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4 L 149/09•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-10-28, 4 L 149/09
4 L 149/09Tribunal administratif / 4e division28 oct. 2010
Wird in der Klageschrift ein falscher Kläger bezeichnet, so ist eine fehlerhafte Parteibezeichnung grundsätzlich nur dann unschädlich, wenn der Fehler für das Gericht und den Beklagten offensichtlich und eine Auslegung aufgrund der übrigen Angaben die Identifizierung des richtigen Klägers möglich ist (hier verneint).(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2010-10-28
Aktenzeichen: 4 L 149/09
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1028.4L149.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 164 Abs 1 S 2 BGB, § 82 Abs 1 VwGO
Wird in der Klageschrift ein falscher Kläger bezeichnet, so ist eine fehlerhafte Parteibezeichnung grundsätzlich nur dann unschädlich, wenn der Fehler für das Gericht und den Beklagten offensichtlich und eine Auslegung aufgrund der übrigen Angaben die Identifizierung des richtigen Klägers möglich ist (hier verneint).(Rn.5)
Zum Leitsatz vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2001 - 8 B 262/00 -; BGH, Urteil vom 06.02.1985 - I ZR 235/83 -; BFH, Urteil vom 30.03.1983 - I R 99/79 -. (Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 19. Mai 2009, 9 A 148/08, Urteil
1 Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der genannten Vorschrift; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris).
2 Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie die Klage nicht im fremden Namen erhoben habe. Dies sei unzutreffend, da es die Regelungen der §§ 164 Abs. 1 Satz 2 und 133, 157 BGB analog verkenne. Vielmehr sei nach dem Grundsatz der falsa demonstratio non nocet bereits von vornherein ersichtlich gewesen, dass sie die Klage nicht im eigenen, sondern im fremden Namen erhoben habe.
3 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen.
4 Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist u. a. die Bezeichnung des Klägers notwendiger Inhalt der Klageschrift. Die Bezeichnung muss so eindeutig sein, dass Verwechslungen und Unklarheiten aller Voraussicht nach nicht eintreten können und sich aus den entsprechenden Angaben unschwer die Identität der Parteien feststellen lässt.
5 Wird in der Klageschrift ein falscher Kläger bezeichnet, so ist eine fehlerhafte Parteibezeichnung grundsätzlich nur dann unschädlich, wenn der Fehler für das Gericht und den Beklagten offensichtlich und eine Auslegung aufgrund der übrigen Angaben die Identifizierung des richtigen Klägers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 - BVerwG 8 B 262.00 -; BGH, Urt. v. 06.02.1985 - I ZR 235/83 -, BFH, Urt. v. 30.03.1983 - I R 99/79 -, alle zit. nach juris). Dies wiederum setzt voraus, dass dem Gericht Anhaltspunkte zur Kenntnis gelangen, die die Fehlerhaftigkeit der Parteibezeichnung belegen. Insoweit können der Klageantrag, die zur Begründung der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel sowie der Klageschrift beigefügte Ur- oder Abschriften der angefochtenen Bescheide (§ 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO) von Bedeutung sein (so OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.12.2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach juris, m. w. N.), zumal wenn sie im Text der Klagebegründung ausdrücklich in Bezug genommen werden. Ergänzend ist die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Je nach den Umständen des jeweiligen Falles kann den Angaben in der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen eine größere Aussagekraft zukommen, wobei neben anderen Gesichtspunkten vor allem die erkennbare Interessenlage des Klägers und der Umstand, ob er anwaltlich vertreten worden ist oder selbst gehandelt hat, die Deutung beeinflussen können (OVG LSA, Beschl. v. 18.02.2009 - 4 L 13/08 -; BVerwG, Beschl. v. 17. Mai 2004 - 9 B 29/04 -, zit. nach juris).
6 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte sich dem Gericht hier nicht von vornherein die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass nicht die in der Klageschrift ausdrücklich benannte Klägerin, sondern die Erbengemeinschaft Klägerin sein sollte.
7 So ist in der von dem Prozessbevollmächtigten selbst erstellten Klageschrift vom 13. Juni 2008 und der Klagebegründung vom 18. September 2008 ausdrücklich die Klägerin als klagende Partei im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO benannt worden, ohne dass die Schriftsätze einen Hinweis darauf enthielten, dass die Klageerhebung im Namen der Erbengemeinschaft erfolgen sollte. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der Klageschrift unmissverständlich, dass die Klage „namens und in Vollmacht der Klägerin“ erhoben werden sollte. Eine entsprechende, von der Klägerin auch persönlich unterzeichnete Vollmacht war dem Gericht zudem unter dem 24. Juni 2008 übersandt worden. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Klägerin konnten sowohl das Gericht als auch der Beklagte davon ausgehen, dass die Nennung der Klägerin im Rubrum der Klageschrift die richtige Parteibezeichnung darstellen sollte. Dass diese aus eigenem Recht nicht klagebefugt war, lag - trotz der im Widerspruchsverfahren von der Klägerin behaupteten notariellen Bevollmächtigung durch die Erbengemeinschaft - nicht auf der Hand und wurde von dieser auch nicht etwa geltend gemacht; denn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt - bestand bei Eingang der Klage durchaus die Möglichkeit, dass die anwaltlich vertretene Klägerin im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft fremde Rechte im eigenen Namen durchsetzen will. Dass der Klageschrift der Widerspruchsbescheid des Beklagten beigefügt war und darin von einer Widerspruchserhebung „durch Frau A. im Namen der Erbengemeinschaft N.“ ausgegangen wird, ist nach alledem nicht ausreichend, mit der gebotenen Eindeutigkeit - abweichend von der zweifelsfreien Bezeichnung der Beteiligtenstellung in der Klageschrift - Frau A. als bloße Vertreterin der Erbengemeinschaft anzusehen.
8 Hinzu kommt, dass nach den zur Gerichtsakte gelangten Unterlagen eine zweifelsfreie Identifizierung der richtigen Klägerin nicht ohne Weiteres möglich war; denn wurde nach dem Ausgangsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2006 noch die „Erbengemeinschaft N. und R.“ zu einem Anschlussbeitrag herangezogen, ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008, dass „der Beitragsbescheid vom 19.12.2006 an die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach R. N., also E. N. und V. H., gerichtet ist“. Des Weiteren hat die Klägerin noch im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, dass es „keine Erbengemeinschaft N. und R.“ gebe (vgl. Widerspruchsschreiben vom 30. Dezember 2006). Insgesamt kann damit - wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt - eine Offenkundigkeit in dem Sinne, dass die Klägerin auch im Klageverfahren im Namen der Erbengemeinschaft gehandelt hat, nicht gesehen werden.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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