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BR-1912-8•AG Bitterfeld-Wolfen, 2010-09-14, BR-1912-8
BR-1912-8Tribunal de première instance14 sept. 2010
Entscheidungsdatum: 2010-09-14
Aktenzeichen: BR-1912-8
ECLI: ECLI:DE:AGBITTE:2010:0914.BR1912.8.0A
Dokumenttyp: Beschluss
In der Grundbuchsache von …
wird der Antrag vom 12.05.2010 der Beteiligten
vertreten durch die Notarin … (Antrag vom 20.7.2010)
auf Eintragung des Eigentumswechsel hinsichtlich des Anteils der Verkäuferin an der im Grundbuch von ... eingetragenen GbR kostenpflichtig zurückgewiesen (§§ 18 GBO, 130 KostO).
1 Im Grundbuch von ... sind K. F., P. K. P. W. und C. G. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer von 5 Grundstücken - erworben mit Auflassung vom 26.10.1995 - seit 1997 eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 12.05.2010 der Notarin ... hat Frau C. G. ihren Anteil an der GbR und damit den Anteil an den Grundstücken an die o. a. zwei Käufer, die bereits Mitgesellschafter laut Grundbucheintrag sind, verkauft. Eine Berichtigungsbewilligung nebst Berichtigungsantrag des weiteren Mitgesellschafters P. K. vom 13.07.2010, versehen mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung vom 19.07.2010 (UR.-Nr. ... Notarin ... ist mit eingereicht worden.
2 Der vorliegende Eintragungsantrag hat die Beseitigung einer Grundbuchunrichtigkeit zum Gegenstand, die dadurch eingetreten sein soll, dass ein im Grundbuch verlautbarter GbR-Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil übertragen bzw. verkauft hat.
3 Für jede Grundbucheintragung ist Voraussetzung, dass für denjenigen, der seine Buchposition durch die beantragte rechtsändernde oder berichtigende Eintragung verlieren soll, eine gesetzliche Vermutung spricht, dass er in Übereinstimmung mit der für ihn bestehenden jeweiligen Buchposition der wahre Rechtsinhaber sei. Gibt es eine solche gesetzliche Vermutung nicht, muss der im Grundbuch eingetragene Beteiligte demzufolge in der Form des § 29 GBO nachweisen, dass er - bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen - der wahre Rechtsinhaber ist oder - bei Grundbuchberichtigungen - dass er bis zu dem Ereignis, durch welches das Grundbuch unrichtig geworden sein soll, der wahre Rechtsinhaber war.
4 Zwingende Voraussetzung für den Vollzug der vorliegend beantragten Grundbuchberichtigung ist demnach, dass entweder eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass die im Grundbuch eingetragene anteilsübertragende Gesellschafterin auch tatsächlich die wahre Gesellschafterin der GbR ist, dass auch die übrigen bisherigen Gesellschafter, die der Anteilsübertragung zustimmen müssen, eine aktuelle Gesellschafterstellung innehaben und dass außer den im Grundbuch verlautbarten Gesellschaftern keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, oder dass - wenn es keine solche gesetzliche Vermutung gibt - jeweils in der Form des § 29 GBO der Nachweis der materiellen Anteils-Rechtsinhaberschaft der anteilsübertragenden Gesellschafterin im maßgeblichen Zeitpunkt der erfolgten Anteilsübertragung, der Nachweis der Gesellschafterstellung der übrigen bisherigen Gesellschafter im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung ihrer zur Anteilsübertragung erforderlichen Zustimmung und der Nachweis des Nichtvorhandenseins weiterer GbR-Gesellschafter im Zeitpunkt der Anteilsübertragung geführt wird.
5 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil es keine entsprechende gesetzliche Vermutung gibt und die genannten Nachweise nach geltendem Recht nicht geführt werden können.
6 Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB ist für die Rechtsinhaberschaft des Gesellschafters an seinem Gesellschaftsanteil nicht einschlägig, weil es sich bei dem "Recht" im Sinne dieser Norm um das Grundstückseigentum handelt und dieses der rechtsfähigen GbR zusteht. Eine entsprechende Vermutung könnte sich somit nur aus der am 18.08.2009 in Kraft getretenen Norm des § 899 a S. 1 BGB ergeben, mit der die sich aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ergebenden Probleme im Grundstücksverkehr unter Beteiligung einer GbR zumindest in Teilbereichen gelöst werden sollten.
7 Nach § 899 a S. 1 BGB, der nach Art. 229 § 21 EGBGB auch für vor dem 18.08.2009 erfolgte Alteintragungen von Gesellschaftern gilt, wird "in Ansehung des eingetragenen Rechts" der GbR vermutet, dass die im Grundbuch verlautbarten Gesellschafter auch tatsächlich Gesellschafter sind und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Diese Vermutung gilt aufgrund ihrer ausdrücklichen inhaltlichen Beschränkung aber nur, soweit eine Verfügung oder eine Grundbuchberichtigung im Hinblick auf ein eingetragenes Recht der GbR in Frage steht. Hiervon kann bei einer Anteilsübertragung keine Rede sein, weil sie nicht das Eigentum der GbR, sondern ausschließlich die Rechtsinhaberschaft des Gesellschafters an seinem Gesellschaftsanteil betrifft. Es wird demzufolge nicht nach § 899 a S. 1 BGB vermutet, dass der Gesellschafter der wahre Inhaber seines Anteils ist, wenn es um die Übertragung dieses Gesellschaftsanteils geht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 5 Wx 47/10; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 185/186).
8 Nach § 899 a S. 1 BGB wird also nur in bestimmten Fällen vermutet, dass die eingetragenen Gesellschafter auch die wahren und einzigen Gesellschafter der GbR sind, und zwar wenn eine Verfügung oder eine Grundbuchberichtigung im Hinblick auf das eingetragene Recht der GbR ansteht, es wird aber nicht vermutet, dass die eingetragenen Gesellschafter auch Berechtigte ihrer Anteile sind, wenn sie über die Anteile verfügen und demzufolge in Bezug auf diese Anteile eine Grundbuchberichtigung erfolgen soll. Die Gesellschafter müssen für den Vollzug einer solchen Grundbuchberichtigung formgerecht nachweisen, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt Rechtsinhaber des besagten Anteils waren. Da dieser Nachweis jedoch nicht in grundbuchzulässiger Form geführt werden kann, sind Grundbuchberichtigungen im Hinblick auf den Gesellschafterbestand nach aktueller Rechtslage insgesamt nicht mehr möglich, s. auch KG Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116-127/10 + Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 W 277/10 OLG München, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10 + Beschluss vom 17.08.2010, Az. 34 Wx 98-99/10.
9 Soweit ersichtlich hat lediglich OLG Zweibrücken am 20.10.2009 die Anwendbarkeit des § 899 a S. 1 BGB bei GbR-Anteilsübertragungen dadurch bejaht, dass es die Anwendbarkeit der Vorschrift einfach unterstellt hat (OLG Beschluß, 3 W 116/09; Rpfleger 2010, 208).
10 Ungeachtet der dargestellten Rechtsauffassungen hat das Grundbuchamt jedoch selbst zu entscheiden, welcher Ansicht es sich anschließt, weil es alleine die Verantwortung für eine von ihm vorgenommene Grundbucheintragung trägt. Nach Überzeugung des hiesigen Grundbuchamts ist aufgrund der bisherigen rechtlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die Norm des § 899 a S. 1 BGB auf die Fallgestaltung der GbR-Anteilsübertragung nicht anwendbar ist, sodass sich das Grundbuchamt insoweit auch nicht auf die dort geregelte gesetzliche Vermutung stützen kann. Folge dieser Rechtsauffassung ist konsequenterweise, dass Anteilsübertragungen wegen des Fehlens dieser Nachweismöglichkeiten nicht mehr eingetragen werden können.
11 Im Falle der Zurückweisung eines Eintragungsantrags sind nicht nur die Eintragungshindernisse zu benennen, die zwingend zur Zurückweisung des Antrags geführt haben, sondern auch diejenigen, welche für sich alleine genommen lediglich den Erlass einer Zwischenverfügung gerechtfertigt hätten (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rn. 13).
12 Daher ergeht noch folgender Hinweis:
13 Das Flurstück ... der Flur ... ist nur zur Größe von 604 qm verkauft worden. Es fehlt der Veränderungsnachweis des Katasteramts mit der nach Vermessung entstandenen neuen Flurstücksbezeichnung und die Identitätserklärung hinsichtlich der Kauffläche. Es wird jedoch bezweifelt, dass die Restfläche des Flurstücks im Eigentum der bisherigen GbR verbleiben soll, da dies zur Folge hätte, dass die seit 1997 im Grundbuch eingetragene GbR hinsichtlich dieser Restparzelle mit Frau G als Gesellschafterin weiterhin bestehen bleibt und dies wiederum dem Abschnitt II des Kaufvertrages widersprechen würde.
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