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4 L 55/09•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-10-26, 4 L 55/09
4 L 55/09Tribunal administratif / 4e division26 oct. 2010
1. Aus dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG folgt, dass der Natur- und Baumschutz im Regelfall zurücktreten muss, sofern ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich bauplanungsrechtlich zulässig ist. (Rn.10) 2. Die Unmöglichkeit der Vornahme von Anpflanzungen hat mit Blick auf die in § 21 NatSchG LSA (juris: NatSchG ST) vorgesehene Möglichkeit der Ersatzzahlung nicht zur Folge, dass ein Grundstück objektiv nicht bebaubar ist. (Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2010-10-26
Aktenzeichen: 4 L 55/09
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1026.4L55.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 119 Abs 1 AO 1977, § 20 BNatSchG, § 21 BNatSchG, § 18 NatSchG ST, § 20 NatSchG ST ... mehr
Aus dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG folgt, dass der Natur- und Baumschutz im Regelfall zurücktreten muss, sofern ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich bauplanungsrechtlich zulässig ist. (Rn.10)
Die Unmöglichkeit der Vornahme von Anpflanzungen hat mit Blick auf die in § 21 NatSchG LSA (juris: NatSchG ST) vorgesehene Möglichkeit der Ersatzzahlung nicht zur Folge, dass ein Grundstück objektiv nicht bebaubar ist. (Rn.5)
1 Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der genannten Vorschrift; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS).
2 1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, der Heranziehungsbescheid vom 19. Dezember 2006 sei als unbestimmt zu bezeichnen, da er sich „einerseits auf Flur A und andererseits auf die Adresse A-Stadt, W-Straße 13“ beziehe.
3 Dieser Einwand zielt auf das für Beitragsbescheide geltende Bestimmtheitserfordernis des § 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG LSA i. V. m. § 119 Abs. 1 AO ab. Dieses setzt voraus, dass ein Beitragsbescheid in seinem verfügenden Teil hinreichend deutlich erkennen lässt, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird. Den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots ist genügt, wenn der Betroffene aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus der von dem Beklagten gegebenen Begründung oder aus den ihm bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit über den Inhalt des Spruchs gewinnen kann (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 24 RdNr. 28). Das ist vorliegend unzweifelhaft der Fall; denn für einen verständigen Dritten in der Lage der Klägerin ist trotz der auf die Grundbucheintragung zurückgehenden fehlerhaften Benennung der Adresse mit „W-Straße 13“ hinreichend klar, für welches Grundstück sie den Beitrag zahlen soll. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem Widerspruchsschreiben vom 30. Dezember 2006, sondern insbesondere aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007, aus dem klar erkennbar wird, dass sich die Beitragserhebung auf das unbebaute, im Grundbuch als „Landwirtschaftsfläche“ angegebene Flurstück 158/8 bezieht. Zudem ist auch auf der Grundlage des Lageplans und des Grundbuchauszugs auf den Seiten 1 bis 4 der Behördenakte eine eindeutige Zuordnung des der Beitragspflicht unterliegenden Flurstücks 158/8 möglich. Da die Klägerin zudem ausschließlich (Mit-)Eigentümerin dieses Flurstücks und nicht auch des unter der Straßenbezeichnung „W-Straße 13“ in fremdem Eigentum stehenden Flurstücks 1307/158 ist, gibt es keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, dass die Klägerin für das im Ausgangsbescheid zutreffend bezeichnete Flurstück 158/8 zu einem Anschlussbeitrag herangezogen wird.
4 2. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihr erwachse aus der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung kein Vorteil, weil ihr Grundstück objektiv nicht bebaubar sei.
5 a. Soweit die Klägerin auf räumliche Gründe verweist und der Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht, dass es nicht völlig ausgeschlossen sei, die vorgenommenen Anpflanzungen zumindest teilweise umzusetzen, kommt es auf diesen Begründungsansatz nicht entscheidungserheblich an. Denn - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt - kann ein Verursacher eines Eingriffs im Sinne des § 20 Abs. 1 i. V. m. § 18 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - NatSchG LSA -, der nachweislich keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 NatSchG LSA durchführen kann, Ersatz in Geld gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSA leisten. Die (unterstellte) Unmöglichkeit einer Umsetzung der vorgenommenen Anpflanzungen hätte mit Blick auf die in § 21 NatSchG LSA vorgesehene Möglichkeit der Ersatzzahlung mithin nicht zur Folge, dass das klägerische Grundstück objektiv nicht bebaubar ist.
6 Auch ist eine Bebauung des klägerischen Grundstücks nicht deswegen ausgeschlossen, weil - so die Klägerin - die auf dem Grundstück 158/8 seit Jahren vorhandenen Bepflanzungen ein Biotop darstellten, das aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne; denn der Landkreis Harz hat in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2009 gegenüber dem Verwaltungsgericht (Bl. 100 der Gerichtsakte) ausdrücklich festgestellt, dass sich auf dem Grundstück kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 37 NatschG LSA befinde. Der schlichte Hinweis der Klägerin auf das ihrer Meinung nach bestehende Biotop ist nicht geeignet, diese Annahme ernstlich in Frage zu stellen.
7 Nach alledem führt der Umstand, dass der Klägerin andere Grundstücke für die Schaffung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nicht zur Verfügung standen und die vorgenommenen Anpflanzungen auch nicht mehr über beide Grundstücke verteilt werden können, nicht dazu, aus räumlichen Gründen von einer Nichtbebaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks auszugehen.
8 Schließlich stellt die Klägerin mit ihrem Einwand, dass die Untergrundbeschaffenheit des streitgegenständlichen Grundstücks einer Bebaubarkeit entgegenstehe, die vom Verwaltungsgericht insoweit getroffene Tatsachenfeststellung nicht schlüssig in Frage, da sie sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Beschaffenheit des Untergrunds und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung H-Stadt und der Oberflussmeisterei B. aus den Jahren 1972 und 1973 (vgl. UA Seite 7 oben) auseinander setzt.
9 b. Soweit die Klägerin mit ihrem Hinweis auf die Auflage der Baugenehmigung vom 2. März 1993 (168/93) die mangelnde Bebaubarkeit ihres Flurstücks 158/8 belegen will, führt dies schon deswegen nicht zum Erfolg, weil diese Auflage - wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt - nicht zwingend eine Anpflanzung der aufgeführten Gehölze auf dem Flurstück 158/8 vorschreibt, so dass von einer als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung im Sinne des § 36 VwVfG festgesetzten Ausgleichsfläche nicht die Rede sein kann. Auch ist durch die nach den Angaben der Klägerin einvernehmlich mit dem Landkreis erfolgte Bepflanzung des streitgegenständlichen Grundstücks keine Ausgleichsfläche geschaffen worden, die einer späteren Bebauung entgegen stehen könnte; insbesondere weist das Schreiben des Landkreises Harz vom 7. September 2007 keinen bezogen auf die Baugenehmigung vom 2. März 1993 selbständigen bzw. diese ergänzenden Regelungsgehalt auf, durch welchen „dem Begünstigten im Zusammenhang mit der ihm erteilten Bewilligung ein bestimmtes Tun (…) vorgeschrieben wird“ (so BVerwG, Urt. v. 03.05.1974 - BVerwG IV C 42.72 -, zit. nach juris).
10 Schließlich folgt aus dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), demzufolge die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Innenbereich nicht gilt, dass der Natur- und Baumschutz im Regelfall zurücktreten muss, sofern ein Vorhaben - wie hier - im unbeplanten Innenbereich bauplanungsrechtlich zulässig ist. In engen Ausnahmefällen mag dies anders sein, dafür bietet jedoch der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte, zumal der in dem Schreiben des Landkreises Harz vom 7. September 2007 enthaltene Hinweis, die Pflanzung auf dem Flurstück 158/8 dauerhaft zu erhalten, - wie oben ausgeführt - keinen Regelungscharakter hat und auch mit Blick auf § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG einer Bebauung im unbeplanten Innenbereich nicht entgegen stehen kann.
11 Auch § 5 Abs. 1 b) der Satzung der ehemaligen Gemeinde A-Stadt über den Schutz des Baumbestandes (BSS) vom 13. Juli 1992 geht von einem solchen Rangverhältnis aus; denn nach dieser Regelung ist von den Verboten des § 4 BSS - auf den die Klägerin verweist - in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.
12 c. Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich ein, die für die Entstehung der Beitragspflicht erforderliche, sich aus § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA ergebende Anschlussmöglichkeit bestehe auch aufgrund der Bodenbeschaffenheit ihres Grundstücks nicht.
13 Insoweit hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die derzeit auf dem Grundstück existierende Garage problemlos durch eine Bungalowbebauung mit Abwasserrelevanz ersetzt werden könne und der Klägerin im Übrigen am 2. März 1993 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport auf dem benachbarten Grundstück erteilt worden sei, so dass im Hinblick auf die Untergrundbeschaffenheit nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks ausgeschlossen sei. Mit diesen tatsächlichen Feststellungen setzt sich die Zulassungsschrift indes nicht auseinander, sondern verweist - ohne die aktuellen Entwicklungen zu berücksichtigen - lediglich auf das Schreiben des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung H-Stadt vom 27. Oktober 1972, mit dem dem Ehemann der Klägerin nach den damals geltenden Regelungen eine Standortgenehmigung für den beabsichtigten Bau eines Eigenheims verweigert worden ist. Auch mit dem von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben der Oberflussmeisterei B. vom 6. April 1973 kann der Nachweis der mangelnden Bebaubarkeit des Grundstücks nicht erbracht werden; denn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt - wurde die Zustimmung zu einer Bebauung des Grundstücks lediglich aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt fehlenden zentralen Entwässerung aus wasserrechtlichen Gründen versagt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis auf Seite 2 des vorgenannten Schreibens. Im Übrigen hätte es der Klägerin oblegen, bereits im Zulassungsverfahren durch die Einholung eines Bauvorbescheids gemäß § 74 BauO LSA die von ihr in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz substanziiert zu widerlegen. Insoweit war der Senat nicht gehalten, bereits im Zulassungsverfahren den angebotenen Beweisen der Klägerin nachzukommen, um eine Schlüssigkeit der Gegenargumentation zu begründen.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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