Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-09-23, 2 L 9/10

2 L 9/10Tribunal administratif / 2e division23 sept. 2010

Regest

Die Stellung eines Bauantrags durch eine Behörde ist keine den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) auslösende Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Gebührenbefreiung wegen eines öffentlichen Interesses (§ 2 Abs. 2 VwKostG LSA - juris: VwKostG ST) setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Interessen das grundsätzliche öffentliche Gebühreninteresse überwiegen.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 26. November 2009, 4 A 42/08, Urteil

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 L 9/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-23

Aktenzeichen: 2 L 9/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0923.2L9.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Stellung eines Bauantrags durch eine Behörde ist keine den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) auslösende Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Gebührenbefreiung wegen eines öffentlichen Interesses (§ 2 Abs. 2 VwKostG LSA - juris: VwKostG ST) setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Interessen das grundsätzliche öffentliche Gebühreninteresse überwiegen.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 26. November 2009, 4 A 42/08, Urteil

Gründe

1 Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.

2 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

3 Mit dem angefochtenen Bescheid zog der Beklagte die Klägerin zu einer Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung heran, die er ihr für die Sanierung einer Turnhalle erteilt hatte. Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf die Befreiungsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 VwKostG LSA, wonach Gebühren nicht erhoben werden für Amtshandlungen, zu denen andere Behörden als Landesbehörden – wie hier die Klägerin als Kommunalbehörde – in Ausübung öffentlicher Gewalt Anlass gegeben haben. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, weil die Stellung eines Bauantrags keine Ausübung öffentlicher Gewalt darstelle. Die Klägerin macht hiergegen geltend, der Begriff der öffentlichen Gewalt sei nicht auf hoheitliches Handeln in einem Subordinationsverhältnis beschränkt, sondern könne jegliches staatliche Handeln, also auch das der Bedarfs- und Leistungsverwaltung, umfassen. Das Betreiben der Turnhalle sei dem Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge und damit der Leistungsverwaltung zuzuordnen. Hierfür habe sie die entsprechende Einrichtung vorzuhalten und in einem zeitgemäßen Zustand zu halten, wozu auch die Durchführung der erforderlichen Baumaßnahmen zähle. Mit dem Begriff „in Ausübung“ bringe das Gesetz zum Ausdruck, dass die grundsätzlich gebührenpflichtige Amtshandlung nicht unmittelbar durch Akte öffentlicher Gewalt veranlasst werden müsse, sondern dass hier ein mittelbarer Bezug ausreiche. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen.

4 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 VwKostG LSA sind von der Gebührenerhebung nur diejenigen Amtshandlungen befreit, zu denen bestimmte Behörden in Ausübung öffentlicher Gewalt Anlass gegeben haben. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob unter „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Sinne dieser Vorschrift nur das dem Staate eigentümliche Handeln kraft überlegener Hoheitsgewalt (Subordination) zu verstehen (so allerdings VG Dessau, Urteil vom 30.10.1996 – A 1 K 2/96 – NVwZ-RR 1998, 213 sowie zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG: NdsOVG, Beschluss vom 05.06.2001 – Az.: 1 L 3362/00 – juris; VG Göttingen, Urteil vom 04.10.2007 – 2 A 607/05 – juris; Loeser, NVwKostG, § 2 Nr. 2.2 [Ergänzungslieferung Juli 2010] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) oder dieser Begriff weiter (etwa auch im Sinne der Daseinsvorsorge) zu fassen ist. Jedenfalls ist dem Begriff „in Ausübung“ entgegen dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen, dass die zu der Amtshandlung Anlass gebende Handlung selbst eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen muss und es mithin nicht ausreicht, wenn die veranlassende Handlung lediglich zur Vorbereitung eines wie auch immer gearteten Verwaltungshandelns dient oder in sonstiger Weise mit einem solchen Handeln im Zusammenhang steht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 05.06.2001 – Az.: 1 L 3362/00 – juris; Loeser, NVwKostG, § 2 Nr. 2.2).

5 Die Handlung, die zur Erteilung der Baugenehmigung Anlass gegeben hat, war die Stellung eines Bauantrags. In dieser Antragstellung und nicht in der zu genehmigenden und genehmigten Tätigkeit (hier der Sanierung einer Turnhalle) besteht in Fällen, in denen – wie hier – die Amtshandlung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der Gebührenschuld und Gebührenfreiheit auslösende Anlass; denn der Zweck des Befreiungstatbestandes besteht nicht in der Begünstigung der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der Behörden, sondern nur in der Privilegierung der Hoheitsgewalt (Loeser, NVwKostG, § 2 Nr. 2.2). Die Stellung eines Bauantrags ist jedoch für sich genommen keine Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern eine Handlung, bei der die Behörde keine andere Rolle als diejenige einer Privatperson einnimmt, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 05.06.2001 – Az.: 1 L 3362/00 – juris; ).

6 Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, das Ermessen über eine Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA sei nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Es sei nicht erkennbar, welche Erwägungen die Widerspruchsbehörde dazu veranlasst habe, das öffentliche Interesse an der Gebührenerhebung für die Baugenehmigung höher zu bewerten als ihr eigenes Befreiungsinteresse. Sie (die Klägerin) habe den Bauantrag nicht gestellt, um eigene subjektive Rechte zu wahren. Auch der Bauantrag liege daher im öffentlichen Interesse. Es hätte Beachtung finden müssen, dass sie mit der Sanierung der Turnhalle keine „Luxusaufgabe“ erfülle, sondern zur Erhaltung der Turnhalle gewissermaßen gezwungen sei. Auch dieser Einwand begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

7 Nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass an der Sanierung einer öffentlichen Turnhalle und damit auch an der hierfür erforderlichen Erteilung einer Baugenehmigung ein öffentliches Interesse bestehen dürfte. Das Interesse an einer Gebührenbefreiung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist aber nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist. Hierbei ist von dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse der Behörde an der Gebühr zum Ausgleich der von ihr erbrachten Leistung auszugehen; nur wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen, liegt die Gebührenerhebung zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse (vgl. Loeser, NVwKostG, § 2 Nr. 3.3). Das Verwaltungsgericht hat ein solches überwiegendes Interesse an der Gebührenbefreiung zu Recht mit der Erwägung verneint, dass der mit dem Baugenehmigungserfordernis der Bauordnung verfolgte Sicherungszweck allen Fällen einer Prüfung der Genehmigung zugrunde liegt und deshalb eine Gebührenprivilegierung für öffentlich genutzte Gebäude nicht sachgerecht erscheint. Ist aber das öffentliche Interesse an einem Absehen von der Gebühr zu verneinen, fehlt es bereits an den Voraussetzungen für eine Eröffnung des Ermessens (vgl. Loeser, NVwKostG, § 2 Nr. 3.3 unter Hinweis auf eine insoweit abweichende Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG), so dass es nicht mehr auf die Frage ankommt, ob die Ablehnung der Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA frei von Ermessensfehlern ist.

8 Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob zu der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA auch ein Verwaltungshandeln gehört, welches nicht im engeren Sinn der Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Subordinationsverhältnis zuzuordnen ist. Diese Frage ist indessen nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man den Begriff „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA weit auslegt und darunter nicht nur die Eingriffsverwaltung, sondern etwa auch das Verwaltungshandeln der Daseinsvorsorge fasst, hat die Behörde in Fällen wie dem vorliegenden zu der gebührenpflichtigen Amtshandlung nicht „in Ausübung“ dieses Verwaltungshandelns Anlass gegeben; denn die Anlass gebende Handlung besteht hier – wie dargelegt – gerade nicht in der genehmigten Tätigkeit (dem Sanieren der Turnhalle) oder gar dem dadurch ermöglichten Betrieb der Turnhalle, sondern in der Antragstellung als solcher. Diese Handlung kann aber auch bei der von der Klägerin befürworteten weiten Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA nicht unter den Begriff „Ausübung öffentlicher Gewalt“ gefasst werden.

9 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus §§ 47, 52 GKG .

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