Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-09-02, 3 M 301/10

3 M 301/10Tribunal administratif / 3e division2 sept. 2010

Regest

Auf § 13 SOG LSA (juris: SOG ST) kann die Gemeinde als Sicherheitsbehörde eine Ordnungsverfügung ungeachtet der Frage, ob die Durchführung der sog. Paintballveranstaltungen gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen damit eine konkrete Gefahr begründen, nicht stützen, weil die Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine Anwendung finden, soweit die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben in Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts besonders geregelt sind. Eine solche besondere Regelung der Gefahrenabwehr enthält das Landesrecht in § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST).(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 16. April 2010, 1 B 105/10, Beschluss

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 M 301/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-02

Aktenzeichen: 3 M 301/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0902.3M301.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Abs 1 S 2 GG, § 1 Abs 1 BauO ST, § 2 Abs 1 S 4 Nr 4 BauO ST, § 57 Abs 2 BauO ST, § 62 S 1 BauO ST ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Auf § 13 SOG LSA (juris: SOG ST) kann die Gemeinde als Sicherheitsbehörde eine Ordnungsverfügung ungeachtet der Frage, ob die Durchführung der sog. Paintballveranstaltungen gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen damit eine konkrete Gefahr begründen, nicht stützen, weil die Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine Anwendung finden, soweit die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben in Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts besonders geregelt sind. Eine solche besondere Regelung der Gefahrenabwehr enthält das Landesrecht in § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST).(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 16. April 2010, 1 B 105/10, Beschluss

Gründe

1 Die mit der statthaften Beschwerde vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem statthaften Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid der Antragsgegnerin vom 09. Februar 2010 (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), dessen sofortige Vollziehung die Behörde angeordnet hatte (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), zu Recht stattgegeben, weil sich die Auflagenverfügung der Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.

2 Auf § 13 SOG LSA kann die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung ungeachtet der Frage, ob die Durchführung der sog. Paintballveranstaltungen ohne die erteilten Auflagen einen Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2006 - 6 C 17/06 - Rdnr. 29 ) und damit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. d. § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA begründen, nicht stützen. Zwar finden die Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr. Indes gehen Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, diesem Gesetz vor (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA). Eine solche besondere Regelung der Gefahrenabwehr enthält das Landesrecht in § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA. Danach können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die ihnen übertragene Aufgabe, bei der Nutzung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA), wahrzunehmen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung zu überwachen ist, gehört auch das aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde. Der Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit anderer Behörden in § 57 Abs. 2 Satz 1 a. E. BauO LSA knüpft daran an, dass die Pflicht der Bauordnungsbehörden, im Baugenehmigungsverfahren - vorbehaltlich des § 62 Satz 2 BauO LSA - neben der Übereinstimmung eines Vorhabens mit bauplanungs- (§§ 62 Satz 1 Buchst. a, 63 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA) und bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§§ 62 Satz 1 Buchst. b, 63 Satz 1 Nr. 2 BauO LSA) auch zu prüfen, ob dem Vorhaben sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 62 Satz 1 Buchst. c, 63 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA), nicht schrankenlos ist. Vielmehr ist das Prüfprogramm der Bauordnungsbehörden im Baugenehmigungsverfahren auf diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt, die nicht auf fachgesetzlicher Grundlage in besonderen Verwaltungsverfahren zu prüfen sind. Denn soweit die Überprüfung der baulichen Anlage in einem solchen besonderen Verwaltungsverfahren reicht, fehlt der Bauaufsichtsbehörde kraft gesetzgeberischer Entscheidung die rechtliche Kompetenz, ihre dem Anspruch nach umfassende öffentlich-rechtliche Prüfung auch auf diese Fragen zu erstrecken (vgl. Jäde/Dirnberger, BauO LSA, Stand: August 2009, zu § 62 Rdnr. 48). Eine fachgesetzlich begründete abdrängende Zuständigkeit für die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit sog. Paintballveranstaltungen in einem besonderen Verwaltungsverfahren fehlt indes, so dass die Prüfung der Frage, ob Paintballveranstaltungen nach dem Konzept des Antragstellers als des Betreibers der Anlage mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. d. §§ 62 Satz 1 Buchst. c, 63 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA in Einklang steht, allein den Bauordnungsbehörden obliegt. Diese fachgesetzlich begründete Zuständigkeit der Bauordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr verdrängt deshalb nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA die Anwendung der Regelungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit die Befugnis der Gemeinden als Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr.

3 Der Einwand, das Polizei- und Ordnungsrecht gehöre „regelmäßig nicht zum bauaufsichtlichen Prüfprogramm, geht fehl, weil die Befugnis der Bauordnungsbehörden, die Nutzung von Anlagen auf ihre Übersteinstimmung mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA), auch die Frage umfasst, ob die Nutzung eines Grundstücks zur Durchführung von Paintballveranstaltungen mit dem aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde vereinbar ist. Soweit die Antragstellerin zum Beleg ihrer Auffassung darauf verweist, dass sich der Anwendungsbereich der Regelungen der Bauordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA auf bauliche Anlagen und Bauprodukte beschränke, vermag dies eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Zu baulichen Anlagen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA gehören nämlich auch Sport- und Spielflächen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO LSA) sowie Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO LSA) sind. Nach dem Inhalt der Baugenehmigung 23. August 2006, der Nachtragsgenehmigung vom 16. November 2006 und der Baugenehmigung vom 08. September 2010 wird das ehemalige Militärgelände in C-Stadt als Einrichtung für Paintballveranstaltungen und Airsoftspiele genutzt. Nach der Beschreibung des Vorhabens in den Bauanträgen sollen bei den Paintballveranstaltungen zwei Mannschaften versuchen, auf einem abgegrenzten Spielfeld nach einem bestimmten Regelwerk, dessen Einhaltung durch Schiedsrichter überwacht wird, innerhalb einer bestimmten Spielzeit eine sog. Basis- oder Zentrumsmarkierung, typischerweise eine Flagge, zum eigenen Startpunkt oder dem der gegnerischen Mannschaft zu verbringen. Genehmigt ist die Nutzung des Grundstücks „zur Ausübung des Paintballsports für maximal 3 Großveranstaltungen pro Jahr und maximal 1500 Spieler pro Veranstaltung“ einschließlich eines Campingbereichs für höchstens 280 Standplätze.

4 Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend macht, dass eine Abgrenzung zwischen dem Baurecht und dem polizeilichen Ordnungsrecht sich daran orientieren müsse, „dass für polizeiliche Gefahrenlagen, die materiell mit Baurecht nicht abgedeckt werden können, das Sicherheits- und Ordnungsrecht materiell für konkrete Gefahrenlagen gegeben sein“ müsse, weshalb den von der Antragstellerin mit beachtlichen Gründen angenommenen Gefahren mit dem materiellen Baurecht nach dem o. g. nicht beizukommen sein soll. Dass die Bauordnungsbehörden trotz Bestehens einer Gefahrenlage i. S. d. § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA untätig bleiben, begründet eine Zuständigkeit der allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsbehörden nicht. Soweit anderes für die Fälle gilt, in denen die Bauordnungsbehörde bauordnungsrechtliche Gefahren als zuständige Sicherheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig abwehren kann, ist die Polizei, nicht die Antragstellerin, nach § 2 Abs. 2 SOG LSA ermächtigt einzuschreiten. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin mit ihren Ausführungen zu dem „Vergleich der Baugenehmigungen mit dem tatsächlichen Geschehen“ geltend machen will, dass die Durchführung der Veranstaltungen mit dem Inhalt der Genehmigungen nicht in Einklang stehe. Denn die Überwachung der der Genehmigung entsprechenden Nutzung des Grundstücks ist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA - allein - Aufgabe der Bauordnungsbehörden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hält es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für angemessen, den für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwert zu halbieren.

6 Der Beschluss ist unanfechtbar.

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