Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-09-09, 1 L 104/10

1 L 104/10Tribunal administratif / 1re division9 sept. 2010

Regest

Bis zum Jahr 2001 von Gesetzes wegen entstandene und fällige Besoldungsansprüche verjähren grundsätzlich unter Berücksichtigung der Bestimmung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EG BGB (juris: BGBEG) mit Ablauf des Jahres 2005.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 28. April 2010, 5 A 294/08, Urteil

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat — 1 L 104/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-09

Aktenzeichen: 1 L 104/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0909.1L104.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 197 BGB 2001, § 198 BGB 2001, § 195 BGB 2002, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB 2002, Art 229 § 6 Abs 4 S 2 BGBEG

Leitsatz

Bis zum Jahr 2001 von Gesetzes wegen entstandene und fällige Besoldungsansprüche verjähren grundsätzlich unter Berücksichtigung der Bestimmung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EG BGB (juris: BGBEG) mit Ablauf des Jahres 2005.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 28. April 2010, 5 A 294/08, Urteil

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 28. April 2010 hat keinen Erfolg.

2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Rich-tigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).

4 Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5 Die Klägerin tritt den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgericht nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit sie geltend macht, ihre Besoldungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 seien zum Zeitpunkt ihrer - erneuten - Geltendmachung noch nicht verjährt gewesen. Gemäß §§ 197, 198 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) verjähren die Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge - wie hier der begehrte Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV (Fassung bis 1997) - in vier Jahren jeweils zum Jahresende; die vierjährige Verjährungsfrist beginnt jeweils mit deren gesetzlicher Entstehung bzw. Fälligkeit ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - Az.: 2 C 23.95 -, Buchholz 237.95 § 10 S-HLBG Nr. 2; Urteil vom 21. September 2000 - Az.: 2 C 5.99 -, Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10; OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2009 - Az.: 1 L 50/09 -, veröffentlicht bei juris ). Danach wären die bis zum Jahr 2001 von Gesetzes wegen entstandenen und fälligen Besoldungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Die vorbezeichneten Bestimmungen sind gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB im gegebenen Fall auch weiterhin anzuwenden.

6 Zwar finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV (Fassung bis 1997) noch für das Jahr 2001 aufgrund der vorbezeichneten vierjährigen Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt gewesen wäre, wären hiernach die Verjährungsbestimmungen des BGB n. F. anzuwenden. Auch wird, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB n. F. kürzer ist als diejenige nach dem BGB a. F., gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im BGB a. F. bestimmte längere Frist früher als die im BGB n. F. bestimmte Frist ab, so ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB a. F. bestimmten Frist vollendet. Für den Fall, dass sich nach den Bestimmungen des BGB n. F. die Verjährungsfrist - hier möglicherweise aufgrund § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. mit der Voraussetzung der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners - verlängert, bleibt es danach beim Ablauf der Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ( ebenso: BayVGH, Beschluss vom 25. August 2008 - Az.: 3 ZB 07.3052 -, zitiert nach juris; OVG Thüringen, Urteil vom 29. Oktober 2009 - Az.: 2 KO 893/07 -, ZBR 2010, 280; siehe zudem: BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - Az.: XI ZR 132/07 -, NJW-RR 2008, 1495 ). So liegt der Fall für die bis zum Jahr 2001 entstandenen Ansprüche nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hier.

7 Gemäß § 195 BGB n. F. beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre und ist damit kürzer als die vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB a. F. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. über den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist will die Klägerin indes zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 - ohne grobe Fahrlässigkeit - keine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt haben. Dies hätte zur Folge, dass der geltend gemachte Anspruch, soweit er die Zahlung der Zulage bis zum Jahr 2001 betrifft, zeitlich erst nach dem 31. Dezember 2005 verjährt wäre ( vgl. zur Berechnung: BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - Az.: XI ZR 44/06 -, BGHZ 171, 1 ). Demgegenüber liefe die in § 197 BGB a. F. bestimmte längere (vierjährige) Frist früher als die im BGB n. F. bestimmte Frist, nämlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ab. Dementsprechend waren die am 5. Juli 2006 geltend gemachten Ansprüche bezogen auf den Zeitraum 15. September 1996 bis zum 31. Dezember 2001 bereits seit dem 1. Januar 2006 verjährt.

8 Im Ergebnis nichts Anderes würde gelten, wenn die Klägerin - wovon das Verwaltungsgericht insgesamt ausgeht - jedenfalls bereits am 1. Januar 2002 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erforderliche Kenntnis gehabt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hätte. Denn auch hiernach sind nicht nur die bis Ende des Jahres 2001, sondern zugleich die im Jahr 2002 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Dem tritt die Klägerin auch nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit sie einwendet, sie habe „erst mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2006“ positiv Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen erlangt, denn das Verwaltungsgericht stellt selbständig tragend u. a. darauf ab, dass die Klägerin diese Kenntnis „ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen“. Hiermit setzt sich die Antrags(begründungs)schrift hingegen nicht weiter und damit nicht zulassungsbegründend auseinander.

9 Soweit die Klägerin weiter geltend macht, „über ihren Widerspruch vom 12.01.2000“ sei bislang auch noch nicht entschieden worden, vermag sie damit nicht durchzudringen. Vielmehr hat die Rechts- bzw. Funktionsvorgängerin der jetzigen Beklagten diesen Antrag auf Bezügezahlung in Höhe von „100 Prozent West“ mit Bescheid vom April 2005 in der Sache ablehnend beschieden. Dieser Antrag ist auch nicht - wie die Klägerin meint - deswegen „nachträglich“ unbeschieden geblieben bzw. geworden, weil die Beklagte zwischenzeitlich auf entsprechende Anträge der Klägerin hin unter dem 27. Dezember 2006 und dem 16. Mai 2008 weitere Bescheide erlassen hat. Aus dem Bescheid vom 27. Dezember 2006 geht dabei mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass sich die Beklagte auf den (neuen) Antrag der Klägerin vom 5. Juli 2006 hin in der Sache mit dem Ausgangsbegehren vom 12. Januar 2000 befasst hat. Denn nachdem zunächst mit Bescheid vom April 2005 noch insoweitige Zahlungsansprüche abgelehnt wurden, hat die Beklagte nunmehr den Zuschuss „ab dem 1.1.2003 anerkannt“, sich für die davor liegende Zeit auf Verjährung berufen und dementsprechend eine „Bezuschussung zurückgewiesen“. Die Beklagte nimmt insofern gerade auf den „früheren Antrag“ der Klägerin ausdrücklich Bezug (Seite 2 [unten] des Bescheides). Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend selbst darauf hin, dass die Beklagte bereits aufgrund des Antrages vom 12. Januar 2000 zu prüfen hat(te), ob der Klägerin „Bezüge auf der Basis von 100 % West zustehen“ oder ein Anspruch auf den Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV (Fassung bis 1997) besteht. Über beides wurde letztlich mit den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom April 2005 und vom 27. Dezember 2006 entschieden. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2008.

10 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie habe einen - noch unbeschiedenen - „Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte (Wiederaufgreifensanträge im weiteren Sinne nach § 48 VwVfG)“. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, legt die Klägerin schon nicht schlüssig dar, dass der Bescheid vom April 2005, soweit er die Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 betrifft, aufgehoben worden ist. Vielmehr hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 27. Dezember 2006 bestandkräftig entschieden, dass der Zuschuss ab dem 1. Januar 2003 anerkannt, der Antrag auf Bezuschussung für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 zurückgewiesen und der „Überprüfungsantrag“ abgewiesen wird. Unter Ziffer 4. der Begründung führt die Beklagte hierzu nicht nur aus, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ausscheidet. Überdies heißt es auf Seite 4 der Begründung des Bescheides, dass sie - die Beklagte - „grundsätzlich auch nicht verpflichtet“ sei, „ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren deshalb wieder aufzugreifen, weil sich der unanfechtbare Verwaltungsakt nachträglich aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtswidrig erweist“. Damit bringt die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie auch nicht im Ermessenswege ausnahmsweise den als rechtswidrig erkannten Bescheid vom April 2005 aufzuheben beabsichtigt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2008. Soweit darin ausgeführt wird, „Weiterhin wurde mit Bescheid vom 27.12.2006 … indirekt der Widerruf des Bescheides vom April 2005 durchgeführt“, wird im Folgenden deutlich, dass sich diese Erläuterungen lediglich auf die Zuschussgewährung ab dem 1. Januar 2003 beschränken und eine weitergehende Aufhebung nicht erfolgt ist. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 31. Mai 2008 führt die Klägerin ihrerseits aus, dass es sich selbst nach ihrer Ansicht bei dem Bescheid vom 27. Dezember 2006 „lediglich um einen Teilabhilfebescheid“ handeln könne, mit anderen Worten die Beklagte es im Übrigen bei der negativen Bescheidung ihres Ausgangsbegehrens vom 12. Januar 2000 belassen habe. Auf die weitergehenden Ausführungen der Klägerin zur Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung nach den Bestimmungen des BGB a. F. und n. F. kommt es hiernach nicht mehr entscheidungserheblich an. Ihr Begehren vom 12. Januar 2000 blieb mit den Bescheiden vom April 2005 und vom 27. Dezember 2006 ablehnend beschieden, soweit es die geltend gemachten Besoldungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 betraf; im Übrigen wurden dem Begehren der Klägerin stattgegeben.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG ( vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Az.: 1 L 169/07 -, JMBl. LSA 2008, S. 8 [m. w. N.] ). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen der zuerkannten Besoldung einerseits und der insgesamt erstrebten Besoldung andererseits festzusetzen. Diesen Betrag hat der Senat ausgehend von den hier maßgeblichen Besoldungsgruppen geschätzt.

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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