall der Tatsache Bedeutung zu, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt im Vertragsstaat (Niederlande) aufgrund der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihrer Tochter – einem niederländischen Staatsbürger – möglich gewesen wäre. Angesichts der weit reichenden Folgen, die eine Ausweisung für die Verantwortung der Beschwerdeführerin als Mutter und für ihr Familienleben mit ihrer jungen Tochter haben würde und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in den Niederlanden eindeutig im Interesse ihrer Tochter geboten sei, gelangte der EGMR zu dem Ergebnis, dass unter den besonderen Umständen des Falles das wirtschaftliche Wohl des Landes, obwohl sich die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter unrechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten habe, nicht gegenüber den durch Art 8 EMRK geschützten Rechten der Beschwerdeführer überwiege. Solche besonderen Umstände sind im Fall des Antragstellers nicht erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsvorschriften sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet hätte legalisiert werden können.
9 Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller nahezu während des gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet unter falschem Namen und Angabe eines falschen Herkunftslandes im Bundesgebiet gelebt und so maßgeblich dazu beigetragen hat, dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland nicht bereits früher beendet werden konnte.
10 Das Verwaltungsgericht durfte in die Gesamtbetrachtung zu Lasten des Antragstellers auch einstellen, dass er – ungeachtet des erreichten Realschulabschlusses und der begonnenen, aus gesundheitlichen Gründen aber ab- bzw. unterbrochenen Berufsausbildung im Bereich Bautechnik – in wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet noch nicht integriert ist, sondern bislang auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen war und ist. Der Umstand, dass ihm nach einer den Duldungen beigefügten Nebenbestimmung die Erwerbstätigkeit nicht gestattet war, vermag an einer fehlenden wirtschaftlichen Bindung im Bundesgebiet nichts zu ändern, da es insoweit nur auf tatsächliche Umstände ankommt. Auch die erst Anfang September 2010 erteilte Zusage des Inhabers eines Imbissbetriebs, den Antragsteller künftig finanziell zu unterstützen und ihm eine Arbeitsstelle zu geben, wenn er eine Arbeitserlaubnis erhalte, genügt nicht, um von einer abgeschlossenen wirtschaftlichen Integration sprechen zu können.
11 In sozialer Hinsicht hat der Antragsteller zwar Integrationsleistungen erbracht, insbesondere Kontakte in einer katholischen Kirchengemeinde, in einem Fußballverein und zu einer deutschen Familie aufgebaut, die bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung durchaus von Gewicht sind. Auf der anderen Seite hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht Integrationsdefizite darin gesehen, dass der Antragsteller jahrelang nicht nur über seine Identität getäuscht, sondern weitere Rechtsverstöße begangen hat. Die von ihm im Alter von 16 Jahren begangene gefährliche Körperverletzung mag – insbesondere bei Berücksichtigung der Tilgungsfristen des § 46 Abs. 1 BZRG im Fall einer Verurteilung – für sich betrachtet nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen. Auch mögen die Verstöße gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung in der Duldung für sich betrachtet geringfügig sein und die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht herangezogen werden dürfen, soweit sie wegen nicht nachweisbarer Täterschaft eingestellt wurden oder noch nicht abgeschlossen sind. In ihrer Gesamtheit können die festgestellten Rechtsverstöße aber nicht völlig außer Acht gelassen werden. Über familiäre Bindungen zu Deutschen oder Ausländern mit gesichertem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt der Antragsteller nicht.
12 Aus den vom Verwaltungsgericht bereits dargelegten und vom Antragsteller nicht angegriffenen Gründen kann auch nicht von einer völligen Entwurzelung des Antragstellers von seinem Heimatland ausgegangen werden.
13 Bei Würdigung all dieser Umstände gehört der Antragsteller nicht zu der Gruppe der in Deutschland lebenden Ausländer, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
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