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3 L 165/07•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-09-22, 3 L 165/07
3 L 165/07Tribunal administratif / 3e division22 sept. 2010
1. Eine Leistungsklage eines Verwaltungsträgers ist bei Vorliegen eines Leistungsbescheides wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn.45) 2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Leistungsbescheides.(Rn.47)
Entscheidungsdatum: 2010-09-22
Aktenzeichen: 3 L 165/07
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0922.3L165.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 2 VwVG ST, § 66 Abs 3 S 1 SGB 10, § 3 Abs 3a VwVG
Eine Leistungsklage eines Verwaltungsträgers ist bei Vorliegen eines Leistungsbescheides wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn.45)
Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Leistungsbescheides.(Rn.47)
Zu Leitsatz 1 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1974 - V C 25.74 - FEVS 23, 224. (Rn.45)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 22. Februar 2007, 4 A 44/05, Urteil
1 Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Darlehen, welche dem Beklagten nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) als Leistungen zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit und Beruf bewilligt worden sind.
2 Mit Bescheid vom 30. Juni 1994 bewilligte der Kläger (vormals das Landesamt für Versorgung und Soziales) dem Beklagten gem. § 15 SchwbAV ein Darlehen in Höhe von „bis zu 76.166,00 DM“ zur Schaffung eines Arbeitsplatzes für den Schwerbehinderten L.. Im Bescheid heißt es u. a.:
3 „Das Darlehen ist mit jährlich 10% zu tilgen. Die Tilgung beginnt mit dem 01.01.1995 und ist mit 634,72 DM zum ersten eines jeden Monats fällig. Der Betrag ist kostenfrei an mich unter Angabe meines Aktenzeichens und der Darlehenskonto-Nummer: 800 015 15 auf das Konto der Regierungsbezirkskasse A-Stadt, BLZ 800 000 00 zu zahlen.“
4 Mit Änderungsbescheid vom 06. Oktober 1994 änderte der Kläger den Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 1994 insoweit ab, als nunmehr ein Darlehen in Höhe „bis zu 107.351,00 DM“ bewilligt wurde. Im Bescheid heißt es zugleich: „Die übrigen Punkte des Bewilligungsbescheides bleiben durch diesen Abänderungsbescheid unberührt.“
5 Mit Bescheid vom 21. Dezember 1994 bewilligte der Kläger dem Beklagten gem. § 15 SchwbAV ein Darlehen in Höhe „bis zu 53.500,00 DM“ zur Schaffung eines Arbeitsplatzes für die Schwerbehinderte A.. Im Bescheid heißt es u. a.:
6 „Das Darlehen ist mit 10% jährlich zu tilgen. Die Tilgung beginnt mit dem 01.01.1996 und ist mit 446,00 DM zum ersten eines jeden Monats fällig. Der Betrag ist kostenfrei an mich unter Angabe meines Aktenzeichens und der Darlehenskonto-Nummer: 800 015 15 auf das Konto der Regierungsbezirkskasse A-Stadt, BLZ 800 000 00 zu zahlen.“
7 Mit „Änderungsbescheid“ vom 04. September 1995 änderte der Kläger den Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 1994 insoweit ab, als nunmehr ein zusätzliches Darlehen in Höhe in Höhe von 80.000,00 DM zur Schaffung eines Arbeitsplatzes für die Schwerbehinderte A. bewilligt wurde. Im Bescheid heißt es u. a.:
8 „Das Darlehen ist mit 4 % zu verzinsen und mit 10 % jährlich zu tilgen. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Raten. Die Verzinsung beginnt mit dem 01.01.1996. Sie ist zum ersten des jeweiligen Monats fällig und bezieht sich auf den zurzeit bestehenden Tilgungsbetrag. Die Tilgung beginnt mit dem 01.01.1996 und ist ebenfalls wie bei der Zinszahlung beschrieben, zum ersten des Monats fällig. ... Der Betrag ist kostenfrei an mich unter Angabe meines Aktenzeichens und der Darlehenskonto-Nummer: 800 015 15 auf das Konto der Regierungsbezirkskasse A-Stadt, BLZ 800 000 00 zu zahlen.“ Zugleich heißt es im Bescheid: „Die übrigen Punkte des Bewilligungsbescheides bleiben durch diesen Abänderungsbescheid unberührt.“
9 Die Darlehen sind in voller Höhe zur Auszahlung gelangt.
10 Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 beantragte der Beklagte die Stundung der Tilgungsraten für die bewilligten Darlehen. Zur Begründung gab er an, dass nur ein Arbeitsplatz für einen Schwerbehinderten funktionsfähig sei und Herr L. gekündigt habe. Mit Bescheid vom 05. Juni 1997 lehnte der Kläger den Antrag auf Stundung ab. Hiergegen hat der Beklagte am 10. Juli 1997 Widerspruch erhoben, den er u. a. mit einem finanziellen Engpass begründete, und unter dem 08. April 1998 dem Kläger folgenden Tilgungsvorschlag unterbreitet:
11 „1. Ab Mai 1998 würde das Darlehen über 107.351,00 DM entsprechend des Bewilligungsbescheides mit Raten in Höhe von 894,60 DM getilgt werden.
12 2. Ab Mai 1998 würde das Darlehen über 53.500,00 DM entsprechend des Bewilligungsbescheides mit Raten in Höhe von 445,83 DM getilgt werden.
13 3. Die Tilgung des Darlehens über 80.000,00 DM werde gebeten bis zur Gesundschreibung der Frau A. zu stunden. Es werde geprüft, ob der Arbeitsplatz der Frau A. übergangsweise mit einem anderen Schwerbehinderten besetzt werden könne. Eine entsprechende Anfrage an das Arbeitsamt sei erfolgt. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit der Frau A. werde das Darlehen wieder getilgt werden. Die Ratenhöhe müsse dann gegebenenfalls herabgesetzt werden.
14 4. Die bisherigen Rückstände für alle Raten würden ab Juli/August mit mindestens 500,00 DM monatlich getilgt werden.“
15 Aufgrund eines Teilrücknahmebescheides des Klägers vom 23. Juli 1998 hinsichtlich des mit Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 1994 und dem Abänderungsbescheid vom 06. Oktober ebenfalls gewährten Zuschusses zur behindertengerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes von Herrn L. wurde das Gesamtdarlehen für die Förderung des Arbeitsplatzes von Herrn L. von 107.351,00 DM um 2.004,13 DM auf 109.355,13 DM erhöht. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
16 Dem am 10. Juli 1997 erhobenen Widerspruch gab der Kläger alsdann mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 statt. Zur Begründung führte der Kläger u. a. aus:
17 „Im Einzelnen hält der Widerspruchsausschuss folgende Stundung der Darlehen für angemessen:
18 1. Darlehen über 109.355,13 DM (für Herrn L.):
19 Die bis 04.12.1998 aufgelaufene Überzahlung der Tilgung über 3.292,95 DM wird auf die rückständige Tilgung des ausgereichten Darlehens in Höhe von 80.000,00 DM aufgerechnet (Punkt 2.). Eine Stundung im Sinne ist nicht erforderlich, da sich der Widerspruchsführer zur Tilgung in Höhe von 894,60 DM ab Mai 1998 (bereit) erklärt hat. Infolge des Teilrücknahmebescheides vom 23.07.1998 beträgt die nunmehrige Tilgungsrate 1.164,60 DM. Die daraus resultierende Differenz zur bisherigen Tilgungshöhe von 270,00 DM ist auf 500,00 DM entsprechend Punkt 4. des Tilgungsvorschlages vom 08.04.1998 des Widerspruchsführers anzurechnen.
20 2. Darlehen über 80.000,00 DM für Frau A.:
21 Aus dem Übertrag von 3.292,95 DM auf diese Tilgung und der bis zum 04.12.1998 geleisteten Tilgung von 11.693,50 DM verbleiben folglich 65.013,49 DM (80.000,00 DM - 3.292,95 DM - 11.693,56 DM = 65.013,49 DM) weiterhin zu tilgen. Die bisher vorgenommene Tilgung entspricht nach dem Tilgungsplan de(m) Tilgungsstand, wie er am 31.05.1997 zugetroffen hätte. Die Tilgung dieser Summe wird für 18 Monate gestundet. Eine Stundung für 18 Monate hält der Widerspruchsausschuss deshalb für gerechtfertigt, weil es dem Widerspruchsführer zumutbar gewesen wäre, für die erkrankte Frau A. eine befristete Einstellung eines Schwerbehinderten vornehmen zu können. Es wird eine lineare Tilgung ab 01.01.1999 der verbleibenden Darlehenssumme von 65.013,49 DM bei 4 % Zinsen mit 888,66 DM monatlich bis 31.12.2005 bestimmt. Der Bewilligungsbescheid vom 21.12.1994 in Verbindung mit dem Abänderungsbescheid vom 04.09.1995 wird hiermit in den jeweiligen Abschnitten geändert und die verbleibende(n) Punkte bleiben unberührt.
22 3. Darlehen über 53.500,00 DM für Frau A.:
23 Es wird eine Stundung der Darlehenshöhe per 04.12.1998 über 45.029,23 DM in der Art und Weise gewährt, als mit Beginn 01.01.1999 für 31 Monate (bis 31.07.2001) eine Tilgung über 675,95 DM (darin enthalten sind 230,00 DM als Restbetrag der 500,00 DM entsprechend Punkt 4. des Tilgungsvorschlages vom 08.04.1998, der durch Pkt. 1 der Stundungsanerkennung verbleibt) und für die verbleibende Laufzeit der Darlehensrückzahlung eine Tilgung (bis zum 31.01.2006 entsprechend 54 Monate) über 445,83 DM erfolgt. Der Bewilligungsbescheid vom 21.12.1994 wird hiermit in den jeweiligen Abschnitten geändert und die verbleibenden Punkte bleiben unberührt.“
24 Mit Schreiben vom 03. Februar 2003 erklärte der Kläger die „außerordentliche Kündigung“ der drei bewilligten Darlehen und forderte den Beklagten zur Zahlung der noch offenen Tilgungsbeträge auf.
25 In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen dem Beklagten und der Oberfinanzdirektion B-Stadt über die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. Januar 2004 wurde durch Beschluss das Verwaltungsgericht Halle vom 23. März 2004 – 4 B 19/04 HAL – die gepfändete Forderung des Beklagten einstweilig freigegeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid des Klägers vom 29. April 1999 kein Leistungsbescheid sei, da ihm weder der gesamte Rückforderungsbetrag noch Beginn und Höhe der monatlichen Raten eindeutig zu entnehmen sei.
26 Mit Bescheid vom 04. Juni 2004 widerrief der Kläger die Bewilligungsbescheide vom 30. Juni 1994, 06. Oktober 1994, 21. Dezember 1994 und vom 04. September 1995 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 und forderte den Beklagten auf, das „Restdarlehen“ in Höhe von 82.644,03 € zu erstatten. Nachdem der Kläger den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2004 zurückgewiesen hatte, erhob der Beklagte beim Verwaltungsgericht Halle Anfechtungsklage (- 4 A 592/04 HAL -) und stellte bei Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (- 4 B 145/04 HAL -), dem das Gericht entsprach. Daraufhin nahm der Kläger seinen Widerrufsbescheid vom 04. Juni 2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2004 zurück.
27 Am 26. Januar 2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle die vorliegende Lei-stungsklage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 82.644,03 €, der sich wie folgt zusammensetze: a) aus dem Darlehen „L.“ 39.903,08 €, b) aus dem Darlehen „A. I“ 20.059,23 € und c) aus dem Darlehen „A. II“ 25.681,72 €. Bis zum 31. April 2004 seien seitens des Beklagte Zahlungen zur Tilgung der Restschuld erbracht worden und zwar bezogen auf das Darlehen für Herrn L. in Höhe von insgesamt 4.944,53 €, bezogen auf das Darlehen für Frau A. über 53.500,00 DM in Höhe von insgesamt 2.963,85 € und bezogen auf das Darlehen für Frau A. über 80.000,00 DM in Höhe von insgesamt 7.559,15 €.
28 Der Kläger hat beantragt,
29 den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 82.644,03 € nebst 8 % Zinsen über den jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus ab Rechtsanhängigkeit zu zahlen.
30 Der Beklagte hat beantragt,
31 die Klage abzuweisen.
32 Er hat geltend gemacht, der Kläger könne aus dem Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 keine Rückzahlungen beanspruchen, weil es sich nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. März 2004 hierbei um keinen Leistungsbescheid handele. Er habe die von ihm verlangten Raten nicht aufbringen können, weil die eingestellten Schwerbehinderten die Raten nicht erwirtschaftet hätten. Der Kläger sei zudem gem. § 27 SchwbAV verpflichtet gewesen, die Raten zu übernehmen. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.
33 Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 22. Februar 2007 die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 52.303,38 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus einem Betrag in Höhe von 44.569,97 € im Zeitraum vom 26. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 45.252,28 € im Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 45.934,59 € im Zeitraum vom 01. März 2005 bis zum 31. März 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 46.616,90 € im Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. April 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 47.299,21 € im Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Mai 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 47.981,52 € im Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 48.663,83 € im Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 49.346,14 € im Zeitraum vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 50.028,45 € im Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 30. September 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 50.710,76 € im Zeitraum vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 51.393,07 € im Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 30. November 2005, - aus einem Betrag in Höhe von 52.075,38 € im Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2006, - aus einem Betrag in Höhe von 52.303,38 € ab dem 31. Januar 2006. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
34 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig. Der Kläger besitze für die Leistungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar stehe der Behörde zur Geltendmachung und Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche der einfachere Weg offen, einen Leistungsbescheid zu erlassen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn – wie hier – ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen sei. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch bereits durch einen Verwaltungsakt tituliert habe. Dies könne dem Kläger jedoch entgegen gehalten werden, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2004 festgestellt habe, dass der Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 kein Leistungsbescheid im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes sei. Die Klage sei auch teilweise begründet. Grundlage für den Zahlungsanspruch sei der Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999, mit dem die Rückzahlung der noch offenen Darlehensbeträge festgesetzt worden sei. Soweit das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 23. März 2004 erklärt habe, es handele sich bei dem Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 um keinen Leistungsbescheid i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA, weil diesem der gesamte Rückforderungsbetrag und der Beginn und Höhe der monatlichen Raten nicht eindeutig zu entnehmen sei, halte das Gericht hieran nur insoweit fest, als es das Darlehen für die Errichtung des Arbeitsplatzes für Herrn L. betreffe. Der Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 sei indes – bezogen auf die Darlehen für Frau A. – hinreichend bestimmt i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB X. Hingegen lasse sich ihm – bezogen auf das Darlehen für Herrn L. – weder die Höhe des Rückforderungsbetrages noch der Tilgungsbeginn entnehmen. Ohne Erfolg bleibe auch der Einwand des Beklagten, er habe die Tilgungsraten nicht aufbringen können, weil die eingestellten Schwerbehinderten die Raten nicht erwirtschaftet hätten. Der Kläger sei auch nicht gem. § 27 SchwbAV verpflichtet gewesen, dem Beklagten einen Zuschuss für die Rückzahlung der Darlehen zu gewähren. Der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 52.303,38 € ergäbe sich aus der Addition der im Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 festgesetzten Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Darlehen für Frau A. in Höhe von 61.189,73 € abzüglich der hierauf bereits geleisteten Tilgungszahlungen von insgesamt 8.886,35 €. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt, weil gem. § 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem 26. Januar 2005 folge aus § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Soweit die Rückzahlungsforderungen des Klägers erst nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden seien, beginne die Zinspflicht gem. § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB erst mit Fälligkeit des Anspruchs. Für einen weitergehenden Zinsanspruch in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz fehle es insoweit an einer Rechtsgrundlage.
35 Der Senat hat mit Beschluss vom 07. Dezember 2009 die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 52.303,38 € nebst Zinsen hieraus verurteilt hat. Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte an, die Leistungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Widerspruchsbescheid vom 24. April 1999 betreffend die Darlehen für den Arbeitsplatz der Frau A. – anders als für den Arbeitsplatz von Herrn L. – einen Leistungsbescheid darstelle. Soweit das Verwaltungsgericht damit von seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 23. März 2004 abgerückt sei, werde nicht in der gebotenen Weise zwischen dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Frage unterschieden, ob mit den Bescheiden der geltend gemachte Anspruch so tituliert worden sei, dass er nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes vollstreckt werden könne. Entscheidend sei, dass sich der Kläger für den Erlass eines Bescheides entschieden habe, mit denen er die Rückzahlungsmodalitäten geregelt habe. Damit sei der Weg versperrt, das Rechtsverhältnis durch Erhebung einer Leistungsklage klären zu lassen. Dem stehe auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. März 2004 nicht entgegen; der Kläger hätte hiergegen ein Rechtsmittel einlegen oder in einem Hauptsacheverfahren seinen Rechtsstandpunkt weiter vertreten können. Die Klage sei auch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 scheide als Rechtsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung aus, weil sich diese aus dem Gesetz selbst ergeben müsse. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 4 SchwbAV scheide aus, weil die insoweit bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung mit den Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 1994 und 1995 geregelt worden sei. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch könne auch nicht auf die mit Schreiben vom 03. Februar 2003 erfolgte Kündigung des durch Verwaltungsakt gewährten Darlehens gestützt werden; insoweit hätte es einer Aufhebung der Bewilligungsbescheide gem. § 39 Abs. 2 i. V. m. §§ 44 ff. SGB X bedurft. Das Verwaltungsgericht habe indessen im Jahre 2004 die insoweit erlassenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheide aufgehoben. Ungeachtet dessen, worauf der Zahlungsanspruch gestützt werden könne, hätte das Verwaltungsgericht der Frage nachgehen müssen, ob der Kläger gem. § 27 SchwbAV verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten einen Zuschuss für die Rückzahlung der Darlehen zu gewähren oder die Rückzahlung weiterhin zu stunden; an die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei es insoweit nicht gebunden. Der Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 sei im Übrigen nicht hinreichend bestimmt. Aus ihm gehe nicht hervor, welche Tilgungsrate der Beklagte wann und für welchen Zeitraum zu zahlen habe und wie hoch die Gesamtforderung der Darlehen sei. Die Bestimmung „4% Zinsen“ sei zu unbestimmt, selbst wenn man einem Jahreszinssatz ausgehe. Bezogen auf das Darlehen über 80.000,00 DM werde zwar der Darlehensrückstand zum 04. Dezember 1998 angegeben, jedoch nicht der konkrete Fälligkeitstermin und welcher Betrag auf die Hauptforderung und welcher auf die Zinsen entfalle. Auch sei der Rückzahlungsbetrag betreffend die Darlehen für Frau A. fehlerhaft berechnet worden. Es sei allenfalls von einem Rückzahlungsbetrag in Höhe von noch 46.135,01 € auszugehen. Ferner habe der Kläger laut Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 (Seite 7) auf die Zahlung von Zinsen verzichtet; gleichwohl habe der Kläger für das Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM Zinsen in Höhe von 4 % angesetzt worden. Das Verwaltungsgericht Halle habe schließlich nicht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Januar 2006 noch nicht sämtliche Tilgungsraten fällig gewesen seien und der geltend gemachte Rückforderungsanspruch gem. § 45 Abs. 1 SGB I zumindest teilweise verjährt sei.
36 Die Beklagte beantragt,
37 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 4.Kammer - vom 22. Februar 2007 die Klage abzuweisen.
38 Der Kläger beantragt,
39 die Berufung zurückzuweisen.
40 Er macht geltend, der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf eine Unzulässigkeit der Klage unter Hinweis darauf, dass die Bewilligungsbescheide und der Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 als Leistungsbescheide zu qualifizieren seien. Richtig sei, dass in den zugrunde liegenden Bescheiden der Betrag der Zinsen nicht gesondert ausgewiesen sei. Es sei der Beklagten aber ohne Weiteres möglich gewesen, den Zinsbetrag aus den Festlegungen der Darlehensvergabe zu berechnen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eine Firma betreibe, seien kaufmännische Grundkenntnisse zu unterstellen. Der Beklagte könne auch nicht mit Erfolg einwenden, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung sei § 27 SchwbAV in Anwendung zu bringen. Auch seien auch die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 SchwbAV nicht erfüllt. Die Ausführungen des Beklagten zur Verjährung vermöchten nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I sei nicht einschlägig. Die Frage der Verjährung richte sich nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die vom Verwaltungsgericht für das Darlehen zur Errichtung eines Arbeitsplatzes für Frau A. in Ansatz gebrachten Zinsen seien nicht zu beanstanden. Es sei zwischen Darlehenszinsen und Stundungszinsen zu unterscheiden. Es sei im Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 nur auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet worden.
41 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten einschließlich der Sitzungsniederschrift sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakten A bis G) und den Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 4 B 145/04 HAL, 4 B 145/04 HAL, 4 B 145/04 HAL, 4 B 145/04 HAL (Beiakten H bis J), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
42 Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die vom Kläger erhobene Klage ist unzulässig.
43 Der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Klage zur Durchsetzung des von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruchs steht entgegen, dass es ihm gem. § 43 Abs. 1 VwGO (analog) an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt.
44 Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil fest, dass nach herrschender Rechtsauffassung ein Verwaltungsträger grundsätzlich die Wahlfreiheit hat, ob er bei der Geltendmachung von Rückzahlungs- bzw. Erstattungsansprüchen diese selbst durch einen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festsetzt oder eine Leistungsklage erhebt. Die Zulässigkeit einer Leistungsklage scheitert insbesondere auch dann nicht am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Verwaltungsträger Klage erhebt, obwohl er stattdessen einen Verwaltungsakt hätte erlassen können; dies ist zumindest für jene Fälle anerkannt, wenn ohnehin damit zu rechnen ist, dass der Verwaltungsakt zur Überprüfung durch die Gerichte gestellt wird (vgl. BVerwGE 25, 280 (281 ff.); Urt. v. 25.10.1967 - IV C 19.67 - BVerwGE 28, 153 (154 f.); Urt. v. 26.04.1968 - VI C 113.67 -BVerwGE 29, 310 (312) m. w. N.; Urt. v. 28.09.1979 - 7 C 22/78 - BVerwGE 58, 316 (318 f.); Nds.OVG, Urt. v. 19.12.1984 - 4 A 165/80 - FEVS 36, 297 [299]; OVG NRW, 17.05.1988 - 8 A 189/87 - Rdnr. 14 >zitiert nach juris<).
45 Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Verwaltungsträger den mit der erhobenen Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch bereits vermittels eines Leistungsbescheides i. S. d. § 1 Abs. 2 VwVG LSA (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) VwVG) geltend gemacht hat. Denn jedenfalls besteht für die Inanspruchnahme der Gerichte kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr), wenn der Verwaltungsträger bereits einen Leistungsbescheid erlassen hat und der geltend gemachte Anspruch insoweit bereits durch Verwaltungsakt tituliert worden ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1974 - V C 25.74 - FEVS 23, 224 = >>juris<<). Dies bedeutet, dass die Verwaltung nur alternativ, nicht aber parallel zum Erlass eines Verwaltungsaktes eine Leistungsklage erheben darf (vgl. Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO 19. Ergänzungslieferung 2009, Vorbem. § 40 Rdnr. 85 m. w. Nachw.).
46 Die “Bewilligungsbescheide“ vom 30. Juni 1994, 06. Oktober 1994, 23. Juli 1998 sowie vom 21. Dezember 1994 und vom 04. September 1995 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 beinhalten bereits einen Leistungsbescheid i. S. d. § 1 Abs. 2 VwVG LSA i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X.
47 Der Leistungsbescheid fungiert in der Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen als Vollstreckungstitel. In ihm muss deshalb der zu vollstreckende Anspruch eindeutig festgestellt sein. Die Feststellung einer (Rück-)Zahlungspflicht allein genügt dabei noch nicht; hinzutreten muss die ausdrückliche Aufforderung des Schuldners zur Leistung – fehlt diese, handelt es sich lediglich um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Engelhardt / App, VwVG-VwZG, 8. Aufl. 2008 § 3 VwVG Rdnr. 1 m. w. N.). Der Leistungsbescheid muss zugleich inhaltlich hinreichend bestimmt sein. D. h. der Adressat muss unzweideutig erkennen können, was von ihm gefordert wird (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 336 [338]). Unverzichtbar für einen Leistungsbescheid sind dabei die Angabe des Betrages, den der Adressat bezahlen soll (BVerwG, Urt. v. 14.01.1982 - 5 C 70.80 - BVerwGE 64, 318 [324]), und die Angabe des Zeitpunktes, an dem die Leistung erbracht werden soll (BVerwGE, Urt. v. 15.05. 1986 - 5 C 33.84 - NVwZ 1986, 919 [921]). D. h. der Bescheid muss den Betrag der erbrachten Leistung und die zurückzuzahlende Summe enthalten; er darf keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeitszeitpunkt der geforderte Betrag zu entrichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01. 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 [1668]; Beschl. v. 25.03.1996 - 8 B 48.96 -, DVBl. 1996, 1061 [1062]). Der Verwaltungsakt muss insoweit aus sich heraus verständlich sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.04.2008 - 19 ZB 08.489 - Rdnr. 22 m. w. N. >zitiert nach juris<). Ob der jeweilige Verwaltungsakt diesen Anforderungen genügt, ist dabei durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umstände festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 [318] m. w. N.).
48 In Anlegung dieser Maßstäbe stellen die “Bewilligungsbescheide“ vom 30. Juni 1994, 06. Oktober 1994, 23. Juli 1998 sowie vom 21. Dezember 1994 und 04. September 1995 einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1999 Verwaltungsakte dar, welche den Anforderungen genügen, die an einen Leistungsbescheid zu stellen sind. Die genannten “Bewilligungsbescheide“ enthalten nicht nur eine begünstigende Regelungen des Inhalts, dass dem Beklagten aus der Ausgleichsabgabe nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) neben Zuschüssen auch Leistungen in Form von Darlehen gewährt werden. Sie enthalten vielmehr zugleich (belastende) Regelungen in Form einer (Rück-)Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der gewährten Darlehen vermittels einer Tilgung der gewährten Leistungen durch Ratenzahlung. Dabei wird in den Bewilligungsbescheiden insbesondere nicht nur ganz allgemein eine Verpflichtung zur (ratenweisen) Rückzahlung des Darlehens festgelegt. Vielmehr wird der Beklagten hiermit unmittelbar und verbindlich zur Zahlung der Raten nach Maßgabe der in den Bescheiden festgelegten Tilgungsmodalitäten aufgefordert; in den Bescheiden heißt es insoweit unmissverständlich: „Der Betrag ist kostenfrei an mich unter Angabe meines Aktenzeichens und der Darlehenskonto-Nummer: 800 015 15 auf das Konto der Regierungsbezirkskasse in A-Stadt / S. BLZ 800 000 00 zu zahlen.“ Neben der Bezeichnung des Adressaten der Zahlungsverpflichtung und der Zahlstelle sind die Zahlungsverpflichtungen zudem in der Weise konkretisiert worden, als die monatlichen Raten, ihre Fälligkeit sowie auch die Dauer der Ratenzahlungsverpflichtung angegeben werden. Mit diesen Angaben ist dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit der Bescheide in ihrer Eigenschaft als Leistungsbescheide genügt.
49 Die in den „Bewilligungsbescheiden“ zugleich festgelegten Rückzahlungsmodalitäten sind allerdings durch den Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 modifiziert worden. Gleichwohl genügen die Bescheide auch unter Einbeziehung der die Rückzahlungsverpflichtungen modifizierenden Regelungen im Widerspruchsbescheid den Anforderungen, welche an einen Leistungsbescheid zu stellen sind. Dabei ist bezogen auf die einzelnen Darlehen von Folgendem auszugehen:
50 Hinsichtlich des Darlehens für Frau A. über 53.500,00 DM wird im Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 geregelt, dass „mit Beginn 01.01.1999 für 31 Monate (bis 31.07.2001) eine Tilgung über 675,95 DM … und für die verbleibende Laufzeit der Darlehensrückzahlung eine Tilgung (bis zum 31.01.2006 entsprechend 54 Monate) über 445,83 DM“ zu erfolgen hat. Damit sind die vom Beklagten jeweils zu zahlenden monatlichen Tilgungsraten konkret benannt worden; zugleich ist die (Gesamt-)Dauer der zu leistenden Ratenzahlungen festgelegt worden, indem der Beginn und auch das Ende der Ratenzahlung konkret bestimmt worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich nach Maßgabe der vorstehenden Regelung im Widerspruchsbescheid die Höhe des Ratenzahlungsbetrages während der vorgesehenen Tilgungsdauer zum 01. August 2001 ändert, denn auch insoweit ist der Beginn und das Ende der nunmehr zu zahlenden Rate hinreichend konkret bezeichnet worden. Da im Widerspruchsbescheid im Übrigen von einer monatlich zu leistenden Rate die Rede ist, steht auch die Fälligkeit der jeweiligen Raten außer Frage. Sie ergibt sich im Übrigen ebenfalls aus dem zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid, da es im Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 heißt: „Der Bewilligungsbescheid vom 21.12.1994 in Verbindung mit dem Abänderungsbescheid vom 04.09.1995 wird hiermit in den jeweiligen Abschnitten geändert und die verbleibenden Punkte bleiben unberührt“. Im Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 1994 heißt es unterdessen, dass die geschuldeten Raten „zum ersten eines jeden Monats fällig sind“ und an wen die Zahlungen zu erfolgen haben.
51 Hinsichtlich des Darlehens über 80.000,00 DM für Frau A. ist im Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 festgestellt worden, dass „eine lineare Tilgung ab 01.01. 1999 der verbleibenden Darlehenssumme von 65.013,49 DM bei 4 % Zinsen mit 888,66 DM monatlich bis 31.12.2005“ zu erfolgen hat. Auch hiermit wird die jeweils in gleicher Höhe ( „linear“ ) zu leistende Tilgungsrate konkret beziffert; ebenso wird die (Gesamt-)Dauer der Zahlungsverpflichtung konkret bestimmt, indem der Beginn und auch das Ende der vom Beklagten zu leistenden Ratenzahlungen ausdrücklich benannt werden. Da zugleich die Rede davon ist, dass es sich bei dem genannten Ratenzahlungsbetrag um eine „monatlich“ zu zahlende Rate handelt, steht auch die jeweilige Fälligkeit der Rate fest; diese ergibt sich im Übrigen ebenfalls aus dem zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 1994 ( „zum ersten eines jeden Monats“ ).
52 Der erforderlichen Bestimmtheit des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1999 steht – bezogen auf das Darlehen für Frau A. über 80.00000 DM – auch nicht der Umstand entgegen, dass von „4 % Zinsen“ (p. a.) auf die verbleibende Darlehenssumme in Höhe von 65.031,49 DM die Rede ist und insoweit weder der Gesamtbetrag der auf die Restschuld entfallenden Zinsschuld noch die auf die einzelnen Raten anteilig entfallenden Zinsen angegeben werden. Denn die vom Beklagten zu leistende Ra-tenzahlungsverpflichtung bleibt damit nicht im Unklaren, namentlich hat der Beklagte die jeweiligen Zinsanteile nicht selbst zu ermitteln, um seiner Ratenzahlungsverpflichtung in der gebotenen Weise nachkommen zu können. Denn in dem von dem Kläger genannten Ratenzahlungsbetrag in Höhe von 888,66 DM ist der in Ansatz gebrachte Zinssatz bereits enthalten. Damit steht der monatlich zu zahlende Betrag sowie die insgesamt geschuldete Restschuld konkret fest, wobei für die Frage der Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes und die insoweit erforderliche Bestimmtheit der Regelung unerheblich ist, welche Anteile jeweils auf die Tilgung und welche auf die Zinslast entfallen. Diese Frage betrifft allein die Begründung des Verwaltungsaktes im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der in Ansatz gebrachten Zinsen und der dem Grund als auch der Höhe nach geltend gemachten Grundforderung, die sich hier nicht stellt, weil der Bescheid bestandskräftig ist. Die hier maßgebliche Frage, welcher Betrag vom Beklagten monatlich zu zahlen ist, ist hingegen nicht zweifelhaft.
53 Hinsichtlich des Darlehens für den Arbeitsplatz von Herrn L. in Höhe von 109.355,13 DM ist schließlich von Folgendem auszugehen:
54 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 ist in Abänderung der zuvor festgelegten Tilgungsraten laut Bescheid vom 30. Juni 1994 geregelt worden, dass der Beklagte nunmehr eine monatliche Tilgungsrate in Höhe von 1.164,60 DM zu leisten hat. Im genannten Widerspruchsbescheid heißt es insoweit unmissverständlich: „ Infolge des Teilrücknahmebescheides vom 23. 07.1998 beträgt die nunmehrige Tilgungsrate 1.164,60 DM.“ Dass es sich insoweit um die jeweils monatlich zu entrichtenden Rate handelt, dürfte sich dabei von selbst verstehen, zumal bei der gebotenen verständigen Auslegung des Bescheides davon auszugehen ist, dass die aufgrund der vorausgegangenen Bewilligungsbescheide monatlich zu entrichtende Rate „nunmehr“ lediglich der Höhe nach ändern sollte. Ebenso ist auch die Dauer der bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung hinreichend bestimmt festgelegt worden, zumindest aber im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 1994 und dem vom Beklagten unterbreiteten Tilgungsvorschlag vom 08. April 1998 in der erforderlichen, aber auch ausreichenden Weise bestimmbar. Als Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 1.164,60 DM ist – unter Bezugnahme auf den im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen Tilgungsvorschlag der Beklagten vom 08. April 1998 – der Mai 1998 festgelegt worden ( „ab Mai 1998“). Im Hinblick auf die Festlegung im Bewilligungsbescheid vom 30.Juni 1994, wonach die Tilgungsraten „zum ersten eines jeden Monats fällig“ werden, ist insoweit vom 1. Mai 1998 auszugehen. Das Ende der Tilgungszahlungen ergibt sich hingegen aus dem insoweit unverändert gebliebenen Bescheid vom 30. Juni 1994, in dem es heißt: Das Darlehen ist mit jährlich 10% zu tilgen. Die Tilgung beginnt mit dem 01.01.1995 ...“. Hieraus folgt, dass von einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren auszugehen ist und dass bei einem Tilgungsbeginn am 01.01.1995 letzte Rückzahlungsrate am 01. Dezember 2004 fällig geworden ist. Damit steht auch die Dauer der vom Beklagten zu leistenden Ratenzahlungen fest. Dies genügt den an die Bestimmtheit eines Leistungsbescheid zu stellenden Anforderungen; die konkrete Zahlungsverpflichtung des Beklagten bleibt nicht etwa im Unklaren. Auf der Grundlage der genannten Bescheide ist vielmehr eine Vollstreckung der Darlehensrestschuld auch bezogen auf das Darlehen für Herrn L. möglich.
55 Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass bezogen auf die jeweiligen Darlehen der Gesamtbetrag der noch bestehenden Restschuld – jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1999 – im Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich beziffert wird. Dies ist jedoch unschädlich, weil sich der zu zahlende Gesamtbetrag zum einen aus der Addition der der Höhe nach bezifferten einzelnen Raten und der Gesamtzahl der Monatsraten unschwer ermitteln lässt und zum anderen die zusätzliche Angabe bzw. „Hochrechnung“ der bestehenden Gesamtschuld entbehrlich erscheint, weil sich dem Wesen einer Darlehensschuld entsprechend die jeweilige „Restschuld“ ohnehin mit jeder weiteren Ratenzahlung fortlaufend verändert und für die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht die Gesamtschuld, sondern die Höhe der monatlich geschuldeten und von ihm zu zahlenden Rate maßgeblich ist. Nichts anders verhält es sich im Hinblick auf die Tatsache, dass sich aus den Bescheiden nicht der Umfang der bereits im Einzelnen erbrachten Tilgungsleistung(en) ergibt. Auch die Tilgungsleistungen unterliegen ständigen Veränderungen und berühren die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung des Beklagten nicht. Als Schuldner ist er insoweit auf die Möglichkeit zu verweisen, gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren entsprechende Einwendungen zu erheben.
56 Der hinreichenden Bestimmtheit der in Rede stehenden Bescheide steht auch nicht – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat – der Umstand entgegen, dass die mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 modifizierten Ratenzahlungsverpflichtungen nicht im Tenor des Bescheides, sondern „lediglich“ im Rahmen der Begründung geregelt worden sind. Denn abgesehen davon, dass zur Bestimmung des Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes neben dem Tenor zugleich auch die Begründung der Verwaltungsentscheidung heranzuziehen ist und nach Stattgabe des Widerspruchs und Stundung der Ratenzahlung eine abändernde Regelung hinsichtlich der Darlehensverpflichtung folgen musste, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich bei den zum Abschluss des Widerspruchsbescheides unter Ziffer 1. bis 3. angeführten, die bisherigen Regelungen modifizierenden Rückzahlungsverpflichtungen nicht nur um ein Begründungselement des Bescheides handelt, sondern um selbständige (ergänzende) Regelungen. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Kläger die diesbezüglichen Regelungen durch eine entsprechende Hervorhebung im Text (einleitender Satz, Gliederung und Auflistung der einzelnen Darlehen) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es den in Rede stehenden Festlegungen ein Regelungsgehalt beizumessen ist. Der Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, es sei nicht erkennbar bzw. hinreichend bestimmt, was aufgrund dieser ergänzenden Regelungen von ihm verlangt werde. Immerhin hat der Beklagte auf der Grundlage der die Rückzahlungspflicht modifizierenden Regelungen im Widerspruchsbescheid entsprechende weitere Tilgungsleistungen erbracht, so dass ihm Inhalt und Bedeutung dieser Regelungen nicht verschlossen geblieben sind.
57 Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die vorliegende Leistungsklage folgt – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zwischen dem Beklagten und der Oberfinanzdirektion B-Stadt betreffend die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Beschluss vom 23. März 2004 – 4 B 19/04 HAL – die Ansicht vertreten hat, der Widerspruchsbescheid des Klägers vom 29. April 1999 sei kein Leistungsbescheid. Denn insoweit handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht im genannten Beschluss im Übrigen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, lediglich um eine vorläufige und summarische Prüfung, die im Hinblick eine abweichende und endgültige rechtliche Bewertung in einem Hauptsacheverfahren keinen Vertrauensschutz zu begründen vermag. Zudem bemisst sich das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses allein nach objektiven Gesichtspunkten auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den Senat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt.
58 Unerheblich ist überdies, ob die genannten Bescheide rechtmäßig ergangen sind. Denn jedenfalls sind sämtliche Bescheide bestandskräftig geworden. Insbesondere sind sie auch nicht wirksam aufgehoben worden; der Widerrufsbescheid vom 04. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2004 sind vielmehr wieder zurückgenommen worden. Die vom Kläger am 03.Februar 2003 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Darlehen hat ebenfalls keinen Einfluss auf den Bestand der in Rede stehenden Bescheide. Ihr kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Darlehen in Form eines Verwaltungsaktes gewährt worden sind und die Kündigung die mit den Bescheiden getroffenen Regelungen nicht zu beseitigen vermag.
59 Nach allem bedurfte es zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs des Klägers keiner Leistungsklage (mehr); sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
62 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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