Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-09-22, 3 L 58/10

3 L 58/10Tribunal administratif / 3e division22 sept. 2010

Regest

Es widerspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 71 Abs. 5 SchulG LSA (juris: SchulG ST), wenn der Träger der Schülerbeförderung die Gewährung des Zuschusses davon abhängig macht, dass der Schüler die Beförderungsdienstleistungen des Unternehmens in Anspruch nimmt, dessen sich der Träger der Schülerbeförderung zur Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung bedient.(Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 26. Januar 2010, 7 A 647/07, Urteil

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 L 58/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-22

Aktenzeichen: 3 L 58/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0922.3L58.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 71 Abs 5 SchulG ST, § 1 Abs 1 SchfKV ST

Leitsatz

Es widerspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 71 Abs. 5 SchulG LSA (juris: SchulG ST), wenn der Träger der Schülerbeförderung die Gewährung des Zuschusses davon abhängig macht, dass der Schüler die Beförderungsdienstleistungen des Unternehmens in Anspruch nimmt, dessen sich der Träger der Schülerbeförderung zur Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung bedient.(Rn.28)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 26. Januar 2010, 7 A 647/07, Urteil

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt vom Beklagten für das Schuljahr 2007/2008 einen Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten. Er wohnt im Kreisgebiet des beklagten Landkreises und besuchte im Schuljahr 2007/2008 im 11. Schuljahrgang das von der Wohnung in A-Stadt 13,4 km entfernte „G.-S.-Gymnasium“ in der A-Straße 19 in der Landeshauptstadt B-Stadt. Das nächstgelegene Gymnasium ist die 12,7 km entfernte, im Kreisgebiet des Beklagten belegene „(...) Gymnasium G-Stadt“ (Entfernungsangaben jeweils nach http://maps.google.de/maps?hl=de&tab=wl).

2 Den unter dem 04. September 2007 für das Schuljahr 2007/2008 gestellten Antrag des Vaters des Klägers auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Schülerbeförderung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 ab. Eine Rechtspflicht zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten bestehe nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges bis einschließlich dem 10. Schuljahrgang. Als freiwillige Leistung gewähre der Beklagte für Schüler der Jahrgänge 11 bis 13 auf der Grundlage einer Richtlinie des Beklagten eine Schülerfahrtkostenerstattung nur für den Besuch von Gymnasien, die sich im Kreisgebiet des Beklagten befinden. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil der Kläger ein Gymnasium in der Landeshauptstadt B-Stadt besuche.

3 Mit der dagegen am 10. April 2007 von dem seinerzeit erziehungsberechtigten Vater des Klägers beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat er geltend gemacht, die Ablehnung des Antrages sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte ohne sachlichen Grund Schülern, die Schulen außerhalb des Kreisgebiets des Beklagten besuchten, den Zuschuss versage, während er den Schülern, die Schulen im Kreisgebiet besuchten, Leistungen bewillige.

4 Der Vater des Klägers hat beantragt,

5 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2007 aufzuheben und |

6 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 04. September 2007 auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg seines Sohnes P. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. |

7 Der Beklagte hat beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Er hat geltend gemacht, er dürfe bei der Entscheidung über freiwillige Leistungen eine Beschränkung der Kostenerstattung auf die Schüler vorsehen, die Schulen im Kreisgebiet besuchen, weil die gesetzliche Ermächtigung ihm einen weiten Ermessensspielraum belasse. Die Differenzierung diene auch dazu, die Schülerbeförderung und die Schulstandorte im eigenen Gebiet zu stärken und zu erhalten.

10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2010 abgewiesen. Der Beklagte habe sein Ermessen bei der Bescheidung des Erstattungsantrages in Anwendung der sein Ermessen lenkenden Richtlinie fehlerfrei ausgeübt. Die Wirtschaftlichkeit und die beabsichtigte Stärkung und der Erhalt vorhandener Schulstandorte im Kreisgebiet sei ein zulässiges Differenzierungskriterium. Dies seien auch für die Schülerbeförderung gewichtige Faktoren, weil sich ohne Schulen mit tragfähigen Einzugsbereichen ein Schülertransportsystem wirtschaftlich sinnvoll nicht einrichten und betreiben lasse. Besonderheiten, die im Falle des Klägers eine andere Entscheidung erforderlich machten, seien weder ersichtlich noch geltend gemacht.

11 Auf die Zulassung der Berufung in dem Beschluss des Senats vom 21. April 2010 hat der Kläger im Verhandlungstermin vom heutigen Tag erklärt, er trete im Wege der Klageänderung auf der Klägerseite in das Verfahren ein. Er macht geltend, der sozialstaatliche Zweck der Ermächtigung, die hinsichtlich der pflichtigen Leistungen nach § 71 Abs. 2 SG LSA an den Wohnsitz und nicht an den Besuch einer Schule in der Trägerschaft des Trägers der Schülerbeförderung anknüpfe, rechtfertige eine Privilegierung von Schülern, die Schulen im Kreisgebiet besuchten, bei den freiwilligen Leistungen nicht. Auch seien weder die Wirtschaftlichkeit der Schülerbeförderung noch die Auslastung der Schulen tragfähige Gesichtspunkte für eine Ungleichbehandlung, weil Schüler aus dem Kreisgebiet des Beklagten nur in Ausnahmefällen Schulen außerhalb des Kreisgebiets besuchten. Gegebenenfalls hätte es dem Beklagten freigestanden, den Eigenanteil von 50 v. H. der Fahrtkosten (bzw. von pauschal 20 €) zu erhöhen, wenn die Haushaltsmittel zur Förderung aller Schüler nicht ausgereicht hätten.

12 Der Kläger beantragt,

13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 7. Kammer – vom 26. Januar 2010 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Oktober 2007 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 04. September 2007 auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Er meint, die Beschränkung der Erstattung der notwendigen Aufwendungen auf die Schüler, die Schulen im Kreisgebiet mit den vorhandenen Linien und Bussen besuchen, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Träger dürfe bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich freiwilliger Leistungen der Schülerbeförderungskostenerstattung neben dem sozialstaatlichen Element auch dem Interesse einer wirtschaftlichen Organisation der Schülerbeförderung Rechnung tragen, indem er die Kostenerstattung von der Inanspruchnahme der vom Träger eingesetzten Mittel der Schülerbeförderung innerhalb des eigenen Kreisgebiets abhängig mache.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag verwiesen.

II.

18 Die statthafte Berufung, die nach der Klageänderung nunmehr vom Kläger anstelle des dahin beteiligten Vaters des Klägers geführt wird, ist unbegründet.

19 Die Auswechselung des Klägers im Berufungsverfahren ist zulässig. Der Parteiwechsel ist statthaft, weil es sich dabei um eine zulässige Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO handelt. Nach dieser Regelung ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Entgegen der vom Beklagten in der Verhandlung geltend gemachten Auffassung ist die Klageänderung auch noch im Berufungsverfahren statthaft. Denn nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelten die Vorschriften des Teils II und damit auch § 91 Abs. 1 VwGO für das Berufungsverfahren entsprechend. Daraus und – im Umkehrschluss – aus § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach im Revisionsverfahren Klageänderungen unzulässig sind, folgt, dass der Parteiwechsel im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist.

20 Zwar hat der Beklagte der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zugestimmt. Das Gericht hält die Änderung jedoch für sachdienlich. Die Zulassung der Klageänderung ist sachdienlich aus Gründen der Prozessökonomie. Denn der Kläger hat nach seinen Erläuterungen im Verhandlungstermin, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, wegen des Schuljahres 2008/2009 ebenfalls einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses gestellt, so dass die Entscheidung über die geänderte Klage dazu beitragen kann, einen weiteren sonst zu erwartenden Prozess zu vermeiden.

21 Die Klage ist indes unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes in dem Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2007 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22 Als gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Schulfahrten vom Wohnort in A-Stadt zum „G.-S.-Gymnasium“ in der Landeshauptstadt B-Stadt kommt § 71 Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 521) und der Änderung durch das Gesetz vom 17. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 44) in Betracht. Danach können die in § 71 Abs. 2 SchulG LSA nicht genannten Schüler vom Träger der Schülerbeförderung Zuschüsse zu den notwendigen Kosten erhalten.

23 Nach § 71 Abs. 5 SchulG LSA sind anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschusses nicht die Erziehungsberechtigten, sondern die Schüler selbst. Anders als bei den Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für die Schülerbeförderung nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SchulG LSA, die den Erziehungsberechtigten zustehen, bestimmt § 71 Abs. 5 SchulG LSA ausdrücklich, dass der Zuschuss den Schülern gewährt werden kann und damit nicht den Erziehungsberechtigten zusteht.

24 Fraglich erscheint, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses vorliegen. Zwar bestimmt § 71 Abs. 5 SchulG LSA nur, dass den in § 71 Abs. 2 SchulG LSA nicht genannten Schülern ein Zuschuss bewilligt werden kann. Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung zulässig ist, werden indes in § 1 Abs. 1 der Verordnung über Fahrtkostenzuschüsse für die Schülerbeförderung vom 23. Dezember 1993 (GVBl. LSA 1994 S. 3), geändert durch Art. 49 des Gesetzes vom 07. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), näher konkretisiert. Danach können Schüler des 11. und 12. Schuljahrganges der allgemeinbildenden Schulen einen Zuschuss zu den notwendigen Aufwendungen für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule erhalten. Der Kläger indes besucht mit dem „G.-S.-Gymnasium“ in der Landeshauptstadt B-Stadt nicht die nächstgelegene Schule, weil diese Schule vom Wohnort des Klägers mit 13,4 km weiter entfernt ist als die mit 12,7 km entfernte, im Kreisgebiet des Beklagten belegene nächstgelegene „(...) Gymnasium G-Stadt“.

25 Diese Rechtsverordnung beruht auf der Ermächtigung in § 71 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA a. F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314). Danach regelt das Kultusministerium das Nähere zur Gewährung des Zuschusses zu den notwendigen Aufwendungen für in § 71 Abs. 2 SchulG LSA nicht genannte Schüler durch Verordnung. Zwar ist die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Rechtsverordnung durch § 1 Nr. 44 Buchst. c des Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 46) aufgehoben worden. Die Aufhebung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage lässt indes den Geltungsanspruch der bis zur Aufhebung der gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1997 – 1 C 20/95 -, DÖV 1997, 739; BVerfG, Beschl. v. 27.07.1971 – 2 BvL 9/70 – BVerfGE 31, 357 <362 f.>). Hier gilt anderes nicht, weil nichts dafür spricht, dass die Verordnung mit der neuen Gesetzeslage unvereinbar ist.

26 Fraglich indes erscheint, ob die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 71 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA a. F. ihrerseits nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt i. S. d. Art. 79 Abs. 1 Satz 2 VerfLSA gewesen ist. Das Gesetz selbst stellt Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bewilligung des Zuschusses nicht auf, wenn man davon absieht, dass der Schüler nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA gehören darf. Unter diesen Umständen ist die nicht näher umgrenzte Ermächtigung, „näheres“ in einer Rechtsverordnung zu bestimmen, konturenlos, weil sie dem Wortlaut und der Gesetzessystematik nach die Befugnis des Verordnungsgebers umfasst, neben dem Verfahren auch inhaltliche Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses vorzusehen, ohne dass der Gesetzgeber erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen sich der Verordnungsgeber bei der materiellrechtlichen Ausgestaltung zu halten haben soll. Wenn man andererseits die gesetzliche Ermächtigung, näheres durch Verordnung zu regeln, einschränkend dahingehend auslegt, dass dies nur eine Befugnis etwa zur Regelung des Verfahrens begründet, nicht aber zu einer Beschränkung des gesetzlich begründeten Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses berechtigt, so verstieße die Verordnung gegen das Gesetz, indem sie in § 1 Abs. 1 die Anspruchsberechtigung über die gesetzliche Regelung in § 71 Abs. 5 SchulG LSA hinaus einschränkt, indem sie die Gewährung des Zuschusses von dem Besuch der nächstgelegenen Schule abhängig macht.

27 Letztlich kommt es darauf nicht an, weil die Klage auch ungeachtet dessen keinen Erfolg haben kann. Der Träger der Schülerbeförderung ist nach § 71 Abs. 5 SchulG LSA nicht verpflichtet, einen Zuschuss zu gewähren. Denn nach dieser Regelung können die Schüler Zuschüsse erhalten. Die Ablehnung der Zuschussgewährung in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten ist ermessensfehlerfrei. Ist die Verwaltungsbehörde – wie hier – ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

28 Der Beklagte hat den Antrag auf Bewilligung des Zuschusses in dem Bescheid vom 16. Oktober 2007 unter Bezugnahme auf § 2 a Abs. 1 der Richtlinie zur Schülerbeförderung vom 17. Dezember 2004 (ABl. des Landkreises Jerichower Land, Nr. 23/2004, S. 598), geändert durch Richtlinie vom 15. Juli 2005 (ABl. des Landkreises Jerichower Land, Nr. 12/2005, S. 359), abgelehnt. Zwar handelt es sich bei der Richtlinie nicht um eine Rechtsnorm, die unmittelbare Außenwirkung entfaltet (vgl. dazu im Einzelnen: OVG LSA, Urt. v. 23.06.2010 – 3 L 475/08 –), sondern um eine nur verwaltungsintern wirkende Handlungsanweisung an die eigenen Bediensteten ohne Außenwirkung. Mittelbar bewirkt die auf Grundlage der Richtlinie geübte Verwaltungspraxis über den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Bindung insofern, als dass es der beklagten Behörde nicht gestattet ist, ohne sachlichen Grund von der auf Grundlage der Richtlinie geübten Praxis abzuweichen. Die Richtlinie sieht in § 2 a vor, dass der Landkreis unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Kosten der Schülerbeförderung mit vorhandenen Linien und Bussen für die Schüler gewährt, die Gymnasien im Landkreis Jerichower Land im Schuljahrgang 11 bis 12 bzw. 11 bis 13 besuchen. Der Sohn des Klägers gehört nicht zu diesem Personenkreis, weil er weder die vorhandenen Linien und Busse, derer sich der Beklagte zur Wahrnehmung der Schülerbeförderung bedient, nutzt, noch besucht er eine Schule im Gebiet des beklagten Landkreises. Dass der Beklagte in seiner Bewilligungspraxis abweichend von den Maßgaben der Richtlinie auch solchen Schülern einen Zuschuss gewährt, die die vorhandenen Linien und Bussen der Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH (im Folgenden: NJL), derer sich der Beklagte zur Durchführung der Schülerbeförderung bedient, nicht nutzen und Schulen außerhalb des Kreisgebiets besuchen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.

29 Diese Bewilligungspraxis widerspricht auch nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ist zuvörderst die Gewährleistung der zumutbaren Beförderung der Schüler zur Schule. Die Erziehungsberechtigen sollen im Grundsatz von der Pflicht entbunden sein, selbst für die Beförderung ihrer Kinder zu sorgen. Soweit der Landkreis als Träger der Schülerbeförderung diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, soll er im Grundsatz gehalten sein, den Erziehungsberechtigten den Aufwand zu erstatten, der diesen entsteht, weil der Träger der Schülerbeförderung eben diese Leistung nicht erbringt. Damit steht die auf dem Sozialstaatsprinzip beruhende Funktion der Entlastung der Erziehungsberechtigten bzw. der Schüler von dem Aufwand für die Schülerbeförderung im Vordergrund. Daneben ist es indes auch Zweck der gesetzlichen Ermächtigung die in § 71 Abs. 1 SchulG LSA den Trägern der Schülerbeförderung zugewiesenen Aufgaben wirtschaftlich wahrzunehmen. Das folgt aus der Aufgabenzuweisung in § 71 Abs. 1 SchulG LSA und dem Umstand, dass die Landkreise bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung unterworfen sind (§§ 90 Abs. 2 GO LSA, 65 LKO LSA). Deshalb ist das Verwaltungsgericht zutreffend und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beschränkung des Anspruchs auf Gewährung von Zuschüssen auf die Schüler, die Beförderungsleistungen des Nahverkehrsunternehmens NJL nutzen, nicht nur dem Erhalt und der Stärkung der Schulstandorte im Kreisgebiet dient, sondern zudem der Sicherung eines wirtschaftlichen Schülerbeförderungssystems. Der mit dem Zuschuss bezweckte Anreiz, die Beförderungsleistungen der NJL in Anspruch zu nehmen, dient der Sicherung einer sinnvollen Auslastung des Beförderungskapazitäten, ohne die eine wirtschaftlich noch tragfähige Schülerbeförderung nicht nachhaltig gewährleistet werden könnte. Es entspricht dem Gebot wirtschaftlicher Mittelverwendung bei der Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung, wenn der Beklagte die Gewährung des Zuschusses davon abhängig macht, dass der Empfänger des Zuschusses auch die Beförderungsdienstleistungen der NJL in Anspruch nimmt.

30 Diese dem gesetzlichen Zweck der Ermächtigung entsprechende Bewilligungspraxis überschreitet auch nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehört namentlich der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der eine willkürliche Ungleichbehandlung verbietet. Der Beklagte hat mit der Begrenzung der Zuschussgewährung an Schüler, die die Leistungen der NJL in Anspruch nehmen, einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung und ein zulässiges Unterscheidungsmerkmal gewählt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, sachgerecht sei ein solches Differenzierungskriterium nur, wenn Zuschüsse an Schüler, die außerhalb des Kreisgebiets des Beklagten beschult werden, das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Schülerbeförderung in gewichtiger Weise verletzten und der Erhalt von Schulstandorten gefährdet wäre. Davon sei indes nicht auszugehen, weil Schüler aus dem Kreisgebiet des Beklagten nur in Ausnahmefällen Schulen außerhalb des Landkreises besuchten. Die Gewährung von Zuschüssen auch an solche Schüler sei nicht geeignet die Wirtschaftlichkeit der Schülerbeförderung zu beeinträchtigen, weil diese Schüler in der Regel ohnehin nicht auf eine Schule im Kreisgebiet des Beklagten wechselten. Die Frage indes, ob ein Unterscheidungsmerkmal von solcher Art und solchen Gewichts ist, dass es eine ungleiche Behandlung rechtfertigt, ist nicht davon abhängig, welche wirtschaftlichen Auswirkungen seine Anwendung mit sich bringt. Es genügt, wenn das gewählte, mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in Einklang stehende Unterscheidungsmerkmal geeignet ist, einen Anreiz zu bieten, weiterhin oder erstmalig eine Schule im Kreisgebiet des Beklagten zu besuchen und dabei die Beförderungsdienstleistungen der NJL in Anspruch zu nehmen. Dass die wirtschaftlichen Belastungen für den Schüler und seine unterhaltspflichtigen Erziehungsberechtigten neben weiteren Faktoren einen Gesichtspunkt darstellen, der für die Wahl der Schule mitbestimmenden Einfluss hat, steht außer Frage. Dass im Kreisgebiet des Beklagten wohnende Schüler sich mit ihren erziehungsberechtigten Eltern trotz der Beschränkung der Zuschussgewährung in der Bewilligungspraxis nach Maßgabe des § 2 a der Richtlinie dafür entscheiden, Schulen außerhalb des Kreisgebiets zu besuchen, ändert an der generellen Eignung des Zuschusses als Anreiz, sich für den Besuch einer Schule im Kreisgebiet und zur Inanspruchnahme der NJL zu entscheiden, nichts.

31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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