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9 O 1695/08 (488)•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2010-01-20, 9 O 1695/08 (488)
9 O 1695/08 (488)Tribunal cantonal20 janv. 2010
Sind die zahnärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in ausreichender Weise dokumentiert und die erhobenen Befunde entsprechend behandelt worden, ist eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht gegeben. Insbesondere ist eine Kariesbehandlung nicht immer sofort erforderlich, sondern dies ist unter Umständen sogar nicht zu empfehlen, da auch eine Behandlung der Karies einen Eingriff in den Zahn darstellt, der nicht unbedingt zu einer Verbesserung führt.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2010-01-20
Aktenzeichen: 9 O 1695/08 (488)
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0120.9O1695.08.488.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 BGB, § 253 BGB, § 280 Abs 1 BGB
Sind die zahnärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in ausreichender Weise dokumentiert und die erhobenen Befunde entsprechend behandelt worden, ist eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht gegeben. Insbesondere ist eine Kariesbehandlung nicht immer sofort erforderlich, sondern dies ist unter Umständen sogar nicht zu empfehlen, da auch eine Behandlung der Karies einen Eingriff in den Zahn darstellt, der nicht unbedingt zu einer Verbesserung führt.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.22)
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