LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2010-09-22, 9 O 1822/09 (490)

9 O 1822/09 (490)Tribunal cantonal22 sept. 2010

Regest

1. Sofern ein Defibrillator wegen Fehlerhaftigkeit ausgetauscht werden muss, stellt der entsprechende medizinische Eingriff eine Körperverletzung dar, welches den Hersteller des fehlerhaften Produkts zum Ersatz der Heilbehandlungskosten verpflichtet.(Rn.13) 2. Die Fehlerhaftigkeit des Defibrillators ergibt sich daraus, dass dieser beim Inverkehrbringen nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllt hat.(Rn.18) (Rn.19) 3. Die Verpflichtung zur Erstattung der Heilbehandlungskosten entfällt nicht aufgrund des Einwands, dass die Kosten für eine Implantation und Explantation "sowieso" angefallen wären, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Austausch, welcher fehlerbedingt erforderlich war, auch ohne den Fehler "sowieso" schon nach ca. 1 1/2 Jahre nach der Implantation erforderlich geworden wäre.(Rn.28)

Texte intégral

LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 O 1822/09 (490) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-22

Aktenzeichen: 9 O 1822/09 (490)

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0922.9O1822.09.490.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 ProdHaftG, § 3 Abs 1 ProdHaftG, § 4 Abs 1 ProdHaftG, § 8 ProdHaftG, § 1 Abs 1 ProdHaftG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Sofern ein Defibrillator wegen Fehlerhaftigkeit ausgetauscht werden muss, stellt der entsprechende medizinische Eingriff eine Körperverletzung dar, welches den Hersteller des fehlerhaften Produkts zum Ersatz der Heilbehandlungskosten verpflichtet.(Rn.13)

  2. Die Fehlerhaftigkeit des Defibrillators ergibt sich daraus, dass dieser beim Inverkehrbringen nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllt hat.(Rn.18) (Rn.19)

  3. Die Verpflichtung zur Erstattung der Heilbehandlungskosten entfällt nicht aufgrund des Einwands, dass die Kosten für eine Implantation und Explantation "sowieso" angefallen wären, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Austausch, welcher fehlerbedingt erforderlich war, auch ohne den Fehler "sowieso" schon nach ca. 1 1/2 Jahre nach der Implantation erforderlich geworden wäre.(Rn.28)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.814,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht ihres Versicherten F L den Ersatz ihrer Aufwendungen für Krankenhausbehandlung und Pflegekosten, die durch den Austausch eines Defibrillators angefallen sind.

2 Die Beklagte gab einen Sicherheitshinweis (Anlage K2, Bl.10 d.A.) heraus, in dem beschrieben wurde, dass „Niedervoltkondensatoren eines ehemaligen Zulieferers“ „möglicherweise einer sukzessiven Degeneration unterliegen.“ Für diese Geräte hieß es weiter: „Falls ein Patient ein Gerät trägt, das einen Kondensator hat, der einer sukzessiven Degeneration unterliegt, verringert sich die Zeitspanne zwischen Implantation und MOL 2 (Mittlere Funktionsdauer/2,65 Volt).“.

3 In einem Analysis Report der Beklagten vom 21.07.2008 zum Gerät H190 Serial: 311189 heißt es unter „Conclusion“: „Confirmed product malfunction“.

4 Die Beklagte erteilte eine Gutschrift (Anlage K 6, Bl.16 d.A.), laut der das Mod.H190 CONTAK RENEWAL 4 mit der Nummer 311189 gegen das Ersatzgerät H230 Serienummer 203070 beim Patienten L., geb. …, ausgewechselt wurde.

5 Die Klägerin behauptet, der Austausch sei bei ihrem Versicherten erfolgt.

6 Die Klägerin beantragt,

7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 5.814,67 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.01.2010 zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte bestreitet, dass das ausgetauschte Gerät beim Versicherten der Klägerin ausgetauscht worden sei. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass ein Produktfehler nicht vorgelegen habe. Ferner meint sie, die Kosten des Wechsels seien Sowieso-Kosten.

11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen F L und Dr. S F erhoben; auf die Sitzungsprotolle vom 21.07. und 15.09.2010 wird insoweit Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus gemäß § 116 Abs.1 S.1 SGB X übergegangenem Recht ihres Versicherten F L Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 5.814,67 € für Krankenhausbehandlung und Pflegekosten, die durch den Austausch eines Defibrillators angefallen sind.

13 Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts gemäß § 1 Abs.1 ProdHaftG verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist gemäß § 8 ProdHaftG u.a. Ersatz der Kosten der Heilung zu leisten.

14 Die Beklagte war Herstellerin des Defibrillators, denn sie hat i.S.d. § 4 Abs.1 ProdHaftG das Endprodukt hergestellt. Der Versicherte F L war Geschädigter, denn an ihm musste ein eine Körperverletzung darstellender medizinischer Eingriff vorgenommen werden, um den Defibrillator auszutauschen. Die Kosten der Heilung, soweit die Beklagte diese nicht bereits durch Gutschrift übernommen hat, betrugen 5.814,67 €.

15 Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem beim Versicherten F L explantierten Defibrillator um den fehlerhaften Defibrillator H190 mit der Seriennummer 311189 handelte. H 190-311189 wurde L., geb.am …, am 27.12.2005 implantiert (Anlage K 11, Bl.175 d.A.). Am 04.07.2007 fand bei L., geb.am …, ein Wechsel statt. Als Explantat ist H190-311189, implantiert am 27.12.2005, genannt. Als Implantat ist H 230-203070 genannt (Anlage K 7,Bl.17 d.A.). H 230-203070 ist im Patientenausweis des Zeugen L unter der handschriftlichen Eintragung 27.12.2005 aufgeklebt. Die Daten stimmen auch mit denen der Anlage K 6 (Bl.16 d.A.) überein. Die Gutschrift ist für das Modell H 190 mit der Seriennummer 311189 erfolgt. Als Ersatzgerät ist H230 mit der Seriennummer 203070 genannt, also genau das Gerät, das dem Zeugen L nach seinem Patientenausweis derzeit implantiert ist.

16 Die Aussage des Zeuge Dr. S F hat bestätigt, dass es sich bei dem beim Versicherten F L explantierten Defibrillator um den fehlerhaften Defibrillator H190 mit der Seriennummer 311189 handelte. Der Zeuge hat nämlich bekundet, dass der B-S-Mitarbeiter U das Implantationsprotokoll ausgefüllt hat und die Seriennummer des explantierten Defibrillators vor der Operation drahtlos von der Brust des Patienten erfasst hat.

17 Der Defibrillator war fehlerhaft.

18 Ein Produkt hat gemäß § 3 Abs.1 ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

19 Der Defibrillator hat beim Inverkehrbringen nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllt.

20 Da es nicht auf die empirisch vorfindlichen, sondern auf die „berechtigten“ Sicherheitserwartungen ankommt, bedarf es einer wertenden Beurteilung unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 lit. a bis c genannten Kriterien und weiterer relevanter Umstände (Wagner, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, ProdHaftG § 3 Fehler Rn.4, zit.nach beck-online).

21 Der Wortlaut des Gesetzes lässt offen, welcher Personenkreis die maßgebliche Referenzinstanz für die Bestimmung des Sicherheitsniveaus darstellt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Schutzbereich der sondergesetzlichen Haftung nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern unbeteiligte Dritte (innocent bystanders) einschließt. Deshalb sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus ist das Schutzniveau zu bestimmen, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (Wagner, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, ProdHaftG § 3 Fehler Rn.5, zit.nach beck-online).

22 Dass die Erwartungen des Nutzers relevant sind, kann danach nicht zweifelhaft sein. Ebenso ist für die Kammer unzweifelhaft, dass die Verwendung von Bauteilen wie Niedervoltkondensatoren von minderer Qualität nicht nur den berechtigten Erwartungen der Patienten nicht entspricht, sondern auch nicht den berechtigten Erwartungen des ärztlichen Fachpersonals.

23 Die Beklagte hat die berechtigten Sicherheitserwartungen verletzt, weil sie Bauteile eines ehemaligen Zulieferers verwandt hat, die jedenfalls teilweise einer sukzessiven Degeneration unterlagen. Das ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten herausgegebenen Sicherheitshinweis (Anlage K2, Bl.10 d.A.).

24 Das reicht aus, um die Fehlerhaftigkeit zu bejahen. Darüber hinaus hat hier die Beklagte nach dem Implantatwechsel sogar selbst festgestellt, dass das explantierte Gerät eine Fehlfunktion aufwies.

25 Ein Haftungsausschluss ist nicht gegeben.

26 Gemäß § 1 Abs.2 ProdHaftG ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, 2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, 3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, 4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

27 Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Es gibt nicht mal einen Anhaltspunkt dafür, dass der Defibrillator beim Inverkehrbringen den Fehler noch nicht aufwies. Ebenso wenig gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Dass die Beklagte ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem hat, besagt insoweit nichts. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die minderwertigen Bauteile des ehemaligen Zulieferers nicht als fehlerhaft hätten erkannt werden können.

28 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Wechsels entfällt auch nicht aufgrund des Einwands der Beklagten, Kosten für eine Implantation und Explantation wären „sowieso“ angefallen. Es trifft zwar zu, dass Defibrillatoren irgendwann auszuwechseln sind. Es gibt indes nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür, dass der Austausch, der fehlerbedingt erforderlich war, auch ohne den Fehler „sowieso“ schon ca. 1 ½ Jahre nach Implantation erforderlich geworden wäre.

29 Auch ein Vorteilsausgleich kommt nicht in Betracht. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein Vorteilsausgleich nicht schon normativ (ähnlich wie bei Beerdigungskosten, wenn der Getötete nur noch kurze Zeit zu leben hatte, vgl.OLG Düsseldorf -13 U 129/93, Beschl.v.11.02.1994, zit.nach juris) ausgeschlossen ist. Jedenfalls lässt sich ein Vorteilsausgleich nicht konkret feststellen, denn – wie die Beklagte zu Recht dargestellt hat- eine regelmäßige Tragedauer von ICD, anhand derer allein eine Berechnung eines anzurechnenden Vorteils überhaupt in Betracht käme, gibt es nicht.

30 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

31 Der Streitwert beträgt € 5.814,67.

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