AG Bitterfeld-Wolfen, 2010-02-17, 2 OWi 407/08

2 OWi 407/08Tribunal de première instance17 févr. 2010

Regest

Im Bußgeldverfahren fällt die anwaltliche Postpauschale im vorbereitenden Verfahren und im gerichtlichen Verfahren jeweils gesondert an. Insoweit ist das nachfolgende gerichtliche Verfahren im weiteren Sinne als Rechtsmittelverfahren zum behördlichen Bußgeldverfahren anzusehen, was auf Grund des neuen Instanzenzugs auch die Geltendmachung neuer Gebühren, und damit auch der Postpauschale, ermöglicht.

Texte intégral

AG Bitterfeld-Wolfen — 2 OWi 407/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-17

Aktenzeichen: 2 OWi 407/08

ECLI: ECLI:DE:AGBITTE:2010:0217.2OWI407.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 Abs 2 S 2 RVG, Nr 7002 RVG-VV

Orientierungssatz

Im Bußgeldverfahren fällt die anwaltliche Postpauschale im vorbereitenden Verfahren und im gerichtlichen Verfahren jeweils gesondert an. Insoweit ist das nachfolgende gerichtliche Verfahren im weiteren Sinne als Rechtsmittelverfahren zum behördlichen Bußgeldverfahren anzusehen, was auf Grund des neuen Instanzenzugs auch die Geltendmachung neuer Gebühren, und damit auch der Postpauschale, ermöglicht.

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