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5 W 34/26•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2026-07-07, 5 W 34/26
5 W 34/26Tribunal supérieur / Ve chambre civile7 juil. 2026
Zur Bemessung des Streitwertes wechselseitiger Klage und Widerklage auf Feststellung des Erbrechts. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 10. Februar 2026, 10 O 33/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 5 W 34/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0707.5W34.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO, § 40 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG
Zur Bemessung des Streitwertes wechselseitiger Klage und Widerklage auf Feststellung des Erbrechts.
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 10. Februar 2026, 10 O 33/25, Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 2026 – 10 O 33/25 – wird zurückgewiesen.
Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 3. Juni 2026 – 10 O 33/25 – wird aufgehoben.
Klarstellend: Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren erster Instanz beträgt 1.639.908,- Euro.
1 Die Parteien haben mit Klage und Widerklage um die Feststellung des Erbrechts nach der am 12. März 2010 verstorbenen Dr. I. M. B. und deren Ehemann, dem am 13. Dezember 2023 verstorbenen H. K. J. B. gestritten; der Beklagte hat überdies hilfsweise auf Feststellung eines Nacherbenrechts sowie mit zwei Stufenklagen auf Herausgabe von nach Auskunft und ggf. Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt näher zu bezeichnenden Erbschaftsgegenständen, Surrogaten und Nutzungen aus beiden Nachlässen angetragen. Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des verstorbenen Ehemannes, der Beklagte ist der Sohn der einzigen gemeinsamen Tochter der beiden Erblasser.
2 Die Klägerin hat mit ihrer am 10. März 2025 zum Landgericht erhobenen Klage – wörtlich – beantragt (Bl. 2 ff. GA-I):
3 1. Die Erblasserin Dr. I. M. B. geb. K., geb. am 12. September 1926, verstorben am 12. März 2010 mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in St. Wendel, wurde von ihrem Ehemann, Herrn H. K. J. B., geb. am 14. April 1934, verstorben am 13. Dezember 2023 in Völklingen mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in St. Wendel, alleine beerbt.
4 2. Der Erblasser H. K. J. B., geb. am 14. April 1934, verstorben am 13. Dezember 2023 in Völklingen mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in St. Wendel wurde von der Klägerin allein beerbt.
5 Sie hat darin angegeben, der Nachlass des Erblassers H. B. belaufe sich auf 682.000,- Euro, während der Nachlass der Erblasserin Dr. I. B. sich ausweislich des damaligen Erbschaftsteuerbescheids auf 1.366.893 Euro belaufe.
6 Der Beklagte hat auf Klagabweisung angetragen und mit am 8. Mai 2025 zugestellter Widerklage, der die Klägerin ihrerseits entgegengetreten ist, beantragt (Bl. 134 ff. GA-I),
7 1. festzustellen, dass der Beklagte Alleinerbe nach der am 12.09.1926 in H. geborenen und am 12.03.2010 in St. Wendel verstorbenen Dr. I. M. B., geb. K., geworden ist,
8 2. festzustellen, dass der Beklagte Alleinerbe nach dem am 14.04.1934 in Saarbrücken geborenen und am 13.12.2023 in Völklingen verstorbenen H. K. J. B. geworden ist,
9 3. hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrages zu 2) - festzustellen, dass dem Beklagten am Nachlass des am 14.04.1934 in Saarbrücken geborenen und am 13.12.2023 in Völklingen verstorbenen H. K. J. B. ein Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Klägerin ein. Der Beklagte ist Nacherbe.
10 4. im Rahmen einer Stufenklage bezüglich der Anträge zu 4) bis 7) die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft zu erteilen
11 a. über den Bestand des Nachlasses der am 12.09.1926 in H. geborenen und am 12.03.2010 in St. Wendel verstorbenen Dr. I. M. B., geb. K., zum Stichtag 12.03.2010, hilfsweise zum Stichtag der Rechtshängigkeit der Widerklage,
12 b. welche Erbschaftsgegenstände in den Besitz des H. B. oder der Klägerin gelangten und welche Erbschaftsgegenstände sich noch in ihrem Besitz befinden,
13 c. über den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände, die sich nicht mehr im Besitz des H. B. zu dessen Lebzeiten befunden haben bzw. im Besitz der Klägerin befinden, auch sofern diese nicht mehr auffindbar oder vorhanden sind,
14 d. über Veräußerungserlöse oder sonstige Surrogate, die H. B. oder die Klägerin für nicht mehr vorhandene Erbschaftsgegenstände erhalten haben, und welche Gegenstände oder Forderungen H. B. oder die Klägerin durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben haben,
15 e. welche Nutzungen und Früchte H. B. oder die Klägerin aus den Erbschaftsgegenständen gezogen haben,
16 5. dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte H. B. oder die Klägerin nach dem Tode der Dr. I. M. B. geführt haben,
17 6. zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die Klägerin die Auskunft nach Ziff. 4) und die Angaben nach Ziff. 5) nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als sie hierzu imstande ist,
18 7. an den Beklagten sämtliche nach Auskunftserteilung näher zu bezeichnenden Erbschaftsgegenstände, Surrogate und Nutzungen herauszugeben und/oder einen nach Auskunftserteilung näher zu beziffernden Geldbetrag, insbesondere – für den Fall einer sich herausstellenden Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Herausgabe von Erbschaftsgegenständen – einen näher zu beziffernden Schadensersatz bzw. Wertersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
19 8. im Rahmen einer Stufenklage bezüglich der Anträge zu 8) bis 11) die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft zu erteilen
20 a. über den Bestand des Nachlasses des am 14.04.1934 in Saarbrücken geborenen und am 13.12.2023 in Völklingen verstorbenen H. K. J. B. zum Stichtag 13.12.2023, hilfsweise zum Stichtag der Rechtshängigkeit der Widerklage,
21 b. welche Erbschaftsgegenstände in ihren Besitz gelangten und welche Erbschaftsgegenstände sich noch in ihrem Besitz befinden,
22 c. über den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände, die sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden, auch sofern diese nicht mehr auffindbar oder vorhanden sind,
23 d. über Veräußerungserlöse oder sonstige Surrogate, die sie für nicht mehr vorhandene Erbschaftsgegenstände erhalten hat, und welche Gegenstände oder Forderungen sie durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat,
24 e. welche Nutzungen und Früchte sie aus den Erbschaftsgegenständen gezogen hat,
25 9. dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte sie nach dem Tode des H. B. geführt hat,
26 10. zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskunft nach Ziff. 8) und die Angaben nach Ziff. 9) nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als sie hierzu imstande ist,
27 11. an den Beklagten sämtliche nach Auskunftserteilung näher zu bezeichnenden Erbschaftsgegenstände, Surrogate und Nutzungen herauszugeben und/oder einen nach Auskunftserteilung näher zu beziffernden Geldbetrag, insbesondere – für den Fall einer sich herausstellenden Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Herausgabe von Erbschaftsgegenständen – einen näher zu beziffernden Schadensersatz bzw. Wertersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
28 Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich das – aus seiner Sicht maßgebliche – Gesamtvermögen der Eheleute „zum jetzigen und maßgeblichen Zeitpunkt“ auf „ca. 1,4 Millionen Euro“ belaufe (Bl. 194 GA-I).
29 In der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 haben die Parteien und die zu diesem Zweck als Streithelferin beigetretene Mutter des Beklagten den Rechtsstreit einschließlich einer weiteren Klage der Streithelferin gegen die hiesige Klägerin – Az.: 9 O 96/25 LG Saarbrücken – durch den Abschluss eines Vergleichs beigelegt (Bl. 1491 ff. GA-I). Daran anschließend hat das Landgericht mit dem hier angefochtenen Beschluss vom selben Tage den Streitwert entsprechend den Angaben in der Klageschrift auf 1.639.908,- Euro festgesetzt (Bl. 1094 GA-I).
30 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 6. Mai 2026 eingelegten Beschwerde, mit der er auf eine Herabsetzung des Streitwertes auf 765.208,31 Euro anträgt (Bl. 1517 ff. GA-I). Er meint, wertmaßgeblich sei allein der mit der Stufenklage widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft, deren wirtschaftlicher Vorteil anhand des vereinigten Vermögens beider Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers errechnet werden müsse; dieses belaufe sich ausweislich eines überarbeiteten Nachlassverzeichnisses vom 19. Dezember 2025 mit Aktiva von 1.371,407,19 Euro und Passiva von 75.068,88 Euro sowie nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten auf 765.208,31 Euro.
31 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. Juni 2026 (1548 ff. GA-I) den Streitwert – in Abänderung seiner früheren Entscheidung – für den Klageantrag zu 1) auf 883.079,05 Euro und für den Klageantrag zu 2) auf 1.093.514,40 Euro, insgesamt 1.976.593,45 Euro festgesetzt, der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich zu äußern, wovon sie Gebrauch gemacht haben (Bl. 6 ff., 15 ff. GA-II).
II.
32 Die zulässigerweise mit dem Ziel einer Herabsetzung des Streitwertes erhobene Streitwertbeschwerde des Beklagten, die sich bei verständiger Würdigung seines Anliegens jetzt gegen die Ausgangsentscheidung des Landgerichts in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. Juni 2026 wendet, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren aus Klage und Widerklage in seiner Ausgangsentscheidung auf Grundlage der Wertangaben in der Klageschrift zutreffend auf 1.639.908,- Euro festgesetzt. Der Nichtabhilfebeschluss vom 3. Juni 2026 war daher aufzuheben.
1.
33 Das Landgericht hat zu Recht – von der Beschwerde unbeanstandet – Klage und Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammengerechnet, da die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Hierfür kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an; maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten „Identitätsformel“ dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656). Hier hätte die Feststellung, dass die Klägerin Erbin ihres verstorbenen Ehemannes und dieser seinerseits Erbe seiner vorverstorbenen früheren Ehefrau geworden sind, notwendigerweise die Abweisung der Widerklage zur Folge gehabt, mit der der Beklagte die Feststellung begehrt hatte, dass er selbst jeweils Erbe, hilfsweise auch lediglich Nacherbe seines Vaters, geworden sei und mit der er außerdem im Rahmen von zwei Stufenklagen (§ 260 ZPO) auf die Herausgabe noch näher zu benennender Nachlassgegenstände angetragen hatte. Entsprechend hätte die Klage abgewiesen werden müssen, wenn der Widerklage stattgegeben worden wäre.
2.
34 Den – nach Lage der Dinge höheren – Wert der Klage, die ungeachtet des insoweit unvollständigen Wortlauts der Anträge zwei in objektiver Häufung erhobene Erbfeststellungsklagen (§ 256 ZPO) der Klägerin beinhaltete, hat das Landgericht in seiner Ausgangsentscheidung vom 10. Februar 2026 (Bl. 1494 GA-I) richtigerweise auf 1.639.908,- Euro festgesetzt; dieser Betrag entspricht dem – nach §§ 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 ZPO maßgeblichen – Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zum Zeitpunkt der Antragstellung.
a)
35 Maßgebend für den Streitwert einer Erbfeststellungsklage ist der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Anteil am Nachlass abzüglich eines Abschlags von 20 Prozent bei – wie hier – positiver Feststellungsklage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – IV ZB 13/22, ZEV 2023, 605; Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 146/10, ZEV 2010, 656; Herget in: Zöller, ZPO 36. Aufl., § 3 Rn. 16.65; Monschau in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar 15. Aufl., § 3 ZPO Rn. 2.1283). Unstreitige Verbindlichkeiten sind in Abzug zu bringen, streitige hingegen auch dann nicht, wenn es sich um eigene Forderungen des Klägers gegen den Nachlass handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – IV ZB 13/22, ZEV 2023, 235; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16.65). Maßgeblich für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, d.h. – hier – derjenige des Einganges der Klageschrift (Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 W 43/23, VersR 2023, 1464; KG, AGS 2018, 344; Elzer, in: Toussaint, Kostengesetze 56. Aufl., § 40 GKG Rn. 9). Für die Bewertung des klägerischen Interesses stellen die bei Verfahrenseinleitung gemachten Angaben der Parteien ein wichtiges Indiz dar (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1990 – V ZR 291/89, juris; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 43. Aufl. § 2 Rn. 17), die das Gericht daraufhin zu überprüfen hat, ob die Angaben nachvollziehbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ZR 104/09, MDR 2012, 875; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2026 – 5 W 27/26, juris), wobei auch Erkenntnisquellen zu berücksichtigen sein können, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – X ZR 26/20, GRUR-RS 2021, 45885; Senat, Urteil vom 21. Mai 2025 – 5 U 57/24, juris = VersR 2026, 220, dort insoweit nicht abgedruckt).
b)
36 Bei Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert der mit der Klage geltenden gemachten Ansprüche hier auf 1.639.908,- Euro. Dieser, von der Klägerin in der Klageschrift vom 12. Februar 2025 zu Streitwertzwecken genannte Betrag, von dem mangels näherer Eingrenzung angenommen werden muss, dass er sich entsprechend den Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung auf den beanspruchten Nachlass nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten bezog, entsprach ihrem ausdrücklichen Interesse an der begehrten Feststellung des Erbrechts zum damaligen, nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt. Die von ihr genannten Beträge von 682.000,- Euro für den Erblasser und 1.366,893 Euro für die vorverstorbene Erblasserin erscheinen auch nach der weiteren Aktenlage nicht von vornherein willkürlich gewählt und daher zur Schätzung nach § 3 ZPO geeignet. Sie bildeten die damaligen Vorstellungen der Klägerin ab, nachdem deutlich wurde, dass es ihr auf die Erlangung von Werten dieser Größenordnung ankam, auch ungeachtet des Einwandes der Beschwerde, bei Anhängigkeit der Klage seien beide Vermögensmassen bereits vereinigt und im Besitz ein und derselben Person gewesen (Bl. 1518 GA-I; 6 f. GA-II). Die Nachvollziehbarkeit dieser Angaben wird nicht zuletzt durch die Einlassung des Beklagten in der Klageerwiderung vom 28. April 2025 belegt, wonach sich das „Gesamtvermögen der Eheleute zum jetzigen und maßgeblichen Zeitpunkt“ auf ca. 1,4 Millionen Euro – und damit einer annähernd vergleichbaren Größenordnung – belaufe (Bl. 194 GA-I). Demgegenüber stellen die mit der Beschwerde nachträglich aufgestellten, überwiegend auch einseitig gebliebenen Berechnungen des Beklagten (Bl. 1517 ff. GA-I, 6 ff. GA-II) keine geeigneten Erkenntnisquellen dar, die ein neues Licht auf die Wertvorstellungen der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageeinreichung werfen könnten. Allerdings können sie deshalb auch nicht nachträglich zur Begründung eines höheren klägerischen Interesses an der begehrten Feststellung herangezogen werden, wie in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts geschehen, der deshalb insoweit aufzuheben war.
c)
37 Der Wert der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche, der nach dem Interesse des Beklagten zum Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage zu bemessen ist, übersteigt den Streitwert der Klage nicht. Maßgeblich ist hierfür – wie der Beklagte mit seiner Beschwerde zu Recht betont – der von ihm erstrebte wirtschaftliche Vorteil der dritten Stufe der auf Herausgabe von Nachlassgegenständen gerichteten beiden Stufenklagen (§ 44 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 W 43/23, VersR 2023, 1464). Die daneben begehrte Erbfeststellung zugunsten seiner Person und die dahinter zurückbleibende hilfsweise begehrte Feststellung, er sei – lediglich – Nacherbe des Erblassers geworden, wirken wegen der wirtschaftlichen Identität ihrer Streitgegenstände mit dem Herausgabeanspruch der beiden Stufenklagen nicht zusätzlich werterhöhend (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 353/19, VersR 2021, 564, 566). Seine eigenen Vorstellungen zum Wert des Herausgabeverlangens hatte der Beklagte schon bei Einreichung der Widerklage auf „ca. 1,4 Millionen Euro“ als dem „Gesamtvermögen der Eheleute zum jetzigen und maßgeblichen Zeitpunkt“, beziffert (Bl. 194 GA-I). Dieser annähernd den Wertvorstellungen der Klägerin entsprechende Betrag bleibt – ebenso wie im Übrigen auch alle nachfolgend mit der Beschwerde vorgetragenen abweichenden Berechnungen – hinter dem Wert der Klage zurück, so dass, weil gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der höhere Wert maßgebend ist, es hier bei dem vom Landgericht zunächst vollkommen zu Recht auf 1.639.908,- Euro festgesetzten Streitwert für das gerichtliche Verfahren zu bewenden hatte.
38 Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG ist das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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