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3 L 592/08•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-08-18, 3 L 592/08
3 L 592/08Tribunal administratif / 3e division18 août 2010
1. Der Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer kann in Sachsen-Anhalt aus der ordnungsrechtlichen Generalklausel des § 13 SOG LSA (juris: SOG ST) hergeleitet werden.(Rn.32) 2. Zum Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten.(Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 1. September 2008, 4 A 159/06, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-18
Aktenzeichen: 3 L 592/08
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0818.3L592.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer kann in Sachsen-Anhalt aus der ordnungsrechtlichen Generalklausel des § 13 SOG LSA (juris: SOG ST) hergeleitet werden.(Rn.32)
Zum Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten.(Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 1. September 2008, 4 A 159/06, Urteil
1 Die Klägerin begehrt die Vergabe einer Hausnummer für ein bebautes Grundstück. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Flurstückes 8/2 der Flur A in der Gemarkung A-Stadt. Auf dem Grundstück wurde in den Jahren 1973/1974 ein als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude errichtet. Das Gebiet, in welchem das streitgegenständliche Grundstück belegen ist, ist durch eine überwiegend zu DDR-Zeiten entstandene Bebauung mit kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, Gartenhäusern, Wochenendhäusern und einigen Wohnhäusern geprägt. Ein Bebauungsplan für dieses Gebiet ist nicht vorhanden. Der Weg, an dem das Grundstück der Klägerin belegen ist, ist im Straßenverzeichnis der Beklagten nicht als öffentliche Straße eingetragen. Das Wegeflurstück 50 der Flur A trägt die Gewannbezeichnung „D.“. Der Weg ist in nördlicher Richtung mit rotweißen Markierungspfählen zu der öffentlichen Straße „Buschmühlenweg“ begrenzt. An der Einmündung des Weges zum Buschmühlenweg sind ein in südliche Richtung weisendes Straßenschild „Buschmühlenweg“ und das Verbotszeichen 260 (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) angebracht. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Oktober 2003 lehnte der damalige Landkreis A-Stadt-S. einen Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Umbau des Wochenendhauses zu einem Wohnhaus ab. Mit Bescheid vom 5. November 2009 hat der Salzlandkreis die Beseitigung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichteten Baulichkeiten verfügt. Über den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
2 Unter dem 12. Januar 2006 beantragte die Klägerin die Zuweisung einer Hausnummer für das streitgegenständliche Grundstück. Zur Begründung gab sie an, dies erscheine ihr als notwendig, da sie das Grundstück in den Frühjahrs- und Sommermonaten ständig nutze.
3 Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Grundstück der Klägerin ein sog. Außenbereichsgrundstück darstelle. In diesem Bereich sei eine Wohnbebauung nicht zulässig. Der Aufenthalt auf einem Gartengrundstück bedinge somit nicht die Zuweisung einer Hausnummer.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 14. Februar 2006 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass in dem Ablehnungsbescheid keine Rechtsgrundlagen für die Ablehnung genannt worden seien. Im Übrigen könne sie auch nicht nachvollziehen, auf welcher rechtlichen Grundlage bei einem sog. Außenbereichsgrundstück eine Wohnbebauung nicht zulässig sei. Außerdem werde auch nicht ausreichend gewürdigt, dass andere Gartengrundstücke in der Nachbarschaft über eine Hausnummer verfügten. Dies verstoße nach ihrer Auffassung gegen das GleichheitspR.ip. Sie würde das Gartengrundstück nur in den Sommermonaten als Aufenthaltsort nutzen. Selbst für diesen geringen Zeitraum ihrer Anwesenheit benötige sie aber eine Hausnummer, um die Post zu empfangen und, da sie Mutter eines Kleinkindes sei, auch für Zwecke der Gefahrenabwehr.
5 Mit Bescheid vom 8. Juni 2006, der Klägerin zugestellt am 13. Juni 2006, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Grundstück an einem unbenannten Weg im Außenbereich liege, so dass die Erteilung einer Hausnummer nicht möglich sei. Die Struktur des Gebietes werde vorrangig von kleingärtnerischer Nutzung geprägt. Die Häufigkeit des Aufenthaltes der Klägerin in dem Gartengrundstück bedinge nicht zwangsläufig ein ständiges Wohnrecht. Aus der Ordnungsfunktion der Grundstücksnummerierung für Meldewesen und Post lasse sich ein Anspruch auf die Erteilung einer Hausnummer nicht ableiten. Die Notwendigkeit der Grundstücksnummerierung von Gartengrundstücken sei nicht gegeben. Zu Zwecken der Gefahrenabwehr würden Grundstücke dieser Art über die Flurbezeichnung zugeordnet.
6 Hiergegen hat die Klägerin am 13. Juli 2006 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, dass sich ein Anspruch auf Erteilung der Hausnummer aus § 7 der Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt/Land sowie aus der polizeilichen Generalklausel des § 13 SOG ergebe. Da die Erreichbarkeit für Dritte, wie etwa Arzt, Krankenwagen und Feuerwehr nicht gewährleistet sei, bestehe eine latente Gefahr. Es sei unerheblich, ob sich das Grundstück im Außenbereich befinde. Im Hinblick auf ihren ständigen Aufenthalt auf dem Grundstück im Frühjahr und Sommer bestehe eine Gefahrenlage, da sich das Grundstück ohne Hausnummer nicht auffinden lasse. Ferner habe der Oberbürgermeister der Beklagten die Erteilung einer Hausnummer am 8. Mai 2008 mündlich zugesagt. Insoweit sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Im Übrigen habe sie auch nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Vergabe einer Hausnummer. Den benachbarten Grundstücken der Familien R. und B. seien bereits im Jahr 1992 Hausnummern zugeteilt worden. Gegen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes lasse sich der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ nicht einwenden, denn es sei keinesfalls verboten, Hausnummern im Außenbereich zuzuteilen.
7 Die Klägerin hat beantragt,
8 den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 8. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Grundstück der Flur A, Flurstück 8/2 in der Gemarkung A-Stadt eine Hausnummer zu erteilen.
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Hausnummer habe. Die Zuteilung einer Hausnummer sei zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich. Auch bei Unfällen in Feld und Flur oder in Kleingartensiedlungen seien Rettungsmaßnahmen ohne Angaben von Straßennamen und Hausnummern möglich. Die Grundstücke, denen in der Vergangenheit Hausnummern zugeteilt worden seien, verfügten entweder über einen Altbestand an Wohnbebauung oder es liege eine Baugenehmigung vor. Ferner habe der Oberbürgermeister der Beklagten keine Zusage zur Erteilung einer Hausnummer erteilt. Es fehle hierfür auch an einer wirksamen Zusicherung in Gestalt einer schriftlichen Erklärung.
12 Mit Urteil vom 1. September 2008 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es der Klägerin bereits an der Klagebefugnis fehle. Als Grundlage für die von der Klägerin begehrte Zuteilung einer Hausnummer komme allein die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 13 SOG LSA in Betracht. Diese Vorschrift vermittle der Klägerin jedoch kein subjektives Recht. Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handele es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe, welche dem Interesse der Allgemeinheit diene. Sie verleihe den Eigentümern der Grundstücke keine Befugnisse oder Rechtstellung, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten und begründe keine begünstigende Rechtsposition.
13 Mit der vom Senat mit Beschluss vom 28. Mai 2010 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass ihr ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung der Hausnummer zustehe. Die Klägerin nutze das Grundstück in den Frühjahrs- und Sommermonaten. Es handele sich zwar um keinen Dauerwohnsitz, jedoch auch nicht um ein bloßes Wochenendhaus. Die Klägerin benötige eine Hausnummer, denn sie sei die Mutter eines Kleinkindes. Es sei zu gewährleisten, dass Krankentransporte, Feuerwehr oder Polizei bzw. auch Besucher ohne Verzug das Grundstück auffinden könnten. Ferner habe der Oberbürgermeister eine mündliche Zusage auf Erteilung einer Hausnummer gegeben, was dazu führe, dass das Ermessen bei der Anwendung des § 13 SOG LSA auf Null reduziert sei. Im Übrigen verfügten auch in der unmittelbaren Nachbarschaft des streitgegenständlichen Grundstückes andere Grundstücke über eine Hausnummer.
14 Die Klägerin beantragt,
15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg, 4. Kammer, vom 1. September 2008 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Grundstück Flur A, Flurstück 8/2 in der Gemarkung A-Stadt eine Hausnummer zu erteilen,
16 hilfsweise,
17 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Sie führt aus, dass es im Ermessen der Gemeinde stehe, ob sie eine Hausnummer zuteile oder nicht. Seit etwa zehn Jahren übe sie ihr Ermessen dahingehend aus, dass Grundstücke wie das der Klägerin keine Hausnummern zugeteilt erhielten. Soweit die Klägerin auf den Schutzzweck des § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA hinweise, sei festzustellen, dass diese Norm eine konkrete Gefahr, also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraussetze, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten werde. Eine latente Gefahr falle nicht unter den Gefahrenbegriff des § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA. Im Übrigen habe der Oberbürgermeister der Beklagten auch keine Zusage im Sinne des § 38 VwVfG abgegeben. Ferner habe das Bauordnungsamt des Salzlandkreises mit Bescheid vom 5. November 2009 eine Verfügung zur Beseitigung des auf dem klägerischen Grundstück errichteten Wochenendhauses angeordnet. Daher erschließe es sich für die Beklagte nicht, wofür eigentlich noch eine Hausnummer erteilt werden solle, zumal das Grundstück nicht an einer öffentlichen Straße, sondern lediglich an einem Feldweg anliege.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
22 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
23 Die Klage ist zwar zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
24 Die Klägerin ist klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes in eigenen Rechten verletzt zu sein.
25 Mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage würde es an der Klagebefugnis nur dann fehlen, wenn die Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise geltend machen könnte, dass ihr ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht. Die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 120, 138 m. w. N.). Es ist vorliegend jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin aus § 13 SOG LSA einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten auf Zuteilung einer Hausnummer herleiten kann.
26 Die Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg, weil die Zuteilung einer Hausnummer rechtmäßig und ohne Ermessensfehler abgelehnt worden ist (§§ 113 Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO).
27 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Hausnummer liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinsichtlich des Grundstückes der Klägerin nicht vor. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei in dem angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2006 und dem Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2006 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Hausnummer abgelehnt.
28 Ein Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer ergibt sich zunächst nicht aus einer bindenden Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG. Unabhängig von der Frage, ob der Oberbürgermeister bei dem Gespräch mit der Klägerin am 8. Mai 2008 überhaupt eine rechtsverbindliche Erklärung zu einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Zuteilung einer Hausnummer abgeben wollte, fehlt es für die Wirksamkeit einer Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG bereits an einer schriftlichen Erklärung des Oberbürgermeisters.
29 § 126 Abs. 3 BauGB vermittelt ebenfalls keinen Anspruch auf Vergabe einer Hausnummer. Danach hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Diese Vorschrift regelt lediglich die Verpflichtung eines Bauherrn, die Anbringung einer Hausnummer zu dulden (vgl. Schürmann/Schwind, DVBl. 2001, 1479 m. w. N.). Sie begründet keinen Anspruch auf Festsetzung einer Hausnummer, sondern setzt die Festsetzung zur Begründung der Folgepflicht des Eigentümers voraus.
30 Auch § 10 der Gefahrenabwehrverordnung der Beklagten vom 12. Mai 2010, welche die Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt-Land vom 15. Mai 2003 abgelöst hat, begründet keine subjektiv-öffentlichen Ansprüche auf Zuteilung einer Hausnummer. Diese Gefahrenabwehrverordnung beruht auf der Ermächtigung des § 94 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA. Diese Vorschrift ermächtigt die Beklagte, Gefahrenabwehrverordnungen zur Abwehr „abstrakter“ Gefahren zu erlassen. Eine abstrakte Gefahr ist nach § 3 Nr. 3 Buchst. f SOG LSA eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr i. S. d. § 3 Nr. 3 Buchst. a bis e SOG LSA darstellt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist nach § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA gegeben, wenn bei einer bestimmten Sachlage im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter eintreten wird. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintrittes ausreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347). Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die polizeiliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen hingegen nicht gedeckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002, a. a. O.; OVG LSA, Urt. v. 17.03.2010 - 3 K 319/09 - JMBl. LSA S. 165). Die abstrakte Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. f SOG LSA, welche den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nur rechtfertigen kann, unterscheidet sich dabei von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder durch die Betrachtungsweise: Erforderlich ist jeweils die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im konkreten Einzelfall. Eine solche hinreichende oder auch „bloße“ Wahrscheinlichkeit gehört zur abstrakten genauso wie zur konkreten Gefahr; beide Gefahrenbegriffe stellen, was den zu erwartenden Eintritt eines Schadens anlangt, die gleichen Anforderungen der Wahrscheinlichkeit. Der Unterschied liegt nur in der Betrachtungsweise, bei der konkreten Gefahr „konkret“, d.h. auf den Einzelfall, bei der abstrakten Gefahr „abstrakt-generell“, also auf den typischen Fall bezogen. Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, insbesondere einer Gefahrenabwehrverordnung, zu bekämpfen, was wiederum zur Folge hat, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890).
31 Zwar bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrenabwehrverordnung, dass die Erteilung einer Hausnummer nach Vorliegen der Erschließungsvoraussetzungen erfolgt. Unter Beachtung der o. g. Maßgaben des § 94 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA wirksam und damit als denkbare Anspruchsgrundlage beachtlich ist diese Regelung in der Gefahrenabwehrverordnung nur, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass bei einer generell-abstrakten Betrachtung bestimmte Zustände zu dem Ergebnis führen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit einer Gefahrenabwehrverordnung entgegenzutreten. Der Anwendungsbereich des § 10 der Gefahrenabwehrverordnung ist allenfalls bei solchen bebauten und erschlossenen Grundstücken eröffnet, bei denen sich typischerweise aus dem Umstand, dass eine Hausnummer fehlt, im Hinblick auf die fehlende Identifizierungsmöglichkeit eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergibt. Dies mag bei erschlossenen und dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken im Innenbereich angenommen werden können, weil die verdichtete Bebauung in der Ortslage das Auffinden eines Grundstücks ohne Straßenbezeichnung und Hausnummer erschwert. Anderes gilt indes für Grundstücke im Außenbereich, weil hier eine verdichtete Bebauung naturgemäß typischerweise fehlt. Für kleingärtnerisch genutzte Grundstücke im Außenbereich gilt Anderes nicht, weil diese Grundstücke typischer- und zulässigerweise nicht zu Dauerwohnzwecken genutzt werden.
32 Als Grundlage für die von der Klägerin begehrte Zuteilung einer Hausnummer kommt danach allein die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 13 SOG LSA in Betracht. Spezielle ordnungsrechtliche Vorschriften über die Vergabe von Hausnummern z. B. in den Straßen- und Wegegesetzen sind in Sachsen-Anhalt nicht vorhanden.
33 Bei der erstmaligen Zuordnung von Hausnummern - wie im vorliegenden Fall - handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Die Zuteilung einer Hausnummer ist grundsätzlich eine Maßnahme, welche der öffentlichen Sicherheit dient, weil dadurch die Möglichkeit geschaffen wird, die einzelnen Häuser und Grundstücke zu identifizieren und aufzufinden. Sie dient auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.03.2010
34 - 11 LA 480/09 -, juris und v. 09.04.2009 - 11 LA 39/09 -, juris; BayVGH, Urt. v. 05.03.2002 - 8 B 01.1164 - NVwZ-RR 2002, 705 und Beschl. v. 06.08.1998 - 8 CS 98.14278 -, juris).
35 Der Inhaber eines von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 13 SOG LSA (formelles subjektives öffentliches Recht). Nur bei einer Ermessensschrumpfung auf Null besitzt der einzelne einen Rechtsanspruch auf ein ordnungsbehördliches Handeln (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Rdnr. F 142; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 104, jeweils m. w. N.).
36 § 13 SOG LSA ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde nur zum Einschreiten, wenn eine konkrete Gefahr i. S. d. § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA vorliegt. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen; die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347). Insofern ist die von der Klägerin geltend gemachte „latente“ Gefahr nicht ausreichend, um den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich eines ordnungsbehördlichen Einschreitens begründen zu können. Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer konkreten Gefahr ist danach die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Deshalb kommt es entscheidend auf die durch die handelnde Behörde zu treffende Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Einschreiten an. Diese Prognose muss hinreichend abgesichert sein, d. h. es müssen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte und/oder Erkenntnisse über die Einzelheiten des konkreten Falles vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002, a. a. O.).
37 Eine solche hinreichend konkretisierte Gefahrenlage, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Vergabe von Hausnummern oder sonstigen Identifizierungsmerkmalen erfordert, ist bei bebauten Grundstücken, die nur gelegentlich von Menschen genutzt werden regelmäßig nicht gegeben. Auch bei überwiegend nur zu Freizeitzwecken genutzten bebauten oder unbebauten Örtlichkeiten im Außenbereich ist aufgrund der regelmäßig nur geringen Häufigkeit des Aufenthaltes von Menschen eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage nicht gegeben. Hingegen mag die fehlende Vergabe einer Hausnummer für ein nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen genutztes bebautes Grundstück im Innenbereich regelmäßig eine konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA darstellen. In einem solchen Fall mag sich die maßgebliche Gefahrenlage einzelfallbezogen regelmäßig schon konkretisiert haben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.03.2010, a. a. O.). Da die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in das Verhältnis zur Bedeutung des drohenden Schadens zu setzen und ein drohender Schaden durch verzögertes Eingreifen etwa von Rettungskräften, welches auf das fehlende Vergabe von Hausnummern zurückzuführen ist, etwa bei Lebensgefahr des Betroffenen, sehr hoch zu bewerten ist, ist regelmäßig im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA in einem solchen Fall auch in absehbarer Zeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen. Insoweit gebietet die öffentliche Sicherheit, dass bebaute Grundstücke im Innenbereich, auf denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, vom öffentlichen Straßenraum aus durch Eigentümer, Besucher, Nothelfer und andere Personen ohne zumutbare Behinderung durch eine hinreichende Identifizierung durch Straßenbezeichnung und Hausnummer erreicht werden können (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 13.09.1982 - VIII OE 86/81 - NVwZ 1983, 551). Nach dem Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nutzt sie das streitgegenständliche Grundstück nicht nur an Wochenenden und während der Ferienzeiten, wie dies für Wochenendhäuser bestimmungsgemäß zulässig ist, sondern während der Frühjahrs- und Sommermonate „ständig“. Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrer nicht nur vorübergehenden Nutzung des Wochenendhauses und einer zumindest zeitweiligen Wohnnutzung den nach der erteilten Baugenehmigung zulässigen Nutzungsrahmen überschreitet, ist für die Frage, ob eine konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA vorliegt, nicht von Bedeutung. Ob sich die maßgebliche Gefahrenlage einzelfallbezogen bereits hinreichend konkretisiert hat, beurteilt sich nicht danach, ob die gefahrbegründende, nicht nur vorübergehende Nutzung des Grundstücks formell legal erfolgt.
38 Das Entschließungsermessen der Beklagten nach § 6 SOG LSA hat sich jedoch nicht insoweit verdichtet, dass nur die Erteilung einer Hausnummer für das streitgegenständliche Grundstück allein ermessensgerecht ist. Der von der Klägerin als gefahrbegründend geltend gemachte Umstand, nämlich ihr ständiger Aufenthalt auf dem streitgegenständlichen Grundstück in den Frühjahrs- und Sommermonaten stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, da eine dauernde Nutzung eines Wochenendhauses über die Nutzung an Wochenenden und zu den Urlaubszeiten hinaus eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Umnutzung darstellt. Die Klägerin hat für diese nicht mehr bestimmungsgemäße Nutzung keine Genehmigung bzw. eine solche auch nicht beantragt, so dass sich die von ihr ausgeübte, gefahrbegründende Nutzung derzeit als formell illegal darstellt. Zwar würde durch die Vergabe einer Hausnummer keine neue Gefahr begründet werden, gleichwohl kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, zum Zweck der Gefahrenabwehr eine von der Klägerin durch die formell illegale Nutzung des Wochenendgrundstückes herbeigeführte Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Vergabe einer Hausnummer im Ergebnis gleichsam zu verfestigen. Eine derartige „Fürsorge für den Störer“ (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.06.2010 - 8 A 10139/10 - juris) kann die Klägerin nicht beanspruchen. Sie kann vielmehr ermessensfehlerfrei darauf verwiesen werden, für die ständige Nutzung ihres Grundstückes eine bauordnungsrechtliche Genehmigung einzuholen bzw. die nicht der bisherigen Genehmigung entsprechende Nutzung einzustellen. Bei Vorliegen einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung, welche einen dauernden Aufenthalt der Klägerin und ihrer Familie auf dem Grundstück legalisieren würde, wäre bereits nach der vorbenannten Gefahrenabwehrverordnung der Beklagten eine Hausnummer zu erteilen, bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung als Wochenendgrundstück wäre hingegen keine konkrete Gefahrenlage mehr gegeben.
39 Eine Reduzierung des Entschließungsermessens wäre auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragene mündliche Zusicherung des Oberbürgermeisters der Beklagten eingetreten. Der Auffassung der Klägerin, dass auch mündliche von einem zuständigen Behördenvertreter abgegebene Zusicherungen zwar nicht nach § 38 VwVfG, aber im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung rechtliche Bindungswirkungen entfalten können, steht die gesetzgeberische Wertung in § 38 VwVfG entgegen. Mit der Einführung des Schriftformerfordernisses in § 38 VwVfG Abs. 1 Satz 1 sollte die Möglichkeit von die die Verwaltung bindenden Zusicherungen durch bloße mündliche Erklärungen ausgeschlossen werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 38 Rdnr. 54 m. w. N.). Würde man eine Bindungswirkung von mündlichen Zusagen im Rahmen der Ermessensausübung für zulässig erachten, würde die ausdrückliche gesetzgeberische Wertung in § 38 VwVfG für den Bereich der Ermessensverwaltung leerlaufen.
40 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung, da die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden und den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen ergänzenden Erklärungen ihr Ermessen unter Berücksichtigung des in § 114 VwGO geregelten gerichtlichen Prüfungsrahmens fehlerfrei ausgeübt hat. Die Beklagte konnte ihre Ermessenserwägungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch ergänzen, da in den angefochtenen Bescheiden zumindest im Ansatz eine Ermessensausübung vorhanden ist. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20.05 - NVwZ 2007, 470; weitergehend: BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 - 1 C 17.08 - NVwZ 2010, 262). Ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt kann daher vom Gericht nicht geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912). Dies ist auch nicht im Wege einer Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO möglich. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass bereits vorher, bei der behördlichen Entscheidung, schon „Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes“ angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist.
41 Die Beklagte hat zur Begründung des Ausgangsbescheides vom 2. Februar 2006 ihr Entschließungsermessen in Übereinstimmung mit den oben stehenden Ausführungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass ein Aufenthalt auf einem Gartengrundstück nicht zwingend die Zuweisung einer Hausnummer bedingt und auch die formell illegale Dauernutzung eines Wochenendgrundstückes keine Verpflichtung der Beklagten zum ordnungsbehördlichen Einschreiten begründet. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2006 eingangs der Begründung ausführt, dass eine Erteilung einer Hausnummer „nicht möglich“ sei, da das Grundstück an einem unbenannten Weg im Außenbereich liege, kann diese Erwägung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte anders als im Ausgangsbescheid - unzutreffend - davon ausging, dass ihr bei der Entscheidung über die Zuteilung der Hausnummer kein Ermessen zusteht. Diese einleitende Erwägung ist - wie sich aus der weiteren Begründung des Widerspruchsbescheides ergibt - lediglich als zusammenfassender Obersatz zu verstehen, an den sich nachfolgenden Erwägungen anschließen. Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beklagte bewusst war, dass ihr ein Ermessen bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin eingeräumt ist. Die Verwendung der Begriffe „nicht zwangsweise“, „nicht zwingend“ und „Notwendigkeit“ belegen, dass die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid nicht davon ausgegangen ist, dass sie bei der gegebenen Sachlage kein Ermessen ausüben konnte. Die von der Beklagten hierbei vorgenommene Abwägung zwischen ordnungsbezogenen Gesichtspunkten einerseits und den nachteiligen Auswirkungen für die betroffene Klägerin andererseits ist im Rahmen der nach § 114 VwGO begrenzten gerichtlichen Überprüfung behördlichen Ermessens nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vor dem Hintergrund der Begründung des Widerspruchs der Klägerin zu sehen, welche dort angegeben hat, dass sie das Gartengrundstück „nur“ in den Sommermonaten nutze. Auf den Vortrag der Klägerin in der Klagebegründung vom 2. November 2006, dass sie das Grundstück in den Frühjahrs- und Sommermonaten „ständig“ nutze, hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren dann im Schriftsatz vom 15. August 2008 in zulässiger Weise ergänzt.
42 Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Vergabe von Hausnummern in der näheren Nachbarschaft eine Verletzung des Gleichheitssatzes rügt, ist festzustellen, dass die Vergabe von Hausnummern nach der Verwaltungspraxis der Beklagten bereits seit etwa zehn Jahren von der Erteilung einer Baugenehmigung abhängig ist und auch keine Vergabe von Hausnummern an Grundstücke im Außenbereich erfolgt, welche nicht zur dauerhaften Wohnnutzung dienen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist der Verwaltung allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Eine Behörde verletzt aber bei der Ausübung des Ermessens den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie bei Maßnahmen, die bestimmte Personengruppen oder Sachverhalte betreffen, eine Gruppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu anderen Regelungsadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01 - LKV 2007, 366 m. w. N.). Die Grundstücke in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstückes, für welche Hausnummern erteilt worden sind, weisen im Vergleich zum klägerischen Grundstück solche Unterschiede auf, welche eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Für die auf den von der Klägerin erwähnten Grundstücken der Familien B. und R. errichteten Wohngebäude an der öffentlichen Straße „Buschmühlenweg“ (nördlich des klägerischen Grundstückes) bestehen ausweislich des von der Beklagten noch vorgelegten rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 3. März 2010 (4 A 52/08 MD, GA Bl. 183) im Gegensatz zum klägerischen Grundstück Baugenehmigungen, welche zur dauerhaften Wohnnutzung berechtigen. Für die von der Klägerin in der Berufungsbegründung angeführten Flurstücke 90/8 (B.) und 8/4 der Flur A (E.) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem Urteil festgestellt, dass es sich bei den auf diesen Grundstücken errichteten Baulichkeiten um (illegal errichtete) Wochenendhäuser handelt, welche nicht zur dauerhaften Wohnnutzung bestimmt sind. Bezüglich dieser beiden Grundstücke sind bereits Rückbauverfügungen erlassen worden, hinsichtlich des Flurstückes 8/4 der Flur A ist diese nach dem vorbenannten Urteil des VG Magdeburg bereits bestandskräftig. Ferner ist weder aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg noch aus den beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich, dass für diese beiden Flurstücke in der Vergangenheit Hausnummern vergeben worden sind. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass von der Beklagten in den letzten zehn Jahren im Rahmen ihrer üblichen Verwaltungspraxis für Grundstücke Hausnummern erteilt worden, welche hinsichtlich der Erschließung, der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Situation sowie der Nutzungsart und -intensität mit ihrem Grundstück gleichzusetzen ist.
43 Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit im Einzelfall auch für nicht für einen dauerhaften Wohngebrauch bestimmte bzw. genutzte Grundstücke unter Verletzung ihrer Verwaltungspraxis Hausnummern vergeben haben sollte, kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, dass diese auch ihr gegenüber entgegen ihrer Verwaltungspraxis und unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine Hausnummer festsetzt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein „Fehlerwiederholungsanspruch“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 25.08 -, NVwZ-RR 2010, 19 m. w. N.).
44 Die Klägerin kann auch aus allgemeinen verfassungsrechtlichen staatlichen Schutzpflichten keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Hausnummer herleiten. Zwar ist anerkannt, dass sich aus Grundrechten - hier Art. 2 Abs. 2 GG - nicht nur Abwehransprüche gegen den Staat ergeben, sondern unter bestimmten Umständen auch staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter geboten sein kann. Bei der Anordnung der zu diesem Zweck gebotenen Maßnahmen sind aber unter Berücksichtigung des VerhältnismäßigkeitspR.ips insbesondere Art, Nähe und Ausmaß möglicher Gefahren zu berücksichtigen. Bei der Erfüllung derartiger grundrechtlicher Schutzpflichten kommt sowohl dem Gesetzgeber als auch der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen und der gerichtlich nur in begrenztem Umfang überprüfbar ist. Der mit einer staatlichen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist daher im Hinblick auf diese Gestaltungsfreiheit regelmäßig nur darauf gerichtet, dass die öffentliche Gewalt mögliche Vorkehrungen zum Schutz der betroffenen Grundrechte trifft, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Nur unter ganz besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit bei wesentlichen Eingriffen in Grundrechtsgüter in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 11 B 90.95 -, NJW 1996, 1297). Die Voraussetzungen, unter denen im vorliegenden Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen ein behördliches Einschreiten verlangt werden kann, sind deckungsgleich mit den Voraussetzungen, unter denen auch ein aus der Generalklausel des § 13 SOG LSA abgeleiteter Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten abgeleitet werden kann. Es kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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